Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. a Andrea Arbeithuber (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Klaus Leibetseder (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Altenfachbetreuerin, B*-Straße C*, D* E*, vertreten durch Mag. Jörg Tockner und Dr. Stefan Nenning, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, ** vertreten durch ihren Angestellten Mag. F*, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Oktober 2025, Cgs* 41, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Im Berufungsverfahren ist unstrittig, dass die am ** geborene Klägerin keinen Berufsschutz genießt, die Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 2 ASVG zu prüfen ist und die Klägerin aufgrund ihres Leistungskalküls ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Altenfachbetreuerin nicht mehr ausüben kann.
Mit Bescheid vom 18.10.2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 30.9.2022 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliege, und sprach aus, dass auch keine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege, daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe und zudem kein Anspruch auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension ab 1.10.2022 im gesetzlichen Ausmaß. Aufgrund ihrer im Detail dargelegten Leidenszustände bzw Beschwerden liege eine dauerhafte Berufsunfähigkeit vor. Die Klägerin sei insbesondere nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben, um damit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig erzielen könnte.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Klägerin sei noch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinn des § 273 Abs 2 ASVG verweisbar.
Im ersten Rechtsgang hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 9.4.2025 zu 11 Rs 30/25y die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Es bedürfe entsprechend repräsentativer Erhebungen, welches Einkommen gesunde Versicherte in den Verweisungsberufen in der Normalarbeitszeit ohne Anrechnung von Vordienstzeiten durchschnittlich erzielen und welches Erwerbseinkommen die Klägerin mit ihrem eingeschränkten Leistungskalkül durch eine Halbtagsbeschäftigung in den Verweisungsberufen einschließlich Sonderzahlungen und anderen regelmäßigen Gehaltsbestandteilen konkret erreichen kann. Maßgeblich seien hier allerdings nur jene Verweisungsberufe, die der Klägerin, der die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ebenso wenig möglich ist wie ein Wochenpendeln und eine Wohnsitzverlegung und die nicht abgelegen wohnt, im zu Fuß erreichbaren regionalen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl (zumindest 30 Arbeitsstellen in insgesamt drei Verweisungsberufen mit jeweils mindestens fünf Arbeitsstellen) zur Verfügung stehen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage neuerlich ab. Es legte den auf den Seiten 2 bis 7 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Zum bewältigbaren Arbeitszeitausmaß, zu den der Klägerin aufgrund ihres Leistungskalküls möglichen Tätigkeiten samt regionalem, fußläufig erreichbaren Arbeitsmarkt und den bezughabenden Einkommensmöglichkeiten traf das Erstgericht folgende Feststellungen :
Die Klägerin ist in der Lage, Arbeiten mit maximal normalem Arbeitstempo auf Basis einer ihr maximal möglichen 50 %igen Tages- oder Wochenarbeitszeit zu verrichten.
Die Klägerin kann unter Berücksichtigung ihres Leistungskalküls jedoch nach wie vor zB folgende Tätigkeiten verrichten:
Hilfskraft in der industriellen Fertigung: Durchführung leichter Tischarbeiten, zB Sortieren, Montieren, Bestücken, Wareneinrichten, Finisharbeiten. Die Klägerin kann auch die Tätigkeit einer Platinenbestückerin ausüben; auch leichte Maschinenbedientätigkeiten wie Pressen, Prägen, Lochen, Stanzen, Bohren, Biegen sind ihr möglich. Derartige Arbeitsplätze existieren zB in unterschiedlichen Bereichen der industriellen Fertigung, so zB in der Kunststoffindustrie, Leichtmetallindustrie, Kleinteilefertigung, Spielwaren- und Schmuckwarenindustrie, Brillenerzeugung, Stempelerzeugung, Elektrowarenerzeugung, Leiterplattenproduktion. Zumutbar sind auch Hilfstätigkeiten in einer betriebsinternen Poststelle (Sortieren, Kuvertieren, Versandfertigmachen von Postsendungen, Registrieren von Postsendungen). Auch Archivtätigkeiten (zB in einem Aktenarchiv) sind mit dem Leistungskalkül vereinbar.
