Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Insolvenzsache der Schuldnerin A* , FN **, Handel und Erwerb von Forderungen, **, vertreten durch den Geschäftsführer Mag. B*, ** (Masseverwalter Dr. C*, em. Rechtsanwalt in **), über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 10. September 2025, S*-42, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Der Rekurs wird, soweit er sich gegen Spruchpunkt IV. des Beschlusses richtet, zurückgewiesen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
II. Der Rekurs wegen Nichtigkeit wird verworfen. Im Übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.
Die Schuldnerin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Gegenstand des aktuellen Verfahrensstadiums ist im Wesentlichen die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Bestimmung der Entlohnung des Masseverwalters, der Belohnung der Gläubigerschutzverbände und der Pauschalgebühr, gegen die die Schuldnerin Rekurs erhoben hat. Zum besseren Verständnis sind die entscheidenden Sachverhaltsgrundlagen des Insolvenzverfahrens kurz skizziert voranzustellen:
Die Schuldnerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 15. Jänner 2020 dazu gegründet, die Ansprüche von D* E*, geb. ** [künftig: sen.], gegenüber seinem Sohn (ebenfalls D* E*, geb. ** [künftig: jun.]) über seinen Tod hinaus durchzusetzen, um „die wesentlichen Kulturgüter des Hauses E* im Rahmen der F* Privatstiftung gesichert zu sehen“. D* E* sen. hatte seinem Sohn in den Jahren 2004 und 2006 große Teile seines Vermögens geschenkt. Diese Schenkungen hatte er inzwischen widerrufen und die Schuldnerin hatte den Zweck, den Widerruf der Schenkungen durchzusetzen.
Ab der Gründung war Dr. G* Geschäftsführer der Schuldnerin. Nun ist seit 21. September 2022 Mag. B* Geschäftsführer der Schuldnerin. Alleingesellschafter der Schuldnerin war zum Gründungszeitpunkt Mag. H*, der seine Anteile am 19. August 2021 an die F* Privatstiftung, die aktuell die Alleingesellschafterin der Schuldnerin ist, abtrat. Stifter der F* Privatstiftung sind D* E* sen., Dr. G*, die I* GmbH und die J*. Vorstände der Stiftung sind Dr. G* als Vorsitzender, Mag. H* als Stellvertreter und Mag. K* als weiteres Vorstandsmitglied.
Am 31. Dezember 2020 erhob die Schuldnerin gemeinsam mit D* E* sen., beim Landgericht Hannover Klage auf Rückübertragung nach Widerruf und Zweckverfehlung einer Schenkung gegen D* E* jun. Die Klage wurde abgewiesen und die Schuldnerin zu einem Kostenersatz von insgesamt rund EUR 318.168,00 verpflichtet. Diese Kostenforderung stellt die hauptsächliche finanzielle Belastung der Schuldnerin dar. Sie beantragte deswegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, welche mit gerichtlichem Beschluss vom 17. Oktober 2022 erfolgte.
Die in der Folge vom Masseverwalter im Insolvenzverfahren über mehr als drei Jahre entwickelte Tätigkeit lässt sich aus den vom Erstgericht im bekämpften Beschluss zusammengefasst wiedergegebenen 14 Berichten ablesen (ON 42 S 4 bis 8).
Entscheidungswesentlich berichtete der Masseverwalter in seinem zweiten Bericht (vom 9. Jänner 2023) über die Entwicklung bei den Forderungsanmeldungen und von drei möglichen Aktivansprüchen der Masse:
(1) Rückforderungen von geleisteten Teilzahlungen an Rechtsvertreter der Schuldnerin im Verfahren vor dem Landgericht Hannover wegen Aufklärungsmängeln;
(2) Forderungen gegen den Mitkläger am Landgericht Hannover, D* E* sen., weil dieser der Schuldnerin erst während des Verfahrens geänderte Informationen über einen gemeinsam klagsweise verfolgten Anspruch erteilt habe;
(3) Forderungen gegen Dr. G* aufgrund seiner Geschäftsführerhaftung nach § 25 GmbHG, weil er vor Einbringung einer Klage mit hohem Streitwert nicht dafür gesorgt habe, dass der Schuldnerin für den Fall eines negativen Prozessausgangs genügend Mittel zur Bezahlung der Kosten zur Verfügung stehen.
Zu allen drei möglichen Ansprüchen schätzte der Masseverwalter das Prozesskostenrisiko als sehr hoch ein, weswegen er die Prozessfinanzierung durch einen Dritten zur Bedingung für die Einbringung einer Klage machte.
In seinem dritten Bericht teilt der Masseverwalter mit, dass sich ein anonym bleiben wollender Gläubiger bereit erklärt habe, die Kosten für den Prozess gegen Dr. G* als früheren Geschäftsführer zu übernehmen, worauf sich Dr. G* in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2023 gegen eine potentielle Anspruchstellung des Masseverwalters gegen ihn aussprach.
