Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, **, **, vertreten durch die Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH in Vöcklabruck, wider die Beklagte B* , beschäftigungslos, **straße **, **, vertreten durch Mag. Wolfgang Schwab, Rechtsanwalt in Wels als Verfahrenshelfer, wegen EUR 16.000,00 sA, über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 12. November 2025, Cg*-10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Beschluss vom 01. September 2025 wurde der Beklagten der Auftrag erteilt, binnen vier Wochen die Klagebeantwortung zu erstatten. Dieser Beschluss wurde durch Hinterlegung zur Abholung am 08. September 2025 zugestellt.
Mit Antrag vom 16. September 2025 begehrt die Beklagte die Bewilligung der Verfahrenshilfe mittels ZPForm 1. Dieser Antrag langte zunächst beim Bezirksgericht Vöcklabruck am 18. September 2025 und später beim Erstgericht am 24. September 2025 ein.
Mit Beschluss vom 26. September 2025 forderte das Erstgericht die Beklagte auf, den Antrag auf Verfahrenshilfe binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses betreffend (dort näher angeführter Punkte) Vermögensbekenntnis zu verbessern. Wenn sie dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig und fristgerecht nachkomme, könne der Antrag nicht bearbeitet werden und werde abgewiesen. Dieser Verbesserungsauftrag wurde der Beklagten persönlich am 02. Oktober 2025 zugestellt.
Erst am 20. Oktober 2025 – ein früherer Eingang ist als Irrläufer beim Bezirksgericht Vöcklabruck am 13. Oktober 2025 vermerkt – reichte die Beklagte einen verbesserten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis und angeschlossener Unterlagen ein.
Mit Amtsvermerk vom 22. Oktober 2025 hält das Erstgericht ein Telefonat mit der Beklagten fest: Danach spreche die Beklagte nicht ausreichend deutsch, es werde von ihrem anwesenden Lebensgefährten übersetzt. Die Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags sei eingelangt, allerdings nach wie vor unvollständig. Aus der Sicht des Gerichtes sei ein persönlicher Termin zur nochmaligen Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags notwendig und werde der 30. Oktober 2025 zur Vorlage noch fehlender Unterlagen vereinbart. Zum Termin am 30. Oktober 2025 ist die Beklagte erschienen und machte ergänzende Angaben.
Die Klägerin äußerte sich zum Verfahrenshilfeantrag der Beklagten ablehnend. Die Frist des ersten Verbesserungsauftrags habe am 16. Oktober 2025 geendet. Eine Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags sei binnen offener Frist nicht erfolgt, die Verbesserung sei am 20. Oktober 2025 bei Gericht eingelangt. Weil die Beklagte dem gerichtlichen Verbesserungsauftrag nicht binnen offener Frist entsprochen habe, sei der Verfahrenshilfeantrag zurückzuweisen.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die von der Beklagten beantragte Verfahrenshilfe im dort näher angeführten Umfang. Zur Kritik der Klägerin hielte es fest, die Antragstellerin habe ihren Verfahrenshilfeantrag nicht rechtzeitig binnen der vom Gericht aufgetragenen Frist verbessert. Diese Verspätung sei allerdings (irrtümlich) nicht aufgegriffen, sondern die Antragstellerin zur Einvernahme zwecks neuerlicher Verbesserung ihres Verfahrenshilfeantrags geladen worden. Da der Antragstellerin damit eine „zweite“ Chance gewährt worden sei, sei die Verspätung nicht mehr aufzugreifen.
Dagegen richtet sich der unbeantwortete Rekurs der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung im Sinne einer Abweisung des Verfahrenshilfeantrags, hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin macht schon wie in ihrer ablehnenden Stellungnahme zuvor geltend, dass eine Verbesserung des Vefahrenshilfeantrags verspätet erfolgt sei und daher darauf nicht mehr Bedacht genommen werden dürfe.