Von der Wohnadresse der Klägerin in D* E*, B*-Straße C*, kann im Radius eines zumutbaren Fußweges (definiert als ca eine Stunde in eine Richtung) der gesamte Stadtbereich E* erreicht werden. In der von der Klägerin erreichbaren Region existieren mehr als 30 Arbeitsplätze, deren Anforderungsprofile mit dem Leistungskalkül vereinbar sind.
Zu den Einkommensmöglichkeiten der Klägerin:
In der Kunststoffindustrie:
Jahr Vollzeit, brutto Vollzeit, netto
2022 € 1.785,-- € 1.421,--
2023 € 1.864,-- € 1.473,--
2024 € 2.048,-- € 1.593,--
2025 € 2.100,-- € 1.628,--
Jahr 20 Wo. Std, brutto 20 Wo. Std, netto
2022 € 927,-- € 760,--
2023 € 968,-- € 794,--
2024 € 1.064,-- € 872,--
2025 € 1.091,-- € 895,--
In der Metallindustrie:
Jahr Vollzeit, brutto Vollzeit, netto
2022 € 2.362,-- € 1.788,--
2023 € 2.468,-- € 1.282,--
2024 € 2.541,-- € 1.320,--
2025 € 2.642,-- € 1.373,--
Jahr 20 Wo. Std, brutto 20 Wo. Std, netto
2022 € 1.227,-- € 1.006,--
2023 € 1.282,-- € 1.051,--
2024 € 1.320,-- € 1.082,--
2025 € 1.373,-- € 1.126,--
In der Elektroindustrie:
Jahr Vollzeit, brutto Vollzeit, netto
2022 € 2.205,-- € 1.696,--
2023 € 2.342,-- € 1.776,--
2024 € 2.527,-- € 1.882,--
2025 € 2.603,-- € 1.926,--
Jahr 20 Wo. Std, brutto 20 Wo. Std, netto
2022 € 1.145,-- € 939,--
2023 € 1.216,-- € 997,--
2024 € 1.313,-- € 1.076,--
2025 € 1.362,-- € 1.109,--
Die dargestellten Tabellen geben die Einkommensmöglichkeiten (brutto/netto) für Hilfskräfte ohne berufliche Qualifikation in den drei Branchen Kunststoffindustrie, Metallindustrie und Elektroindustrie an, jeweils für Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitauslastung (20 Wochenstunden). Bei den Lohnberechnungen wurden jene Verweisungsberufe berücksichtigt, die in den genannten Branchensegmenten angesiedelt sind und die auch in einer erforderlichen Mindestanzahl von Arbeitsplätzen im regionalen Nahbereich, der der Klägerin zur Verfügung steht, vorhanden sind. Das Einkommen bei einer Halbauslastung im Sinn einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden beträgt daher in den relevanten Branchensegmenten im Verweisungsbereich der Tätigkeiten der Klägerin mehr als die Hälfte des Einkommens einer vollzeitbeschäftigten gesunden Person, wobei in den hier relevanten niedrigen Lohnkategorien eine kollektivvertragliche Überzahlung nur in Einzelfällen bzw selten erfolgt. Vielmehr entlohnen in diesen hier relevanten unteren Lohngruppen 80 % bis 90 % der Betriebe kollektivvertraglich und nur 10 % bis maximal 20 % überkollektivvertraglich. Allfällige Zulagen (zB Erschwerniszulage, Schmutzzulage und weitere Zulagen) gelten sowohl für Teilzeit- als auch für Vollzeitbeschäftigte.
Die Klägerin kann somit weiterhin ein Einkommen ins Verdienen bringen, das zumindest der Hälfte des Einkommens einer gesunden Person entspricht.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass die Klägerin mit dem verbliebenen Leistungskalkül noch in der Lage sei, die in den Feststellungen angeführten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten und dabei auch durch die ihr mögliche 50 %ige Tages- und Wochenarbeitszeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Beweisrüge:
1. Die Berufung meint zunächst, dass es sich bei den vom Erstgericht tabellarisch festgestellten Werten, die als solche nicht als unrichtig bekämpft werden, aus rechtlichen Gesichtspunkten, die allesamt auch Gegenstand der Rechtsrüge sind, nicht um die für die Beurteilung der Einkommensmöglichkeiten der Klägerin im Verhältnis zu einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person relevanten Beträge handle. Wenn sie in weiterer Folge in diesem Zusammenhang aus rechtlichen Erwägungen weitere Umstände berücksichtigt bzw festgestellt haben möchte, handelt es sich in Wahrheit um einen von der Berufung geltend gemachten rechtlichen Feststellungsmangel (RS0043480 [T8], RS0043304). Darauf ist im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsrüge einzugehen.
2. Soweit die Berufung weiters die Feststellung bekämpft, dass die Klägerin somit weiterhin ein Einkommen ins Verdienen bringen kann, das zumindest die Hälfte des Einkommens einer gesunden Person entspricht, und statt dessen eine gegenteilige Feststellung anstrebt, ist auszuführen, dass es sich dabei um rechtliche und damit ebenfalls der Rechtsrüge zugehörige Schlussfolgerungen handelt.
B. Zur Rechtsrüge:
Die Berufung releviert ausschließlich, dass die Klägerin unter Zugrundelegung korrekter Berechnungen nicht mehr in der Lage sei, die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch die Verweisungstätigkeiten zu erzielen pflegt.
Dazu ist auszuführen:
1.1 § 273 Abs 2 ASVG stellt ebenso wie § 255 Abs 3 ASVG in Bezug auf die zumutbare Entgelthöhe im Verweisungsberuf auf die gesetzliche Lohnhälfte als Mindesteinkommensgrenze ab (vgl RS0084408).
1.2 Ist ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, so ist davon auszugehen, dass er in der Lage ist, durch diese Verweisungstätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt (RS0084693 [T2]). Ein ursprünglich vollzeitig beschäftigter Versicherter kann aber nach der Rechtsprechung auch auf Teilzeitarbeit verwiesen werden, durch die er wenigstens die Hälfte des Entgelts eines gesunden Vollzeitbeschäftigten erzielen kann (RS0084587).
1.3 Soweit der durchschnittliche Verdienst zB in Kollektivverträgen festgelegt ist, sind die danach zustehenden Löhne und Gehälter auch dann als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, wenn in Einzelfällen höhere Verdienste erreicht werden. Werden jedoch in der in Betracht kommenden Berufsgruppe regelmäßig über den Tariflöhnen und Tarifgehältern liegende Entgelte gezahlt, sind diese zugrundezulegen. Regelmäßig ist dabei von dem in der Normalarbeitszeit erzielbaren Durchschnittsverdienst auszugehen (RS0084408).
2. Die Berufung meint zunächst, dass sich die der Klägerin maximal mögliche 50 %ige Tages- oder Wochenarbeitszeit auf eine Vollzeitbeschäftigung in den Verweisungsberufen beziehe, sodass die für die Verweisungsberufe hier allgemein gültige kollektivvertragliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden zu halbieren sei und auf dieser Basis die Lohnberechnung zu erfolgen habe und demnach nicht auf Basis von 20 Wochenstunden.
2.1 Diesen Ausführungen ist zunächst Folgendes entgegen zu halten:
2.1.1 Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann (RS0084399). Demnach erfolgt grundsätzlich zunächst die Erstellung des Leistungskalküls durch medizinische Sachverständige; erst im Anschluss daran wird das mögliche Verweisungsfeld (allenfalls unter Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen) geklärt. Dies war auch hier der Fall. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme der Berufung, dass sich die der Klägerin maximal mögliche 50 %ige Tages- oder Wochenarbeitszeit auf die kollektivvertraglich festgelegte Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte in den in Betracht kommenden Verweisungsberufen bezieht.
