Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH , **straße **, **, vertreten durch Prof. Haslinger Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die Beklagten 1. B* C* , pA D*, **, **, USA und 2. E* C* , pA **, ** ,**, QC, beide vertreten durch Dr. Josef Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien F*-GmbH , **, **, vertreten durch Mag. Christian Ebmer, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 129.842,84 s.A., über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 22. Oktober 2025, Cg*-42, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Nebenintervenientin die mit EUR 2.409,18 (darin EUR 401,53 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung aus einem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Werkvertrag betreffend Baumeisterarbeiten bei der Sanierung eines Gebäudes. Die Nebenintervenientin F*-GmbH sei dabei Vertreterin der Beklagten gewesen und habe die den Beklagten ausgestellte Schlussrechnung geprüft, korrigiert und mittels Unterfertigung die Schlussrechnungssumme akzeptiert. Die Beklagten seien nie persönlich mit der Klägerin in Kontakt gestanden. Die Vertreter der Nebenintervenientin hätten kommuniziert, sie seien von den Beklagten zur Stellvertretung bevollmächtigt gewesen. In Baubesprechungsprotokollen habe die Nebenintervenientin die Regiearbeiten der Klägerin festgehalten und auch den Beklagten zur Kenntnis gebracht. Die Klägerin habe der Nebenintervenientin zudem wöchentlich Protokolle der Arbeiten inklusive der Regiearbeiten übermittelt.
Die Beklagten bestreiten dieses Vorbringen und beantragen Klagsabweisung. Sie hätten die Nebenintervenientin für das Bauvorhaben auf ihrer Liegenschaft als gesamtverantwortliche Architektin beauftragt. Das habe die Planung, Ausschreibung und Überwachung des Bauvorhabens umfasst, jedoch keine Vollmacht für einen Vertragsabschluss oder Finanzielles. Es sei keine Schlussrechnungssumme vereinbart worden und es habe auch keine Einigung oder Anerkennung darüber mit der Nebenintervenientin gegeben. Diese habe die Klägerin immer darauf verwiesen, dass die Schlussrechnung erst mit den Beklagten besprochen werden müsse. Alle beauftragten Arbeiten, mit Ausnahme der vom Auftrag nicht umfassten und nie beauftragten Regiekosten, seien bezahlt worden. Allfällig durch die Nebenintervenientin erteilte Aufträge seien vollmachtslos gewesen; die Beklagten seien daher nicht daran gebunden. Auch eine Duldungsvollmacht liege nicht vor, da die Beklagten nie an etwaigen Besprechungen teilgenommen hätten.
Mit Schriftsatz vom 25. April 2025 verkündete die Zweitbeklagte der Nebenintervenientin den Streit, forderte diese auf, dem Prozess auf ihrer Seite beizutreten und kündigte für den Fall, dass die Nebenintervenientin ohne Freigabe der Beklagten Schlussrechnungssummen oder Regiearbeiten vereinbart habe, an, sich bei dieser zu regressieren. Die F*-GmbH trat mit Schriftsatz vom 5. Mai 2025 dem Prozess auf Seite der Beklagten als Nebenintervenientin bei. Auch die Erstbeklagte verkündete der Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom 10. Juni 2025 ebenso den Streit, worauf diese auch auf deren Seite mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2025 dem Verfahren beitrat.
Die Nebenintervenientin brachte vor, sie sei als Architektin mit verschiedenen Aufgaben von den Beklagten beauftragt worden, nicht jedoch mit der Vertretung dieser, sie habe keinerlei Vollmachten von den Beklagten erhalten und habe mit der Klägerin auch keine Schlussrechnungssumme vereinbart. Sie habe Interesse am Obsiegen der Beklagten, da diese ansonsten Regressansprüche gegen sie erheben würden. Dies unter anderem, sofern sie Aufträge ohne Freigabe der Beklagten an die Klägerin erteilt habe oder sich etwa als Bevollmächtigte ausgegeben habe.
Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2025 die Zurückweisung der Nebenintervention mangels rechtlichen Interesses. Allfällige vertragliche Ansprüche der Beklagten gegen die Nebenintervenientin seien nicht Gegenstand des Verfahrens. Es handle sich bloß um originäre Vertragsansprüche und nicht um Regressansprüche. Ein rechtliches Interesse könne die Nebenintervenientin an einem Streitbeitritt nur auf Seiten der Klägerin haben. Dringe diese nämlich mit ihren Forderungen wider Erwarten gegen die Beklagte nicht durch, so seien diese von der Nebenintervenientin zu vergüten, zumal die zu vergütenden Leistungen faktisch von der Nebenintervenientin angeordnet und von der Klägerin dementsprechend erbracht worden seien. Dieser Umstand berühre die Rechtssphäre der Nebenintervenientin und würde ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt auf Seiten der Klägerin rechtfertigen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention abgewiesen.
Ob das erforderliche rechtliche Interesse am Streitbeitritt bestehe, könne nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (unter Hinweis auf RS0035724 [T8]). Das für die Zulässigkeit einer Nebenintervention geforderte rechtliche Interesse auf Seiten des Beitretenden sei gegeben, wenn sich die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf dessen privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verhältnisse günstig oder ungünstig auswirke. Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, sei kein strenger Maßstab anzulegen. Es genüge, dass der Rechtsstreit die Rechtsspähre des Nebeninterventienten berühre (uHa RS0035638). Im Allgemeinen werde ein rechtliches Interesse dann vorliegen, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert werde (uHa RS0035724 [T3]). Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn einem Dritten in einem Folgeprozess Regressansprüche als Folge des Prozessverlusts der Partei im Hauptprozess drohen (uHa RS0106173 [T2]). Dabei reiche es aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen könne. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess seien vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen (uHa RS0035724 [T9]; RS0106173 [T5, T7]). Eine detaillierte Vorwegprüfung möglicher Regressansprüche habe im Streit um die Zulässigkeit des Beitritts als Nebenintervenient nicht zu erfolgen (uHa 4 Ob 196/20g und 5 Ob 31/15t). Ein rechtliches Interesse sei vor allem dann zu bejahen, wenn dem Beitretenden die Geltendmachung von Regressansprüchen bereits in Aussicht gestellt wurde (4 Ob 196/20g; 6 Ob 88/17k). Schon die Gefahr der künftigen Inanspruchnahme im Wege eines Regressprozesses bilde also ein ausreichendes rechtliches Interesse für den Beitritt als Nebenintervenient. Bei ausdrücklicher Ankündigung von Regressansprüchen müsse der Nebenintervenient jedenfalls mit der ernsthaften Möglichkeit seiner künftigen Inanspruchnahme rechnen. Hingegen könne von einem Beitretenden nicht erwartet werden, dass er in seinem Beitrittsschriftsatz auch die rechtlichen Grundlagen für die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen sich substanziiert darlege. Es genüge die ernsthafte Möglichkeit, dass solche Ansprüche erhoben werden.
Im vorliegenden Rechtsstreit werde unter anderem zu klären sein, ob das Handeln der Nebenintervenientin die Beklagten wirksam verpflichten habe können und auch, ob die Nebenintervenientin ohne Freigabe Aufträge erteilt habe. Im Falle einer Klagsstattgabe würden die Beklagten - wie angekündigt - planen, sich an der Nebenintervenientin zu regressieren. Die Entscheidung über die Klage wirke sich damit zumindest mittelbar - je nach Ausgang günstig oder ungünstig - auf das privatrechtliche Verhältnis der Nebenintervenientin aus. Insbesondere durch die Drohung mit Regressansprüchen während des Verfahrens hätten die Beklagten die Auswirkung auf die Rechtsspähre der Nebenintervenientin bekräftigt, welche unter Referenzierung auf die Ausführungen der Beklagten in der Streitverkündung auch plausibel dargelegt habe, dass sie einen Regress ernsthaft befürchte. Da keine detaillierte Vorprüfung des möglichen Regresses zu erfolgen habe, könne auch dahingestellt bleiben, ob das Handeln der Nebenintervenientin im Innenverhältnis gedeckt gewesen sei oder die Freigabe von Aufträgen nicht eigenmächtig war und ein Regress damit ausgeschlossen wäre. Die rechtliche Grundlage für den Regress, ob aus vertraglichen oder außervertraglichen Gründen, müsse ebenso nicht dargelegt werden.
Nebenbei sei zu erwähnen, dass selbst die Klägerin auf ein bestehendes rechtliches Interesse der Nebenintervenientin hinweise; dies zwar für den Fall, dass sie auf ihrer Seite dem Streit beitrete, doch sei dem entgegenzuhalten, dass es der Einschätzung des Nebenintervenienten überlassen bleiben müsse, zu entscheiden, welche Ansprüche ihm wahrscheinlicher erscheinen und welche Partei er demnach durch eine Nebenintervention unterstützen wolle (uHa 1 Ob 287/02s = RDW 2003/223). Ein rechtliches Interesse der Nebenintervenientin am Obsiegen der Beklagten sei daher jedenfalls gegeben, da die Entscheidung sie in ihrer Rechtssphäre berühre.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Abänderungsantrag, die Nebenintervention zurückzuweisen.
Die Nebenintervenientin strebt mit ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses an.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend, sodass es sich unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen kann (§ 500a ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO).
Die Klägerin argumentiert, das Vorbringen der Nebenintervenientin zur Begründung ihres rechtlichen Interesses an einem Streitbeitritt reiche nicht aus. Grundlage der Beurteilung bilde ausschließlich die beim Beitritt angegebene Begründung des Interventionsinteresses; spätere Ergänzungen oder nachträgliche Argumente seien unbeachtlich.
Dem ist lediglich zu entgegnen, dass für den Beitrittsschriftsatz keine Eventualmaxime gilt. Wird ein Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention gestellt, kann der Beitrittswerber natürlich ergänzendes Vorbringen erstatten. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nur nicht aus anderen als den von der Nebenintervenientin zum Beitritt vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden (RS0035678 [T1]).
Es ist richtig, dass die Nebenintervenientin nicht Partei des Bauvertrags zwischen den Streitteilen ist. Es ist auch richtig, dass das Verhältnis zwischen dem Bauherrn (Beklagte) und der örtlichen Bauaufsicht/dem Planer/dem Konsulenten (der Nebenintervenientin) eigenständig und nicht akzessorisch zum Bauvertrag zwischen Bauherr und Werkunternehmer (Klägerin) ist. Es mag durchaus richtig sein, dass die rechtliche Grundlage für die Prüfung allfälliger Regressansprüche zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin der zwischen diesen Parteien abgeschlossene Vertrag sein wird (und dass im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sein wird, ob derartige Regressansprüche erfolgreich sein können). Dies alles ändert allerdings nichts daran, dass die Beklagten der Nebenintervenientin für den Fall des Prozessverlusts bereits angedroht haben, sich bei ihr regressieren zu wollen. Damit ist nach ständiger (ohnehin bereits vom Erstgericht zitierter) Judikatur das rechtliche Interesse am Streitbeitritt gegeben.
Soweit im Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention auf eine Entscheidung des OLG Linz, 4 R 122/23y (dort falsch zitiert mit 4 R 122/22y) verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die dort vorliegende vertragliche Konstellation eine andere war. Dort stand die Klägerin (die einem Dritten den Streit verkündet hatte) mit diesem Dritten in einem direkten Vertragsverhältnis und hätte diesen von vornherein solidarisch mit den anderen Beklagten in Anspruch nehmen können; die Klägerin hätte einen direkten - vom Ausgang des Verfahrens zwischen den Hauptparteien unabhängigen - vertraglichen Anspruch gegen die Beitrittswerberin geltend machen können, sofern die Leistungserbringung nicht ordnungsgemäß erfolgt sein sollte. In diesem Fall wurde das rechtliche Interesse am Streitbeitritt verneint. Der Unterschied zum vorliegenden Verfahren liegt darin, dass die Klägerin mit der Beitrittswerberin in keinem Auftragsverhältnis steht; die Beitrittswerberin ist hingegen aufgrund ihres Vertragsverhältnisses zu den Beklagten - je nach Ausgang des Verfahrens - unter Umständen Regressansprüchen der Beklagten ausgesetzt. Ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten kann daher der Beitrittswerberin nicht abgesprochen werden, sodass dem Rekurs nicht Folge zu geben und der angefochtene Beschluss zu bestätigen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Da der im Zwischenstreit über seine Zulassung Unterlegene kostenpflichtig ist (RS0035436), hat die Nebenintervenientin Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Rekursbeantwortung.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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