Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Marketingmanager, **, **/B* **, vertreten durch die Koman Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, gegen die Beklagte C* , geboren am **, Angestellte, ** D*, **straße **/B* **, vertreten durch Mag. Sükran Tanriverdi, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen EUR 98.960,42 sA über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18. September 2025, Cg*-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 3.795,72 (darin EUR 632,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger und die Beklagte kauften im Frühjahr 2017 eine Wohnung in D*, die als Ehewohnung dienen sollte. Der Kläger brachte EUR 174.611,54 an Eigenmittel „für den Wohnungskauf“ ein, die Beklagte EUR 30.000,00.
Am 30. Juni 2017 schlossen der Kläger und die Beklagte die Ehe.
Der Kläger wandte danach noch EUR 52.472,72 „für den Wohnungskauf“ auf. Für eine Bang&Olufsen-Anlage wurden EUR 11.000,00 aufgewendet.
Die eheliche Gemeinschaft wurde mit 12. November 2020 beendet.
Im Jänner 2021 verkauften der Kläger und die Beklagte die Wohnung um EUR 875.000,00. Zunächst wurden die Bankverbindlichkeiten von gesamt EUR 548.809,94 beglichen. Der Restbetrag von EUR 326.190,06 gelangte je zur Hälfte an den Kläger und die Beklagte zur Auszahlung, obwohl eigentlich geplant war, dass der Restbetrag auf ein gemeinsames Konto überwiesen wird. Bei der Unterzeichnung des Kaufvertrags informierte der Notar den Kläger, dass der Vertrag gegenüber dem ersten Entwurf aktualisiert worden sei. Diese Aktualisierung hatte der Kläger im Vorhinein nicht erhalten, er hatte diese daher vorher auch nicht durchgelesen. Als der Notar im Rahmen des Vortrags des Kaufvertrags die Passage beinhaltend eine Aufteilung des Erlöses je zur Hälfte auf den Kläger und die Beklagte vorlas, erkannte der Kläger, dass die von ihm gewünschte Änderung nicht vorgenommen wurde. Er sagte zur Beklagten, dass dies anders vereinbart worden sei. Vor der Unterfertigung des Kaufvertrags teilte er der Beklagten und dem Notar mit, dass eigentlich vereinbart worden sei, dass der Erlös auf das gemeinsame Konto bezahlt werde. Er unterfertigte aber den Kaufvertrag in der ihm vorliegenden Form. Eine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse fand bei der Unterfertigung des Kaufvertrags nicht statt.
Am 22. September 2022 wurde die Ehe aus dem Alleinverschulden des Klägers geschieden.
Am 13. Jänner 2023 stellte der Kläger einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§ 81 EheG). Sein Antrag auf Leistung einer Ausgleichszahlung von EUR 98.960,42 durch die Beklagte wurde abgewiesen.
Der Kläger begehrte Zahlung von gesamt EUR 98.960,42 sA als bereicherungsrechtlich ihm noch zustehenden Betrag aus dem Verkauf der Wohnung.
Ziehe man vom Verkaufserlös von EUR 326.190,06 [nach Abzug der Bankverbindlichkeiten] die Eigenmittel des Klägers von EUR 227.081,00 [EUR 174.609,00 vor der Eheschließung, EUR 52.472,00 nach der Eheschließung] und die Eigenmittel der Beklagten von EUR 30.000,00 ab, verbleibe ein Überschuss von EUR 69.109,12 (richtig EUR 69.109,06). Davon stünden dem Kläger und der Beklagten je die Hälfte (EUR 34.554,56 [richtig EUR 34.554,53] zu. Der Anspruch des Klägers errechne sich somit zuzüglich seiner Eigenmittel mit EUR 261.635,56 (richtig EUR 261.635,53), jener der Beklagten zuzüglich ihrer Eigenmittel mit EUR 64.137,50 (richtig EUR 64.554,53). Tatsächlich habe die Beklagte EUR 162.675,08 erhalten. Sie sei daher um EUR 98.960,42 bereichert. Eine Vereinbarung, dass der Verkaufserlös zu gleichen Teilen aufgeteilt werde, sei nicht getroffen worden.
