Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache der Rechtssache der Erstklägerin A*-B* , geboren am **, und des Zweitklägers C* B* , geboren am **, beide **straße **, **, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell am See, gegen die beklagte Partei Gemeinde D* , D* **, ** D*, vertreten durch die PRILLER Rechtsanwalts GmbH in 5142 Eggelsberg, wegen EUR 22.891,99, über die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 14. August 2025, Cg*-34, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 2.730,58 (darin EUR 455,10 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Zweitkläger fuhr am 16. Jänner 2025 gegen acht Uhr früh mit dem PKW der Erstklägerin ** im Gebiet der beklagten Gemeinde auf der E* Gemeindestraße ostwärts Richtung F*, geriet vor der Brücke ** über den *bach ins Rutschen und prallte gegen das Brückengeländer.
Mit der Behauptung, die Beklagte habe ihre Streupflicht als Straßenerhalterin grob fahrlässig vernachlässigt, begehren die Erstklägerin Schadenersatz für das beschädigte Fahrzeug (Totalschadensablöse, Abschleppkosten, Fahrtkosten und pauschale Unkosten) und der Zweitkläger für die erlittene Verletzung (Schmerzengeld, Haushaltshilfekosten, pauschale Unkosten). Die Beklagte habe die von berufstätigen Pendlern in den Morgenstunden viel benutzte Verkehrsader mit der ihr als neuralgische Stelle bekannten Brücke, an der es bereits mehrmals zu gefährlichen Situationen und Unfällen gekommen sei, trotz winterlicher Fahrbahnverhältnisse und prognostizierten Glatteises weder geräumt noch gestreut und auch nicht gekennzeichnet. Ihr wäre es zumutbar gewesen, den Winterdienst so durchzuführen, dass auch der morgendliche Berufsverkehr nicht gefährdet wäre und den Straßendienst bereits früher durchzuführen. Bereits am Vorabend hätte sie mit frühmorgendlichem Glatteis rechnen können und Unfälle seien bei Nichtdurchführung des Winterdienstes im Jänner zu erwarten gewesen.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, sie habe den ihr zumutbaren Winterdienst ordnungsgemäß organisiert und durchführen lassen. Die Gemeindestraße befinde sich am äußersten Rand des Gemeindegebiets und das Verkehrsaufkommen dort sei sehr gering. Die Region sei zwischen 7.00h und 10h bearbeitet worden. Unfallursache sei die überhöhte Geschwindigkeit des Zweitklägers. Bisher sei es dort auch noch zu keinen Glatteisproblemen oder einem Schadensfall gekommen. Eine besondere Gefahrenstelle sei ihr dort nicht bekannt und auch nicht vorhanden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte seiner Entscheidung die auf den Urteilsseiten 3 bis 6 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die auch die (teilweise zusammengefassten) Folgenden umfassen, wobei die davon bekämpften kursiv dargestellt sind:
Am Vortag des 15.1.2025 sorgte eine Kaltfront für winterliches Wetter. Ab den Morgen- und Vormittagsstunden zogen Schneeschauer durch, die Temperaturen lagen um 15:00 Uhr leicht über dem Gefrierpunkt mit Werten zwischen 0 und +1 °C. Am Abend und in den ersten Nachtstunden schneite es weiter, der Schnee blieb teilweise liegen. Nach Mitternacht klangen die Niederschläge ab und am 16.01.2025 war es ab ca. 03:30 Uhr überall trocken. Danach kühlte es ab und die Temperaturen sanken in den Morgenstunden in den frostigen Bereich. Zum Unfallzeitpunkt am 16.01.2025 um ca. 07:50 Uhr war es trocken, die Lufttemperatur betrug am Unfallort zwischen -1,0 °C und -0,5 °C, in Erdbodennähe und an der Straßenoberfläche zwischen -1,5°C und -0,0 °C und es lag ca. 2 cm Neuschnee. Auf den Straßen lag zeitweise Schnee oder Schneematsch. An nicht geräumten und nicht gestreuten Flächen war es glatt und zum Teil eisig. Die Unfallstelle liegt im Bereich einer Senke und auf einer Brücke. Die Glättegefahr war damit deutlich erhöht. Wegen prognostizierten Schneefalls in der Nacht und Temperaturen bis unter den Gefrierpunkt war am Unfallort zum Unfallzeitpunkt zumindest stellenweise mit Straßenglätte durch Schnee, Schneematsch und Eis zu rechnen. Kostenpflichtigen Wetterprognosen zufolge lag in der Region der Unfallstelle Warnstufe 3 vor, was bedeutet, dass für den Zeitraum 15.01.2025 nachmittags bis 16.01.2025 abends Schneefall und „zumindest eine Schneeräumung bzw. Winterdiensteinsatz in allen Höhenlagen“ prognostiziert wurde.
