Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freundenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Erich Hierz, LL.M., Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B* GmbH, FN **, **, vertreten durch Beurle Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, wegen Leistung EUR 11.520,00 und Feststellung (Streitwert EUR 10.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. Oktober 2025, Cg*-15, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die klagende Partei ist in der Erzeugung von Lebensmitteln, insbesondere der Erzeugung von Getränken, wie Spirituosen, Weine und Säfte, tätig. Die beklagte Partei ist im Bereich der Vermittlung von Energielieferverträgen (Strom und Gas) tätig und schließt aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und Vollmacht im Namen und Auftrag ihrer Kunden für diese Energielieferverträge mit Energieanbietern ab. Die Streitparteien haben eine entsprechende Vereinbarung im September 2020 abgeschlossen.
Die Klägerin begehrt, (1.) die Beklagte zur Zahlung von EUR 11.520,00 samt 11,23% Zinsen seit Klagseinbringung zu verpflichten und (2.) festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin für alle Schäden, die der Klägerin aus von der Beklagten für die Klägerin mit Drittanbietern abgeschlossenen Energielieferverträgen noch entstehen, zu haften habe. Sie bringt zusammengefasst vor, die Beklagte habe ohne Rücksprache mit der Klägerin mit Energieanbietern Verträge zu wesentlich überhöhten (von der Klägerin nicht benötigten) Verbrauchsmengen abgeschlossen. Den Liefervertrag mit der C* AG habe die Beklagte (eigenmächtig) mit einer Fixverbrauchsmenge von 183 MWh ab 1. Jänner 2023 abgeschlossen. Tatsächlich habe die Klägerin davon jedoch lediglich 56,45 MWh verbraucht, sodass die Klägerin wegen ihres Minderverbrauchs EUR 11.520,00 habe nachzahlen müssen. Da die Beklagte noch weitere derartige Energielieferverträge im Namen der Klägerin abgeschlossen habe, aber derzeit der daraus resultierende Schaden noch nicht beziffert werden könne, weil eine diesbezügliche Abrechnung noch nicht vorliege, habe die Klägerin auch ein rechtliches Feststellungsinteresse. Das Zinsenbegehren resultiere aus § 456 UGB.
Die Beklagte bestritt und beantragte, die Klage abzuweisen. Die Beklagte habe den ihr erteilten Auftrag ordnungsgemäß und vertragskonform erfüllt. Für den Stromliefervertrag für 2023 habe die klagende Partei ihren Lastgang für das Jahr 2021 der Beklagten übermittelt; die daraus zu entnehmende Verbrauchsmenge habe die Beklagte dem abgeschlossenen Stromliefervertrag zugrunde gelegt. Diese Angaben habe die Klägerin nicht korrigiert, obwohl sie dazu nach Punkt 4. der vereinbarten AGB verpflichtet sei, wenn die entsprechenden Angaben nicht stimmen. Ein allfälliges Fehlverhalten habe sich daher die Klägerin wegen ihrer Mitwirkungspflicht selbst zuzurechnen. Mangels eines Fehlverhaltens der Beklagten bestehe auch das Feststellungsbegehren auch nicht zu Recht. Da der Vertrag zwischen den Parteien im November 2024 beendet worden sei, könnten künftig keine Schäden mehr entstehen. Ein aus bereits abgeschlossenen Verträgen allenfalls resultierender Schaden müsste hingegen mit Leistungsbegehren geltend gemacht werden. Da die Klage auf Schadenersatz gestützt werde, gebührten der Klägerin keine Unternehmerzinsen, sondern nur die gesetzlichen Zinsen gemäß § 1000 Abs 1 ABGB.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sowohl das Leistungsbegehren als auch das Feststellungsbegehren ab. Es traf zusätzlich zum oben wiedergegebenen Sachverhalt folgende Feststellungen:
Am 14. September 2020 schlossen die Parteien die Vereinbarung ab. Als Partner der beklagten Partei trat dabei D* auf.
In der Vereinbarung wurde unter dem Punkt „Auftrag“ vereinbart: „Der Auftraggeber beauftragt B* mit dem Ziel seine Energiekosten durch die Vermittlung eines Energieliefervertrages mit einem B* Kooperationsversorger nachhaltig zu verbessern. Dazu führt B* einen Preis und Konditionsvergleich unter Einbeziehung von Angeboten qualifizierter B* Kooperationsversorger durch und schließt regelmäßig neue Energielieferverträge im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers ab. Durch den Wechsel zu einem B* Kooperationsversorger profitiert der Auftraggeber zusätzlich von Liefersicherheit, Preissicherheit und Servicesicherheit über den gesamten Lieferzeitraum. Ferner übernimmt B* während der Vertragslaufzeit für den Auftraggeber das Vertragsmanagement für die betreffenden Energielieferverträge. Weitere Einzelheiten sind in Ziff. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Einkaufsgemeinschaft (AGB Einkaufsgemeinschaft) geregelt. Der Auftrag bezieht sich auf die vom Auftraggeber mitgeteilten und beauftragten Zählpunkte der Energieart […].
