Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 9. Dezember 2025, GZ BE1*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 4. September 2019, GZ Hv*-45, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB in eine (damals:) Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, nachdem er am 4. Juni 2019 in ** unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht hatte, nämlich einer mittelgradigen Intelligenzminderung mit deutlichen aggressiven Verhaltensstörungen, die neunjährige B* vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen versucht hatte, indem er sie am Hals gepackt, auf den Hinterkopf geschlagen, zu Boden gerissen, ihr den Mund zugehalten, ihr Schläge ins Gesicht versetzt und ihr mehrmals mit den Füßen gegen die Rippen und den Bauchbereich getreten hatte.
Seit der Rechtskraft des Urteils am 8. Jänner 2020 befindet er sich im Maßnahmenvollzug, seit 27. April 2022 im forensisch-therapeutischen B* C* (ON 4, 2 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Dezember 2025 stellte das Erstgericht im Rahmen einer Anhörung nach § 167 Abs 1 StVG fest, dass die weitere Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB notwendig sei (ON 7).
Dagegen richtet sich die sogleich angemeldete (ON 6, 2) und in der Folge näher ausgeführte (ON 9) Beschwerde des Betroffenen, mit der er primär eine reformatorische Entscheidung im Sinne einer bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug anstrebt.
Sie ist nicht berechtigt.
Mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB). Die bedingte Entlassung daraus ist dann zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen – mit einfacher Wahrscheinlichkeit (OLG Linz 9 Bs 214/25x; Birklbauer in SbgK-StGB § 47 Rz 56; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 47 Rz 2) – anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs 2 StGB). Dagegen ist von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit, deren Realisierung der Maßnahmenvollzug gerade verhindern soll, dann auszugehen, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und sie außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums („extra muros“) nicht hintangehalten werden kann (14 Os 37/24h; Haslwanter in WK-StGB² § 47 Rz 5).
Dazu hat bereits das Erstgericht auf Basis des zuletzt am 6. Jänner 2023 (zu AZ BE2* des Landesgerichts Steyr) erstatteten Gutachtens der Sachverständigen für Psychiatrie, Dr. D*, und der (fachärztlich-psychiatrische, psychologische und sozialtherapeutische Aspekte berücksichtigenden) Stellungnahme des forensisch-therapeutischen F* Zentrum vom 22. September 2025 (ON 2; ergänzt um eine fachärztliche Stellungnahme vom 6. Oktober 2025, ON 5) überzeugende Sachverhaltsannahmen getroffen.
Demnach leidet der Betroffene nach wie vor an einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (vgl dazu das Gutachten des im Einweisungsverfahren beigezogenen Sachverständigen für Psychiatrie, Dr. E* LL.M., vom 27. August 2019, S 9; zur Begrifflichkeit in diesem Zusammenhang: Haslwanter aaO § 21 Rz 10), nämlich einer mittelgradigen Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung und einer hebephrenen Schizophrenie (ON 2, 2; S 13 im SV-GA Dr. D*).
Aufgrund dieser Störung besteht weiterhin die hohe Gefahr, der Betroffene werde unter deren Einfluss im Fall einer Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug binnen eines Zeitraums von wenigen Stunden bis Tagen neuerlich Gewaltdelikte, die schwere Verletzungen (§ 84 Abs 1 StGB) nach sich ziehen, als mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen (vgl Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 43) begehen (ON 2, 7 f; vgl auch S 18 im SV-GA Dr. D*).
Diese Befürchtung legt schon ein Blick auf seinen Zustand und sein Vorleben nahe. So fiel der Betroffene nach einer mit seiner Mutter durchgeführten Außenanamnese zurückreichend bis in seine Kindheit in der Arabischen Republik Syrien mit aggressivem Verhalten auf (S 3 im SV-GA Dr. D*). Nachdem er dann im Frühjahr 2019 nach Österreich kam, wurde er bereits vor der Anlasstat aufgrund von Aggressionsdurchbrüchen im Krankenhaus F* nach dem Unterbringungsgesetz angehalten, aus dem er am 3. Juni 2019 (demnach an dem der Anlasstat unmittelbar vorangehenden Tag) entlassen wurde (S 6 im SV-GA Dr. D*; ON 5, 4). Weil seine Störung auf hirnstrukturellen Defiziten beruht, ist sie durch Medikation und pädagogische Konzepte nur unzureichend kompensierbar (S 18 im SV-GA Dr. D*). Ausgehend davon ist eine Besserung nur mit Einschränkungen zu erwarten (ähnlich: ON 2,4).