Diese Ansicht wird nicht geteilt:
Für den Fall, dass die ursprüngliche Prozesshandlung nicht befristet war, wird bei Inhaltsmängel auch eine nachträgliche Verbesserung nach Ablauf einer allenfalls gesetzten Frist zugelassen, sofern noch keine Entscheidung ergangen war. Bei Verfahrenshilfeanträgen aber ist zur Vorlage des (vollständigen) Vermögensverzeichnisses stets eine Frist zu setzen (§ 66 Abs 1 S 3 ZPO). Bei fristgebundenen Schriftsätzen ist eine Verlängerung der Verbesserungsfrist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung unzulässig und gilt dies wegen § 66 Abs 2 ZPO auch bei Verfahrenshilfeanträgen.
Soweit es sich um einen befristeten Verbesserungsauftrag handelt, wird die Unzulässigkeit eines weiteren Verbesserungsauftrags für den Fall, dass die Partei den ersten Verbesserungsauftrag nicht (ausreichend) erfüllt, daraus abgeleitet, dass die Verbesserungsfrist eine nicht verlängerbare Notfrist ist und wäre ein weiterer Verbesserungsauftrag nur dann zu erteilen, wenn beim ersten Auftrag vom Gericht Mängel übersehen und daher vom Einschreiter auch nicht verbessert worden seien; diesfalls beruhe das Fortbestehen der Mangelhaftigkeit ja auf einem Gerichtsfehler. Nun ist aber ein ausdrückliches Verbot der Doppelverbesserung im Gesetz nicht statuiert. Das von der hRsp herangezogene Argument, die Verbesserungsfrist sei eine nicht verlängerbare Notfrist, ist keineswegs zwingend, ist es doch gerade (auch) Zweck des Verbesserungsverfahrens, der Partei durch nachträgliche Verbesserung die Einhaltung von (auch Not-)fristen zu ermöglichen. Der Gefahr einer Prozessverschleppung kann durch Anwendung der für Missbrauchsfälle entwickelten Grundsätze Rechnung getragen werden. Hat nun das Gericht – wie von ihm selbst erkannt – zu Unrecht eine weitere Verbesserungsfrist erteilt und wurde diese dann eingehalten, so ist nach der Rechtsprechung auf den letztlich verbesserten Schriftsatz - hier auf das Ergebnis der Tagsatzung - Bedacht zu nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung darf nämlich ein Schriftsatz nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden, wenn eine wenn auch gesetzwidrig erteilte weitere Frist eingehalten wird (vgl insgesamt Kodek in Fasching/Konecny 3 II/2 § 85 ZPO Rz 223/2, 256, 259, 288, 292, 293 und 294/1).
Dass die innerhalb der zweiten gesetzten Verbesserungsfrist in der Tagsatzung vom 30. Oktober 2025 zustande gekommenen Ergebnisse nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden dürfen, sondern auf den letztlich verbesserten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe Bedacht zu nehmen ist, entspricht auch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (5 Ob 256/08w).
Dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe sonst inhaltlich unrichtig wäre, macht die Rekurswerberin nicht geltend. Dem von ihr allein kritisierten Umstand, dass die Frist des ersten Verbesserungsauftrags nicht eingehalten wurde, kommt in Zusammenhang mit der genannten Rechtsprechung (5 Ob 256/08w) aufgrund des vom Erstgericht - allenfalls unzulässigerweise - fortgesetzten weiteren Verbesserungsverfahrens, in der es zu keiner weiteren Überschreitung einer Verbesserungsfrist gekommen war, keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Insoweit schlägt die allenfalls dem Verfahren zunächst angehaftete Mangelhaftigkeit oder Rechtswidrigkeit nicht mehr auf den angefochtenen Beschluss durch.
Der Rekurs bleibt daher erfolglos.
Abgesehen davon, dass für einen erfolglosen Rekurs kein Kostenersatz zusteht, findet schon nach § 72 Abs 3 ZPO ein Kostenersatz im Verfahrenshilfesachen nicht statt (vgl Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 , § 72 ZPO Rz 4).
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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