Die Gemeindestraße verläuft in Richtung der Brücke zuerst über die letzten ca. 70 m annähernd geradlinig und weist dann eine Richtungsänderung um ca. 20 Grad nach rechts auf, unmittelbar nach dieser leichten Richtungsänderung führt die Brücke über den Bach.
In Annäherung an die Brücke geriet das Klagsfahrzeug etwa 40 Meter vor Beginn des rechten Brückengeländers ins Rutschen, rutschte auf den Ecksteher zu, wurde nach außen abgetra-gen und stieß in der Folge gegen das Geländer. Fahrzeug und Geländer wurden beschädigt.
Auf der Straße lag zum Unfallszeitpunkt kein Spiegeleis, sondern relativ frischer, ganz leichter Schnee, aber keine durchgehende Schneeschicht, sondern kleinere Stellen von Schneeresten (bei ca. 1 cm Schneehöhe), jedoch überwiegend Schneematsch, und es herrschten sohin rutschige Fahrbahnbedingungen. Dies war für den Zweitkläger erkennbar. Die Sichtweite im gesamten Bereich betrug mindestens 100 m auf die Unfallstelle. Bei solchen Schnee- oder Schneematschverhältnissen ist mit guten Winterreifen eine Bremsverzögerung von ca. 2 m/sec² noch erreichbar. Bei einer Bremsverzögerung von 2 m/sec² ergibt sich für das Durchfahren der Kurve eine Grenzgeschwindigkeit von ca. 40 km/h.
Der Zweitkläger durchfuhr die Kurve mit ca. 40 km/h, erreichte dabei den vollen Grenzwert und konnte deshalb gerade nicht mehr dem Kurvenverlauf folgen. Das Klagsfahrzeug wies sohin eine zu hohe Geschwindigkeit auf und wurde deshalb nach außen hin abgetragen. Um die Kurve sicher zu durchfahren, hätte der Zweitkläger sie mit 25 km/h durchfahren müssen und dann wäre er nicht nach außen abgetragen worden.
Hätte der Zweitkläger, als er die Schneereste erkennen konnte und als er bemerkte, dass er ins Rutschen gerät, sofort eine (starke) Bremsung eingeleitet, hätte er die Geschwindigkeit leicht noch so anpassen können, dass er die Kurve kollisionsfrei und sicher durchfahren hätte können.
Auf der Gemeindestraße herrscht geringes Verkehrsaufkommen, wobei die Unfallstelle bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im Freiland liegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass auf dieser Straße und an der Unfallstelle in der Früh vermehrt Pendlerverkehr herrscht.
Der Winterdienst bei der beklagten Partei ist so organisiert, dass er einerseits von Bauhofmitarbeitern der Gemeinde selbst durchgeführt wird und diese andererseits zusätzlich das Unternehmen des G* beauftragt hat, der seinen Mitarbeiter H* I* für den Winterdienst bei der beklagten Partei einsetzt. Faktisch hat immer ein Bauhofmitarbeiter der beklagten Partei Bereitschaftsdienst, um bei Bedarf den Winterdienst durchzuführen, zudem führt H* I* den Winterdienst durch. Zweiterer kann hierbei einerseits von den Mitarbeitern der beklagten Partei angefordert werden, doch prüft er auch selbständig, ob der Winterdienst notwendig ist.
Das Straßennetz ist zwischen dem Bauhofmitarbeiter und H* I* aufgeteilt. Der Winterdienst wird nach Bedarf durchgeführt, das heißt immer dann, wenn die Bauhofmitarbeiter gemeinsam in Abstimmung mit H* I* die Notwendigkeit dafür sehen. Dies wird gemeinsam je nach Wetterlage entschieden und dabei verfolgen die Bauhofmitarbeiter und H* I* die Wetterprognosen in den Medien, im Internet und via Wetteraps, aber auch anhand der Wahrnehmungen direkt vor Ort. Die Bauhofmitarbeiter kontrollieren auch in der Nacht die Wetter- und Straßenlage. Bezahlte Wetterdienste nutzen sie nicht. Erscheint so die Durchführung des Winterdienstes notwendig, fahren die Bauhofmitarbeiter und H* I* immer gemeinsam aus und bearbeiten das gesamte Straßennetz der Gemeinde. Wenn gefahren wird, dann wird auch überall Salz gestreut. Fixe Beginnzeiten gibt es dafür nicht. An der Unfallstelle führt nur H* I* den Winterdienst durch. Sie wurde von ihm am 15.1.2025 zwischen 17:00 und 20:30 Uhr mit seinem Winterdienstfahrzeug befahren und gesalzen und dann am 16.01.2025 um ca. 8:36 Uhr, sohin nach dem Unfall. H* I* begann am 16.01.2025 um 7:00 Uhr mit dem Winterdienst, salzte zunächst die verstärkt befahrenen Hauptstraßen im Gemeindezentrum und kam dann um ca. 8:36 Uhr an der Unfallstelle durch und salzte dort.
Wäre ca. 20 Minuten bis eine halbe Stunde vor dem Unfall schon gestreut worden, wäre der Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit unterblieben.
Bis dato ist es im Bereich der Unfallörtlichkeit zu keinem weiteren Unfall im Zusammenhang mit winterlichen Fahrbedingungen gekommen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht aus den Feststellungen, die Beklagten habe den Winterdienst ordnungsgemäß organisiert. Wenn am Vorabend und am Vormittag gestreut worden sei, würde es die Verkehrssicherungspflichten massiv überspannen, auf der Gemeindestraße mit geringem Verkehrsaufkommen eine zwischenzeitige Streuung zu verlangen. Zudem seien die Fahrbahnverhältnisse und die Brückenlage für den Zweitkläger erkennbar gewesen und er hätte seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen können, um den Unfall zu verhindern.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger aus den Berufungsgründen unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagestattgabe gerichteten Abänderungs- und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte tritt dem mit ihrer Berufungsbeantwortung entgegen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Einen Verfahrensmangel erblicken die Berufungswerber darin, dass das Erstgericht, obwohl das Sachverständigengutachten ungenügend geblieben sei, nicht von Amts wegen eine neuerliche Begutachtung angeordnet und einen weiteren Sachverständigen beigezogen habe. Das Gutachten sei nämlich widersprüchlich, wenn es einerseits eine Grenzgeschwindigkeit für das Durchfahren der Kurve von ca. 40 km/h errechne und festhalte, dass sich das Fahrzeug gerade innerhalb dieser Geschwindigkeit bewegt habe, andererseits aber zum Schluss komme, dass die Kurve nicht mit der Grenzgeschwindigkeit von 40 km/h durchfahren hätte werden dürfen, sondern nur mit 25 km/h.
Vorauszuschicken ist, dass die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO in den Bereich der Beweiswürdigung fallen (RIS Justiz RS0113643). Ein Verfahrensmangel wird damit nicht dargetan. Der behauptete Widerspruch haftet dem Gutachten auch nicht an: Den Ausführungen des Sachverständigen ist klar zu entnehmen, dass er die vom Beklagten eingehaltene Geschwindigkeit von 40 km/h als jene erkannte, mit der es aufgrund des Kurvenradius und der durch die winterlichen Fahrbahnverhältnisse herabgesetzten Reibungszahl dem Fahrzeug gerade nicht mehr möglich war, dem Kurvenverlauf zu folgen.
Mit der Beweis- und Tatsachenrüge streben die Berufungswerber, gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen zur „Grenzgeschwindigkeit“ von ca. 40 km/h, den Ersatz der Feststellungen, wonach der Zweitkläger wegen dieser Geschwindigkeit dem Kurvenverlauf nicht mehr folgen habe können, er eine zu hohe Geschwindigkeit aufgewiesen habe und daher nach außen hin abgetragen worden sei, und er, um die Kurve sicher durchfahren zu können, dies mit 25 km/h tun hätte müssen, durch solche an, wonach der Kläger die Kurve mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h durchfahren habe, welche bei den vorherrschenden winterlichen Fahrverhältnissen die Grenzgeschwindigkeit darstelle, um die Kurve zu durchfahren. Daraus sei zu schließen, dass er sie mit angemessener Geschwindigkeit durchfahren habe.
Diese Bedeutung lässt sich den Ausführungen des Sachverständigen freilich nicht entnehmen. Aus ihnen geht vielmehr eindeutig hervor, dass die knapp 40 km/h jene Geschwindigkeit darstellen, mit der ein dem Fahrbahnverlauf folgendes Fahren nicht mehr möglich war, weshalb der PKW nach außen geriet und mit dem Brückengeländer kollidierte. Wäre dem nicht so, bliebe unverständlich, weshalb es überhaupt zur Kollision mit dem Geländer kam. Auch wenn die Kläger dafür die winterlichen Fahrbahnbedingungen als ursächlich ansahen, bedeuten diese ja den Verlust der ausreichenden Reibungskraft des Fahrzeugs – dass der Unfall unterblieben wäre, wenn diese Verhältnisse durch Salzstreuung zwanzig bis dreißig Minuten zuvor verbessert worden wären, steht ohnehin fest. Dass bei den gegebenen Fahrbahnverhältnissen aber die eingehaltene Geschwindigkeit zu hoch war, konnte der Sachverständige überzeugend und in Einklang mit den übrigen Beweisergebnissen erklären.
Soweit sich das Erstgericht nicht festzustellen in der Lage sah, dass auf der E* Gemeindestraße in der Früh vermehrt Pendlerverkehr herrsche, möchten die Berufungswerber dem die Feststellung entgegensetzen, wonach es sich bei der Strecke um eine Hauptstrecke in der Gemeinde, insbesondere zur Firma F* bzw. zum Kindergarten handle und dort daher in der Früh vermehrtes Verkehrsaufkommen herrsche. Auch die Feststellung, wonach H* I* um 7.00h mit dem Winterdienst begonnen und zunächst die verstärkt befahrenen Hauptstraßen im Gemeindezentrum gesalzt habe und dann um ca. 8.36h an der Unfallstelle durchgekommen sei und sie gesalzt habe, solle insoweit abgeändert werden, als festzustellen sei, dass H* I* zwar um diese Zeit begonnen habe, aber zuständig für die Hauptstraßen im Gemeindegebiet sei, insbesondere auch für die Schul- und Kindergartenstrecken bzw. die unfallgegenständliche Strecke.
Aus der Aussage des Zeugen H* I* ergibt sich entgegen den Berufungsausführungen aber nicht, dass es sich bei dieser Strecke um eine „Hauptstrecke“ handelte. Er sagte zwar, er sei für die Hauptstrecken zuständig und auch für diese Strecke, daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass es sich bei allen in seine Zuständigkeit fallenden Strecken um „Hauptstrecken“ handeln würde. Vielmehr beschrieb auch er, dass er zunächst bei den Hauptstraßen „bei der Gemeinde drinnen, wo mehr Leute sind“ (ON 29.1, S. 6) beginne und sich dann vorarbeite, „das hier“ sei nicht das Hauptverkehrsgebiet, es sei hier relativ wenig Verkehrsaufkommen (ON 29.1, S. 7). F* ist eine Ortschaft in der (Nachbar-)gemeinde **. Dass die Zeugin J*, die ihren Beruf mit Landwirtin angab, von dort kam, vermag keinen Hinweis auf Frühpendlerverkehr zu bilden. Die Zeugin beschrieb ihre Wahrnehmungen über vermehrten Traktorverkehr zu landwirtschaftlichen Stoßzeiten und auch Fahrradverkehr auf der Gemeindestraße, nicht aber „Pendlerverkehr“ (ON 29.1, S. 4f).
