Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc, in in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, Pensionist, **, C* D*, vertreten durch Dr. Philipp Lettowsky, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. E* B* , geboren am **, Pensionist, 2. F* B* , geboren am **, Pensionistin, beide **, C* D*, beide vertreten durch die Stolz Rechtsanwalts-GmbH in Radstadt, wegen Feststellung (EUR 74.545,18), über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 19. November 2025, Cg*-25.1, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass er lautet:
„Der Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO wird abgewiesen.“
Die Beklagten haben ihre Rekurskosten selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Dem Kläger wurde das Berufungsurteil, mit dem die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts bestätigt und die ordentliche Revision zugelassen wurde, am 3. November 2025 zugestellt.
Am 14. November 2025 beantragte der Kläger unter Vorlage seines ausgefüllten Vermögensbekenntnisses (ZPForm1) die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO). Nachdem der Kläger entsprechend dem Verbesserungsauftrag (ON 23) seine Angaben zum Vermögensbekenntnis ergänzt und Belege nachgereicht hatte (ON 24.1 bis 5), bewilligte das Erstgericht dem Kläger mit dem angefochtenen Beschluss antragsgemäß die Verfahrenshilfe. Dabei sah das Erstgericht folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Der Kläger ist geschieden, österreichischer Staatsbürger und in C* D* wohnhaft. Er ist Pensionist und bezieht eine Pension von EUR 1.607,76 (14 Mal pro Jahr). Zudem ist er Kommanditist der G* B* KG (Haftsumme: EUR 980,00), wobei er aus dieser Gesellschaft weder Einkünfte noch Ausschüttungen bezieht. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhaus mit rund 200 m², das er selbst bewohnt (Wert: zumindest EUR 500.000,00). Die monatlich vom Kläger aufzuwendenden Lebenshaltungskosten mit Ausnahme von Kleidung und Verpflegung belaufen sich auf EUR 759,88. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
- Grundsteuer EUR 26,37;
- Kanalgebühr EUR 32,00;
- Abfallgebühr EUR 16,11,
- Schneeräumung EUR 5,50;
- ORF-Beitrags Service GmbH EUR 10,20;
- Heizöl EUR 305,04;
- Holzbezug jährlich EUR 131,12;
- Kaminkehrerarbeiten EUR 34,30;
- H* AG (Strom) EUR 122,58;
- Hausversicherung EUR 76,66.
Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Pkw ** mit Zulassungsdatum 27.09.2011 und einer Kilometerleistung von 263.314 Kilometern. Diesen Pkw hat der Kläger im Zeitraum 2012/2013 zu einem Kaufpreis von EUR 22.000,00 erworben. An Barmitteln verfügt er über EUR 3.930,77. Darüber hinaus besitzt der Kläger kein nennenswertes Vermögen. Der Kläger hat keine Schulden und keine Sorgepflichten. Er verfügt über keine Unterhaltsansprüche.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass nach der Einkommens- und Vermögenslage des Klägers die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nach § 63 Abs 1 ZPO im beantragten Umfang vorliegen würden.
Die ordentliche Revision hat der Kläger am 26. November 2025 eingebracht.
Gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe erheben die Beklagten Rekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Revisorin beim Landesgericht Salzburg hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist berechtigt.
Die Beklagten argumentieren, der Kläger habe in seinem Vermögensbekenntnis seine Liegenschaft EZ I* KG J* D*, bestehend aus dem Grundstück 569 (Wald) mit einem Ausmaß von 3,2852 ha verschwiegen. Diese Liegenschaft sei mit Ausnahme einer Dienstbarkeit zugunsten einer Seilbahngesellschaft unbelastet und repräsentiere selbst dann, wenn man dafür einen niedrigen Grundstückspreis für einen unproduktiven Wald ansetze (EUR 2,00/m 2 ), zumindest einen Wert von rund EUR 65.000,00. Der Kläger sei einkommenssteuerpflichtig und hätte nach dem Vermögensbekenntnis (Punkt 2.) seinen Einkommenssteuerbescheid mit seinem Verfahrenshilfeantrag vorlegen müssen, was er nicht getan habe. Es sei auch nicht richtig, dass der Kläger aus der G* B* KG keine Einnahmen oder Ausschüttungen erziele, denn aus den vorgelegten Umsatznachweisen zu Konto ** sei ersichtlich, dass die G* B* KG bei der H* AG offensichtlich Stromkosten und bei der K* AG Versicherungsprämien für den Kläger zahle. Der Kläger habe es entgegen dem Verbesserungsauftrag (ON 23) unterlassen, diese Umstände, offenzulegen.
Dazu ist auszuführen:
Gemäß § 66 Abs 2 erster Satz ZPO ist über den Verfahrenshilfeantrag auf Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Lässt das Gericht offenbare Bedenklichkeiten außer Acht und bewilligt es ungeachtet dessen die Verfahrenshilfe, so kann der Gegner dies erfolgreich mit Rekurs rügen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 Band II/1 § 66 ZPO Rz 9).
Der Kläger gesteht in der Rekursbeantwortung zu, dass er in seinem Vermögensbekenntnis die ihm gehörige Liegenschaft EZ I* KG J* D*, bestehend aus dem Grundstück 569 Wald mit einer Fläche von 32.852 m² nicht angegeben hat. Soweit der Kläger in seiner Rekursbeantwortung damit argumentiert, dieses Waldgrundstück würde lediglich einen Einheitswert von EUR 600,00 haben, ist aus dieser Argumentation für ihn allein schon deshalb nichts zu gewinnen, weil zur Beurteilung des Wertes der Liegenschaft in der Regel ihr Verkehrswert und nicht ihr Einheitswert maßgebend ist (vgl RS0010065; Riss in KBB 7 § 305 Rz 4). Nach § 2 Abs 2 LBG ist der Verkehrswert der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann.
Bevor Verfahrenshilfe bewilligt werden kann, ist insbesondere vorhandenes Liegenschaftseigentum zu verwerten oder zu belasten, es sei denn, die Veräußerung wäre deshalb unzumutbar, weil die Liegenschaft etwa zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Partei oder als unerlässliche Einnahmequelle diene (M. Bydlinski aaO § 63 ZPO Rz 4). Unstrittig befindet sich das Wohnhaus des Klägers nicht auf dieser Liegenschaft, sondern auf dem Grundstück 1052/4 der EZ ** KG ** D*, die ebenfalls dem Kläger gehört. Das Verhalten, dass der Kläger die vorgenannte Waldparzelle von mehr als 3 ha in seinem Vermögensbekenntnis nicht angegeben hat, ist gemäß § 66 Abs 2 letzter Satz iVm § 381 ZPO dahingehend zu würdigen, dass dem Kläger von vornherein klar war, dass er angesichts des Wertes seines Liegenschaftsvermögens nicht verfahrenshilfebedürftig ist, weil ihm die Verwertung oder Belastung dieser Liegenschaft zwecks Kreditaufnahme zur Deckung der Pauschalgebühr für die ordentliche Revision zumutbar ist, und er deshalb seine Waldparzelle nicht angegeben hat.
Aus diesen Gründen ist dem Rekurs Folge zu geben und der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen.
Ein Kostenersatz findet gemäß § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO nicht statt.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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