Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* und eine andere Angeklagte wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 29. Oktober 2025, Hv*-19, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde hinsichtlich der Angeklagten C* D* wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Beschwerde hinsichtlich der Angeklagten A* B* Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird in Ansehung dieser Angeklagten aufgehoben und dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Strafverfahrens aufgetragen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Strafantrag vom 8. September 2025 (ON 9) legt die Staatsanwaltschaft der am ** geborenen A* B* und der am ** geborenen C* D* jeweils das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB zur Last und beantragte ihre Bestrafung jeweils nach dem Strafsatz des § 130 Abs 1 StGB.
Inhaltlich des Strafantrags liegt A* B* und C* D* zur Last, sie haben im Zeitraum vom 1. Mai 2025 bis 26. Mai 2025 in E* und ** großteils im bewussten und gewollten Zusammenwirken gewerbsmäßig in zumindest neun (B*) bzw. in zumindest sieben (D*) Angriffen Gewahrsamsträgern der F* GmbH („G*“), H* AG, I* GmbH, J* GmbH, K* GmbH und L* HandelsgmbH fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Handelswaren (Schuhe, Backformen, Parfums, Kopfhörer, Spiele, Socken etc.) im Gesamtwert von zumindest EUR 2.514,22 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht in der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2025 nach Vernehmung der Angeklagten, die sich beide im Sinn des Strafantrags schuldig bekannt hatten, jeweils das Verfahren unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren gemäß § 203 Abs 1 StPO – ohne Auferlegung weiterer Pflichten – vorläufig ein und sah jeweils von der Einhebung eines Pauschalkostenbeitrags ab. Begründend stützte das Erstgericht seine Entscheidung ausschließlich darauf, dass bei beiden Angeklagten nicht von schwerer Schuld auszugehen sei (ON 19).
Dagegen richtet sich die sogleich angemeldete (ON 18, 4) und schriftlich ausgeführte Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die darin beantragt, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Strafverfahrens gegen die Angeklagten aufzutragen. Sie argumentiert mit schwerer Schuld, darüber hinaus werden sowohl spezial- als auch generalpräventive Hindernisse ins Treffen geführt (ON 20).
Die Beschwerde ist hinsichtlich der Angeklagten A* B* berechtigt, hinsichtlich der Angeklagten C* D* nicht berechtigt.
Nach §§ 198 Abs 1, 199 StPO hat das Gericht das Verfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss (vorläufig) einzustellen, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf die Zahlung eines Geldbetrags (§ 200 StPO) oder die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201 StPO) oder die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203 StPO) oder einen Tatausgleich (§ 204 StPO) nicht geboten erscheint, um den Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Ein solches Vorgehen ist – soweit hier von Relevanz – nach § 198 Abs 2 Z 2 StPO nur dann zulässig, wenn die Schuld des Angeklagten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre.
Den Gegenstand des vom Erstgericht als diversionsfähig und hinreichend geklärt erachteten Sachverhalts bildet fallkonkret hinsichtlich beider Angeklagten das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Der Sachverhalt ist insoweit hinreichend geklärt, als sich die Angeklagten B* und D* in der Hauptverhandlung zu der ihnen vorgeworfenen strafbaren Handlung schuldig bekannt und dafür die Verantwortung übernommen haben.