Im vierten Bericht legte der Masseverwalter die mittlerweile ausgehandelte, aber noch nicht unterfertigte Kostenübernahmevereinbarung zwischen der Masse und D* E* jun. für den Prozess gegen Dr. G* vor. Dr. G* bemängelte in seiner Eingabe vom 5. September 2023 die Kostenübernahmevereinbarung des Masseverwalters mit D* E* jun. als unangemessen niedrig und teilte dem Gericht mit, beim Landesgericht Wels zu L* eine Feststellungsklage gegen den Masseverwalter sowie gegen D* E* jun. mit einem Streitwert von EUR 341.962,06 eingebracht zu haben, bevor der Masseverwalter Gelegenheit hatte, seine vorbereitete Klage gegen ihn einzubringen. Gegenstand der Klage sei die Feststellung, dass er nicht für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Schuldnerin hafte. Zudem habe er beim Landesgericht Salzburg zu M* eine Unterlassungsklage gegen den Masseverwalter wegen unlauteren Wettbewerbs eingebracht. Er erklärte in seiner Eingabe weiters, weswegen er die geplante Klage des Masseverwalters für mutwillig und aussichtslos halte. Die Klage habe ua keine Erfolgsaussichten, weil die Schuldnerin ihm gegenüber schon zu Beginn seiner Tätigkeit als Geschäftsführer auf jede Haftung verzichtet und ihm die Entlastung gegeben habe. Dr. G* regte weiters an, den Masseverwalter wegen Voreingenommenheit abzuberufen. Er schloss der Eingabe einen Brief und ein E-Mail des Masseverwalters an, sowie die vorbereitete Klage des Masseverwalters samt Kostenübernahmevereinbarung mit D* E* jun., die ihm der Masseverwalter vor Klagseinbringung zukommen ließ.
Im fünften Bericht (vom 29. September 2023) berichtete der Masseverwalter zunächst von der verbindlichen Kostenübernahmevereinbarung mit D* E* jun. Die Klagsführung gegen Dr. G* sei nach neuerlicher Prüfung der Unterlagen der Schuldnerin erfolgversprechend. Auch informierte er das Gericht über den Stand der beiden durch Dr. G* initiierten Prozesse. Zur vorbereiteten Klage gegen Dr. G* gab der Masseverwalter an, vor Einbringung den Verfahrensausgang der Feststellungsklage Dr. G*s vor dem Landesgericht Wels abzuwarten. Weiters nahm er Stellung zu den Argumenten Dr. G*s und der F* Privatstiftung gegen seine beabsichtigte Klagsführung.
Im sechsten Bericht (vom 20. Dezember 2023) berichtete der Masseverwalter von einer Aufforderung durch Dr. G*, Ansprüche gegen die Rechtsanwaltskanzlei N* PartGmbB geltend zu machen, die die Schuldnerin in ihrem Verfahren vor dem Landgericht Hannover gegen D* E* jun. vertreten habe. Der Masseverwalter kündigte an, diese Ansprüche trotz angebotener Kostenübernahmevereinbarung nicht durchzusetzen, weil die Vereinbarung an die Bedingung geknüpft sei, den Prozess durch eine von Dr. G* gewählte **er Rechtsanwaltskanzlei führen zu lassen.
Der siebte Bericht beinhaltet, dass Dr. G* die Klage gegen den Masseverwalter wegen unlauteren Wettbewerbs am Landesgericht Salzburg zu M* unter Anspruchsverzicht zurückgenommen hat. Er informierte weiters über den Verfahrensstand im Feststellungsprozess am Landesgericht Wels, für den ein Nachtrag der Kostenübernahmevereinbarung durch D* E* jun. abgeschlossen und die zu übernehmenden Kosten erhöht wurden.
In seinem neunten Bericht (vom 24. September 2024) dokumentierte der Masseverwalter erneut den Stand des Verfahrens vor dem Landesgericht Wels. Er sei von Dr. G* knapp vor einer Tagsatzung im Prozess mit dem Vorschlag angesprochen worden, das Verfahren bei Abgabe eines beiderseitigen Verjährungsverzichts ruhen zu lassen. Das Ruhen solle so lange dauern, bis ein Verfahren des Masseverwalter gegen die Rechtsanwaltskanzlei N* Part GmbB rechtskräftig abgeschlossen wäre. Der Masseverwalter lehnte diesen Vorschlag ab und berichtete weiter über mögliche Aktivansprüche der Masse gegen Mag. H* als vormaligen Alleingesellschafter der Schuldnerin und Vorstandsmitglied der F* Privatstiftung. Mag. H* habe als Alleingesellschafter der Schuldnerin einen Verzicht der Schuldnerin auf Dr. G*s Haftung für alle seine Tätigkeiten als Geschäftsführer der Schuldnerin ausgesprochen. Ein solcher Verzicht sei nur dann möglich, wenn Mag. H* den Schadenersatzanspruch der Schuldnerin zur Gänze bezahle, was zu einem Anspruch der Schuldnerin gegen Mag. H* führe.
Mit seinem 11. Bericht (vom 20. März 2025) übermittelte der Masseverwalter dem Gericht das Urteil des Landesgerichtes Wels. Soweit sich die Feststellungsklage Dr. G*s gegen den Masseverwalter richtete, erklärte sich das Landesgericht Wels für örtlich unzuständig, überwies die Klage an das örtlich nicht offenbar unzuständige Landesgericht Salzburg und erkannte dem Masseverwalter Prozesskosten von rund EUR 42.000,00 inklusive USt zu. Jenen Teil der Feststellungsklage, welcher sich gegen D* E* jun. richtete, wies das Landesgericht Wels ab und verurteilte Dr. G* zum Kostenersatz. Der Masseverwalter gab an, dass sich seine Ansicht, Dr. G* hafte der Masse aufgrund seiner Tätigkeit als vormaliger Geschäftsführer, wegen des nunmehr abgeschlossenen Prozesses vor dem Landesgericht Wels erhärtet habe. Er habe zudem ein Schreiben der F* Privatstiftung samt Abtretungsvereinbarung erhalten, in dem er gebeten worden sei, die Ansprüche der Schuldnerin gegenüber D* E* sen. inkasso an die F* Privatstiftung abzutreten.
