Das Oberlandesgericht Linz als Rekurs- und Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Seyer als Vorsitzenden und die Richter Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb am **, Einzelhandelskassiererin, **, vertreten durch die Bründl Franzelin Partnerschaft Rechtsanwälte OG in Straßwalchen, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft , FN **, **, vertreten durch Mag. Alexandra Knapp, Rechtsanwältin in Salzburg, und die auf Seiten der beklagten Partei dem Verfahren beigetretenen Nebenintervenientin C* reg. Gen.m.b.H. , FN **, **, vertreten durch Mag. Stefan Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 15.563,38 sA und Feststellung (EUR 2.000,00), über den Rekurs und die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 17.563,38) gegen den Beschluss und das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 31. Juli 2025, Cg*-19, in nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 USt) und der Nebenintervenientin die mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Zum Rekurs
II. Zur Berufung
1. Zur Mängelrüge
2. Zu den Tatsachenrügen
3. Zur Rechtsrüge
Oberlandesgericht Linz, Abteilung 1
Linz, 8. Jänner 2026
Dr. Wolfgang Seyer, Richter
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