Selbst im engstmöglich strukturierten Setting des forensisch-therapeutischen F* kommt es wiederholt zu tätlich-aggressiven Handlungen. Zwar traten solche zuletzt deutlich seltener auf als noch zu Beginn der Anhaltung im Maßnahmenvollzug. Das ist aber nicht auf eine Verhaltensänderung des Betroffenen zurückzuführen, sondern Ergebnis der kontinuierlichen Anpassung der Behandlung auf dessen Bedürfnisse mit regelmäßigen Einschlusszeiten (ON 2, 4 f und 7 f; vgl auch S 8 in SV-GA Dr. D*). Bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht ist der Betroffene zu einer (verlässlichen) selbstständigen Einnahme der ihm verordneten Medikamente nicht in der Lage (ON 5, 2). Im Oktober 2021 scheiterte außerdem der Versuch einer Unterbrechung der Unterbringung in einer Einrichtung der G* Genossenschaft für Sozialpsychiatrie eG aufgrund von Fluchttendenzen und mehrfachen aggressiven Übergriffen des Betroffenen (S 5 im SV-GA Dr. D*). Eine Nachsorgeeinrichtung, die geeignet wäre, ihn in seinem derzeitigen Zustand aufzunehmen und zu betreuen, existiert nicht. Auch deswegen sind aktuell keine Vollzugslockerungen möglich (ON 2, 5).
Vor diesem Hintergrund kann die Gefährlichkeit des Betroffenen nicht außerhalb des Maßnahmenvollzugs hintangehalten werden.
Diesen Annahmen vermag die Beschwerde nichts Entscheidendes entgegenzusetzen.
Dass die in Österreich lebenden Familienangehörigen des Betroffenen in der Lage wären, sich in einer Art und Weise um den Betroffenen zu kümmern, welche die Hintanhaltung seiner Gefährlichkeit gewährleistet, wenn dies nicht einmal spezialisierte Betreuungseinrichtungen bewerkstelligen können, ist völlig aus der Luft gegriffen. Abgesehen davon hat sein Bruder bereits in der Vergangenheit angegeben, keine Möglichkeit zu haben, den Betroffenen zu versorgen (S 4 im SV-GA Dr. D*).
Die in der Rechtsmittelschrift isoliert hervorgehobenen (lediglich partiellen) positiven Verhaltensänderungen stellen das Fortbestehen der vom Betroffenen ausgehenden Gefährlichkeit und die derzeitige Unmöglichkeit, die Anhaltung im Maßnahmenvollzug extramural zu substituieren, in keiner Weise in Frage. Soweit der bei ihm diagnostizierten mittelgradigen Intelligenzminderung das Potential zur Begründung einer unterbringungsrelevanten Gefährlichkeit abgesprochen wird, übersieht die Beschwerde die damit einhergehende deutliche (aggressive) Verhaltensstörung (vgl nur S 8 im SV-GA Prim. Dr. E* LL.M.; S 18 im SV-GA Dr. D*; ON 2, 4 und 7). Und dass der Betroffene bislang „nur einmal“ ein strafgerichtlich geahndetes Verhalten gesetzt hat, ist nicht Ausdruck fehlender Gefährlichkeit, sondern der angestrebte Erfolg der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum.
Zusammengefasst gelingt es der Beschwerde nicht, die angefochtene Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weshalb ihr kein Erfolg beschieden ist.
Bleibt anzumerken, dass zwar nicht unbedingt die rezente Entwicklung des Betroffenen, wohl aber das Gebot, alternative Behandlungsansätze auszuloten (vgl dazu EGMR, 20. Juli 2017, 11537/11, Lorenz/Österreich, NLMR 2017, 326 [Rn 70]), Anlass geben könnte, im nächsten Überprüfungsverfahren eine aktuelle sachverständige Expertise einzuholen (zu dieser Thematik grundlegend: Pieber in WK-StGB² § 162 StVG Rz 18).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden