Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Kostenbeschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 4. September 2025, Hv*-49a, entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die vom Verurteilten A* B* dem Privatbeteiligten C* D* zu ersetzenden Kosten seiner Vertretung mit EUR 1.174,18 (darin enthalten EUR 195,70 an USt) bestimmt werden.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 29. Jänner 2025 (ON 34) wurde A* B* der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Im Adhäsionserkenntnis wurde B* verpflichtet, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils dem Privatbeteiligten E* einen Teilschadenersatzbetrag von insgesamt EUR 1.485,80 und dem Privatbeteiligten D* einen Teilschmerzengeldbetrag iHv EUR 800,00 zu bezahlen, wobei die Privatbeteiligten mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen jeweils auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden.
Mit Kostenbestimmungsantrag vom 13. März 2025 (ON 47.1) beantragte der Privatbeteiligte C* D* die Bestimmung der Kosten seiner anwaltlichen Vertretung mit insgesamt EUR 1.574,49 (inklusive Umsatzsteuer). Dem Verfahrenshilfeverteidiger des Verurteilten wurde mit Verfügung vom 14. März 2025 (ON 1.34) Gelegenheit eingeräumt, sich binnen 14 Tagen zu äußern (Zustellzeitpunkt gemäß § 89d Abs 2 GOG mit 17. März 2025).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. September 2025 (ON 49a) bestimmte die Erstrichterin die Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten D* antragsgemäß unter Verweis auf das angeschlossene Kostenverzeichnis mit EUR 1.574,49 und begründete den Zuspruch damit, dass die bestimmten Kosten der erbrachten Leistung und dem Tarif entsprechen würden. Der Beschluss wurde sowohl dem Verfahrenshilfeverteidiger Mag. F* (Zustellzeitpunkt gemäß § 89d Abs 2 GOG mit 5. September 2025) als auch dem Verurteilten B* (Hinterlegung mit 9. September 2025) zugestellt.
Mit seiner beim Landesgericht Salzburg am 23. September 2025 eingelangten und mit 19. September 2025 datierten Eingabe (ON 56.0) wendet sich der Verurteilte gegen den Kostenbestimmungsbeschluss vom 4. September 2025 und beantragt die Verlängerung der 14-tägigen Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels sowie eventualiter für den Fall der Fristversäumnis die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Beschwerde des Verurteilten, zu welcher sich der Privatbeteiligte D* nicht geäußert hat, erweist sich als rechtzeitig und zum Teil auch als berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss gilt, sofern das Gericht nicht im Einzelnen etwas anderes anordnet (§ 61 Abs 4 StPO). Da es sich bei der Bestimmung von Gebühren und Kosten um funktional dem Strafverfahren zuzurechnende Vorgänge handelt, gilt die Bestellung des Verfahrenshilfeverteidigers für alle Kostenfragen, die die im Urteil normierte Ersatzpflicht des Verurteilten konkretisieren, und zwar auch noch nach Urteilsrechtskraft, um auch hiefür eine rechtskundige Vertretung zu gewährleisten (15 Os 109/06b = RIS-Justiz RS0122002; OLG Wien 20 Bs 234/22s). Insofern wurde die Beschwerdefrist durch die Zustellung an den Verfahrenshilfeverteidiger Mag. F* (vgl § 83 Abs 4 StPO; RIS-Justiz RS0097275; Rohregger/Kiesenhofer in LiK-StPO² § 83 Rz 2) mit 5. September 2025 in Gang gesetzt und endete mit 19. September 2025 (§ 84 StPO). Ungeachtet des weiterhin aufrechten Vertretungsverhältnisses in Kostenfragen bleibt es jedoch dem Vertretenen unbenommen, selbst (Rechtsmittel-)Erklärungen abzugeben (§ 57 Abs 2 StPO). Da die Tage des Postlaufs in die prozessuale Beschwerdefrist nicht eingerechnet werden (§ 84 Abs 1 Z 2 StPO), ist die Eingabe des Verurteilten mit Blick auf die nachgewiesene Postaufgabe am 19. September 2025 (ON 56.1) jedenfalls noch rechtzeitig innerhalb der 14-tägigen Beschwerdefrist (§ 88 Abs 1 StPO) erfolgt. Insofern ist der in eventu gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand obsolet und gegenstandslos (vgl 12 Os 101/82 = RIS-Justiz RS0101189 [T2]).
Gemäß § 88 Abs 1 StPO hat die Beschwerde den Beschluss (Antrag oder Vorgang), auf den sie sich bezieht, anzuführen und anzugeben, worin die Verletzung des Rechts bestehen soll, sohin den Beschwerdegegenstand zu benennen. Insofern genügt bereits die Erkennbarkeit , wogegen sich das Rechtsmittel richtet (OLG Linz 9 Bs 18/21t; Tipold , WK-StPO § 88 Rz 1). Unter diesem Blickwinkel zielt die Eingabe des Verurteilten zweifelsfrei auf den Kostenbestimmungsbeschluss betreffend die Vertretungskosten des Privatbeteiligten D* ab und lässt auch mit ausreichender Deutlichkeit einen grundsätzlichen Anfechtungswillen erkennen, wenngleich der primäre Antrag auf die – gesetzlich nicht zulässige (§ 84 Abs 1 Z 1 StPO) – Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gerichtet ist (vgl insofern OLG Innsbruck 6 Bs 243/22v). Das Gesetz verlangt vom Beschwerdeführer auch keine Begründung des Rechtsmittels, zumal das Beschwerdegericht ohnehin zur umfassenden amtswegigen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses verpflichtet ist (vgl RIS-Justiz RS0117216; RS0089977; Tipold , WK-StPO § 88 Rz 3 f; Stricker in LiK-StPO² § 88 Rz 3).
Im Rahmen dieser umfassenden amtswegigen Überprüfung ist die angefochtene Entscheidung, welche im Übrigen der Begründungspflicht nicht gerecht wird (vgl OLG Linz 7 Bs 92/25s; 10 Bs 12/25b), teilweise zu korrigieren.
Da die im Strafverfahren auflaufenden Vertretungskosten einen Teil der Kosten des Strafverfahrens (§ 381 Abs 1 Z 8 StPO) bilden und somit dem Kostenersatzregime der §§ 389 ff StPO unterliegen, hat der urteilsmäßig gemäß § 389 StPO zum Kostenersatz verpflichtete B* gemäß § 393 Abs 4 StPO grundsätzlich auch die Kosten der Vertretung der Privatbeteiligten zu ersetzen (vgl Öner in LiK-StPO² § 393 Rz 2 f und 19 f), wobei der Privatbeteiligte D* einen Teilzuspruch erwirkt hat.
Bei der Bemessung der Gebühren ist vom Gericht (vgl § 395 Abs 1 StPO) amtswegig zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt sind (§ 395 Abs 2 erster Satz StPO). Notwendig sind sie dann, wenn die Kosten durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen werden (15 Os 88/20k mwN). Die Notwendigkeit ist aus der ex-ante-Perspektive am objektiven Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu messen (12 Os 36/07x). Demnach kann selbst eine Prozesshandlung, die letztlich nicht erfolgreich war, notwendig gewesen sein (hiezu OLG Linz 9 Bs 170/24z). Ob eine Handlung gerechtfertigt war, ist zwar ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls, aber aus einer ex-post-Betrachtung zu beurteilen ( Lendl , WK-StPO § 395 Rz 15 f; Öner in LiK-StPO² § 395 Rz 13).
Eine Entlohnung der Vertretungskosten des Privatbeteiligten erfolgt nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG; vgl Öner in LiK-StPO² § 395 Rz 13). Kostenbemessungsgrundlage nach § 10 Z 9 RATG (und entsprechend TP 4 II; vgl Öner in LiK-StPO² § 395 Rz 15) sind jene Urteilsfakten, die zum Privatbeteiligtenzuspruch geführt haben, wobei die Höhe der Vertretungskosten von Privatbeteiligten konkret in TP 4 Abschnitt II RATG geregelt ist.