In seinem 12. Bericht (vom 23. Juni 2025) legte der Masseverwalter sein Schreiben an Dr. G* vom 7. April 2025 bei, in dem er ihn aufforderte, EUR 357.713,45 zur Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten der Schuldnerin an die Masse zu zahlen, widrigenfalls er die vorbereitete Klage gegen ihn einbringen werde. Dr. G* habe die Zahlung abgelehnt.
Im 13. Bericht (31. Juli 2025) teilte der Masseverwalter mit, dass Mag. H* ihm gegenüber geäußert habe, ihn „nerve“ die Auseinandersetzung zwischen Dr. G* und ihm. Daher überlege Mag. H*, die geltend gemachten Ansprüche der Masse gegen Dr. G* zu bezahlen. Nach Aufforderung durch das Insolvenzgericht legte der Masseverwalter die Schlussrechnung, weil aufgrund der Vollzahlung mit einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 123b IO zu rechnen war. Der Masseverwalter beantragte, gegründet auf eine Bemessungsgrundlage von EUR 341.962,06, die den festgestellten Insolvenzforderungen entspricht, EUR 52.641,85 an Entlohnung.
Der 14. Bericht (vom 4. August 2025) enthält das Einlangen der Zahlung von Mag. H* über EUR 366.093,57 sowie den Verteilungsentwurf samt Schlussrechnung.
Mit Eingabe vom 18. August 2025 (ON 40) sprach sich die F* Privatstiftung gegen den Entlohnungsanspruch des Masseverwalters aus. In der Tagsatzung vom 20. August 2025 erhob die Schuldnerin das Vorbringen der Eingabe ON 40 zu ihrem eigenen und ergänzte es, wobei sie zusammengefasst vorbrachte:
Dass der Masse Geld zugeflossen sei, sei nicht auf die Tätigkeit des Masseverwalters zurückzuführen. Mag. H* habe mit seiner Zahlung keinesfalls die Ansprüche der Masse gegen Dr. G* ablösen wollen, sondern die Schuldnerin in die Lage versetzen wollen, ihre Ansprüche (insbesondere jene gegen die verschiedenen deutschen Rechtsvertreter) wegen Beratungsmängeln, die spätestens mit Ende 2025 endgültig zu verjähren drohten, durchzusetzen. Das äußerst einfache Verfahren spreche für eine Verminderung der Entlohnung des Masseverwalters. Der Masseverwalter habe in beinahe drei Jahren keinen einzigen Anspruch der Gesellschaft durchsetzen können und das Verfahren vor dem Landesgericht Wels zu L* habe mit dem Insolvenzverfahren nichts zu tun. Die Leistungen des Masseverwalters in diesem Verfahren sei durch die Bezahlung der Vertretungskosten abgegolten. Mangels Verdienstlichkeit sei die Entlohnung des Masseverwalters nicht auf der Bemessungsgrundlage von EUR 366.093,57 zu entlohnen und sein Entlohnungsanspruch jedenfalls zu mindern.
Der Masseverwalter wendete in der Tagsatzung vom 20. August 2025 gegen dieses Vorbringen ein:
Er habe sich für die Einbringlichmachung der vorhandenen Masse verdient gemacht. Mag. H* habe als damaliger Alleingesellschafter der Schuldnerin gegenüber Dr. G* als damaligen Geschäftsführer eine Freistellungserklärung abgegeben. Diese Erklärung habe beinhaltet, dass die Schuldnerin gegenüber Dr. G* auf jegliche Haftung für seine Tätigkeit verzichte. Dies sei zwar gegenüber der Schuldnerin wirkungslos, begründe aber einen Regressanspruch des Geschäftsführers, also Dr. G*s, gegen den Erklärenden, also gegen Mag. H*, sofern der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber schadenersatzpflichtig werden sollte. Somit hänge die Zahlung Mag. H*s unmittelbar mit der vom Masseverwalter angestrebten Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dr. G* zusammen. Der Masseverwalter sei durch die Verhandlung einer Kostendeckungsvereinbarung und die Abwehr der Bemühungen des Dr. G*, den Masseverwalter von der Geltendmachung von Forderungen gegen ihn abzuhalten, verdienstlich tätig geworden. Da Mag. H* seine Zahlung nicht begründet habe, sei diese durch seine Dr. G* gegenüber abgegebene Freistellungserklärung zu erklären. Mag. H* habe dem Masseverwalter gegenüber auch angegeben, die Ansprüche der Masse gegen Dr. G* bezahlen zu wollen. Eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 123b IO sei als Begründung für die Zahlung erst später genannt worden. Eine Verminderung der Entlohnung sei nicht berechtigt. Unrichtig sei, wenn die Schuldnerin behaupte, er habe es nicht geschafft, Ansprüche gegen Dr. G* durchzusetzen. Vielmehr habe er aus prozessökonomischen Gründen den Verfahrensausgang der von Dr. G* gegen ihn eingebrachten Feststellungsklage mit genau dem entgegengesetzten Inhalt zur von ihm gegen Dr. G* beabsichtigten Klage abgewartet.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Entlohnung des Masseverwalters antragsgemäß mit EUR 52.641,85 brutto. Weiters setzte es die Pauschalgebühr und die von der Nettoentlohnung des Masseverwalters abhängige Belohnung der Gläubigerschutzverbände antragsgemäß fest. Es sprach im Punkt IV. aus, dass der Konkurs nach Rechtskraft dieses Beschlusses sowie nach erbrachtem Nachweis über die Bezahlung der festgesetzten Masseforderungen und der gerichtlichen Pauschalgebühr gemäß § 123b IO aufgehoben werde.