Bei der Prüfung der Frage, ob schwere Schuld vorliegt, ist eine ganzheitliche Abwägung aller schuld- und unrechtsrelevanten Tatumstände geboten. Um die Schuld als schwer einzustufen, muss das Handlungs- und Gesinnungsunrecht insgesamt ein Ausmaß erreichen, das als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Bedacht zu nehmen ist auch auf die in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachte Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts durch den Gesetzgeber (RIS-Justiz RS0116021 [T12]). Der Schuldbegriff orientiert sich an der Strafzumessungsschuld, die das Handlungsunrecht, den Gesinnungsunwert, das Erfolgsunrecht und sonstige für die Bestimmung der Strafe bedeutsame Umstände im Sinn der §§ 32 ff StGB umfasst ( Kirchbacher StPO 15 § 198 Rz 5). Bei der Beurteilung, ob bereits ein die Diversion ausschließendes schweres Verschulden vorliegt, darf kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. Bei Delikten mit geringer Strafdrohung ist die Schwelle für die Bejahung einer nicht als schwer anzusehenden Schuld niedriger anzusetzen als bei einem mit einer höheren Strafe bedrohten Vergehen oder Verbrechen ( Kirchbacher StPO 15 § 198 Rz 5/1; Schroll/Kert WK-StPO § 198 Rz 28). Bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist in der Regel von einem im Vergleich zum Einzugsbereich diversionsfähiger Straftaten bloß durchschnittlichen Unrechtsgehalt derartiger Taten auszugehen. Umso mehr wird bei Straftaten mit geringeren Strafobergrenzen angesichts des vom Gesetz solcherart zum Ausdruck gebrachten geringen Störwerts ein noch nicht schweres Verschulden iSd § 198 Abs 2 Z 2 StPO gegeben sein (
Auf Basis der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung des hier entscheidenden Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts ist bei der Frage der Schuldabwägung von einem durchschnittlichen Schweregrad auszugehen. Zwar wird das Handlungsunrecht insofern gesteigert, als eine – über die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise hinausgehende – Tatwiederholung (sieben bzw. neun Angriffe) vorliegt und vorwiegend Gegenstände gestohlen wurden, die nicht der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts dienen, wie beispielsweise Computerspiele, Parfums und Kopfhörer. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auf der anderen Seite, dass der von den Angeklagten zu verantwortende Gesamtwert der erbeutenden Gegenstände mit EUR 2.514,22 die unterste Wertqualifikationgrenze des § 128 Abs 1 Z 5 StGB nur etwa zur Hälfte erreicht, sodass insgesamt die Schuld noch im durchschnittlichen Bereich anzusiedeln ist. Daneben sind die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Diebsbeute, das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit bei beiden Angeklagten wesentliche schuldmindernde Momente ( Schroll/Kert in WK-StPO § 198 Rz 32 mwN).
Eine diversionelle Verfahrensbeendigung ist nach § 198 Abs 1 StPO nur dann möglich, wenn eine Bestrafung – im Sinn einer gerichtlichen Verurteilung – im Hinblick auf die zu ergreifenden diversionellen Maßnahmen einer Geldbuße, einer gemeinnützigen Leistung, einer Probezeitbestimmung, allenfalls in Verbindung mit Begleitmaßnahmen, oder eines Tatausgleichs nicht notwendig ist, um den Beschuldigten von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Abzustellen ist dabei auf die tat- und beschuldigtenorientierte Notwendigkeit eines verurteilenden und bei erwachsenen Beschuldigten mit einer Sanktion (Geld- oder Freiheitsstrafe) einhergehenden Erkenntnisses, die durch die diversionelle Erledigung nicht kompensierbar ist. Derartige präventive Diversionshindernisse sind daher an Hand einer umfassenden Fallbewertung unter Einbeziehung der Wirkung einer vom Beschuldigten erst zu erfüllenden Verpflichtung zu prüfen. Dabei ist hervorzuheben, dass intervenierende sozialkonstruktive Diversionsmaßnahmen künftiger Delinquenz vielfach besser entgegensteuern können als ein Schuldspruch mit bedingt nachgesehener Strafe (vgl. Schroll/Kert WK-StPO § 198 Rz 33 mwN). Die spezialpräventiven Anwendungsgrenzen orientieren sich an der Erwartung, dass im Fall der Erfüllung einer vom Beschuldigten freiwillig übernommenen Verpflichtung eine zusätzliche justizielle Einwirkung auf den Beschuldigten nicht (mehr) nötig ist, um ihn künftig von strafbaren Handlungen abzuhalten, wobei der Warnzweck der Strafe grundsätzlich durch eine vom Angeklagten abverlangte und von ihm freiwillig in Kauf genommene Leistung oder Duldung sichergestellt wird (vgl. Schroll/Kert WK-StPO § 198 Rz 35). Die Präventionsvoraussetzungen stellen auf das inkriminierte Geschehen in seiner Gesamtheit ab, sodass das Verhalten des Angeklagten umfassend zu bewerten ist (RIS-Justiz RS0119276). Unter diesem Aspekt ist Tatwiederholung ein maßgeblicher negativer Prognoseindikator ( Schroll/Kert WK-StPO § 198 Rz 37 mwN).
Ausgehend davon ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagten beim Ladendiebstahl vom 26. Mai 2025 zum Nachteil der L* Handels GmbH auf frischer Tat betreten wurden. Bei ihren Ersteinvernahmen gestanden sie diesen Ladendiebstahl zu. Aufgrund der Aufzeichnung von Videoüberwachungen waren außerdem beide bereits zu diesem Zeitpunkt verdächtig, schon am 24. Mai 2025 einen Ladendiebstahl zum Nachteil der K*-Filiale in E* begangen zu haben. Dazu verweigerte C* D* die Aussage, A* B* bestritt, etwas gestohlen zu haben (ON 2.6 und ON 2.7). Am 27. Mai 2025 begab sich die Angeklagte D* allerdings freiwillig zur PI E* und legte dort ein umfassendes reumütiges Geständnis ab. Sie schilderte nicht nur jene Ladendiebstähle, derer sie bereits aufgrund der Ergebnisse von Videoüberwachungsaufzeichnungen verdächtig war, sondern gestand weitere gemeinsam mit der Angeklagten B* begangene Ladendiebstähle bei I* und G* zu. Darüber hinaus erklärte sie den Beamten, wo die Angeklagte B* die Diebsbeute versteckt halte (ON 2.5). Das Geständnis der C* D* war nicht nur von Reue getragen, sondern hat wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen, insbesondere auch zur Aufklärung jener Sachverhalte, die die Mitangeklagte B* betrafen. Dieses Aussageverhalten dokumentiert, dass C* D* durch die gegen sie ergriffenen Ermittlungen der Polizei derart beeindruckt wurde, dass sie sich dazu entschloss, volle Verantwortung für sämtliche in der Vergangenheit begangenen strafbaren Handlungen zu übernehmen. Der unbedenklichen Aktenlage zufolge ließ sie sich auch nicht von der Angeklagten B* beeinflussen, die ihr geraten habe, die Diebsbeute zu verstecken und sämtliche weiteren Ladendiebstähle, insbesondere jenen zum Nachteil der K* GmbH zu leugnen. Ausgehend davon erfordert die mutmaßliche Delinquenz keine Bestrafung der unbescholtenen Angeklagten D*, die sich im aktuellen Verfahren einer Hauptverhandlung zu stellen hatte, das Unrecht ihrer Taten selbst erkannte und dieses auch deutlich vor Augen geführt bekommen hat. Angesichts ihres Aussageverhaltens sprechen daher fallkonkret auch noch keine generalpräventiven Erwägungen gegen eine diversionelle Erledigung des Verfahrens hinsichtlich der Angeklagten C* D*.
Anders verhält es sich bei der Angeklagten A* B*, die, wie bereits ausgeführt, nach Betretung auf frischer Tat (im Verdachtsbereich) zunächst alles unternommen hat, um die gegen sie laufenden Ermittlungen zu erschweren, indem sie Diebsbeute versteckt und ihre Komplizin C* D* dazu zu verleiten versucht habe, nicht mit der Polizei zu kooperieren. Ihr Geständnis in der Hauptverhandlung war demnach primär der, aufgrund der Angaben der Mitangeklagten D* drückenden Beweislage sowie der Motivation geschuldet, einer Verurteilung zu entgehen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann außerdem, dass bereits das zu BAZ* der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis gegen A* B* wegen § 27 Abs 1 Z 1, Abs 2 SMG geführte Ermittlungsverfahren mit 7. August 2023 gemäß § 38 SMG eingestellt worden war. Davon offenkundig nicht ausreichend beeindruckt, delinquierte sie – tatverdachtsmäßig – abermals und mit gesteigerter krimineller Energie, liegen dieser Angeklagten aktuell doch insgesamt neun Angriffe zur Last. Ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO, zumal in der vom Erstgericht gewählten Form einer vorläufigen Verfahrenseinstellung unter Bestimmung einer Probezeit, somit einer weder intervenierenden noch sozialkonstruktiven Diversionsmaßnahme, wird deshalb im Licht der getrübten Spezialprognose der Angeklagten B* den Strafzwecken nicht mehr ausreichend gerecht (vgl Schroll/Kert WK-StPO § 198 Rz 35).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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