Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Höpfl als Vorsitzende und Mag. Kuranda sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 17. Dezember 2025, HR*-19, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* , geboren am ** in B*, verhängte und fortgesetzte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a StPO fortgesetzt.
Dieser Beschuss ist längstens wirksam bis 2. März 2026 .
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Wels führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen (soweit haftrelevant) der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB. Über sie wurde auf Antrag (ON 1.1) mit Beschluss des Haft- und Rechtsschutzrichters des Landesgerichts Wels vom 2. November 2025 nach ihrer Einvernahme zur Sache und zu den Voraussetzungen dazu (ON 4) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a und d StPO verhängt- und am 17. November 2025 fortgesetzt (ON 5, ON 16). In der Haftverhandlung am 17. Dezember 2025 (ON 18) wurde die Untersuchungshaft mit Wirksamkeit bis 17. Februar 2026 neuerlich aus den bisher herangezogenen Haftgründen verlängert (ON 19). Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Beschuldigten (ON 20.2).
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft Linz nicht Stellung genommen hat, ist nicht berechtigt.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz , WK StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304; RS0040284). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen ( Mayerhofer/Salzmann , StPO 6 § 173 E4).
Das Beschwerdegericht geht vom Vorliegen eines dringenden (soweit haftrelevanten) Tatverdachts aus, A* habe am 31. Oktober 2025 in B* C* D*, E* D*, F* D* und G* gefährlich mit dem Tod bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie diesen gegenüber Drohgebärden mit einem Messer machte und ihnen anschließend mit erhobenem Messer nachlief. A* ist somit dringend verdächtig, die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen zu haben.
Die Dringlichkeit des angenommenen Tatverdachts wird nicht explizit bekämpft und ergibt sich allem voran aus den polizeilichen Erhebungsergebnissen iVm der geständigen Verantwortung der Beschuldigten. Diese räumte im Rahmen des Pflichtverhörs ein, mit einem Messer Stichbewegungen in Richtung der Opfer durchgeführt zu haben und diesen mit dem Messer nachgelaufen zu sein (AS 2 in ON 4). Ihre Schilderungen lassen sich mit dem sonstigen Akteninhalt (dargestellt im Ermittlungsverfahren ** der Polizeiinspektion H*) zwanglos in Einklang bringen (vgl insb. I* C* D* ON 2.5, E* D* ON 2.6, F* D* ON 2.7 und G* ON 2.8, Videoaufzeichnung ON 8). Alleine durch das äußere Tatgeschehen ist qualifiziert indiziert, die Beschuldigte habe durch ihre Handlungen die angeführten Opfer gefährlich mit dem Tod bedroht, wobei es ihr darauf ankam, diese in Furcht und Unruhe nicht nur um ihre körperliche Integrität, sondern um ihr Leben zu versetzen.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 StPO liegt in der Ausprägung der lit a StPO vor. Lit a setzt als Anlasstat wie als Prognosetat eine Tat mit schweren Folgen voraus, deren Begehung ungeachtet des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens aufgrund bestimmter Tatsachen befürchtet werden muss. Der Begriff der „schweren Folgen“ iSd § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident; er umfasst über die tatbestandsmäßigen Folgen hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Dabei sind Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen (
Beim Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Z 3 lit a StPO sind schon die Anlasstaten von entscheidender Bedeutung, womit die Prognose auf weitere strafbare Handlungen mit ebenso schweren Folgen indiziert wird. Somit legt die Bedrohung von (teils) Unmündigen mit der beschriebenen (potentiell tödlichen) Waffe, bereits die Annahme nahe, die Beschwerdeführerin werde auch hinkünftig solche – oder ähnliche – nicht vorhersehbare strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen. Dafür spricht außerdem der Umstand, dass die – offensichtlich und nach eigenen Angaben unter einer psychiatrischen Erkrankung leidende und aktuell medikamentös nicht behandelte (vgl ON 1.3, AS 2 in ON 4) - Beschwerdeführerin nicht davon Abstand nahm, ihre – ohne begreiflichen Anlass aufgebaute - Drohkulisse über mehrere Minuten aufrecht zu halten und die Bedrohten bis in das örtliche Gemeindeamt zu verfolgen (vgl AS 2 in ON 13.2, NS G* AS 4 in ON 2.8). Die Einschätzung des Erstgerichts, wonach mit Grund anzunehmen sei, die Beschuldigte werde im Falle ihrer Enthaftung noch vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens wiederum in gleichartiger Weise delinquieren, also eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, ist somit – trotz deren bisherigen Unbescholtenheit - nicht zu beanstanden. Den Beschwerdeausführungen zuwider ist e ine Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer von aktuell knapp zwei Monaten angesichts der Strafdrohung des § 107 Abs 2 StGB iVm § 39a Abs 2 Z 2 StGB (drei Monate bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe) und der bei einem tatverdachtskonformen Schuldspruch gegebenen konkreten Straferwartung sowie mit Blick auf die Bedeutung der Sache nicht gegeben.
Gelindere Mittel, welche die Haftzwecke wirksam substituieren könnten, sind derzeit nicht in Sicht. Die diesbezüglichen Anbote der Beschwerdeführerin, das Gelöbnis abzulegen, keinen Alkohol zu trinken und regelmäßig Befundunterlagen über ihren Gesundheitszustand zu übermitteln, greifen im Licht ihrer heftigen Aggressionshandlungen zu kurz und stellen angesichts der indizierten Tatausformungen und der dahinter stehenden Persönlichkeitsstruktur kein zielführendes Haftsurrogat dar.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall der Enthaftung die gegenüber C* D*, E* D*, F* D* und G* angedrohten Taten ausführen würde, bestehen allerdings nicht, sodass keine Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO anzunehmen ist (vgl Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 38).
Mitteilung gemäß § 174 Abs 4 iVm Abs 3 Z 5 StPO:
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist – diesfalls kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden (§ 175 Abs 3 StPO). Der Beschuldigte kann durch seinen Verteidiger auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten. In diesem Fall kann der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen ( (§ 175 Abs 4 StPO). Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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