Gestützt auf die Aussage dieser Zeugin, sie sei an dieser Stelle bereits zwei Wochen früher kurz ins Rutschen geraten, es sei aber nichts Dramatisches passiert, begehren die Berufungswerber den Ersatz der Feststellung, wonach es dort bis dato zu keinem weiteren Unfall im Zusammenhang mit winterlichen Fahrbahnverhältnissen gekommen sei, durch eine entsprechende Non-Liquet- und die positive Feststellung, dass es bereits Autofahrer gegeben habe, die an dieser Stelle ins Rutschen gekommen seien. Dies reiche aus Sicht der Kläger dafür, dass es sich bei der Unfallstelle um ein neuralgisches Straßenstück handle, woraus sie grobe Fahrlässigkeit der Beklagten ableiten möchten.
Die gewünschte Änderung der Tatsachenfeststellungen zöge aber nicht auch die gewünschte geänderte rechtliche Beurteilung nach sich. Dass bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen Rutschgefahr besteht und diese auch mitunter dazu führt, dass ein Fahrzeug kurz rutscht, gehört zum Erfahrungsschatz durchschnittlicher Autofahrer. Es sagt wenig mehr über „neuralgische“ Stellen aus als die Sichtbarkeit einer Kurve oder einer Brücke bei winterlichen Fahrbahnbedingungen. Die Unrichtigkeit der Urteilsfeststellung lässt sich daraus ebenso wenig ableiten. Bei einer kleinen Gemeinde wie D* erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass es dem Bürgermeister bekannt geworden wäre, wenn sich dort bereits ein Unfall ereignet hätte. Von einem kurzen Rutschen, bei dem „nichts Dramatisches“ passiert, wird hingegen kaum jemand ohne weiteren Anlass berichten. Auch die Zeugin hatte keine Wahrnehmungen zu Vorunfällen dort.
Den Berufungsausführungen gelingt es daher nicht, Bedenken gegen die ausführlich und schlüssig begründeten Tatsachenfeststellungen zu erwecken.
Mit der Rechtsrüge machen die Berufungswerber geltend, bei den festgestellten Wetterverhältnissen sei eine Streuung erst um 8.36h, nachdem ein Großteil des Morgenverkehrs bereits beendet sei, grob fahrlässig. Es sei jedenfalls zumutbar, den Winterdienst bereits vor 7.00h zu beginnen; insoweit sei § 93 StVO als Sorgfaltsmaßstab heranzuziehen. Den Zweitbeklagten treffe hingegen kein Verschulden, weil er mit angemessener Geschwindigkeit gefahren sei und erwarten habe dürfen, dass sich sämtliche Gemeindestraßen in geräumtem und gestreutem Zustand befinden würden.
Die Bestimmung des § 93 StVO, nach der die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen haben, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege, bei Nichtvorhandensein aber der Straßenrand in der Breite eines Meters, entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind, gilt dem Fußgängerverkehr (RIS Justiz RS0075581 [T3, T5]) und soll damit insbesondere die Sicherheit der Fußgänger gewährleisten (2 Ob 35/22v; 2 Ob 76/23z). Eine analoge Anwendung auf die Räum- und Streupflicht auf Gemeindestraßen – hier auch noch außerhalb des Ortsgebiets – kommt daher nicht in Betracht. Auch als Maßstab der Zumutbarkeit ist entgegen der Berufung aus der Bestimmung nichts zu gewinnen, geht sie im Grundsatz doch davon aus, dass dem jeweiligen Liegenschaftseigentümer in der Regel so nur eine überschaubare Fläche überantwortet ist; bei Betreuung einer ausgedehnteren Strecke sind etwa die durch die erforderliche Koordination von Räumgeräten und Streugeräten bedingten Zeitdifferenzen zwischen Räumung und Streuung zu veranschlagen (vgl. RIS Justiz RS0023198).
Welche Maßnahmen der Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich gemäß § 1319a Abs 2 letzter Satz ABGB danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geografischen Situierung in der Natur und dem Verkehrsbedürfnis angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen erwartet werden kann (RIS Justiz RS0030202 [T2]; RS0087605 [T1, T2]; RS0087607 [T6]). An die Streupflicht auf offenen Freilandstraßen dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; kleineren Gemeinden kann noch weniger zugemutet werden als größeren (RIS Justiz RS0023431; 2 Ob 115/08p; 2 Ob 78/18m).