Bloße Anzeigen und Mitteilungen an das Gericht sind – in allen Verfahren – grundsätzlich nur nach TP 1 des RATG zu honorieren; eine Honorierung nach TP 4 des RATG ist nur dann vorzunehmen, wenn der Schriftsatz etwa auch ansatzweise rechtliche Überlegungen oder eine Schadenszusammenstellung enthält (vgl zuletzt OLG Wien 23 Bs 60/25d ua).
Für die Vollmachtsbekanntgabe vom 15. Juli 2024, verbunden mit dem Antrag auf Freischaltung für die elektronische Akteneinsicht, dem grundsätzlichen Ersuchen um Zustellung stets an den ausgewiesenen Vertreter sowie einer unter Vorbehalt der Schadensbezifferung erfolgten Anschlusserklärung als Privatbeteiligter (ON 4), gebührt somit nur eine Entlohnung nach TP 1. Dies hat ebenso für den – grundsätzlich notwendigen und zweckmäßigen – weiteren Antrag auf Freischaltung der elektronischen Akteneinsicht vom 13. November 2024 (ON 21) zu gelten (vgl OLG Linz 10 Bs 227/22m; 9 Bs 84/18v).
Die Bezifferung der – in „Personenschaden“ und „Verdienstentgang“ aufgeschlüsselten und entsprechende rechtliche Überlegungen enthaltenden – Anschlusserklärung (ON 30.2), mit welcher zudem Lichtbilder vorgelegt wurden, wurde korrekt nach TP 4 II lit b iVm TP 4 I Z 3 (erster Fall) RATG verzeichnet (vgl auch OLG Wien 21 Bs 36/24h), was ebenso auf die für die Teilnahme am Verhandlungstermin verzeichneten Kosten zutrifft.
Der Kostenbestimmungsantrag wurde zwar korrekt nach TP 1 verzeichnet, jedoch dient hiebei als Bemessungsgrundlage jener Kostenbetrag, dessen Zuspruch berechtigterweise beantragt wird (§ 11 Abs 1 RATG; vgl OLG Linz 8 Bs 31/25b), sodass sich aufgrund der gekürzten Bemessungsgrundlage (von EUR 952,70) eine geringfügige Änderung ergibt.
Die zu bestimmenden Kosten, an deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit keine Zweifel bestehen, setzen sich daher wie folgt zusammen, wobei ERV-Kosten Teil des Verdienstes sind (vgl OLG Graz RIS-Justiz RG0000128):
Datum Leistung Verdienst
15.07.2024 I. Vollmachtsbekanntgabe 26,60
II. Antrag auf Freischaltung elektron.
Akteneinsicht, TP 1
Bemessungsgrundlage 6.000,00
Einheitssatz 60% 15,96
ERV-Kosten 2,10
13.11.2024 I. Antrag auf Freischaltung elektronische 26,60
Akteneinsicht, TP 1
Bemessungsgrundlage 6.000,00
Einheitssatz 60% 15,96
ERV-Kosten 2,10
27.01.2025 Bezifferung Privatbeteiligtenanschluss, TP 4 153,80
Bemessungsgrundlage 6.000,00
Einheitssatz 60% 92,28
ERV-Kosten 2,10
29.01.2025 Hauptverhandlung, TP 4 384,50
Bemessungsgrundlage 6.000,00
Einheitssatz 60% 230,70
29.01.2025 Antrag auf Kostenbestimmung, TP 1 14,80
Bemessungsgrundlage 952,70
Einheitssatz 60% 8,88
ERV-Kosten 2,10
Kostensumme 978,48
20% Umsatzsteuer 195,70
Gesamtsumme 1.174,18
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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