Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Angestellte, **, **, vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beklagten Univ. Prof. Dr. B* , geboren am **, Arzt, **, **straße **, vertreten durch Dr. Raimund Danner und Dr. Madeleine Danner LL.M., Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 20.673,90 sA und Feststellung (EUR 5.000,00) über die Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse EUR 16.500,00 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. September 2025, Cg*-30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 1.958,22 (darin EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1996 unterzog sich die Klägerin aufgrund bestehender Mammahypoplasie erstmals einer Brustoperation beim Beklagten. Weitere Brustoperationen folgten 2006 und 2008. Danach nahm sie beim Beklagten Kontrolltermine wahr. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten entwickelte sich über die Jahre ein besonderes Vertrauensverhältnis.
Am 12. Februar 2024 suchte die Klägerin erneut den Beklagten auf. Sie wünschte eine sichtbare Vergrößerung ihrer Brüste. Anlass für diesen lang gehegten Wunsch war ihre neue Lebenssituation - die Klägerin war frisch geschieden und von ** nach C* zu ihrem Lebensgefährten gezogen. Dem Beklagten war der Wunsch der Klägerin nach einer Brustvergrößerung bekannt. Die Klägerin teilte dem Beklagten mit, dass sie eine sichtbar größere Brust haben möchte. Ob sie ihm expressis verbis mitgeteilt hat, dass sie eine Körbchengröße C erreichen wolle, konnte nicht festgestellt werden. Der Beklagte untersuchte die Brust, machte einen Tastbefund und führte eine Ultraschalluntersuchung durch. Er teilte der Klägerin mit, dass eine Vergrößerung der Brüste grundsätzlich möglich sei, er sich aber (wie schon in der Vergangenheit) nicht ausschließlich an ihrem Wunsch, größere Implantate zu erhalten, orientieren könne; die Implantatgröße habe sich vor allem am gesamtkörperlichen Eindruck und an den mit einer neuerlichen Operation verbundenen Risiken zu orientieren. Er brachte zum Ausdruck, dass er die Implantatgröße (wie auch schon bei den vorherigen Operationen) letztlich nach diesen Aspekten wählt. Dies war für die Klägerin in Ordnung.
Infolge der 1996 durchgeführten Brustvergrößerung war bei der Klägerin die Kapselfibrose relativ stark ausgeprägt. Diese wurde bei den Folgeoperationen 2006 und 2008 soweit wie möglich entfernt. Dass eine Kapselfibrose besteht, wusste die Klägerin. Sie machte ihr aber keine Beschwerden. Da die Entfernung der Kapselfibrose (wie auch bei den vorangegangenen Brustvergrößerungen) medizinisch indiziert war, besprach der Beklagte am 12. Februar 2024 mit der Klägerin die Entfernung der Kapselfibrose im Zuge der Brustvergrößerung.
Im Zuge des Gesprächs teilte der Beklagte der Klägerin auch mit, dass er die Operation in der Privatklinik D*-E* durchführen wird. Ob bzw. in welchem Umfang eine allfällige (partielle) Kostenübernahme durch die Krankenversicherung zwischen den Parteien besprochen wurde, war nicht feststellbar. Die Klägerin und der Beklagte vereinbarten, dass der Beklagte ein Kostenvoranschlag übermittelt. Nach Erhalt des Kostenvoranschlags über EUR 8.500,00 entschied sich die Klägerin für die Operation.
Am Tag vor der Operation fand ein (weiteres) Aufklärungsgespräch zwischen der Klägerin und dem Beklagten anhand des standardisierten „ThiemeCompliance“-Aufklärungsbogens zur „Operativen Brustvergrößerung“ in dessen Privatordination statt. In Bezug auf die zu erwartende Brustgröße teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Entscheidung, welche Implantatgröße letztendlich herangezogen wird, während der Operation zu treffen ist. Damit war die Klägerin einverstanden. Es war ihr auch klar, dass allenfalls ein kleineres Implantat als von ihr gewünscht Verwendung findet, wenngleich sie davon ausging, dass durch die Operation ihre Brüste sichtlich vergrößert werden. Der Beklagte besprach mit der Klägerin die mit dem (neuerlichen) Austausch der Implantate und dem Entfernen der Kapselfibrose zusätzlich verbundenen Risiken (vor allem das Absterben des Brustwarzenkomplexes und ein dadurch ungünstiges kosmetisches Ergebnis; „Wrinkeling“). Er besprach mit der Klägerin auch die medizinisch indizierte Entfernung der alten Implantate und hielt dies im Aufklärungsbogen handschriftlich fest.
Die Operation wurde am 19. April 2024 in der Privatklinik D*-E* lege artis durchgeführt. Es wurden Implantate mit einem Volumen von jeweils 295 ml eingesetzt. Dies entspricht Körbchengröße B. Die Brüste waren nach der Operation sichtbar größer.
Die Operation samt Austausch der Implantate war - ungeachtet optisch-ästhetischer Gründe - aufgrund einer hochgradigen Kapselfibrose und der damit verbundenen Notwendigkeit des Austausches der Implantate aus medizinischer Sicht indiziert. Insgesamt führte der Einsatz der neuen, größeren Implantate weder zu einer wesentlichen Erweiterung des medizinisch indizierten Eingriffs noch zu einer wesentlichen Risikoerhöhung. Die Klägerin hatte operationsbedingt komprimiert 14 Tage leichte Schmerzen.
Beim Kontrolltermin am 29. April 2024 war die Klägerin (noch) mit dem Ergebnis zufrieden.
Eine weitere vorgesehene Kontrolluntersuchung nahm die Klägerin nicht mehr wahr. Die Klägerin empfand die Brustgröße als viel zu klein. Sie wünschte sich eine Körbchengröße C/D.
Am 9. September 2025 unterzog sich die Klägerin einer Operation bei einem Arzt in C*. Es wurden Implantate mit jeweils „380 Kubik“ eingesetzt. Hiefür sind Kosten von EUR 7.500,00 entstanden.
Aus medizinischer Sicht wäre die Brustvergrößerung mit Implantaten von „380 Kubik“ bei der vom Beklagten im April 2024 durchgeführten Operation aufgrund der anatomischen Gegebenheiten der Patientin und ihrer Gewebsbeschaffenheit kaum möglich gewesen. Seit April 2024 konnten sich „die Brüste“ allerdings ausdehnen. Allein deshalb war die Brustvergrößerung am 9. September 2025 möglich.
Die Klägerin begehrte Zahlung von EUR 20.673,90 sA (Schmerzengeld: EUR 8.000,00; Revisionsoperation: EUR 12.000,00; Fahrtkosten: EUR 485,10; Arztkosten: EUR 100,00; Kosten für Heilbehelfe: EUR 80,80) und die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche künftigen, aus der Operation vom 19. April 2024 resultierenden Schäden.
Die Operation sei nicht lege artis erfolgt. Sie habe zumindest Körbchengröße C (C-D) gewünscht. Die vom Beklagten verwendeten Implantate hätten jedoch nur eine minimale Vergrößerung bewirkt. Es habe sich um eine rein ästhetische Operation gehandelt, weil sie mit der Größe ihrer Brüste unzufrieden gewesen sei. Das Aufklärungsgespräch sei in Bezug auf das Operationsergebnis und die Brustgröße nach dem Implantatwechsel unzureichend und irreführend gewesen. Darüber, dass ihr „Vergrößerungswunsch nicht unproblematisch“ sei, sei sie nicht aufgeklärt worden. Sie hätte sich der Operation nicht unterzogen, wäre ihr die Brustvergrößerung in der ihrerseits gewünschten Größenordnung nicht gewährleistet worden. Es sei auch die Frist des § 6 ÄsthOpG nicht eingehalten worden.
Der Beklagte bestritt eine nicht lege artis erfolgte Behandlung und einen Aufklärungsfehler. Die Operation sei medizinisch indiziert gewesen. Das ÄsthOpG sei nicht anzuwenden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Dieser Entscheidung legte es den eingangs bereits im Wesentlichen wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, auf den im Übrigen verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht einen Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Das ÄsthOpG, insbesondere dessen § 6 Abs 1 (Wartefrist von 14 Tagen zwischen Aufklärung und Einwilligung), sei nicht anzuwenden, sei doch durch das nicht indizierte ästhetische Operationsziel (Brustvergrößerung) keine wesentliche Operations- und Risikoerhöhung bewirkt worden. Abgesehen davon sei die Klägerin bereits am 12. Februar 2024 in Bezug auf die Implantate ausreichend aufgeklärt worden.