2.1.2 Vielmehr besteht für die medizinischen Sachverständigen grundsätzlich nur die Möglichkeit, ihren Ausführungen die allgemein im AZG gesetzlich geregelte Normalarbeitszeit zugrunde zu legen. § 3 Abs 1 AZG definiert zwei Grundformen der Normalarbeitszeit. Die erste ist auf den Tag bezogen und beträgt 8 Stunden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit stellt auf die Kalenderwoche ab und darf 40 Stunden nicht überschreiten (vgl bloß Pfeil in ZellKomm 4 § 4c AZG Rz 3). Anknüpfend an diese Definition ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer ihr maximal möglichen 50 %igen Tages- oder Wochenarbeitszeit noch dazu in der Lage ist, 4 Stunden pro Tag bzw 20 Stunden pro Woche zu arbeiten. Davon ist auch der berufskundliche Sachverständige bei seinen Berechnungen zu den Verdienstmöglichkeiten der Klägerin ausgegangen (vgl ON 31, 16), sodass die darauf fußenden erstgerichtlichen Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen sind.
2.2 Im Übrigen würde auch die Sichtweise der Berufung zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen, weil die Klägerin im Fall einer Halbierung der kollektivvertraglichen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden in den ihr möglichen Verweisungsberufen immer noch den halben kollektivvertraglichen Bruttomonatslohn eines Vollzeitbeschäftigten beziehen und damit die gesetzliche Lohnhälfte erzielen würde.
3. Die Berufung verweist in weiterer Folge darauf, dass es der Klägerin aufgrund des festgestellten Leistungskalküls nicht möglich wäre, Erschwerniszuschläge zu lukrieren, während die als Maßstab für die Beurteilung heranzuziehende gesunde Person entsprechende Zulagen erzielen könnte, weshalb Feststellungen zu den bezughabenden Verdienstmöglichkeiten einer gesunden Person fehlen würden. Dabei übersieht die Berufung allerdings in ihrer Argumentation, dass zu Erschwerniszuschlägen führende, der Klägerin aber aufgrund ihres Leistungskalküls nicht mögliche Tätigkeiten keine zulässigen Verweisungstätigkeiten sind. Demnach sind darauf bezogene Verdienstmöglichkeiten eines gesunden Versicherten nicht maßgeblich. Damit liegt der von der Berufung insofern geltend gemachte rechtliche Feststellungsmangel nicht vor.
4. Schließlich releviert die Berufung noch einen rechtlichen Feststellungsmangel im Zusammenhang mit der überkollektivvertraglichen Entlohnung. Dabei geht die Berufung im Einklang mit den erstgerichtlichen Feststellungen davon aus, dass in den einschlägigen Branchen in den im Fall der Klägerin relevanten unteren Lohngruppen nur in 10 % bis maximal 20 % der Betriebe eine überkollektivvertragliche Entlohnung stattfindet. Eine solche findet daher nicht regelmäßig statt, weshalb die kollektivvertragliche Entlohnung als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist. Darauf bezogene Feststellungen hat das Erstgericht getroffen.
5. Insgesamt folgt daraus, dass bei einem der Klägerin noch möglichen Beschäftigungsausmaß von 50 % der Tages- und Wochenarbeitszeit diese unter Zugrundelegung einer kollektivvertraglichen Entlohnung jedenfalls in der Lage ist, in den ihr noch möglichen Verweisungstätigkeiten die gesetzliche Lohnhälfte zu erzielen, weshalb aus diesem Grund keine Berufsunfähigkeit vorliegt.
6. Weitere eine Berufsunfähigkeit der Klägerin begründende Umstände werden von der Berufung nicht aufgezeigt, weshalb darauf vom Berufungsgericht nicht einzugehen ist.
C. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
1. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen .
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch der Klägerin nach Billigkeit nicht in Betracht.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und es diese auf den Einzelfall angewendet hat.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden