Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag Kuranda und den Richter Mag Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 13. November 2025, Hv*-10, über Antrag der Berichterstatterin (§§ 469, 470 Z 1 StPO) in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil vom 13. November 2025 (ON 10) wurde A* zweier Vergehen schuldig erkannt und über ihn eine Strafe verhängt; auch wurde er gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet. Dem Protokolls- und Urteilsvermerk vom selben Tag (Donnerstag) zufolge gab der unvertretene Angeklagte nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsmittelerklärung ab, woraufhin ihn die Erstrichterin (prozessordnungskonform, vgl RIS-Justiz RS0124108) ergänzend informierte, dass letzter Tag für eine Rechtsmittelanmeldung Montag, der 17. November 2025 sei (ON 10, 3).
Mit am 27. November 2025 zur Post gegebenem Schreiben an das Erstgericht erhob der Angeklagte „Widerspruch“ gegen dieses Urteil (ON 13).
Die als Berufungsanmeldung zu wertende Eingabe ist jedoch verspätet.
Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Erstgericht anzumelden (§§ 489 Abs 1, 466 Abs 1 StPO). Endet eine Frist, wie hier, an einem Sonntag, so gilt gemäß § 84 Abs 1 Z 5 StPO der nächste Werktag als letzter Tag der Frist. Adressierung der Rechtsmitteleingabe an das zuständige Gericht vorausgesetzt ( Kirchbacher StPO 15 § 84 Rz 3 mwN), sind in diese Frist die Tage des Postlaufs nicht einzurechnen (§ 84 Abs 1 Z 2 StPO).
Da nach Lage des Falls die Frist mit Ablauf des 17. November 2025 endete, erweist sich aber das erst am 27. November 2025 eingebrachte Rechtsmittel des Angeklagten als unzulässig.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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