Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* und eine andere Person wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB über die Beschwerden der (damaligen) Beschuldigten A* B* und C* B* gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Wels im Ermittlungsverfahren vom 23. Oktober 2025, HR* (nicht journalisiert), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde der A* B* wird nicht Folge gegeben und die Beschwerde des C* B* wird zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Wels führte zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen A* B* und C* B* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB. Mittlerweile ist bereits das Hauptverfahren beim Landesgericht Wels anhängig.
Aufgrund einer Europäischen Ermittlungsanordnung der Staatsanwaltschaft Wels vom 16. April 2024 (ON 19) wurden A* B* (S 2ff in ON 33) und C* B* (S 11ff in ON 33) von ungarischen Behörden am 5. März 2025 als Beschuldigte einvernommen. Während C* B* keine Beschwerde gemäß § 372 Abs 1 der ungarischen StPO einlegte, erhob A* B* Beschwerde gegen die Einvernahme als Beschuldigte (S 1 und S 5 in ON 33), indem sie erklärte, die Anschuldigung verstanden zu haben und Beschwerde einzulegen, weil sie nicht mit allem einverstanden sei.
Die Staatsanwaltschaft deutete diese Beschwerde dahingehend, dass sich A* B* zu Unrecht als Beschuldigte als vernommen sehe, wertete die Beschwerde daher als Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO durch Anordnung oder Durchführung einer von der Staatsanwaltschaft gesetzten Ermittlungsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der StPO und legte den Einspruch am 1. Juli 2025 mit dem Hinweis, dass diese „Beschwerde“ nicht berechtigt sei, dem Gericht zur Entscheidung vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Einspruch wegen Rechtsverletzung der A* B* vom 5. März 2025 abgewiesen. Da zum Zeitpunkt der Einvernahme aufgrund des ermittelten Sachverhalts ein konkreter Anfangsverdacht vorgelegen habe, stelle deren Vernehmung als Beschuldigte keine Verletzung eines subjektiven Rechts dar.
A* und B* C* B* erhoben daraufhin mit jeweils am 27. November 2025 zur Post gegebenen Schreiben ohne weitere Ausführungen Beschwerde an das Oberlandesgericht, wozu sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht äußerte.
Die Beschwerde des C* B* war schon deswegen zurückzuweisen, weil kein Vorgang erkennbar ist, gegen den sich sein Rechtsmittel richten könnte.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht jeder Person Einspruch an das Gericht zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Die Begründung des Erstgerichts, demnach die Vernehmung als Beschuldigte (§ 48 Abs 1 Z 2 StPO) aufgrund eines konkreten Verdachts ( § 1 Abs 2 und 3 StPO) in Richtung § 156 Abs 1 StGB dem Gesetz entsprach (S 2 f), ist nicht korrekturbedürftig. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts der Beschwerdeführerin ist nach dem Akt nicht auszumachen. Da die Beschwerde nicht ausgeführt wurde, besteht keine Möglichkeit, auf jene Argumente einzugehen, die sie dazu bewogen haben, Beschwerde zu erheben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Oberlandesgericht Linz, Abteilung 7
Linz, am 16. Dezember 2025
Mag. Gabriele Hemetsberger, Richterin
Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG
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