§ 1319a ABGB schränkt die Haftung des Wegehalters auf grobe Fahrlässigkeit ein; diese muss sich auf den Zustand des Weges beziehen. Der Wegehalter haftet auch für seine Leute, wenn sie den mangelhaften Wegezustand grob fahrlässig verursacht haben; es reicht aus, wenn zu den Leuten ein gewisses Naheverhältnis besteht, sie in den Herrschafts- und/oder Organisationsbereich des Halters eingegliedert sind (vgl. Reischauer/Fischer-Czermak in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 1319a Rz 29f, 52 (Stand 31.5.2025, rdb.at)). Unter grober Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist (RIS Justiz RS0030171), etwa wenn der sich aus dem Wegzustand ergebenden Gefahr durch lange Zeit nicht begegnet wird (RS0030171 [T3]).
Nach den Feststellungen war für den Winterdienst auf der Gemeindestraße zwar der bei einem Dritten beschäftigte H* I* zuständig, die Durchführung des Winterdienstes besprach er aber stets mit dem für andere Bereiche der Gemeinde zuständigen Bauhofmitarbeiter und sie fuhren auch immer beide aus. Damit ist von einem solchen Naheverhältnis auszugehen, das H* I* den Leuten der Beklagten zuordnet. Aufgrund der Wetterprognose war mit winterlichen, auch eisigen Fahrbahnverhältnissen zu rechnen und entsprechend begannen die beiden auch in der Früh wieder, Salz zu streuen. Die Gemeinde D* ist eine kleine Gemeinde, die betreffende Gemeindestraße befindet sich im Freilandgebiet und auf ihr herrscht geringes Verkehrsaufkommen. Dass der Winterdienst dort nicht vorrangig, sondern erst nach den Hauptstraßen durchgeführt wird und dass er erst in der Früh wieder aufgenommen wurde, nachdem am Abend gestreut worden war, ist nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass erst um sieben Uhr und nicht schon etwas früher begonnen wurde, sodass die weniger zentralen Straßen erst nach acht und damit wohl erst nach möglichen Frühverkehrsspitzen versorgt wurden, vermag eine auffallende Sorglosigkeit nicht zu begründen. Bei geringem Verkehrsaufkommen auf einer Freilandstraße ist ein Schadenseintritt auch nicht als wahrscheinlich vorauszusehen, auch, weil die winterlichen Fahrbahnbedingungen für einen sorgfältigen Fahrzeuglenker erkennbar waren und damit gerechnet werden kann, dass ein solcher seine Geschwindigkeit an die Fahrbahnbedingungen anpasst. Stets tadellos geräumte und gestreute Freilandstraßen in einer kleinen Landgemeinde zu erwarten, wie dies die Berufung argumentiert, entspricht weder den Verkehrssicherungspflichten noch den offensichtlichen winterlichen Bedingungen.
Ist der Beklagten kein grobes Verschulden anzulasten, kommt es auf sorgloses Verhalten des Zweitbeklagten nicht an.
Die Berufung ortet sekundäre Feststellungsmängel, weil weder festgestellt worden sei, dass es sich bei der Strecke um eine Hauptstrecke handle, noch, dass der Zweitkläger vom plötzlichen Glatteis überrascht worden sei.
Beides wären aber keine ergänzenden Feststellungen, die das Erstgericht aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu treffen unterließ, sondern inhaltliche Änderungen der festgestellten Tatsachengrundlage. Eine Rechtsrüge wird damit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Fest steht nämlich einerseits, dass es sich um eine Freiland-Gemeindestraße mit geringem Verkehrsaufkommen handelt, und andererseits, dass auf der Straße relativ frischer ganz leichter Schnee in kleineren Stellen vom Schneeresten, überwiegend Schneematsch lag und daher rutschige Fahrbahnbedingungen herrschten, was für den Zweitkläger erkennbar war.
Der Berufung kann daher nicht gefolgt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf den §§ 50, 41 ZPO. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil den zu lösenden Rechtsfragen – zum Umfang der Streupflicht - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden