Rückverweise
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Reinberg als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Grosser und Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* B* wegen § 25 Abs 3 StGB und bedingter Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 17. Dezember 2025, GZ BE1*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* B* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 19. September 2016 (zu AZ Hv*) in eine (vormals:) Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er am 13. Mai 2016 unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer schizoaffektiven Störung, sohin einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (F 25.2 nach ICD 10), seine Mutter C* B* durch die Äußerung „ich steche dich jetzt ab“, wobei er zur Untermauerung seiner Drohung zunächst ein Küchenmesser in der Hand hielt und in weiterer Folge – nachdem ihm dieses Messer abgenommen worden war – mit einem weiteren (stumpfen) Messer den rechten Oberarm der C* B* berührte, gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um die Genannte dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Laut dem Einweisungserkenntnis, gestützt auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten Dris. D* vom 12. Juli 2016 samt mündlicher Gutachtenserörterung in der Hauptverhandlung vom 19. September 2016 (zu Hv* des Landesgerichts Wels), zeichnet sich das beim Betroffenen B* in den Jahren 2015 und 2016 instabil anhaltende Krankheitsbild dadurch aus, dass die Kombination von Denkstörungen in Verbindung mit Ängsten, wahnhaften Gedanken und Stimmungsschwankungen rasch zu einer Versetzung des Betroffenen in den Zustand der wahnhaften Wehrlosigkeit führen könne, woraus – unbehandelt – eine nicht unbeträchtliche Gefährdung für andere Personen (des näheren Umfelds) entsteht.
Die – nach Festnahme des Betroffenen am 13. Mai 2016 mit Urteilsrechtskraft am 19. September 2016 eingeleitete – Unterbringung wird seit 28. April 2017 im E*, Klinik für Psychiatrie mit forensischem Schwerpunkt (kurz: F*) vollzogen, wobei sich der Betroffene seit 4. Oktober 2021 gemäß dem Minimierungsgebot durchgängig im Rahmen der Unterbrechung der Unterbringung (§§ 165 Abs 2, 166 Z 2 StVG) in der besonders engmaschig betreuten und nach außen abgesicherten Betreuungseinrichtung „G*, H*, I* - J*“ (der K*. Ges.m.b.H.) aufhält. Anzumerken ist, dass es am 13. Februar 2020 zu einer (mehrstündigen) Entweichung kam; zudem erfolgte in der Zeit von 19. bis 28. Dezember 2022 ein stationärer Krisenaufenthalt zur Adaptierung der Medikation.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Dezember 2025 (ON 6) stellte das Erstgericht im Zuge der amtswegigen jährlichen Überprüfung (§ 25 Abs 3 StGB) nach Einholung einer psychiatrischen Stellungnahme des F* vom 24. November 2025 (ON 4) und Durchführung einer Anhörung (ON 5) fest, dass die weitere Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB notwendig ist.
Die vom Betroffenen – ungeachtet seiner vorherigen Erklärung, die Maßnahme als richtig zu betrachten – sogleich unter Ausführungsverzicht angemeldete Beschwerde (ON 5, 2) ist nicht berechtigt.
Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB). Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme setzt gemäß § 47 Abs 2 StGB voraus, dass nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen – mit einfacher Wahrscheinlichkeit (OLG Wien 23 Bs 208/24t; Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 47 Rz 2; Birklbauer , SbgK § 47 Rz 56 mwN) – anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Hingegen ist von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit, deren Realisierung der Maßnahmenvollzug gerade verhindern soll, dann auszugehen, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und sie außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums („extra muros“) nicht hintangehalten werden kann (14 Os 37/24h; Haslwanter in WK² StGB § 47 Rz 5).
Das Erstgericht hat in seiner Entscheidung den bisherigen Verfahrensablauf sowie die der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten Beweisergebnisse aktenkonform wiedergegeben, sodass sowohl auf die erstgerichtlichen Konstatierungen als auch auf die zutreffende Begründung dieses Beschlusses identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T1]; RS0124017 [insb T2]). Auf dieser Grundlage ist das Erstgericht zum Schluss gelangt, dass eine einweisungsrelevante Gefährlichkeit in Form einer therapieresistenten paranoiden Schizophrenie weiterhin vorliege, und aktuell weder Anlass noch Handhabe bestehe, die Anhaltung im Maßnahmenvollzug durch alternative Maßnahmen zu substituieren. Vielmehr sei konkret und „in überschaubarer Zeit“ zu befürchten, dass der Betroffene (im Falle einer Entlassung) neuerlich unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung gegen Leib und Leben gerichtete und mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlungen (oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete, mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung) begehen werde.
Auf Basis des vorliegenden Beweissubstrats werden die relevanten Feststellung des Erstgerichts vom Beschwerdegericht ausdrücklich übernommen und der reformatorischen Entscheidung zugrunde gelegt:
A* B* leidet weiterhin an der für die einweisungsrelevante Anlasstat (der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB) kausalen (chronisch therapieresistenten) paranoiden Schizophrenie. Aufgrund dieser bestehenden psychotischen Symptomatik ist mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl RIS-Justiz RS0089988) zu befürchten, dass der Betroffene extra muros unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung in absehbarer Zukunft, nämlich binnen Monaten (bis zu einem Jahr), gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen, im Besonderen schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs 1 bzw Abs 4 StGB) begehen wird. Diese bestehende Gefährlichkeit kann – weiterhin – auch durch Maßnahmen iSd §§ 50 bis 52 StGB außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums nicht hintangehalten werden.
