Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag Kuranda und den Richter Mag Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 9. Dezember 2025, BE*-8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
A* (geb **) wurde mit Urteil des LGS Wien vom 15. Jänner 2025, Hv1*-32.1, nach § 21 Abs 1 StGB in ein forensisch-therapeutisches Zentrum eingewiesen. Dem Vergehen nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB subsumierte Anlasstat war, dass der Betroffene am 9. September 2024 unter dem maßgeblichen Einfluss seiner paranoiden Schizophrenie (F20.0) und dadurch im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit zwei Polizeibeamte an seiner Anhaltung und Verbringung in die Abteilung für Psychiatrie der Klinik B* zu hindern versucht hatte, indem er – deren mehrfache Aufforderung missachtend, sich mit erhobenen Händen zu ihnen zu begeben – mit einem Hammer in der erhobenen rechten Hand und mit einem Taschenmesser mit ausgeklapptem Schraubenzieher in der linken Hand auf die Polizisten zugegangen war.
Die – nach Festnahme am 19. September 2024 mit Urteilsrechtskraft am 11. März 2024 eingeleitete – Maßnahme wird aktuell im FTZ C* vollzogen (ON 3 f).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 9. Dezember 2025 (ON 8) stellte das Erstgericht im Rahmen der jährlichen Überprüfung gemäß § 25 Abs 3 StGB nach Einholung einer Forensischen Stellungnahme des Anstaltsleiters vom 24. September 2025 (ON 4) und einer Strafregisterauskunft (ON 6), Einsichtnahme in die Straf- und die Personalakten (siehe Ordner „Sonstiges“) sowie Durchführung einer Anhörung (ON 7) die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum fest (und lehnte damit implizit dessen Begehren auf bedingte Entlassung ab).
Dagegen wendet sich die Beschwerde des Betroffenen (ON 11), die jedoch ohne Erfolg ist.
Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB). Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen (mit einfacher Wahrscheinlichkeit: OLG Wien 23 Bs 208/24t mN; Birklbauer , SbgK § 47 Rz 56; Leukauf/Steininger/ Tipold StGB 4 § 47 Rz 2 mwN) anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs 2 StGB). Hingegen ist von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit, deren Realisierung der Maßnahmenvollzug gerade verhindern soll, dann auszugehen, wenn die der Unterbringung zugrunde liegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und sie außerhalb des forensisch-therapeuti- schen Zentrums („extra muros“) nicht hintangehalten werden kann (14 Os 37/24h; 13 Os 116/24v; RIS-Justiz RS0089988 [T7]; Haslwanter in WK² StGB § 47 Rz 5). Im aktuellen Fall einer Anlasstat, die mit drei Jahre nicht übersteigender Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 21 Abs 3 zweiter Satz StGB), besteht die spezifische Gefährlichkeit in der Befürchtung, dass der Untergebrachte sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen Leib und Leben mit schweren Folgen oder eine mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung mit schweren Folgen begehen werde (14 Os 37/24h [Rz 8 ff] mwN = EvBl 2025/25, Świderski ).
Im Sinn dieser Kriterien hat das Erstgericht, auf dessen Ausführungen vollumfänglich verwiesen wird, aktenkonform und schlüssig dargelegt, dass die stationäre Unterbringung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner nach wie vor geltenden vollzugskausalen psychiatrischen Diagnose, nämlich einer – aufgrund fehlender Therapieadhärenz mittlerweile chronifizierten – paranoiden Schizophrenie mit überdauernden psychotischen Symptomen wie paranoid wahnhafter Realitätsverzerrung und Impulsdurchbrüchen (ON 4, 3 ff), und der daraus in der Gesamtschau mit der bereits im Erkenntnisverfahren LGS Wien Hv1* (dort allem voran im plausiblen Psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen D* vom 27. Oktober 2024, ergänzt am 13. Jänner 2025 sowie in der Hautverhandlung vom 15. Jänner 2025, vgl dort ON 21, ON 29 und ON 32, 45 ff) aufgearbeiteten jahrzehntelangen Krankheits- und Betreuungsbiographie des Betroffenen mit zahlreichen stationären Aufenthalten in verschiedenen psychiatrischen Kliniken ** und in ** samt wiederholter Stationsflucht mangels ausreichender Behandlungscompliance (siehe auch ON 4, 3 ff), seiner gesundheitlichen Entwicklung und seinem Verhalten im Längsschnitt der vorangegangenen Anstaltsunterbringung nach § 21 Abs 1 StGB zu LGS Wien Hv2* wegen zweier, jeweils § 87 Abs 1 StGB subsumierter Anlasstaten (Pos 01 in ON 5; dort Messerstiche in Bauch und Oberschenkel eines Opfers sowie in die obere Lendenwirbelsäule und den Unterschenkel eines weiteren Opfers mit der Folge – in ersterem Fall – einer bis zur Leber reichenden Stichwunde, und darüber hinaus jeweils leichterer Stichwunden; bedingte Entlassung wurde 2000 endgültig), außerdem der unverändert fehlenden Krankheits- und Deliktseinsicht bei phasenweise mangelndem Ansprechen der Medikation (ON 4, 3 ff; LGS Wien Hv1*-32, 45 ff), dem aufgrund paranoid-wahnhafter Tendenzen gegenüber Mitinsassen und Pflegepersonen keineswegs friktionsfreien Vollzugsalltag (ON 4, 4 ff; ON 7, 2; LGS Wien Hv2*-32, 47) sowie dem unverändert hohen Niveau seiner Behandlungsbedürftigkeit (ON 4, 7 f) abzuleitenden spezifischen Gefährlichkeit weiterhin notwendig – und angesichts des erst kurzen Beobachtungszeitraums extramural derzeit nicht substituierbar – ist. Denn dass sich A* prinzipiell in den Wohngruppenalltag gut eingefügt hat und er sich im strukturierten Anstaltssetting freundlich, höflich und den Gesprächssituationen angepasst präsentiert, ändert seiner Beschwerdekritik zuwider nichts daran, dass er mangels ausreichender Therapieadhärenz das Potenzial eines – für künftige Lockerungsschritte indes erforderlichen – zumindest basalen Krankheitsbewusstseins aktuell trotz engmaschiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Betreuung nicht abzurufen vermag (ON 4, 7). Angesichts der anhaltenden Störung des Denkens, der Wahrnehmung, der Gefühle und auch der fehlenden Konfliktbewältigung (LGS Wien Hv1*-32, 46 f) ist vielmehr gesteigert zu erwarten, der Betroffene werde stattdessen, wie auch schon in der Vergangenheit, die Medikation absetzen, sodass neuerlich mit einem Impulsdurchbruch aufgrund einer akut erlebten Bedrohung oder wahnhaften Verzerrung gegenüber zufälligen Opfern zu rechnen und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb kürzester Zeit die neuerliche Begehung von schweren Körperverletzungen zu befürchten ist, die im Licht der Vordelinquenz in Form von tätlichen Attacken auch unter Einsatz zufällig verfügbarer Gegenstände (zB Hammer, Messer, Schraubenzieher) als Stich- oder Schlagwaffen zu massiven Stich-, Schnitt- oder Hiebverletzungen in sensiblen Körperbereichen des Opfers, und zwar mit nicht einschränkbarem Relevanzbereich der Gefährlichkeit, sondern zum Nachteil potenziell eines jeden, mit dem der Betroffene aufgrund seiner wahnhaften Überzeugung in Konflikt gerät, führen können.
Alles in allem ist deshalb anzunehmen, dass beim Verurteilten weiterhin eine Gefährlichkeit in jener qualifizierten Ausprägung besteht, wie sie das Gesetz für die Aufrechterhaltung der Maßnahme im stationären Bereich verlangt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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