Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, wegen Arbeitsunfall über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Juni 2025, Cgs*-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Das unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt .
II. Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit Bescheid vom 14. Mai 2025 hat die Beklagte den (von der Klägerin behaupteten) Unfall vom 30. Mai 2024 „nicht als Arbeitsunfall anerkannt“ und ausgesprochen, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung.
Dagegen richtet sich eine an die Beklagte adressierte, mit „ Einspruch “ übertitelte Eingabe (ON 1), in der die Klägerin die Beklagte auffordert, „ihre Vorgehensweise [zu überdenken], prompt einen erlittenen Unfall anderer als nicht erwiesen zu bezeichnen“.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2025 (ON 3) stellte das Erstgericht diese von der Beklagten mit der Klagebeantwortung (ON 2) vorgelegte Eingabe zur Verbesserung binnen 14 Tagen zurück; sofern es sich dabei um eine Klage handle (1.) sei anzuführen, was damit begehrt werde, (2.) seien Beweismittel anzugeben und (3.) sei die Klage eigenhändig zu unterschreiben.
Noch vor Zustellung dieses Beschlusses langte ein an das Erstgericht adressiertes Schreiben (ON 4) bei diesem ein, mit dem die Klägerin „ Widerspruch gegen den Bescheid ausgehend von der AUVA […] bezüglich eines erlittenen Unfalles“ erhebt. Dieses enthält eine Unterschrift der Klägerin im Sinne der identifizierbaren eigenhändigen Unterzeichnung auf dem Schriftsatz selbst mit dem voll ausgeschriebenen Familiennamen, die dem Gericht die Prüfung ermöglicht, ob die laut Schriftsatz als Einreicherin Auftretende tatsächlich unterschrieben hat, wobei die verwendete Schrift belanglos ist (zu den Anforderungen an eine Unterschrift vgl insgesamt Konecny/Schneider in Fasching/Konecny 3 § 75 ZPO Rz 30-37).
Mit Note vom 10. Juni 2025 teilte das Erstgericht der Klägerin mit, diese Eingabe werde nicht als verbesserte Klage gewertet, und verwies auf den Beschluss vom 2. Juni 2025 (ON 5).
Mit einem am 18. Juni 2025 beim Erstgericht eingelangten Schreiben (ON 6.1) nahm die Klägerin auf den Verbesserungsauftrag (ON 3) Bezug. Nach Schilderungen (wohl) zum Hergang und zu den Folgen des Unfalls vermerkte sie abschließend zur Aufforderung, die Klage eigenhändig zu unterschrieben: „Vorschlag zur Güte: sprechen Sie über das Thema mit AUVA, die sind bestimmt nicht zuwider. Mit die kann man Kartoffeln stehlen gehen“.
In einem weiteren, am 23. Juni 2025 beim Erstgericht eingelangten Schreiben (ON 7) nahm die Klägerin sodann Bezug auf die Note ON 5 und teilte mit, dass sie sich „auf keinen Fall auf so einen Beschluss einlasse bzw. verweisen lasse“ und „bestimmt nicht ein gesundheitliches Risiko in Kauf nehmen od. auf [sich] nehmen“ werde.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht „die bei der Beklagten am 28. Mai 2025 eingebrachte Eingabe/Klage“ zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen und habe in einem Schreiben darauf hingewiesen, dem nicht nachkommen zu wollen.
Dagegen richtet sich die am 4. Juli 2025 beim Erstgericht eingelangte und letztlich als Rekurs zu wertende Eingabe der Klägerin (ON 9.1).
Mit Beschluss vom 8. Juli 2025 (ON 10) hat das Erstgericht der Klägerin die Verbesserung dieser Eingabe binnen 14 Tagen nicht nur zur Klarstellung aufgetragen, ob es sich um ein Rechtsmittel handelt, sondern auch (1.) durch Unterfertigung durch einen österreichischen Rechtsanwalt oder „einen qualifizierten Vertreter (zB Arbeiterkammer, Gewerkschaft)“ sowie (2.) Angabe, was mit dem Rechtsmittel begehrt wird.
Auf der Ausfertigung dieses Beschlusses hat die Klägerin am 12. Juli 2025 handschriftlich die Eingabe ON 11 verfasst und – auf dessen zweiten Punkt bezugnehmend – mitgeteilt, „bei Bedarf“ die Arbeiterkammer zu „bevorzugen“.
Der Rekurs ist als unzulässig zurückzuweisen .
I. Das Rekursgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 12. August 2025 zur Durchführung geeigneter Erhebungen zur Feststellung der Prozessfähigkeit der Klägerin durch das Erstgericht unterbrochen, weil aufgrund der schriftlichen Eingaben der Klägerin zweifelhaft erschien, ob diese in der Lage ist, die Tragweite und Bedeutung des Verfahrens und der immanenten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten.
Das Erstgericht hat zunächst eine Anfrage an das (zuständige) Betreuungsgericht des Amtsgerichts Passau gestellt. Dieses hat mit Schreiben vom 17. September 2025 (ON 22) mitgeteilt, dass kein Betreuungsverfahren anhängig (gewesen) sei.
Anschließend hat sich das Erstgericht einen persönlichen Eindruck von der Klägerin verschafft, der (offenbar) die Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin nicht bestätigt hat.
Nach dem Rücklangen der Akten war das unterbrochene Verfahren daher fortzusetzen.
II. 1 Rekurse müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (§ 520 Abs 1 letzter Satz ZPO). Davon besteht im sozialgerichtlichen Verfahren nur insofern eine Ausnahme, als gemäß § 40 Abs 1 ASGG zur Vertretung vor den Gerichten zweiter Instanz nicht nur Rechtsanwälte (Z 1), sondern auch andere qualifizierte Personen (Z 2 bis 5) berechtigt sind.
Der Rekurs bedarf daher der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen nach § 40 Abs 1 Z 2 ASGG zur Vertretung vor den Gerichten zweiter Instanz qualifizierten Person.
2 Da die Klägerin den Rekurs binnen der ihr vom Erstgericht gesetzten Verbesserungsfrist nicht durch Beisetzung der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder sonstigen qualifizierten Vertreters im Sinn des § 40 Abs 1 Z 2 ASGG verbessert hat, sondern vielmehr zu erkennen gegeben hat, dass sie dazu nicht bereit ist, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0115805).
3 Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu klären war.
4 Abschließend ist festzuhalten, dass mit der Rechtskraft des hier angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses vom 23. Juni 2025 (ON 8) (nur) über die der bei der Beklagten eingebrachte Klage (ON 1) entschieden ist. Davon unberührt bleibt die von der Klägerin direkt beim Erstgericht eingebrachte – und von diesem (rein zivilprozessual zu Recht) bislang unbehandelt gebliebene – Klage (ON 4).
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