Unter dem Punkt „Vollmacht“ wurde vereinbart: „Der Auftraggeber bevollmächtigt die B* GmbH für alle seine Zählpunkte zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen mit Wirkung für den Auftraggeber, die für die Erfüllung dieses Auftrages erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere die Vertretung bei Vertragsverhandlungen mit Energieversorgern, die Kündigung von Energielieferverträgen, Energiedienstleistungsverträgen und der Abschluss von Energielieferverträgen sowie die Anforderung von Vertragsunterlagen, Verbrauchsdaten und Lastgängen. Zur Auftragserfüllung ist die B* GmbH berechtigt, Untervollmachten zu erteilen. Die erteilte Vollmacht gilt bis auf Widerruf unbefristet.“
Darüber hinaus findet sich in der Vereinbarung ein Hinweis zur Geltung der AGB wie folgt: „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Einkaufsgemeinschaft der B* GmbH (AGB Einkaufsgemeinschaft) […]. Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift, die AGB Einkaufsgemeinschaft zur Kenntnis genommen zu haben und mit deren Geltung einverstanden zu sein.“
Bei Vertragsabschluss erhielt die klagende Partei eine Mappe, in welcher der Auftrag und die AGB eingeheftet waren.
In den AGB ist unter Punkt 4. „Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Vollmacht“ geregelt: „(1) Der Auftraggeber unterstützt B* bei der Leistungserbringung, indem er unverzüglich nach Abschluss des Auftrages ** alle für die Leistungserbringung durch B* notwendigen Angaben zu seiner Energieversorgung zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber übermittelt B* unverzüglich insbesondere – je nach gewählter Energieart – Gas bzw. Strom Rechnungen der letzten 12 Monate vor Abschluss des Auftrags ** sowie seine aktuellen Energielieferverträge zu allen vertragsgegenständlichen Zählpunkten und teilt B* mit, ob und in welchem Umfang sein Energielieferbedarf für den zukünftigen Lieferzeitraum von den sich aus den übermittelten Rechnungen ergebenden Verbrauchsmengen abweicht.
(2) Der Auftraggeber informiert B* schriftlich oder in Textform über alle Veränderungen in Bezug auf die gem. Ziff 4 (1) übermittelten Unterlagen und Informationen unverzüglich, nachdem er von der Veränderung Kenntnis erlangt hat. Dies gilt insbesondere für Verbrauchs , Preis und Laufzeitveränderungen.
[…]“
D* teilte der klagenden Partei beim Vertragsabschluss mit, dass sie Änderungen bekannt geben muss. Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung sieht nicht vor, dass die beklagte Partei vor Vertragsabschluss Rücksprache mit der klagenden Partei hält.
Bei der klagenden Partei handelte es sich um eine leistungsgemessene Lieferstelle (LPZ).
Die beklagte Partei schloss für die klagende Partei mit der C* am 21.04.2021 einen Stromliefervertrag für den Lieferzeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 ab. Als Jahresverbrauchsmenge wurden 200 MWh (keine Mengenrestriktionen) vereinbart (Beilagen ./C und ./3). Diese Mengenangabe kam vom Geschäftsführer der klagenden Partei. Er ging dabei vom Verbrauch des Vorjahres aus. Die beklagte Partei holte sich auch das Lastprofil vom vorherigen Lieferanten der klagenden Partei. Die Initialmenge beim ersten Vertrag basierte auf diesen Angaben. Tatsächlich hatte die klagende Partei dann eine Verbrauchsmenge von 183 MWh. Seitens der klagenden Partei wurde in den Jahren 2021 und 2022 im Betrieb sehr viel produziert, weshalb der Stromverbrauch sehr hoch war. Im Jahr 2023 legte die klagende Partei die Produktion fast still, weil es einerseits die finanzielle Lage nicht mehr zuließ und andererseits das Lager umfangreich war. Aus diesem Grund reduzierte sich der Stromverbrauch für das Jahr 2023 auch. Genau das hätte der Geschäftsführer der klagenden Partei der beklagten Partei mitgeteilt, wenn diese nachgefragt hätte, wie der Stromverbrauch im Jahr 2023 aussehen wird.