Seinen Beschluss begründete es mit den angeführten Gesetzesstellen und der vom Masseverwalter herangezogenen Bemessungsgrundlage von EUR 341.962,06. Die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung des Masseverwalters sei nach § 82 Abs 1 IO der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Insolvenzverwalter verdient gemacht habe. Gehe eine offene Forderung hingegen ohne Zutun des Masseverwalters ein, läge kein Verwertungserlös iSd § 82 Abs 2 IO vor. Hier sei die Zahlung von EUR 366.093,57 zwar durch einen Dritten (Mag. H*) getätigt worden. Diese Zahlung sei aber dennoch unmittelbar auf die Tätigkeit des Masseverwalters zurückzuführen und es läge Verdienstlichkeit des Masseverwalters vor. Bereits das Verfassen eines Aufforderungsschreibens reiche aus, um eine Verdienstlichkeit des Masseverwalters zu begründen, sofern die Forderung anschließend bezahlt werde. Von einem geringen Aufwand des Masseverwalters könne hier nicht gesprochen werden. Über Jahre hinweg habe er Handlungen gesetzt, um die Ansprüche der Masse gegen Dr. G* durchzusetzen. Die Zahlung von Mag. H* stehe aus folgenden Gründen mit diesen Durchsetzungsbemühungen und damit mit den Handlungen des Masseverwalters in Zusammenhang:
Einerseits sei Mag. H* bis kurz vor der Einbringung des Insolvenzeröffnungsantrags Alleingesellschafter der Schuldnerin gewesen, andererseits sei er gemeinsam mit Dr. G* und anderen Personen Vorstandsmitglied der F* Privatstiftung, welche aktuell Alleingesellschafterin der Schuldnerin sei. Als ehemaliger Alleingesellschafter und Vorstand der jetzigen Alleingesellschafterin sei sein Interesse an der Beendigung des Insolvenzverfahrens bereits wegen seiner Funktion für die Gesellschaft nachvollziehbar. Doch auch die Tätigkeiten des Masseverwalters seien ursächlich für die Zahlung, was sich ua aus dem Zeitpunkt ergebe, zu dem die Zahlung geleistet worden sei. Der Masseverwalter habe zudem mögliche Ansprüche der Masse gegen Mag. H* geprüft, welche aus dessen Erklärung gegenüber Dr. G*, dass dieser der Masse aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer nicht hafte, resultieren sollten. Diese möglichen Ansprüche stellten eine weitere Verbindung von Mag. H* zur Schuldnerin dar. Die Durchsetzung der Ansprüche der Schuldnerin gegen Dr. G* aufgrund der vom Masseverwalter vorbereiteten Klage sei nur deshalb verhindert worden, weil einerseits Dr. G* seinerseits eine Feststellungsklage mit dem genau gegenteiligen Inhalt und vertauschten Parteirollen beim Landesgericht Wels eingebracht habe, wobei Dr. G* seine Intention in der Stellungnahme ON 18 dem Gericht sogar dargestellt habe, wenn er geschrieben habe: „Die Klage ist sicherlich präjudiziell für das vom Masseverwalter angestrebte Verfahren“. Zur Vermeidung unnötiger (doppelter) Verfahrenskosten sei auch für einen objektiven Beobachter nachvollziehbar, dass der Masseverwalter zunächst das Ergebnis der von Dr. G* eingeleiteten Feststellungsklage abgewartet habe. Soweit Dr. G* mit seiner Feststellungsklage verhindern habe wollen, dass der Masseverwalter seine vorbereitete Klage einbringe, sei ihm das gelungen. Nachdem der Prozess vor dem Landesgericht Wels abgeschlossen gewesen sei, habe der Masseverwalter erneut geplant, seine vorbereitete Klage gegen Dr. G* einzubringen. Diesmal sei dies verhindert worden, indem Mag. H* eine Summe an die Masse gezahlt habe, welche hoch genug sei, um sämtliche Insolvenzforderungen zu befriedigen. Die Zahlung Mag. H*s führe dazu, dass die Klage des Masseverwalters erneut nicht eingebracht worden sei. Nachdem der zeitliche Zusammenhang derart eindeutig erkennbar sei, sei davon auszugehen, dass Mag. H* die Zahlung nicht getätigt hätte, hätte die Klagseinbringung nicht so unmittelbar gedroht. Immerhin hätte er die Summe sonst schon viel früher und nicht erst beinahe drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens überweisen können. Der Umstand, dass er die Zahlung erst angewiesen habe, als eine bestimmte Tätigkeit des Masseverwalters gedroht habe, führe zur Beurteilung, dass diese Tätigkeit des Masseverwalters ursächlich für die Zahlung und damit verdienstlich gewesen sei. Die Behauptung der Schuldnerin, dass die Klage Dr. G*s nichts mit der Geltendmachung von Ansprüchen der Masse zu tun gehabt habe, sei nicht verständlich. Diese Klage habe gerade der Abwehr der beabsichtigten Ansprüche gedient.
Die Intention Mag. H*s für die Zahlung sei darin gelegen, dass eine Zahlung „das ganze Theater“ beenden solle, wie seinem E-Mail an den Masseverwalter vom 31. Juli 2025 zu entnehmen sei. Mit „Theater“ sei augenscheinlich das Insolvenzverfahren gemeint. Nachdem die Handlungen des Masseverwalters untrennbar mit dem Insolvenzverfahren verstrickt seien, schließe der Wille, dieses zu beenden, die Intention ein, weitere Handlungen des Masseverwalters zu verhindern. Daher ergebe sich aus dieser Intention in Verbindung mit dem Zeitpunkt kurz vor der drohenden Klagseinbringung, dass die Handlungen des Masseverwalters für die eingelangte Zahlung ursächlich und damit verdienstlich gewesen seien. Wenn der Masseverwalter vorbringe, Mag. H* habe die Zahlung geleistet, weil er selbst aufgrund einer Freistellungserklärung von den etwaigen Schadenersatzansprüchen gegen Dr. G* persönlich haftbar gemacht werden könne, müsse für die Frage der Verdienstlichkeit eine solche Haftung von Mag. H* nicht beantwortet werden, weil es lediglich darauf ankomme, dass die Handlungen des Masseverwalters Mag. H*s Zahlung verursacht hätten. Die Schuldnerin selbst begründe die Zahlung von Mag. H* damit, er habe die Insolvenz möglichst schnell aufheben wollen, um Ansprüche der Gesellschaft gegen ehemalige deutsche Rechtsvertreter vor deren Verjährung durchsetzen zu können. In Anbetracht des konkreten Zeitpunkts unmittelbar vor Klagseinbringung gegen Dr. G* scheine diese Intention jedoch weit weniger wahrscheinlich, als dass Mag. H* die Klage verhindern habe wollen. Worin die Begründung Mag. H*s schlussendlich im Detail bestanden habe, sei für die Frage der Verdienstlichkeit jedoch nicht von Bedeutung, sondern nur, ob ein Zusammenhang mit den Handlungen des Masseverwalters bestünde, was zu bejahen sei. Entgegen den Vorbringen der Schuldnerin habe der Masseverwalter über die gesamte Dauer des Insolvenzverfahrens hinweg Handlungen gesetzt, welche die Einbringung von Forderungen zum Ziel gehabt hätten. Dass er keine Klagen gegen andere Personen als Dr. G* vorbereitet habe, habe er in seinen Berichten nachvollziehbar mit dem hohen Prozessrisiko, zu geringen Mitteln am Massekonto für die Führung eines solchen Prozesses und einer fehlenden Prozesskostenfinanzierung begründet. Im Falle von Dr. G* habe er ab Mitte 2023 über eine Kostenübernahmevereinbarung verfügt, mit der Einbringung einer Klage aber zugewartet, weil Dr. G* ihm zuvorgekommen sei, indem er einen Passivprozess am Landesgericht Wels durch Einbringung einer Feststellungsklage initiiert habe. Der Kostenersatz, den der Masseverwalter aus der Führung des Verfahrens vor dem Landesgericht Wels erhalten habe, wirke sich nicht auf die Bemessungsgrundlage aus.
Zu guter Letzt sei zu beachten, dass es dem Zweck des § 82 IO widerspäche, würde die Zahlung eines Dritten, welche eindeutig in einen Zusammenhang mit den durch den Masseverwalter betriebenen Forderungen gebracht werden könne, einen Entlohnungsanspruch des Masseverwalters verhindern. Eine solche Auslegung des Gesetzes würde es vermögenden Personen ermöglichen, beliebig den Entlohnungsanspruch eines Masseverwalters zu verringern.
Der begehrten Minderung des Entlohnungsanspruchs stehe entgegen, dass keineswegs von einem einfachen Verfahren mit ungewöhnlich geringer Arbeitsbelastung zu sprechen sei. Allein die Dauer des Verfahrens und die daraus resultierende hohe Anzahl der Berichte sowie die Führung eines mehrjährigen Verfahrens vor dem Landesgericht Wels stünden einer Verminderung der Entlohnung des Masseverwalters entgegen. Eine Verminderung der Entlohnung im Hinblick auf die allgemeinen gewöhnlichen Aufgaben des Masseverwalters scheide aus, weil der Aufwand des Masseverwalters nicht auffallend geringer als im durchschnittlichen Verfahren gewesen sei. Wenngleich manche der genannten Aspekte nicht als außergewöhnlich aufwendig zu beurteilen seien, sei doch von keinem Ausnahmefall zu sprechen, in dem deutlich weniger Aufwand für den Masseverwalter entstanden wäre, sondern zumindest vom gewöhnlichen Ablauf eines Konkursverfahrens. Dass der Masseverwalter gegenüber den anderen möglichen Haftungsbeteiligten lediglich Anspruchsschreiben versendet habe, sei wegen des hohen Prozessrisikos und einer fehlenden Prozessfinanzierung nachvollziehbar. Soweit die Klage gegen Dr. G* nicht eingebracht worden sei, habe der Masseverwalter keinen Verminderungstatbestand gesetzt. Hätte weder Dr. G* den Passivprozess am Landesgericht Wels begonnen noch Mag. H* die Zahlung zur Befriedigung aller Masseforderungen geleistet, hätte der Masseverwalter die Klage gegen Dr. G* schon lange eingebracht. Dem Masseverwalter sei daher die gesamte Entlohnung nach § 82 IO zuzusprechen.
Zuletzt sei zu erwähnen, dass nicht erkennbar sei, welche Bedeutung ein Gläubigerantrag auf Konkurseröffnung gegen die Alleingesellschafterin der Schuldnerin (F* Privatstiftung) für die Frage der Höhe der Entlohnung des Masseverwalters haben solle.
Nach erbrachtem Nachweis über die Bezahlung der festgesetzten Masseforderung und der gerichtlichen Pauschalgebühr werde der Konkurs gemäß § 123b IO aufgehoben werden, weil sämtliche Konkursforderungen bezahlt worden seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Schuldnerin aus den Rekursgründen der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die zuerkannten Entlohnungen entsprechend zu kürzen und ihr Kosten des Rekursverfahrens zuzusprechen. Hilfsweise stellt sie einen Zurückverweisungsantrag.
Der Masseverwalter beantragt in seiner Rekursbeantwortung die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Dazu wurde erwogen:
I. Der Rekurs, soweit er sich gegen Punkt IV.) des Beschlusses richtet, ist unzulässig:
Punkt IV.) des Beschlusstenors kündigt lediglich eine zukünftig zu treffende Entscheidung an. Er beinhaltet daher keine Entscheidung. Nichtentscheidungen sind kein Gegenstand von Rechtsmitteln; trotzdem erhobene sind als unzulässig zurückzuweisen (RS0041902; Konecny in Fasching/Konecny 3 IV/1 Einl Rz 23).
Der Bewertungsausspruch orientiert sich an den im Insolvenzverfahren geltend gemachten Forderungsbeträgen.
Zum Zulässigkeitsausspruch:
Eine erhebliche Rechtsfrage besteht nicht, weil es ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspricht, dass Rechtsmittel gegen Nichtentscheidungen als unzulässig zurückzuweisen sind (RS0041902). Der ordentliche Revisionsrekurs ist daher gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
II. Der Rekurs wegen Nichtigkeit wird verworfen. Im Übrigen ist der Rekurs nicht berechtigt.
A. Zur Nichtigkeit:
Die Schuldnerin beruft sich in Punkt 1.2. des Rekurses auf die einem Nichtigkeitsgrund gleichkommende Verletzung der Anhörungsrechte. Im Gegensatz zu den zitierten Entscheidungen des OLG Graz (3 R 154/08d und 3 R 196/10h) wurde hier die Schuldnerin zu den Anträgen des Masseverwalters vor der Beschlussfassung gehört (Direktzustellung ON 36 [Antrag auf Bestimmung der Entlohnungsansprüche]; Stellungnahme in der Schlussrechnungstagsatzung ON 41). Ein Nichtigkeitsgrund liegt damit nicht vor.
B. Zum Rekurs im Übrigen:
1. Zur Mangelrüge:
1.1. Die Schuldnerin rügt eine Mangelhaftigkeit, weil es das Erstgericht bei seinen amtswegigen Erhebungen unterlassen habe, Mag. H* und Dr. G* persönlich zu befragen und einzuvernehmen. Die Einvernahme hätte zu einem für die Rekurswerberin günstigeren Ergebnis geführt. Das Erstgericht hätte feststellen können und müssen, dass die Ausführungen des Insolvenzverwalters unrichtig und haltlos seien, und es Mag. H*s einzige Intention gewesen sei, das Insolvenzverfahren durch freiwillige Zahlung zu beenden. Die Intention von Mag. H* habe nicht in der Abwendung einer Klage gegen Dr. G* oder der Abwehr eigener Haftungen bestanden, sondern sei ausschließlich in der Beendigung des Insolvenzverfahrens und der Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Schuldnerin gelegen, um die berechtigten Ansprüche gegen die Rechtsvertreter der Schuldnerin im Verfahren vor dem Landgericht Hannover sowie dem Mitkläger am Landgericht Hannover, D* E* sen., geltend zu machen, was durch den Masseverwalter über die letzten drei Jahre hinweg unterlassen worden sei. Die tatsächliche Motivation für die Zahlung sei vom Erstgericht nicht ausreichend berücksichtigt und entsprechend erhoben worden.
1.2. Die von der Schuldnerin für den Fall der Einvernahme von Mag. H* und Dr. G* ergänzend zu treffenden Feststellungen kommt keine Wesentlichkeit zu, weil sie an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern. Schon das Erstgericht wies zutreffend darauf hin, dass für die Frage der Verdienstlichkeit nicht von Bedeutung ist, worin die Begründung Mag. H*s für seine Zahlung schlussendlich im Detail bestanden hat, sondern nur, ob ein Zusammenhang mit den Handlungen des Masseverwalters besteht, was zu bejahen ist. Auch wenn diese von Seiten Mag. H*s freiwillig erfolgt ist, ändert dies nichts daran, dass damit eine Haftung von Dr. G* entfallen ist. Auch kommt es nicht darauf an, dass Dr. G* auf eine Haftung von Dr. H* verzichtet hätte, weil es allein in der Verantwortung des Masseverwalters liegt, Ansprüche der Schuldnerin gegenüber Dr. G* als Geschäftsführer (§ 25 GmbHG) durchzusetzen. Die Zahlung von Dr. H*, egal aus welchem Grund, führt jedoch dazu, dass es keiner Durchsetzung der Ansprüche der Schuldnerin mehr gegenüber Dr. G* bedarf, sodass der Zufluss der Mittel in die Masse aufgrund der Verdienstlichkeit des Masseverwalters erfolgte. Die Mängelrüge ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie nicht aufzeigt, welche konkreten Feststellungen die Einvernahmen von Dr. G* und Mag. H* im Hinblick für die Freiwilligkeit der Zahlung von Mag. H* ergeben hätten. Den Ausführungen zur unterbliebenen Einvernahme der genannten Personen fehlen damit solche zur Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensfehlers.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor.