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Diese Tatsachengrundlage basiert zweifelsfrei auf den vorliegenden Gutachten (Dris. D* vom 12. Juli 2016 zu AZ St* der Staatsanwaltschaft Wels, erörtert in der Hauptverhandlung vom 19. September 2016 zu AZ Hv* des Landesgerichts Wels, sowie Dris. L* vom 15. März 2023 zu AZ BE2* des Landesgerichts Linz) und den Stellungnahmen des F* (vgl zuletzt ON 4).
Die beim Betroffenen nach wie vor vorhandene schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung (iSd § 21 Abs 1 StGB) in Ausprägung einer chronisch therapieresistenten paranoiden Schizophrenie ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Fachgutachten sowie der bis ins Jahr 2005 zurückreichenden Krankengeschichte des Betroffenen, wobei bereits ab dem Jahr 2008 die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt wurde, wodurch stationäre Aufenthalte erforderlich wurden, und diverse medikamentöse Therapieansätze keine wesentliche Besserung der Symptomatik herbeizuführen vermochten (vgl Gutachten vom 15. März 2023 zu BE2* des Landesgerichts Linz, Seite 15). Laut aktueller Stellungnahme des F* sei der Betroffene weiterhin anhaltend paranoid psychotisch, leide an Vergiftungsideen und verarbeite seine gesamte Umgebung in einem Wahnsystem (ON 4.1, 2). Schließlich hat auch das Erstgericht auf die (im Zuge der Anhörung) bereits für einen (medizinischen) Laien erkennbaren paranoiden Gedanken des Betroffenen verwiesen (ON 6, 3).
Die negative Prognose stützt sich primär ebenfalls auf das Gutachten Dris. L* vom 15. März 2023, eingeholt im Verfahren zur Prüfung der Fortsetzung der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB idF MVAG 2022 (zu AZ BE2* des Landesgerichts Linz), welches eine (noch) ausreichende Aktualität aufweist (vgl ua EGMR 7.9.2017, Bsw 45953/10, D. J. gegen Deutschland = RIS-Justiz RS0128272 [T10]; Pieber in WK² StVG § 162 Rz 18). Demnach sei mit hoher (medizinischer) Wahrscheinlichkeit von einem erheblichen Gefährdungspotential durch den Betroffenen auszugehen, dass dieser nämlich hochwahrscheinlich mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, die sich auf eine Tat gegen Leib und Leben richten und mit einer schweren Körperverletzung einhergehen, begehen werde (Gutachten Seite 17). Dieses Kalkül begründete der Gutachter schlüssig mit der Schwere des (therapieresistenten) Krankheitsbildes und der Fremdbestimmtheit der Medikamenteneinnahme bei gleichzeitig fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht, sodass bei vorzeitiger Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug mit einem Absetzen der Medikation hochwahrscheinlich zu rechnen sei. Die weiteren Ausführungen in der jüngsten Stellungnahme des F* bestätigen diese Einschätzung, zumal die Akzeptanz der notwendigen Medikation weiterhin bloß fremdmotiviert sei (ON 4.1, 2). Eine tiefergehende Krankheitseinsicht sei nach wie vor nicht vorhanden (ON 4.1, 3). Im Ergebnis sei die Symptomatik trotz Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten unverändert.
Abgesehen davon, dass die zeitliche Prognosekomponente („in absehbarer Zukunft“) keine Eingrenzung auf einen bestimmten Zeitraum erfordert (12 Os 124/23m [Rz 10] mwN), ist nach der Person des Betroffenen, seinem (therapieresistenten) Zustandsbild und auch der Art der Anlasstat von einem relativ raschen Rückfall binnen einem bis maximal zwölf Monaten auszugehen.
Die fehlende Kompensierbarkeit der Gefährlichkeit durch extramurale Maßnahmen erschließt sich aus dem Umstand, dass die – zwar bereits seit Jahren praktizierte – Unterbrechung der Unterbringung zu keinen Fortschritten (in Hinblick auf eine weitere Reduktion der Gefährlichkeit) geführt hat. Wie schon in der Stellungnahme des F* vom 9. Februar 2023 (ON 4 in BE2* des Landesgerichts Linz) ausgeführt, dient die UdU im Haus „J*“ nicht der Vorbereitung des Betroffenen auf eine Entlassung, sondern einer möglichst adäquaten fachgerechten Behandlung der therapieresistenten Schizophrenie gemäß dem Minimierungsgebot. So verweist auch die aktuelle Stellungnahme des F* darauf, dass in einem weniger vertrauten und vor allem offeneren Setting jederzeit aufgrund der paranoiden Realitätsverkennung mit Fluchtreaktionen und damit einhergehenden Fremd- und auch Selbstgefährdungsmomenten zu rechnen wäre (ON 4.1, 2).
Im Ergebnis muss der Beschwerde mangels fassbarer relevanter Veränderungen beim Betroffenen ein Erfolg versagt bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 163 StVG).