Die Beklagte bestritt. Der Erlös aus dem Verkauf der Wohnung sei vereinbarungsgemäß im Verhältnis 50:50 aufgeteilt worden. Das ehewidrige Verhalten des Klägers schließe zudem einen Kondiktionsanspruch „auf einen höheren Anteil“ aus. Zahlungen nach der Eheschließung seien bereits Gegenstand des Aufteilungsverfahrens gewesen. Die Kosten des Notars, die Kreditvertrags-, Grundbuchs- und Anwaltskosten, die Kosten für den Treuhänder und die Grunderwerbssteuer etwa seien frustrierte Aufwendungen des Klägers, durch die sie nicht bereichert sei. Diese seien im Umfang von EUR 71.290,20 „vorweg abzuziehen“. Nicht werthaltige Investitionen des Klägers im Umfang von EUR 40.612,10 seien mit EUR 19.700,00 bei der Berechnung eines Anspruchs abzuziehen. Dadurch reduziere sich die Forderung des Klägers von EUR 261.635,56 auf „fiktiv“ EUR 170.645,36.
Die Beklagte wandte eine Gegenforderung von EUR 5.500,00 für die E*&F*-Anlage ein, die der Kläger anlässlich seines Auszugs ohne ihre Zustimmung mitgenommen habe.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage - ausgehend von einer zu Recht bestehenden Klagsforderung von EUR 71.885,82 und einer nicht zu Recht bestehenden Gegenforderung - im Umfang von EUR 71.885,82 sA statt. Das Mehrbegehren von EUR 27.074,60 sA wies es ab. Dieser Entscheidung legte es den eingangs bereits im Wesentlichen wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, auf den im Übrigen verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, dass nach Abschluss des Aufteilungsverfahrens nur mehr solche zweckverfehlenden Leistungen kondizierbar seien, die in diesem Verfahren außer Betracht zu bleiben gehabt hätten. Die während aufrechter Ehe getätigten Zahlungen des Klägers von EUR 52.472,72 seien im Aufteilungsverfahren abgehandelt worden und hätten daher außer Betracht zu bleiben. Gleiches gelte für die Gegenforderung der Beklagten. Die vorehelichen Mittel des Klägers seien wegen Zweckverfehlung nach § 1435 ABGB kondizierbar. Auch im Falle des Alleinverschuldens des Leistenden an der Ehescheidung bestehe ein Rückforderungsanspruch. Eine Vereinbarung über die Aufteilung des Verkaufserlöses im Verhältnis 50:50 sei nicht getroffen worden. Der verschaffte Nutzen bestehe im Verkaufserlös. Nach Abzug der Bankverbindlichkeiten verbleibe ein aufzuteilender Betrag von EUR 326.190,06. Davon erhalte der Kläger seine Eigenmittel von EUR 174.611,54 und die Beklagte ihre Eigenmittel von EUR 30.000,00. Der verbleibende Betrag von EUR 121.578,52 entfalle je zur Hälfte auf den Kläger und die Beklagte (EUR 60.789,26). Dem Kläger stünden daher EUR 235.400,80 zu, der Beklagten EUR 90.789,26. Die Beklagte sei ausgehend vom erhaltenen Betrag von EUR 162.675,08 um EUR 71.885,82 bereichert.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich der Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel) und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit einem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Rechts- und Verfahrensrüge:
1.1. Die Beklagte verweist in ihrer Rechtsrüge darauf, dass der Kläger auf den S 2 bis 4 der Berufung wiedergegebenes Vorbringen nicht (substantiiert) bestritten habe, sodass dieses als zugestanden gelte. Dieses Vorbringen sei daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Es würden insofern auch ergänzende Feststellungen begehrt.
1.2. Die Frage, ob § 267 ZPO zutreffend angewendet wurde oder nicht, nämlich ob ein schlüssiges Tatsachengeständnis vorlag oder nicht, ist eine Verfahrensfrage (RS0040078). Ob tatsächliche Behauptungen einer Partei iSd § 267 ZPO als zugestanden gelten, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhalts des gegnerischen Vorbringens nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (RS0039927 [T9, T10], RS0040078 [T3, T4], RS0040091, RS0040146 [T2]). Das bloße Unterbleiben der Bestreitung reicht für sich allein für die Annahme eines Tatsachengeständnisses nicht aus (RS0039941 [T5]). Auch bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist nur ausnahmsweise als Geständnis anzusehen (RS0039927 [T5]). Dies gilt insbesondere dort, wo eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Gegenvorbringen entgegentritt, zu den übrigen jedoch inhaltlich nicht Stellung nimmt (RS0039927 [T12]).