Mit Schreiben vom 06.09.2022 erhielt die klagende Partei von der C* die Kündigung des damals laufenden Vertrages zum Ende der Vertragslaufzeit, zum 31.12.2022 (Beilage ./4). Zeitgleich übermittelte die C* ein neues Angebot für die klagende Partei. In dem neuen Angebot war der Strompreis deutlich höher als im Vertrag für das Jahr 2022. Als der Geschäftsführer der klagenden Partei den hohen Strompreis bemerkte, rief er D* an und bat ihn zu prüfen, ob es nicht ein günstigeres Angebot gibt. Bei diesem Telefonat wurde nicht über die Verbrauchsmenge gesprochen. D* teilte ihm mit, dass er die Unterlagen in das Büro der beklagten Partei schicken soll und dass dort der Strompreis geprüft werden wird. Seitens der klagenden Partei wurde das Kündigungsschreiben mit dem Ersuchen um Prüfung an die beklagte Partei am 14.09.2022 übermittelt (Beilage ./D). In weiterer Folge erkundigte sich der Geschäftsführer der klagenden Partei bei D*, was die Prüfung bzw der Preisvergleich ergab. D* teilte ihm mit, dass dies das günstigste Angebot war und ein neuer Vertrag zu dem im Angebot genannten Preis mit der C* abgeschlossen wurde. Dies wurde der klagenden Partei auch per Email vom 16.09.2022 mitgeteilt (Beilage ./D). Im Angebot der C* war eine Verbrauchsmenge von 183 MWh angegeben und die beklagte Partei nahm dieses Angebot für die klagende Partei an. Der neue Vertrag wurde für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 abgeschlossen mit einer Verbrauchsmenge von 183 MWh (+/- 5 % Mengentoleranz). In diesem Vertrag ist folgender Passus enthalten: „Die C* E* GmbH evaluiert die Differenz zur vertraglich vereinbarten Verbrauchsmenge und verrechnet bzw. vergütet die Differenzmengen außerhalb des Toleranzbandes über F* (Jahresdurchschnitt) mit einem Faktor von 1,2 (bei Mengenüberschreitung) bzw. 0,8 (bei Mengenunterschreitung).“ (Beilagen ./E und ./4). Dieser Vertrag wurde mit einer Fixverbrauchsmenge abgeschlossen. Die Menge von 183 MWh stammte aus dem Lastgang bzw Lastprofil, welches die beklagte Partei beim Vorversorger abgerufen hatte. Das Lastprofil stellt einen historischen Wert dar, nämlich jenen aus dem Vorjahr. Wenn vom aktuellen Lieferversorger ein Angebot kommt, geht die beklagte Partei davon aus, dass die darin angenommene Verbrauchsmenge korrekt ist, weil der aktuelle Stromlieferant genau über die Verbrauchsmenge des Kunden Bescheid weiß. Der Geschäftsführer der klagenden Partei teilte C* bzw der beklagten Partei nicht mit, dass er im Jahr 2023 weniger produzieren wird und daher der Stromverbrauch der klagenden Partei wesentlich reduziert wird. Für die klagende Partei kam es zu einer Nachzahlung von EUR 11.520,00 (Beilage ./E) für das Jahr 2023, weil sie die vertraglich vereinbarte Strommenge nicht verbrauchte.
Die klagende Partei nahm nie Kontakt mit der beklagten Partei auf, um irgendwelche Änderungen mitzuteilen. Die Stromlieferverträge Beilagen ./E und ./4 sah der Geschäftsführer der klagenden Partei nie, weil seine Ehegattin für die Post zuständig war. Aufgrund des Vertrages Beilage ./E war der klagenden Partei nicht bewusst, dass es sich um eine bindende Vertragsmenge handelte.
Für die Jahre 2024 bis 2026 schloss die beklagte Partei einen Stromliefervertrag für die klagende Partei mit der G* GmbH ab. Dabei wurde als Basis für die Lieferung eine Menge von 160 MWh vereinbart. Seitens der beklagten Partei wurde wieder vom Vorversorger das Lastprofil abgerufen. Es wurde vereinbart, dass bei Über oder Unterschreitung der Basismenge von mehr als 5 % der Lieferant berechtigt ist, für die über die Mengentoleranz hinausgehenden Mehr oder Mindermengen, Anpassungen des Strompreises auf jeweils aktuelle Marktpreise (Basis F*) vorzunehmen (Beilage ./I). Für das Jahr 2024 ergab sich eine Nachzahlung der klagenden Partei, weil die verbrauchte Strommenge unterschritten wurde. Die weiteren Jahre sind noch nicht abgerechnet und kann die Höhe der Nachzahlungen noch nicht eingeschätzt werden.
Bei Kunden mit einem höheren Verbrauch – den leistungsgemessenen Kunden – ist es in Österreich üblich, dass die Verträge mit einer Fixmenge abgeschlossen werden. Dabei geht es um eine bessere Planbarkeit. Seitens der beklagten Partei wird der Kunde per Email informiert, wenn ein Preis- und Konditionsvergleich gestartet wird. Nach Abschluss übermittelte die beklagte Partei die Energielieferverträge an die klagende Partei.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich kein rechtswidriges Verhalten der Beklagten. Sie habe vor Abschluss des Vertrages mit der C* für 2003 ein Lastprofil eingeholt, woraus sich die vereinbarte Verbrauchsmenge ergeben habe. Die Beklagte sei vor Vertragsabschluss nicht verpflichtet gewesen, bezüglich der Verbrauchsmenge mit der Klägerin Rücksprache zu halten. Vielmehr wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, Änderungen – auch bezüglich der Verbrauchsmenge – der Beklagten bekannt zu geben. Das habe die Klägerin aber nicht getan. Darüber hinaus habe die Klägerin das Angebot für 2023 von der C* vorab erhalten; sie hätte dabei bereits auf die angebotene Verbrauchsmenge aufmerksam werden können. Es stehe auch keine Pflicht der beklagten Partei fest, die klagende Partei über den konkreten Vertragsinhalt des abzuschließenden Vertrags zu informieren bzw aufzuklären. Von der klagenden Unternehmerin könne durchaus erwartet werden, dass sie sich Angebots bzw Vertragsunterlagen aufmerksam durchlese. Hätte dies die Klägerin getan, wäre ihr beim Angebot der C*, welches ihr im September 2022 übermittelt worden sei, aufgefallen, dass es sich um eine Fixmenge handle. Auch beim Vertragsabschluss mit der G* GmbH sei der beklagten Partei kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen.
Gegen dieses Urteil erhebt die Klägerin Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass ihrem Klagebegehren stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Die Berufung ist berechtigt.
Die Klägerin argumentiert, die Beklagte habe ihre Beratungs und Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt und sich treuwidrig verhalten. Die Beklagte hätte erkennen müssen, dass die Übernahme historischer Verbrauchsdaten ohne Rückfrage zu aktuellen Planungen ein erhebliches Risiko für die Klägerin darstellen. Die Beklagte hätte die Klägerin über den Wechsel von einem Vertrag ohne Mengenrestriktionen (2022) zu einem Vertrag mit strikter Fixmenge und Strafzahlungen bei Abweichungen (2023) aufklären müssen, da sich die Vertragsbedingungen wesentlich für die Klägerin verschlechtert hätten. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Klägerin liege hingegen nicht vor. Denn die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen setze voraus, dass die Klägerin die Relevanz dieser Änderungen für den Vertrag erkennen könne, was ohne entsprechende Aufklärung nicht vorausgesetzt werden könne. Indem die Beklagte einen Vertrag mit Fixmengen und hohen „Strafzahlungen“ bei Minderverbrauch abgeschlossen habe, habe sie gegen das vereinbarte Auftragsziel „Energiekosten nachhaltig zu verbessern, sprich zu sparen“ verstoßen.
Dazu ist auszuführen:
Nach dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag übernahm es die Beklagte „ regelmäßig neue Energielieferverträge im Namen und auf Rechnung “ der Klägerin abzuschließen, mit dem Ziel die Energiekosten der Klägerin nachhaltig „zu verbessern“. Dieser Vertrag ist als Auftrags-/Bevollmächtigungsvertrag iSd §§ 1002 ff ABGB zu qualifizieren (vgl Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger ABGB 4 § 1002 Rz 94). Nach den Feststellungen übernahm es die Beklagte in dieser vertraglichen Beziehung besonders günstige Energielieferverträge im Namen und auf Rechnung der Klägerin abzuschließen. Sie handelte demnach als Sachverständige im Sinn der §§ 1299, 1300 ABGB (vgl 4 Ob 137/10s; 4 Ob 181/10m). Dabei nahm die Beklagte für sich in Anspruch, über besondere Sachkunde auf dem Energiemarkt zu verfügen, die es ihr ermöglichte, Verträge für die Klägerin abzuschließen, die die Energiekosten der Klägerin reduzieren.