Gegen die Abweisung des Leistungsbegehrens im Umfang von EUR 16.500,00 (EUR 8.500,00 an Kosten der Operation vom 19. April 2024 und EUR 8.000,00 an Schmerzengeld) richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich der Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel) mit einem auf Klagsstattgabe in diesem Umfang gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge:
1.1. Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 15).
1.2. Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18 § 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw. die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).
2.1. Die Klägerin bekämpft die zum Thema Besprechung einer allfälligen Kostenübernahme durch die Krankenversicherung getroffene Negativfeststellung. Sie begehrt folgende Ersatzfeststellung: „Der Beklagte hat die Klägerin nicht darüber informiert, dass die gegenständliche Operation auch in einem öffentlichen Krankenhaus bzw. bei den „F*“ durchgeführt werden könne und dass dann gegebenenfalls die Kosten, wie früher, von der Gebietskrankenkasse übernommen werden. Er hat sie auch nicht darüber informiert, dass ein Ansuchen an die GKK zu richten sei, worum sie sich zu kümmern habe, und es höchstens einen Kostenzuschuss gäbe. Für die Klägerin war einleuchtend, dass eine Schönheitsoperation selbst zu bezahlen sei.“
Die Beweiswürdigung sei unschlüssig. Wenn das Erstgericht „mit sog. disloziertem Feststellungscharakter“ würdige, dass der Beklagte entgegen seiner ursprünglichen Aussage letztlich angegeben habe, die Klägerin nicht darüber informiert zu haben, dass sie die Operation auch in einem öffentlichen Krankenhaus „ohne Kostenanfall“ durchführen lassen könne, dann hätte das Erstgericht dies feststellen müssen. Die Behauptung des Erstgerichtes, dass „keiner der beiden Parteien der Vorzug zu geben sei“, sei nicht nachvollziehbar und kaschiere eine mit Begründungsmängeln ausgestattete Beweiswürdigung. Der Beklagte habe seine Angaben korrigiert, während sie selbst konsequent bei ihren Angaben geblieben sei.
2.2. Das Erstgericht hat in der Beweiswürdigung (US 13) ausführlich begründet, warum es eine Negativfeststellung getroffen hat. Es hat auch die Angaben der Klägerin und des Beklagten berücksichtigt und festgehalten, dass diese für sich glaubhaft waren und keiner Variante der Vorzug gegeben werden kann. Von einem Begründungsmangel kann nicht die Rede sein.
Wenn das Erstgericht, das sich einen persönlichen Eindruck von der Klägerin und vom Beklagten verschafft hat, weder die Klägerin als glaubwürdiger erachtete als den Beklagten noch den Beklagten als glaubwürdiger erachtete als die Klägerin, begegnet dies keinen Bedenken des Senats. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes hält einer Plausibilitätsprüfung stand.
Den von der Klägerin in den Angaben des Beklagten georteten Widerspruch vermag der Senat nicht zu erkennen. Tatsächlich gab der Beklagte an (ON 7.2, S 10), die Klägerin darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass die Operation mit Kosten verbunden sei, weil er nicht mehr (wie zuvor) in der Klinik arbeite. Die GKK zahle grundsätzlich „das, was in einem privaten Haus operiert wird, nicht“. Er selbst hätte (wie noch bei den vorherigen Operationen) kein Ansuchen stellen können. Er habe auch thematisiert, dass sich die Klägerin in einem öffentlichen Krankenhaus oder bei den F* operieren lassen könne und in diesem Fall „gegebenenfalls“ über Ersuchen eines dort tätigen Arztes die Kosten von der GKK übernommen würden. In der Folge sagte der Beklagte lediglich (ON 7.2, S 16 und 17), dass er der Klägerin die Information, dass sie die Operation auch in einem öffentlichen Krankenhaus „ohne Kosten“ durchführen lassen könne, nicht gegeben habe. Er hätte ihr eine solche Information auch nicht geben können. Er habe ihr aber sehr wohl gesagt, dass sie alternativ zu einer Operation bei ihm ein Ansuchen an die GKK richten könne. Die GKK könne die Operation bewilligen oder auch nicht. Im „privaten Bereich“ gebe es höchstens einen Kostenzuschuss.
Letztlich wäre mit der begehrten Ersatzfeststellung für die Klägerin auch nichts gewonnen. Insofern wird auf die Ausführungen zur Rechtsrüge verwiesen.
3.1. Die Klägerin kritisiert auch die Feststellung, dass der Beklagte mit ihr unter anderem die medizinisch indizierte Entfernung der alten Implantate besprach und dies im Aufklärungsbogen auch festhielt. Sie strebt folgende Ersatzfeststellung an: „Der Beklagte besprach mit der Klägerin die Entfernung der alten Implantate und den Austausch durch neue größere Implantate, was er im Aufklärungsbogen (Beilage ./C) festhielt. Nicht festgestellt werden kann, ob er mit der Klägerin auch die medizinisch indizierte Entfernung der alten Implantate besprochen hat, weil er dies erst nachträglich im Aufklärungsbogen (Beilage ./J) handschriftlich festgehalten hat.“
Dass der Beklagte mit ihr die medizinisch indizierte Entfernung der alten Implantate besprochen habe, ergebe sich nicht aus dem Aufklärungsbogen Beilage ./C. Die handschriftliche Ergänzung sei erst im Nachhinein erfolgt.
3.2. Das Erstgericht begründete die getroffene Feststellung in seiner Beweiswürdigung. Es stützte sich nicht nur auf die Beilage ./J bzw. ./C, sondern auch auf die Angaben des Beklagten zum Aufklärungsgespräch, während es die Angaben der Klägerin insofern nicht für überzeugend erachtete (vgl US 8, US 14 und US 15). Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander.
Die Klägerin verweist nur darauf, dass sich ein Hinweis auf eine medizinisch indizierte Entfernung der alten Implantate nicht aus der Beilage ./C ergebe. Darin ist allerdings festgehalten: „Entfernung der alten Implantate mit Resektion der Kapseln (soweit möglich)“. Mit dem vom Beklagten zugestandenen Umstand, dass der Halbsatz “mit Resektion der Kapseln (soweit möglich)“ erst nach der Unterfertigung des Aufklärungsbogens durch die Klägerin festgehalten wurde, hat sich das Erstgericht ausführlich auseinandergesetzt (vgl US 14 und US 15). Den Erwägungen des Erstgerichtes setzt die Klägerin nichts entgegen.
Abgesehen davon, dass die Klägerin festgestelltermaßen Diplomkrankenpflegerin ist und aufgrund ihrer vorangegangenen Brustoperationen samt Aufklärungsgesprächen als informierte Patientin zu bezeichnen ist (US 8), ist auch auf die (unbekämpften) Feststellungen auf US 7 zu verweisen, wonach die Entfernung der Kapselfibrose bereits bei den vorangegangenen Brustvergrößerungen medizinisch indiziert (und unstrittig auch mit keinen Kosten verbunden) war und der Beklagte mit der Klägerin am 12. Februar 2024 (also vor der in Rede stehenden Operation) auch die Entfernung der Kapselfibrose besprochen hat. Auch diese Feststellungen stützen die von der Klägerin bekämpfte Feststellung.
4. In Bezug auf die im Punkt 1.9. der Berufung weiters bekämpften Feststellungen („Feststellung F3“ und „Feststellung F4“) strebt die Klägerin keine mit den bekämpften Feststellungen korrespondierenden Ersatzfeststellungen an (vgl „Ersatzfeststellung EF3“ und „Ersatzfeststellung EF4“). Sie macht insofern vielmehr einen sekundären Feststellungsmangel geltend, sodass auf die Ausführungen zur Rechtsrüge verwiesen wird.