Zudem liegt kein relevanter Mangel des Verfahrens vor, wenn das Gericht ungeachtet zugestandener Tatsachen Beweise aufnimmt und Feststellungen trifft, die mit dem Geständnis unvereinbar sind; vielmehr sind die getroffenen Feststellungen - und nicht das Geständnis - der Entscheidung zugrunde zu legen (1 Ob 121/17a, 17 Ob 1/11p; vgl RS0039949 [T7], RS0040110 [T5]). Der Widerspruch zwischen dem Geständnis und der gegenteiligen Überzeugung des Gerichts wird durch den Vorrang der vom Gericht getroffenen Feststellungen aufgelöst (1 Ob 121/17a, 1 Ob 80/17x).
a) Das Erstgericht hat seiner Entscheidung ohnehin (als unstrittig) zugrunde gelegt, dass die im Frühjahr 2017 vom Kläger und von der Beklagten angeschaffte Wohnung als künftige Ehewohnung dienen sollte (vgl US 3). Dass die Ehe aus dem Alleinverschulden des Klägers geschieden wurde, hat das Erstgericht seiner Entscheidung ebenfalls zugrunde gelegt (vgl US 1) und wurde vom Kläger auch zugestanden (ON 1, S 2). Dass dieser Tatsache eine Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen und der Treuepflicht zugrunde lag, ergibt sich aus der inhaltlich insofern unstrittigen Beilage ./5. Es liegt daher weder ein Verfahrensmangel noch ein sekundärer Feststellungsmangel vor.
b) Hinsichtlich des auf S 3 und 4 der Berufung dargestellten Vorbringens liegt kein Zugeständnis seitens des Klägers vor. Abgesehen davon, dass es sich bei diesem Vorbringen teils um Rechtsvorbringen handelt, das auf Tatsachenebene nicht festzustellen ist, hat der Kläger das Vorbringen der Beklagten in der „Urkundenvorlage“ (ON 12) bestritten (vgl ON 13.4 S 2). Er hat sein Klagebegehren auch unverändert aufrecht erhalten. Auch die Rechtsansicht der Beklagten, dass die während aufrechter Ehe geleisteten Zinszahlungen für den Kredit von EUR 55.244,25 vom Klagsbetrag abzuziehen seien, bestritt der Kläger (ON 13.4, S 2). Von einem Zugeständnis kann insofern nicht die Rede sein.
c) Auch das in der Urkundenvorlage (ON 12) wiederholte (Rechts)Vorbringen („Da der Kläger aufgrund seines treuwidrigen und damit rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten gegenüber schadenersatz- und ausgleichspflichtig wurde, hat er auch den täglichen Mehraufwand der Beklagten an Zeit und Mühe für den Ankauf der Eigentumswohnung von Weihnachten 2016 bis zum Einzug im November 2017 als auch beim vom Kläger verschuldeten Verkauf zu ersetzen und wird dieser Betrag mit EUR 20.000,- bis EUR 30.000,- bewertet.“) hat der Kläger bestritten (vgl ON 13.4, S 2). Ein (schlüssiges) Geständnis kann nicht unterstellt werden. Im Übrigen hat das Erstgericht zu diesem Thema eine Negativfeststellung getroffen (vgl US 3 und 5).
d) Hinsichtlich der E*&F*-Anlage ist ebenfalls auf die Bestreitung des Klägers in der Verhandlung vom 10. Juni 2025 (ON 13.4, S 2) hinzuweisen. Dass er die Anlage beim Auszug mitgenommen hat, hat der Kläger nicht dezidiert bestritten. Ob der Beklagten insofern aber eine Gegenforderung zusteht, ist eine Rechtsfrage.
2.1. Die Beklagte macht sekundäre Feststellungsmängel in Bezug auf das Alleinverschulden des Klägers an der Ehescheidung geltend (S 4 der Berufung), die die bereits angesprochene Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen und der Treuepflicht begründen. Sie beruft sich hinsichtlich der begehrten Feststellungen auf die Beilage ./5. In rechtlicher Hinsicht leitet sie daraus eine treuwidrige Zweckvereitelung seitens des Klägers und einen daraus resultierenden Ausschluss eines Bereicherungsanspruchs ab.
2.2.1. Sekundäre Feststellungsmängel liegen insofern nicht vor [vgl die Ausführungen im Punkt 1.2. a)].
2.2.2. § 1435 ABGB wird nach ständiger Rechtsprechung über seinen Wortlaut hinaus als Grundlage für die Anerkennung einer Kondiktion wegen Wegfalls des Grundes und Nichteintritts des erwarteten Erfolgs verwendet (condictio causa data, causa non secuta). Die von einem Ehegatten während der Ehe erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Außergewöhnliche Zuwendungen hingegen, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar (3 Ob 93/10p mwN).
Der im § 815 dBGB normierte Grundsatz, wonach die Rückforderung des Geleisteten dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes gegen Treu und Glauben verhindert hat, kann auch für den österreichischen Rechtsbereich gelten (RS0033767). Bei der Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist jedoch Zurückhaltung geboten (RS0033767 [T8], RS0021833 [T1]).
Ein Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB besteht auch im Falle des Alleinverschuldens des Leistenden an der Ehescheidung. Bei einer Scheidung aus dem Alleinverschulden des Leistenden wird der Anspruch nicht ausgeschlossen, aber auf die eingetretene Bereicherung beschränkt (RS0009341; 2 Ob 111/02s; Dullinger in Rummel/Lukas/Geroldinger 4 § 1435 ABGB Rz 31). In der nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht weder eine Treuepflicht noch eine Verpflichtung zum weiteren Zusammenleben, sodass auch die einseitige Auflösung als solche nicht als Verschulden gewertet werden darf. Selbst dort, wo familienrechtliche Verpflichtungen bestehen (Verlöbnis, Ehe), wird die Kondiktion nur ausgeschlossen, wenn zusätzlich zum Verstoß gegen diese Pflichten qualifizierte Belastungsmomente auf Seiten des Leistenden hinzutreten (vgl 3 Ob 93/10p; Lindner in Gitschthaler/Höllwerth , Ehe- und Partnerschaftsrecht 2 § 1435 ABGB Rz 9). Zu 4 Ob 189/13t etwa verneinte der Oberste Gerichtshof eine Überschreitung des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens, das ein strafbares Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten als Verstoß gegen Treu und Glauben gewertet hatte.
Das dem Kläger an der Scheidung angelastete Alleinverschulden wegen Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen und der Treuepflicht begründet keinen Ausschluss der Rückforderung des Geleisteten. Aus den von der Beklagten in der Berufung angesprochenen, unter dem bereits zitierten Rechtssatz RS0009341 zu findenden Entscheidungen 8 Ob 38/75, 3 Ob 93/10p, 2 Ob 111/02s, 1 Ob 63/15v und 9 Ob 17/18t lässt sich für den Standpunkt der Beklagten nichts ableiten (die Entscheidung 3 Ob 93/10p spricht gegen den Standpunkt der Beklagten). Gleiches gilt für die von der Beklagten zitierten Entscheidungen 8 Ob 578/84 und 7 Ob 72/24z.