Gemäß § 1012 ABGB ist der Gewalthaber schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen. Hat also die Beklagte als selbständige Vermittlerin von besonders günstigen Energielieferverträgen fahrlässig ihre Geschäftsbesorgungspflichten verletzt, haftet sie der Klägerin als Machtgeberin für die erlittenen Schäden; dabei sind die §§ 1293 ff, insbesondere 1298, 1299 sowie 1304 ABGB zu beachten (vgl P. Bydlinski in KBB 7 § 1012 ABGB Rz 1 mwN). Die Verpflichtung zur „emsigen“ bzw „sorgfältigen“ Geschäftsbesorgung im bestmöglichen Interesse des Machtgebers bringt es mit sich, dass der Machthaber regelmäßig Rücksprache mit dem Machtgeber halten muss (Hartlieb/Zollner aaO § 1009 ABGB Rz 43). Dabei muss der Machthaber dem Machtgeber im Bedarfsfall über bestimmte Umstände aufklären bzw ihn bei drohender Interessengefährdung warnen (Hartlieb/Zollner aaO; vgl auch 6 Ob 26/21y).
Da die Beklagte den Stromliefervertrag für 2023, anders als denjenigen für das Vorjahr, für den keine Mengenrestriktionen galten, mit einer „Fixverbrauchsmenge“ für die Klägerin abschließen wollte und dies auch getan hat, wäre sie nach ihrer besonderen Sachkunde (§ 1299 ABGB) verpflichtet gewesen, vor Abschluss dieses Vertrages dessen Auswirkungen bei Unter oder Überschreiten der „Fixverbrauchsmenge“ zu prüfen und im Rahmen ihrer Interessenwahrungspflicht die Klägerin darüber gesondert aufzuklären (vgl 6 Ob 26/21y). Demnach wäre die Beklagte angesichts dieser zum Vorjahr abweichenden (Anbots)lage verpflichtet gewesen, bei der Klägerin rückzufragen und sich insoweit einen Überblick über den maßgeblichen tatsächlichen Verbrauch für 2023 zu verschaffen (vgl Hartlieb/Zollner aaO § 1009 ABGB Rz 52 f).
Die Kausalität der Unterlassung (hier: der gebotenen Prüfung der im Vertrag aufgenommenen „Fixverbrauchsmenge“ sowie der unterlassenen Rücksprache mit der Klägerin) für den Schaden ist nicht gegeben, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (RS0022913). Die Beweislast, dass bei pflichtgemäßem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten (RS0022900 [T5]). Es genügt der Nachweis, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist (RS0022900 [T41]). Dem kann der Gegner den Beweis der höheren Wahrscheinlichkeit eines anderen Verlaufs entgegenhalten (RS0022900 [T42]).
Es muss daher versucht werden, den hypothetischen Ablauf bei Vermeiden der Unterlassung durch Setzen des gebotenen Verhaltens herauszufinden. Das gebotene Verhalten ist hinzuzudenken (RS0022913 [T13]).
Die Klägerin hat bislang lediglich sehr allgemein vorgebracht, wenn die Beklagte ihrer Beratungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre, hätte ein deutlich günstiger Tarif – insbesondere ein variabler Flextarif – gewählt werden können, wodurch der Klägerin keine überhöhten Kosten entstanden und eine Nachverrechnung unterblieben wäre (ON 6 Seite 6). Feststellungen hat das Erstgericht dazu ebenso nicht getroffen, wie dazu, ob die weiteren abgeschlossenen Verträge ebenfalls Fixmengen beinhalten. Darüber hinaus hat die klagende Partei nicht dargelegt, welche konkreten Verträge sie bei gehöriger Rückfrage und Aufklärung durch die Beklagte geschlossen hätte und wie sich dieser hypothetische Kausalverlauf auf ihre Vermögenslage ausgewirkt hätte. Damit fehlt insgesamt ein schlüssiges Vorbringen zu dem von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzanspruch. Das kann allerdings nicht zur sofortigen Abweisung des Leistungs und des Feststellungsbegehrens führen. Denn das Berufungsgericht darf die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht hingewiesen hat (4 Ob 53/07h; RS0037300). Vielmehr ist der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihr bisher unschlüssiges Begehren insofern zu verdeutlichen und zu präzisieren (RS0037300 [T36,T40]; vgl auch RS0037076). Aus diesem Grund ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Eine Verfahrensergänzung vor dem Berufungsgericht kommt gemäß § 496 Abs 3 ZPO nicht in Betracht, weil die Weiterungen des Verfahrens nicht abzusehen sind (vgl RS0044905).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden