Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach den §§ 146, 148 1. Fall StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 21. Juli 2025, Hv1*-18, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Daxecker, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Trunez durchgeführten Berufungsverhandlung am 20. Jänner 2026
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, dahin abgeändert, dass die Aussprüche über den Verfall und die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben und die Privatbeteiligtenanschlüsse von B* und C* zurückgewiesen werden.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ beschlossen:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO wird vom Widerruf der zu Hv2* des Landesgerichtes Salzburg und zu Hv3* des Landesgerichtes Wels gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen, jedoch zu Hv2* des Landesgerichtes Salzburg gemäß Abs 6 dieser Bestimmung die Probezeit aber auf fünf Jahre verlängert.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach den §§ 146, 148 1. Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 148 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens (§ 389 Abs 1 StPO) verpflichtet. Zudem wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils EUR 376,00 an Schadenersatz zu bezahlen. Zudem wurde er nach § 20 Abs 1 StGB zur Zahlung eines Geldbetrages von EUR 736,00 verurteilt und weiters beschlossen, gemäß § 494 Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf zu Hv2* des Landesgerichtes Salzburg (hinsichtlich der bedingten Strafnachsicht) abzusehen, diesfalls aber die Probezeit nach Abs 6 dieser Bestimmung auf fünf Jahre zu verlängern; hingegen gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die zu Hv3* des Landesgerichts Wels gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen.
Nach dem Schuldspruch des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte am 14. Februar 2025 in ** gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB), nachdem er mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 21. Jänner 2025 zu (dort) hg. Hv2* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach den §§ 146, 148 erster Fall StGB verurteilt wurde, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch die wahrheitswidrige Vorgabe, er verkaufe ein Mobiltelefon „**“ und werde es nach Bezahlung des Kaufpreises versenden, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Bezahlung des Kaufpreises verleitet, die die nachgenannten Personen am Vermögen schädigten, und zwar
1./ B* zur Überweisung von EUR 370,00 und
2./ C* zur Überweisung von EUR 360,00.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 22. August 2025 beim Erstgericht eingelangte Eingabe des Angeklagten vom 19. August 2025 (ON 20), in der er unter der Bezeichnung „Widerspruch“ erkennbar Berufung wegen Schuld, Strafe und der privatrechtlichen Ansprüche mit der Begründung anmeldete, dass er keinen gewerbsmäßigen Betrug begangen und sich nicht mit EUR 736,00 bereichert habe, den Geschädigten die Rückzahlung zugesagt habe und daher erkennbar einen Freispruch anstrebt. Das Rechtsmittel impliziert eine Beschwerde gegen (belastende) Beschlüsse nach § 494a StPO, daher gegen den erfolgten Widerruf und die Probezeitverlängerung.
Im Beisein des für das Rechtsmittelverfahren bestellten Verfahrenshilfeverteidigers wurden diese Rechtsmittelausführungen dahin ergänzt, dass (zusammenfassend dargestellt) die gewerbsmäßige Tatbegehung nichtigkeitsbegründend angenommen worden sei, daher primär ein Freispruch oder zumindest die Verurteilung wegen unqualifizierten Betrugs, hilfsweise Strafmäßigung und allenfalls die Aufhebung des Adhäsionserkenntnisses wegen Schadensgutmachung begehrt wurde.
Die Berufung ist im spruchgemäßen Umfang (daher zum Teil) berechtigt.
Einer Berufung wegen Nichtigkeit wurde nicht wirksam angemeldet oder ausgeführt. Ein Erfolg bliebe den überdies nicht prozessordnungskonformen Ausführungen zur Gewerbsmäßigkeit – von Amts wegen ohnedies auch unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 10 StPO zu beachten – auch deswegen verwehrt, weil die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung am Maß des § 70 Abs 1 Z 3 StGB nicht zu beanstanden ist: Ausgehend von seiner Verurteilung vom 21. Jänner 2025 durch das Landesgericht Salzburg zu Hv2* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 1. Fall StGB und den Urteilskonstatierungen zu nunmehr zwei Betrugsfakten im Gesamtwert von EUR 730,00 schadet es nicht, dass der Angeklagte nunmehr lediglich an einem einzigen Tag delinquierte, da mit § 70 Abs 1 1. Halbsatz StGB die subjektive Tatseite angesprochen wird (vgl RIS Justiz RS0108366 mwH).
Die entsprechenden Feststellungen des Erstgerichts sind vielmehr mit Blick auf die kürzlich erfolgte Verurteilung, die wiederkehrende Begehung von Straftaten desselben Deliktstypus innerhalb kürzester Zeit und die äußerst prekäre finanzielle Lage des Angeklagten nicht zu beanstanden. Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt nämlich eine einzige (auch nur versuchte) Tat, sofern darin unter Berücksichtigung ihrer Begleitumstände und Nebenumstände die begriffsessentielle Absicht (Tendenz) des Täters klar augenfällig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Straftaten desselben Deliktstypus eine fortlaufende Einnahme verschaffen zu wollen.