II. Zur Rechtsrüge:
1. Die Rechtsrüge der Klägerin beschränkt sich auf eine ihrerseits geortete Verletzung der Aufklärungspflicht seitens des Beklagten in Bezug auf die medizinische Indikation der Operation und „damit kausal zusammenhängend auch“ betreffend die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung. Deshalb seien vom Beklagten die Operationskosten (EUR 8.500,00) zu ersetzen. Es sei auch das mit dem Eingriff verbundene Ungemach (EUR 8.000,00) abzugelten.
Die Klägerin macht sekundäre Feststellungsmängel geltend. Das Erstgericht hätte noch folgende Feststellungen treffen müssen:
(1) „Ersatzfeststellung EF3“:
„Selbst wenn die Operation und der Austausch der Implantate - ungeachtet optisch-ästhetischer Gründe - aufgrund einer hochgradigen Kapselfibrose und der damit verbundenen Notwendigkeit des Austausches der Implantate, um dadurch einem durch Biofilm induzierten Rezidiv vorzubeugen, aus medizinischer Sicht indiziert gewesen sein soll, so hat der Beklagte es unterlassen, die Klägerin über das Ausmaß und Übergewicht der medizinischen (laut SV sogar absoluten) Indikation aufzuklären und sie darüber zu informieren, dass sie sich auch in einem öffentlichen Krankenhaus oder bei den „F*“ ohne Kostenanfall operieren lasen könne. Die Klägerin selbst ist immer von einer „Schönheitsoperation“, also von einer operativen Brustvergrößerung aus optisch-ästhetischen Gründen ausgegangen.“
(2) „Ersatzfeststellung EF4“:
„Dass der Beklagte eine Operation aus rein kosmetischer Sicht bei der Klägerin nicht vorgenommen hätte, soweit keine medizinische Indikation vorgelegen hätte, hat er der Klägerin nicht mitgeteilt. Er hat sie in diesem Zusammenhang auch nicht darüber informiert, dass sie sich auch in einem öffentlichen Krankenhaus oder bei den „F*“ ohne Kostenanfall operieren lassen könne, und sie im Glauben gelassen, dass es sich um eine „Schönheitsoperation“ mittels operativer Brustvergrößerung aus optisch-ästhetischen Gründen handelt, weil gemäß Kostenvoranschlag die alten Implantate durch neue, größere Implantate ersetzt werden sollten (Beilagen ./A ./C).“
Der Beklagte habe seine aus dem Behandlungsvertrag resultierende „Nebenleistung“ in Form der Aufklärung über die Kostenfolgen grob vernachlässigt. Dies ergebe sich bereits aus der vom Erstgericht zum Kostenthema getroffenen Negativfeststellung. Wenn das Erstgericht nicht feststellen könne, ob bzw. in welchem Umfang eine allfällige (partielle) Kostenübernahme durch die Krankenversicherung besprochen worden sei, hätte es schlussfolgern müssen, dass es zur Aufklärungspflicht gehöre, die Klägerin über die Möglichkeit der Durchführung der Operation ohne Kosten zu informieren. Der Beklagte sei für die Erfüllung der Aufklärungspflicht beweispflichtig.
Bei umfassender Information zum Kostenthema wäre sie zumindest in die Lage versetzt worden, sich den Eingriff im Krankenhaus „E*“ zu überlegen.
In der Folge hätte die Frage nach einem „einwilligenden Verhalten“ der Klägerin geklärt werden müssen. „Zumindest wäre nach allenfalls kassatorischer Entscheidung das Verfahren zur Frage der hypothetischen Einwilligung sowie zur Anspruchshöhe (Schmerzengeld) ergänzungsbedürftig.“
2. Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass das ÄsthOpG im hier zu beurteilenden Fall nicht anzuwenden ist. Ihre Rechtsrüge beschränkt sich zudem auf die ihrer Ansicht nach zu bejahende Verletzung einer Aufklärungspflicht in Bezug auf die Möglichkeit der Durchführung der Operation in einem öffentlichen Krankenhaus verbunden mit einer (gänzlichen oder teilweisen) Kostenübernahme durch die Krankenversicherung.
2.1. Die Aufklärungspflicht des Arztes umfasst die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten; sie soll den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Einwilligung abzuschätzen (RS0026578; RS0026413). Die Aufklärungspflicht gilt vor allem bei Vorliegen einer typischen Gefahr. Auf typische Risiken einer Operation ist unabhängig von prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeiten, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintritts, hinzuweisen (RS0026581). Ist der Eingriff nicht dringlich, muss der Arzt den Patienten auch auf allenfalls bestehende Behandlungsalternativen hinweisen. Dabei sind Vorteile und Nachteile, verschiedene Risiken, verschieden starke Intensitäten der Eingriffe, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und unterschiedliche Erfolgsaussichten gegeneinander abzuwägen (4 Ob 335/98p, 10 Ob 8/01a, 4 Ob 155/08k; RS0026313 [T11]).
Für die nachteiligen Folgen einer ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommenen eigenmächtigen Behandlung haftet der Arzt unter der Voraussetzung, dass der Patient sonst in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist (RS0026783). Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Arzt jedoch nur für die Verwirklichung jenes Risikos, auf welches er hätte hinweisen müssen (RS0026783 [T9]; 4 Ob 36/24h, 5 Ob 28/21k).
Den Arzt oder den für das Fehlverhalten ihrer Ärzte haftenden Krankenanstaltsträger trifft die Beweislast für die rechtswirksame Zustimmung des Patienten und damit für dessen gebotene Aufklärung (RS0026777 [insb auch T1]; 3 Ob 225/11a) sowie dafür, ob der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte (RS0038485; RS0108185). Der Kläger muss behaupten und beweisen, dass die ohne ausreichende Aufklärung erfolgte Behandlung den Schaden verursacht hat (5 Ob 186/11f = RS0026209 [T8]; 6 Ob 84/25h).
2.2. Das Erstgericht hat eine Verletzung der Aufklärungspflicht in Bezug auf die Operation und die Brustgröße verneint. Dagegen trägt die Klägerin nichts vor.
Bei der nun von der Klägerin in der Berufung thematisierten Aufklärung über eine (teils) kostenlose Operation in einem öffentlichen Krankenhaus geht es nicht um die medizinisch gebotene Aufklärung über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung, sodass nach Ansicht des Senats die zum Thema Besprechung der Kostentragung getroffene Negativfeststellung zu Lasten der Klägerin geht. Dies ist allerdings ohnehin nicht entscheidungswesentlich.
2.3. Die Klägerin hat in erster Instanz lediglich vorgebracht (vgl Klage ON 1, S 3 f), dass beim Informationsgespräch im Februar 2024 keine Aufklärung über die Operation, damit verbundene Komplikationen und Risiken sowie Alternativen erfolgt sei. Erst am Aufnahmetag (18. April 2024) habe (unter Verletzung des § 6 Abs 1 ÄsthOpG) ein Aufklärungsgespräch stattgefunden. Dieses sei in Bezug auf das Operationsergebnis und die Brustgröße unzureichend und irreführend gewesen. Nach dem ÄsthOpG müsse nicht nur über die Methode des Eingriffs sowie über Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs aufgeklärt werden, sondern auch über die im Rahmen des Eingriffs angewendeten Arzneimittel und deren Nebenwirkungen, Medizinprodukte einschließlich Implantate und deren Funktionstüchtigkeit, alternative Behandlungsmöglichkeiten, das in Aussicht gestellte Ergebnis, mögliche Abweichungen und mehr. Der Klägerin seien keine Alternativen aufgezeigt worden. Ihr sei auch nicht dargestellt worden, dass das Ergebnis deutlich von den „vereinbarten Zusicherungen“ abweichen könne. In ihrem vorbereitenden Schriftsatz (ON 5) verwies sie auf die in der Klage dargestellten Aufklärungsfehler. Es habe sich ausschließlich um eine ästhetische Operation gehandelt. Das Aufklärungsgespräch habe zu spät stattgefunden. Sie sei auch nicht darüber informiert worden, dass die neuen Implantate lediglich zu einer minimalen Vergrößerung der Brust führen würden. Dass ihr „Vergrößerungswunsch“ nicht unproblematisch sei, sei ihr auch nicht mitgeteilt worden. In ihrem „bestimmenden Schriftsatz“ (ON 22) verwies die Klägerin darauf, dass der Beklagte auf Komplikationen und den Umstand, dass das Operationsziel nicht erreicht werden könne, nicht eingegangen sei. In der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 11. März 2025 (ON 7.2, S 18) brachte die Klägerin (nur) vor, dass sich aus dem Aufklärungsbogen kein einziger Hinweis auf eine medizinische Indikation in Bezug auf die Resektion der Kapsel ergebe. „Schon aus diesem Aspekt liegt eine mangelhafte Aufklärung vor.“
Dass der Beklagte nicht über die Möglichkeit der Durchführung der Operation in einem öffentlichen Krankenhaus „ohne (vollständigen oder partiellen) Kostenanfall (weil Kostenübernahme durch die GKK)“ aufgeklärt habe, hat die Klägerin in erster Instanz nicht vorgebracht. Daher liegen zu diesem Thema keine sekundären Feststellungsmängel (vgl dazu RS0053317) vor. Die vom Erstgericht dazu getroffene Negativfeststellung ist als „überschießend“ nicht zu berücksichtigen (RS0037972 [T14, T18]). Über die medizinische Indikation der Entfernung der alten Implantate wurde die Klägerin aufgeklärt (vgl US 7 und US 8).
2.4. Die Klägerin hat in erster Instanz zudem kein Vorbringen zur Kausalität der unterlassenen Aufklärung für einen Schaden erstattet. Sie hat nicht vorgebracht, dass sie die Operation bei entsprechender Aufklärung in einem öffentlichen Krankenhaus durchführen lassen hätte, und auch nicht, dass diesfalls keine Kosten entstanden wären. Selbst in der Berufung behauptet die Klägerin Derartiges nicht, sondern verweist nur darauf, sie wäre bei entsprechender Aufklärung in die Lage versetzt worden, sich den Eingriff im Krankenhaus „E*“ zu überlegen. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, dass mit einer Operation in einem öffentlichen Krankenhaus kein „operationsbedingtes Ungemach“ verbunden gewesen wäre (dieses beziffert sie in der Berufung mit EUR 8.000,00, obwohl sie operationsbedingt nach den Feststellungen nur 14 Tage leichte Schmerzen zu erdulden hatte).
Es wäre aber (selbst im Falle einer unterlassenen Aufklärung über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung) an der Klägerin gelegen, entsprechendes Vorbringen zu erstatten (5 Ob 186/11f = RS0026209 [T8], 6 Ob 84/25h, vgl 7 Ob 233/02v). Damit ist für die Klägerin mit der maßgeblichen Negativfeststellung ebenso wenig gewonnen wie mit den ihrerseits begehrten zusätzlichen Feststellungen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen des im Verfahren beigezogenen Sachverständigen zu verweisen (ON 23, S 7: „Ob die Kosten der Resektion der Kapsel bei „klarer“ Indikationsstellung von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen worden wären, lässt sich ex post nicht beantworten. Ganz allgemein sind Folgen einer kosmetischen Behandlung - dazu gehört auch die Entfernung einer Kapselfibrose - vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ob bei der Klägerin im Sinne eines von der Kassa genehmigten Folgeeingriffes nach Brustvergrößerung die Kosten übernommen worden wären, ist offen.“; ON 26.4, S 4: „ Über Frage des Klagevertreters zur Frage D1, wenn die vorherigen Operationen von der Krankenkassa gezahlt wurden, ob nicht bei der gegenständlichen Operation auch eine Kostenübernahme vorliegen hätte müssen: „Ich habe das in meinen Ausführungen auch angesprochen unter dem Terminus Folgeoperation, das bedeutet, dass nach den noch genehmigten Operationen auch die Folgen daraus gezahlt werden könnten. Das ist auch oft Ermessenssache, in der Praxis aber nie mit einem Implantattausch verbunden, sondern nur mit einer Kapselentfernung.“).
III. Ergebnis, Kosten, Rechtsmittelzulässigkeit:
1. Der Berufung musste ein Erfolg versagt bleiben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
3. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.
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