Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der Antragstellerin A* , geboren am **, **straße **, ** B*, wegen Verfahrenshilfe über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 19. Dezember 2025, Nc*-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Die Antragstellerin beantragte unter Vorlage ihres Vermögensbekenntnisses (ZPForm 1) am 17. Oktober 2025 die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung einer Klage gegen C*, da die Antragstellerin als Käuferin den mit C* als Verkäufer abgeschlossenen Kaufvertrag über den PKW D* um einen Kaufpreis von EUR 22.000,00 rückabwickeln wolle.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Dezember 2025 wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab und stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Antragstellerin ist ledig und hat weder Sorgepflichten noch Schulden. Sie ist als Arbeitnehmerin bei der Firma E* angestellt und bringt EUR 1.837,69 (14 mal jährlich), somit durchschnittlich monatlich EUR 2.143,97 netto ins Verdienen. Die Antragstellerin besitzt außer dem PKW D* (welcher im Vermögensbekenntnis mit einem Wert von EUR 22.000,00 ausgewiesen wird) kein sonstiges Vermögen und keine Ersparnisse. Ihr Girokonto weist per 17. Oktober 2025 einen Guthabensstand von EUR 0,16 auf. Sie wohnt in einer Mietwohnung und zahlt einen monatlichen Mietzins von EUR 362,11 zuzüglich Stromkosten von monatlich EUR 10,00 sowie Gaskosten von monatlich EUR 10,00, was eine Gesamtbelastung von EUR 382,11 ergibt. Es gibt weder Exekutions- noch ein Insolvenzverfahren gegen die Antragstellerin.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass die beabsichtigte Prozessführung den notwendigen Unterhalt der Antragstellerin nicht beeinträchtige, weshalb die Voraussetzungen für eine Verfahrenshilfe gemäß § 63 Abs 1 ZPO nicht vorliegen würden. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlich zu erwartenden Verfahrensablaufs (Pauschalgebühr, Klage, vorbereitender Schriftsatz, vorbereitende Tagsatzung von einer Stunde, Kfz-technisches Gutachten, Streitverhandlung von zwei Stunden) und der Vertretung durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt sei auf Basis eines Streitwerts von EUR 22.000,00 von voraussichtlich anfallenden Kosten für die Antragstellerin von rund EUR 10.000,00 (inklusive USt) auszugehen. Die Antragstellerin verfüge unter Berücksichtigung ihrer Sonderzahlungen über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.143,97, sodass ihr unter Zugrundelegung der monatlichen Ausgaben für Miete, Strom und Gas von EUR 382,11 immer noch ein Betrag von EUR 1.761,86 bleibe. Es sei auch die Möglichkeit, während einer längeren Verfahrensdauer Beträge anzusparen, zu berücksichtigen. Die zu erwartenden Kosten des Verfahrens würden den notwendigen Unterhalt der Antragstellerin nicht beeinträchtigen.
Dagegen erhebt die Antragstellerin einen bei dem an ihrem Wohnsitz gelegenen Bezirksgericht zu Protokoll gegebenen Rekurs , mit dem sie beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass ihrem Verfahrenshilfeantrag stattgegeben werde; in eventu stellt sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag.
Der Revisor hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist berechtigt.
Die Rekurswerberin macht geltend, sie sei im November 2025 von ihrer Dienstgeberin gekündigt worden. Seit 1. Dezember 2025 beziehe sie daher Arbeitslosengeld von EUR 42,14 täglich, voraussichtlich bis 29. Juni 2026. Dazu legte sie ein Dienstzeugnis der E* F* GmbH, Betriebsstätte B*, vom 15. November 2025 sowie die Mitteilung des Arbeitsmarktservice B* vom 15. Dezember 2025 über das der Rekurswerberin gebührende tägliche Arbeitslosengeld vor. Sie meint, wegen dieser geänderten Umstände lägen nun die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vor.
Dazu ist auszuführen:
Es kommt nicht darauf an, wie die geltend gemachten Rechtsmittelgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Grund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RS0111425; § 84 Abs 2 Satz 2 ZPO). Mit den oben wiedergegebenen Ausführungen macht die Rekurswerberin inhaltlich geltend, das Erstgericht habe seiner Entscheidung eine überholte (alte) Einkommenssituation der Antragstellerin zugrunde gelegt. Damit macht sie inhaltlich einen Verfahrensmangel geltend und legte auch dessen Relevanz dar.
Gemäß § 66 Abs 1 ZPO darf ein Vermögensbekenntnis der Partei nicht mehr als vier Wochen alt sein. Ist dieses mehr als vier Wochen alt, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 66 ZPO Rz 4; Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack ZPO-TaKom 2 § 66 ZPO Rz 7).
Das Erstgericht hat seiner Beschlussfassung am 19. Dezember 2025 das Vermögens-bekenntnis der Antragstellerin vom 17. Oktober 2025 zugrunde gelegt. Maßgeblich für die Beurteilung der Voraussetzungen der Verfahrenshilfe sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung und nicht diejenigen zum Zeitpunkt der Antragstellung (Geroldinger in Geroldinger/Fister/Schumann, Handbuch Verfahrenshilfe Rz 2.74 mwN). Demnach wäre – ausgehend vom Rekursvorbringen – dann, wenn das Erstgericht bei Beschlussfassung am 19. Dezember 2025 ein nicht älter als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis der Antragstellerin seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte, zu berücksichtigen gewesen, dass die Arbeitgeberin das Dienstverhältnis der Antragstellerin am 15. November 2025 aufgelöst habe und die Antragstellerin nur noch Arbeitslosengeld beziehe. Mit diesem Vorbringen ist die Relevanz des unterlaufenen Verfahrensmangels dargestellt, weshalb die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren in einem Verbesserungsverfahren der Antragstellerin ein aktuelles Vermögensverzeichnis abzuverlangen und dieses seiner neuerlichen Entscheidung zugrunde zu legen haben (§ 66 Abs 2 Satz 1 ZPO).
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