3.1. Die Beklagte moniert weiters, dass das Erstgericht bei der Berechnung des Restnutzens die „frustrierten Aufwendungen“, die „nicht werthaltigen Investitionen“, die angefallenen Kreditzinsen und ihren „erheblichen Mühewaltungsaufwand“ nicht berücksichtigt habe. Sei auf den verschafften Nutzen abzustellen, könne der Leistungsempfänger den durch das „Weggehen“ des Leistenden entstandenen „Vertrauensschaden“ einwenden und bei der Bestimmung des Nutzens abziehen. Sie habe bezüglich der „frustrierten Aufwendungen“ im Umfang von EUR 71.290,20 (im Einzelnen auf S 8 und 9 der Berufung angeführt) überhaupt keinen Nutzen, weil diese nicht preisbestimmend gewesen und durch den Verkaufserlös nicht abgegolten worden seien. Sie sei daher nicht bereichert. Der Kläger habe im Juni 2018 EUR 9.828,00 an Eintragungsgebühr bezahlt. Dieser Betrag „stecke“ in der Summe von EUR 174.611,54 „drinnen“. Sie müsse dem Kläger die Eintragungsgebühr zahlen, obwohl ihm kein Kondiktionsanspruch „an diesen frustrierten Aufwendungen“ zustehe. Es handle sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung, die für die Beklagte durch die Veräußerung nutzlos geworden seien. Zudem seien die bezahlten Kreditzinsen frustriert. Dies gelte auch für „nicht werthaltige Investitionen“ wie etwa für die Küche, die Badezimmermöbel, den Schlafzimmerschrank, die Klimaanlage, Raffstores und dergleichen. Diese seien zu maximal 50 % preisbestimmend gewesen. Der nicht werthaltige Anteil, von dem sie keinen Nutzen mehr habe, betrage EUR 19.700,00. In diesem Zusammenhang macht die Beklagte auch sekundäre Feststellungsmängel geltend (vgl S 12 und 13 der Berufung). Es sei zudem ein Mühewaltungsaufwand ihrerseits zwischen EUR 20.000,00 bis EUR 30.000,00 zu berücksichtigen. Auch insofern ortet die Beklagte einen sekundären Feststellungsmangel.
3.2.1. Die Beklagte negiert bei ihren Ausführungen die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung zu „Investitionen in die gemeinsame Lebensführung, Urlaub und Wohnungsinvestition“ und zu „Investitionen in den administrativen Aufwand des Wohnungserwerbs“ (vgl US 3 und auch US 5). Zu diesem Thema liegt kein sekundärer Feststellungsmangel vor.
3.2.2. Die Zweckverfehlung bezieht sich nur auf den die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen, also auf den Restnutzen für den Leistungsempfänger (RS0033921; vgl RS0009341). Grundsätzlich ist bei einer Kondiktion nach § 1435 ABGB auf den verschafften Nutzen abzustellen (RS0016322). Bei Geldleistungen wird Rückzahlung geschuldet (RS0016322 [T7]). Es soll kein Teil auf Kosten des anderen bereichert sein (RS0016322 [T6]).
Mit diesen Grundsätzen steht die Berechnung des Erstgerichtes im Einklang. Dass dieses den Restnutzen mit dem Verkaufserlös abzüglich der Bankverbindlichkeiten (EUR 326.190,06) gleichsetzte, ist nicht zu bestanden (vgl 6 Ob 89/24t). Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Kläger seine vor der Eheschließung aufgewendeten Eigenmittel (EUR 174.611,54) - ebenso wie die Beklagte ihre Eigenmittel (EUR 30.000,00) - nicht zurückerhalten sollte, soll doch kein Teil auf Kosten des anderen bereichert sein.
Die Ausführungen der Beklagten sind nicht nachvollziehbar. Einen „Vertrauensschaden“ hat die Beklagte auch nicht geltend gemacht. Ob Investitionen zu einer Wertsteigerung geführt haben, ist in Bezug auf die vorehelichen Mittel von EUR 174.611,54 ebenso irrelevant wie während der Ehe von beiden getätigte Kreditrückzahlungen. Beim vom Erstgericht berücksichtigten Betrag von EUR 174.611,54 handelt es sich festgestelltermaßen um vor der Eheschließung (30. Juni 2017) aufgewendete Eigenmittel. Die Behauptung der Beklagten, in diesem Betrag seien am 28. Juni 2018 vom Kläger bezahlte EUR 9.828,00 an Eintragungsgebühr enthalten, steht dazu in Widerspruch. Laut ihrer eigenen Aufstellung ON 12 bzw. Beilage ./9 können im Betrag von EUR 174.611,54 im Übrigen nur „Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr von EUR 34.579,50, und eine „Honorarnote“ über EUR 6.765,30 (von der Beklagten in der Berufung als Vertragserrichtungs- und Treuhandkosten bezeichnet) beinhaltet sein, sind die übrigen Beträge der Aufstellung der Beklagten (ON 12 bzw. Beilage ./9) zufolge doch nach der Eheschließung geleistet worden. Die vom Kläger nach der Eheschließung eingebrachten Eigenmittel von EUR 52.472,72 sind aber nicht mehr Gegenstand des Verfahrens und wurden vom Erstgericht bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden Bereicherungsanspruchs auch nicht berücksichtigt. Auch die von der Beklagten angesprochenen „nicht werthaltigen Investitionen“ von EUR 40.612,10, die zu maximal 50 % preisbestimmend gewesen sein sollen, wurden der Aufstellung der Beklagten (ON 12 bzw. Beilage ./9) zufolge seitens des Klägers 2018, somit nach der Eheschließung, getätigt und können somit nicht von den vor der Eheschließung aufgewendeten Eigenmittel von EUR 174.611,54 umfasst sein.
Im Übrigen sind auch im Aufteilungsverfahren voreheliche Beiträge, die in einem die Aufteilungsmasse bildenden Einfamilienhaus (Ehewohnung) wertbildend aufgegangen sind, wertverfolgend zu berücksichtigen (RS0057490), indem sie vor Aufteilung des Vermögens von dessen Wert rechnerisch abgezogen und dem betreffenden Ehegatten vorweg zugewiesen werden (RS0057478 [T4]). Es würde dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (zumindest wertmäßig) auch an solchen Vermögensbestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere iSd § 82 Abs 1 Z 1 EheG in die Ehe eingebracht hat. Auch wenn diese später in eheliches Gebrauchsvermögen „umgewidmet“ wurden und der Aufteilung unterliegen, ist der Wert des Eingebrachten doch regelmäßig nur zugunsten des einbringenden Ehegatten (wertverfolgend) zu berücksichtigen (RS0057490 [T1, T4]; 1 Ob 10/18d).
4.1. Die Beklagte verweist auf eine unrichtige Berechnung der Klagsforderung durch das Erstgericht, hätte dieses doch die Einbringungsquote zugrunde legen und solcherart den Anteil am Verkaufserlös ermitteln müssen. Für die Wohnung seien Eigenmittel des Klägers von gesamt EUR 227.084,26 und Eigenmittel der Beklagten von EUR 30.000,00 aufgewendet worden. Der Darlehensstand habe zum Verkaufszeitpunkt EUR 548.809,88 betragen. Die Annuitätenzahlungen hätten sich auf EUR 121.434,37 belaufen. Damit seien gesamt EUR 927.328,51 für die Wohnung aufgewendet worden. Daraus folge eine Einbringungsquote des Klägers von 18,83 %. Sein Beitrag am Verkaufserlös errechne sich daher mit EUR 164.762,50, sodass sich ein Überschuss von EUR 133.077,56 ergebe. Ausgehend davon betrage der Anspruch des Klägers lediglich EUR 67.786,30.
4.2. Der Kläger hat bereits in der Klage die Berechnung seiner Forderung nachvollziehbar dargestellt. Die Beklagte hat die Berechnung nicht als unrichtig kritisiert, sondern inhaltliche Einwendungen erhoben, die zum Verlust der Forderung oder einer Reduktion derselben führen sollen. Dass eine Einbringungsquote zu berücksichtigen sei, wurde ihrerseits nicht ins Treffen geführt.
Abgesehen davon ist eine Einbringungsquote Thema des Aufteilungsverfahrens. Die in der Berufung angestellte Berechnung der Beklagten ist auch unrichtig. Sind voreheliche Beträge wertverfolgend zu berücksichtigen, ist nicht vom seinerzeitigen Wert des Eingebrachten auszugehen, sondern darauf abzustellen, inwieweit die Leistung wertmäßig im betreffenden Vermögensgegenstand fortwirkt (RS0057478 [T5], RS0057490 [T5]). Dies hat dergestalt zu erfolgen, dass der Wert des eingebrachten Vermögens zum Verkehrswert der damit finanzierten Sache bei deren Erwerb ins Verhältnis gesetzt und daraus die „Einbringungsquote“ ermittelt wird (1 Ob 97/19z, 1 Ob 164/19b, 1 Ob 113/23h). Aus dem Verhältnis der vorehelichen Mittel von EUR 174.611,54 zum Kaufpreis der Wohnung von EUR 751.000,00 (Beilagen ./G und ./H) resultiert eine Einbringungsquote von 23,25 %. Die vorehelichen Mittel des Klägers sind entsprechend dieser Quote auf den aktuellen Wert der Wohnung bzw. den Verkaufspreis der Wohnung (EUR 875.000,00) aufzuwerten, somit auf EUR 203.437,50 (vgl 1 Ob 113/23h). Dadurch, dass das Erstgericht an vorehelichen Mitteln des Klägers (nur) EUR 174.611,54 berücksichtigt hat, ist die Beklagte somit nicht benachteiligt.