2. Zur Aktenwidrigkeit:
2.1. Zunächst ist voranzustellen, dass der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn sie für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung ist (EFSlg 44.101, 5 Ob 282/07t, RS0043421 [T1], RS0043324 [T2]).
2.2. Die Schuldnerin rügt als aktenwidrig, dass Mag. H* als Alleingesellschafter der Schuldnerin seine Anteile am 19. August 2021 (eineinhalb Monate vor Einbringung des Antrags auf Konkurseröffnung) an die F* Privatstiftung abgetreten habe. Tatsächlich sei die Abtretung der Anteile bereits ein Jahr und eineinhalb Monate vor Konkurseröffnung erfolgt. Weiters sei unrichtig festgestellt, dass die O* GmbH Stifterin der F* Privatstiftung sei. Diese sei vielmehr nur Rechtsvertreterin der Stifterin I* GmbH. Darüber hinaus sei Mag. K* kein Kanzleikollege von Dr. G*, sondern er führe eine eigene Rechtsanwaltskanzlei.
2.3. Alle drei aufgezeigten Aktenwidrigkeiten sind für die Bestimmung der Entlohnung des Masseverwalters nicht wesentlich. Auch wenn Mag. H* seine Anteile bereits 13,5 Monate vor Konkurseröffnung abgetreten hat, ändert dies nichts an seiner wesentlichen Einbindung in die Geschehnisse als vormaliger Gesellschafter der Schuldnerin und nunmehriger Vorstand der F* Privatstiftung. Der Umstand, dass die O* GmbH nicht Stifterin der F* Privatstiftung ist, hat keine Auswirkungen für den Entlohnungsanspruch des Masseverwalters. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass Mag. K* kein Kanzleikollege von Dr. G* ist.
2.4. Entgegen den Rekursausführungen unterblieb die mehrfach angekündigte Klagseinbringung des Masseverwalters gegen Dr. G* nicht offensichtlich wegen fehlender Kostendeckungszusagen. Unbekämpft steht fest, dass D* E* jun. verbindliche Kostendeckungszusagen abgegeben hat. Auch steht fest, dass der Masseverwalter Dr. G* zur Zahlung der Verbindlichkeiten der Schuldnerin vor Einbringung der Klage aufgefordert hat. Ob eine Klagseinbringung dem Masseverwalter unmittelbar gedroht hat oder nicht, kann dahingestellt bleiben, weil sich mit der Zahlung durch Mag. H* letztlich eine solche Klagseinbringung erübrigt hat und das Handeln des Masseverwalters, wie bereits oben ausgeführt, insoweit kausal für die Zahlung von Mag. H* war.
Wesentliche Aktenwidrigkeiten liegt damit nicht vor.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. Die Schuldnerin argumentiert eine unrichtige rechtliche Beurteilung, weil Mag. H* mündlich wie schriftlich bestritten habe, die Haftung von Dr. G* ablösen zu wollen. Des weiteren hätte Dr. G* darlegen können, dass er auf die Haftung von Mag. H* verzichte. Ziel der Stiftung sei es gewesen, eine möglichst rasche Aufhebung des Konkursverfahrens zu erreichen, um eine Verjährung der Haftungsklagen gegen die deutschen Rechtsanwälte im Verfahren vor dem Landgericht Hannover zu vermeiden.
3.2. Bereits oben zur Mängelrüge wurde ausgeführt, dass für die Heranziehung der Zahlung von Mag. H* für die Bemessungsgrundlage der Entlohnung eine bloße Veranlassung durch den Masseverwalter als entscheidungswesentlich ausreicht. Die unmittelbare Motivation für die Zahlung von Mag. H* ist nicht entscheidend für die Verdienstlichkeit. Die Befreiung von der Haftung von Dr. G* – wobei die Geltendmachung der Haftung allein im Ermessen der Schuldnerin vertreten durch den Masseverwalter liegt - tritt auch bei einer freiwilligen Zahlung Mag. H*s ein. Dazu kommt – worauf schon das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen hat –, dass es dem Zweck des § 82 IO widerspräche, würde die Zahlung eines Dritten, welche eindeutig in einen Zusammenhang mit dem durch den Masseverwalter betriebenen Forderungen gebracht werden kann, einen Entlohnungsanspruch des Masseverwalters verhindern. Eine solche Auslegung des Gesetzes würde es vermögenden Personen ermöglichen, beliebig den Entlohnungsanspruch eines Masseverwalters zu verringern.
3.3. Dass die Stiftung an einer raschen Aufhebung des Konkurses zur Vermeidung einer Verjährung der Haftungsklagen gegen die deutschen Rechtsanwälte interessiert war, steht der Verdienstlichkeit des Masseverwalters für die Zahlung von Mag. H* nicht entgegen, weil sie nichts am Zusammenhang dieser Zahlung mit der Aufhebung der Haftung von Dr. G* gegenüber der Schuldnerin ändert.