Einem Erfolg der Schuldberufung steht entgegen, dass das Erstgericht unbedenklich seine den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf die Angaben der Zeugen C* und B* im Zusammenhang mit der dokumentierten Korrespondenz einschließlich eines Chatverlaufs stützte (vgl US 7ff), woraus sich etwa auch ergibt, dass der Angeklagte Kaufinteressenten eine falsche Sendungsnummer zur Verfolgung einer (zum Schein in Zustellung an den Käufer des Handys befindlichen) Sendung bekannt gab; zugleich aber nicht der vom Angeklagten sowohl im Ermittlungsverfahren (vgl. Beschuldigtenvernehmung ON 4.5) als auch in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortung folgte, die an der Lebensrealität massiv vorbeigeht. Dazu kommt, dass auch der Angeklagte einräumte, dass er ohne Rechtsgrund Gelder erhalten hatte und immerhin nahezu zeitgleich zwei Kaufverträge über denselben Kaufgegenstand abgeschlossen und auch die Geldüberweisungen akzeptiert hatte, ohne auch nur einem der beiden potentiellen Käufer ein solches iPhone zu schicken. Aus diesen Umständen wurde vom Erstgericht auch die subjektive Tatseite plausibel abgeleitet; schließlich auch begründet daraus geschlossen, dass der Angeklagte durch wiederholte Begehung solcher Betrügereien sein Vermögen vergrößern und das des jeweils anderen entsprechend verringern wollte und dabei in der Absicht handelte, sich durch eine wiederkehrende Begehung einer längeren Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen; angesichts einer Listung auf Willhaben mit entsprechender Breitenwahrnehmung bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich von mehr als EUR 400,00. Zudem war er in Kenntnis, dass er nur kurz davor zu Hv2* des Landesgerichtes Salzburg wegen gewerbsmäßigen Betrugs zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, insgesamt ihm solche Taten auch nicht wesensfremd erschienen. Das Argument des Angeklagten, die beiden Zeugen würden bzw. hätten inzwischen ihr Geld zurückbekommen, hindert daher nicht den nicht korrekturbedürftigen Schuldspruch wegen des qualifizierten Betrugsdelikts; tätige Reue kam nicht mehr in Betracht.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht vier – insofern vom Berufungsgericht zu korrigieren auf sieben - auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen – besonders erschwerend; mildernd keinen Umstand; dies ist nun dahin zu ergänzen, dass aus der in der Berufungsverhandlung dokumentierten vollständigen Schadensgutmachung durch Banküberweisungen ein besonderer Milderungsgrund erhellt.
Zugleich kann aber nicht verkannt werden, dass im Rahmen des § 32 StGB der Erfolgsunwert sich nicht primär an diesem nicht erheblichen Vermögensschaden bemisst, sondern an der gewerbsmäßigen Tatbegehung, sodass insgesamt betrachtet eine Reduktion des mit einem Drittel des Strafmaßes bemessenen Freiheitsstrafe trotz Schadensausgleichs nicht in Betracht kommt. Spezialpräventiv kann ebenso aufgrund des einschlägig getrübten Vorlebens auch nur teilbedingte Strafnachsicht nicht mehr gewährt werden.
Unter einem war jedoch infolge Schadensgutmachung der Ausspruch über den Verfall aufzuheben; die Subsidiarität des Verfalls bedingt nach § 20a Abs 2 Z 2 StGB, dass der Verfall bei Erfüllung von Schadenersatzansprüchen des Opfers ausgeschlossen ist.
Infolgedessen waren auch die getroffenen Beschlüsse nach § 494a StPO neu zu fassen. Im Hinblick auf die nicht unerhebliche zwölfmonatige Freiheitsstrafe besteht nach Ansicht des Berufungssenats spezialpräventiv kein Gebot, zusätzlich einen achtmonatigen, bedingt nachgesehenen Strafteil in Vollzug zu setzen, sodass von beiden Widerrufsoptionen abzusehen, jedoch zur künftigen Bewährung notwendig, mit Blick auf die jüngste Vorverurteilung die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern war. Damit ist der Angeklagte mit seiner impliziten Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.
Durch die mittlerweile erfolgten Zahlungen ist schließlich jedweder Privatbeteiligtenanschluss iS des § 67 Abs 4 Z 1 StPO offensichtlich unberechtigt (geworden). Konsequenz dessen ist die Aufhebung des Adhäsionserkenntnisses und die - auch noch im Rechtsmittelverfahren mögliche (vgl Spenling in WK-StPO Vor §§ 366-379 Rz 56) - Zurückweisung zugrundeliegender Erklärungen, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen (§ 67 Abs 4 StPO). Dies ist auf kein bestimmtes Verfahrensstadium beschränkt, konnte daher auch noch nach Schluss der Hauptverhandlung erfolgen (Korn/Zöchbauer, WK-StPO § 67 Rz 14f).
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