5. Die Beklagte führt auf den S 12 und 13 ihrer Berufung ergänzend gewünschte Feststellungen zu den bereits mehrfach angesprochenen Themen des Alleinverschuldens an der Scheidung, der „frustrierten Aufwendungen“, der „nicht werthaltigen Investitionen“ etc. an. Insofern kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor, zumal es sich teils um rechtlich nicht relevante Feststellungen handelt, teils ohnehin (gegenteilige) Feststellungen getroffen wurden.
6. Die Beklagte ortet auch sekundäre Feststellungsmängel im Zusammenhang mit der ihrerseits behaupteten Vereinbarung einer Aufteilung des nach Abzug der Bankschulden verbleibenden Verkaufserlöses je zur Hälfte (vgl S 14 und 15 der Berufung). Aus den ergänzend zu treffenden Feststellungen ergebe sich, dass der Kläger „ein konstitutives Anerkenntnis abgegeben hat“.
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Werden zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RS0053317 [T3]).
Das Erstgericht hat zum von der Beklagten angesprochenen Thema ausreichende - von den Vorstellungen der Beklagten jedoch abweichende - Feststellungen getroffen (vgl vor allem US 4). Insbesondere hat es festgestellt, dass eine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht „stattfand“. Insofern folgte es den Angaben des Klägers, dass mit der (rein faktischen) Aufteilung des Verkaufserlöses auf die Konten des Klägers und der Beklagten keine abschließende Aufteilung des Kaufpreises erfolgte (vgl US 5). Sekundäre Feststellungsmängel liegen daher nicht vor. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich rechtlich kein Anerkenntnis des Klägers.
7.1. Die Beklagte meint, die „Beurteilung“ der Gegenforderung durch das Erstgericht sei „rechtlich verfehlt“. Der Kläger habe ihr rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden von EUR 5.500,00 durch die Mitnahme der Bang&Olufsen-Anlage zugefügt. Das Erstgericht hätte diesen „in Anrechnung bringen“ müssen. Es hätte auch feststellen müssen, „dass der Beklagten eine Gegenforderung für die vom Kläger mitgenommene Bang&Olufsen-Anlage in Höhe von EUR 5.500,00 zusteht“. Ein Verweis auf ein Aufteilungsverfahren ersetze nicht die nötige „Entscheidungsaufgabe“ des Erstgerichtes über die Gegenforderung.
7.2. Ob eine Gegenforderung zusteht oder nicht, ist keine auf Tatsachenebene zu treffende Feststellung.
Das Erstgericht hat in seiner rechtlichen Beurteilung festgehalten, dass nach Abschluss des Aufteilungsverfahrens nur mehr solche Leistungen kondizierbar seien, die in diesem Verfahren hätten außer Betracht bleiben müssen. Deshalb hätten die vorehelichen Mittel des Klägers von EUR 52.472,00 außer Betracht zu bleiben. Gleiches gelte für die Gegenforderung in Bezug auf die Bang&Olufsen-Anlage.
Die Rechtsrüge ist nur dann dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhaltes als unrichtig bekämpft wird (RS0041585, RS0043312, RS0043603 ua). In der Rechtsrüge muss bestimmt begründet werden, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde (RS0043312 [T9]). Es fehlt daher an einer gesetzmäßigen Ausführung, wenn sich der Berufungswerber mit den Argumenten des Erstgerichtes gar nicht auseinandersetzt (vgl RS0043312 [T13]; RS0043603 [T4, T9, T12, T16]). Diesen Anforderungen wird die Rechtsrüge in Bezug auf die Gegenforderung nicht gerecht. Die Beklagte legt nicht dar, inwiefern die Rechtsansicht des Erstgerichtes unrichtig sein soll.
II. Ergebnis, Kosten, Rechtsmittelzulässigkeit:
1. Der Berufung musste ein Erfolg versagt bleiben.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
3. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.
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