Auch ist entgegen den Rekursausführungen die Verdienstlichkeit des Masseverwalters für die Zahlung durch Mag. H* darin ersichtlich, dass sich damit die angekündigte Klagserhebung gegen Dr. G* erübrigt hat.
3.4. Wenn die Rechtsrüge unter Berufung auf § 82c Z 4 IO eine Verminderung der Entlohnung anstrebt, weil der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zurückzuführen gewesen sei, sondern auf Leistungen des Schuldners oder Dritter, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Schuldnerin nicht von den in erster Instanz getroffenen Feststellungen ausgeht, wonach die Intention von Mag. H* für die Zahlung darin lag, dass seine Zahlung „das ganze Theater beenden“ sollte, wie seinem E-Mail an den Masseverwalter vom 31. Juli 2025 entnommen werden könne. Mit „Theater“ ist augenscheinlich das Insolvenzverfahren gemeint. Nachdem die Handlungen des Masseverwalters untrennbar mit den Insolvenzverfahren zusammen hängen, schließt der Wille, dieses zu beenden, die Intention ein, weitere Handlungen des Masseverwalters zu verhindern. Daher ergibt sich aus der Intentionserklärung in Verbindung mit dem Zeitpunkt kurz vor der drohenden Klagseinbringung, dass die Handlungen des Masseverwalters für die Zahlungen ursächlich und damit verdienstlich waren. Eine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge hat die gesamten Feststellungen zugrunde zu legen.
3.5. Dass der Masseverwalter keine weiteren Schritte gegenüber der Kanzlei N* PartGmbB setzte, wurde vom Erstgericht ausdrücklich und zutreffend mit der fehlenden Kostendeckung für die Durchsetzung dieser Ansprüche begründet. Aus diesem begründeten Vorgehen ergibt sich damit keine Minderung des Entlohnungsanspruchs des Masseverwalters.
3.6. Auch der Umstand, dass Dr. G* vor der Streitverhandlung vor dem Landesgericht Wels am 12. September 2024 den Vorschlag machte, das Verfahren über sein Feststellungsbegehren bei Abgabe eines beiderseitigen Verjährungsverzichts bis zur Rechtskraft eines Verfahrens ruhen zu lassen, und der Masseverwalter Ansprüche gegen die deutschen Rechtsvertreter der Schuldnerin wegen Unterlassung von Aufklärungspflichten geltend machen sollte, und dazu dem Masseverwalter der Erlag einer Prozesskostensicherstellung von EUR 50.000,00 angeboten worden sei, ändert nichts daran, dass der Masseverwalter dieses Angebot mit nachvollziehbarer Begründung abgelehnt hat. Er war dazu der Auffassung, dass dadurch die Einbringlichmachung der Forderung der Masse iSd § 81a Abs 2 IO gegenüber Dr. G* ungebührlich verzögert würde, zumal das Verfahren vor dem Landesgericht Wels, in dem allenfalls über den Grund des Anspruchs gegen Dr. G* abgesprochen werde, knapp vor Schluss der Verhandlung gestanden sei. Die möglichen Einwendungen der Rechtsberater der Schuldnerin in einem Gerichtsverfahren seien dagegen noch überhaupt nicht bekannt gewesen. Zudem hätte Dr. G* als Kläger die Möglichkeit gehabt, seinerseits gerichtlich die Feststellung zu begehren, dass die Berater ihm gegenüber für den Fall seiner Sachfälligkeit regresspflichtig sind. Dr. G* habe diesen Schritt jedoch aus dem Masseverwalter nicht bekannten Gründen bisher nicht gesetzt. Diese Überlegungen des Masseverwalters sind schlüssig und von § 81a Abs 2 IO gedeckt, sodass durch dieses Vorgehen keine Minderung seines Entlohnungsanspruchs gegeben ist.
3.7. Wenn die Schuldnerin argumentiert, dass der Gegenprozess vor dem Landesgericht Wels nichts mit den Ansprüchen der Masse zu tun hat und sich Dr. G* wegen einer Rufschädigung wehren habe wollen, weicht die Rechtsrüge wiederum von den in erster Instanz getroffenen Feststellungen ab, die einen eindeutigen Zusammenhang des Gegenprozesses mit der Durchsetzung der Ansprüche der Schuldnerin gegenüber Dr. G* darlegen. Diese sind der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
3.8. Schon das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar ist, welche Bedeutung ein Gläubigerantrag auf Konkurseröffnung gegen die Alleingesellschafterin der Schuldnerin (F* Privatstiftung) für die Frage der Höhe der Entlohnung des Masseverwalters haben solle.
3.9. Der Umstand, dass Mag. H* aufgrund der Androhung einer Klage seit rund drei Jahren jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die Zahlung zu leisten, ändert nichts daran, dass er sie letztlich tatsächlich erst im Zusammenhang mit den Handlungen des Masseverwalters gezahlt hat, was aus dem festgestellten E-Mail an den Masseverwalter vom 31. Juli 2025 (Beilage zu ON 41) hervorgeht und dokumentiert ist.
Das Rekursgericht teilt der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts uneingeschränkt. Der Rekurs bleibt insgesamt erfolglos.
Im Hinblick auf § 254 Abs 1 Z 1 IO kommt ein Kostenersatz für den Rekurs nicht in Betracht (RS0065227 [T3]).
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses im Umfang der Bestätigung des angefochtenen Beschlusses ergibt sich aus den §§ 252 IO iVm 528 Abs 2 Z 2 ZPO sowie 125 Abs 2 letzter Satz IO.
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