Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, ** , vertreten durch Mag. Dr. Christian Janda Rechtsanwalts KG in 4550 Kremsmünster, gegen die beklagte Partei B* , FN **, **straße **, **, vertreten durch die Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, wegen EUR 32.726,09 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 13. Oktober 2025, Cg*-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.041,44 (darin EUR 340,24 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die klagende Partei begehrte mit ihrer am 5. Juni 2025 eingebrachten Mahnklage von der beklagten Partei die Zahlung von EUR 32.726,09 sA. Der vom Landesgericht Wels antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl vom 10. Juni 2025 wurde der beklagten Partei entsprechend dem vorliegenden Rückschein am 12. Juni 2025 zugestellt. Die vierwöchige Einspruchsfrist endete somit mit Ablauf des 10. Juli 2025.
Am 29. August 2025 brachte die beklagte Partei einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 146 ZPO gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ein. Begründend führte sie aus, dass die Geschäftsführung der beklagten Partei erstmals vom Zahlungsbefehl aufgrund der Zustellung der Exekutionsbewilligung am 18. August 2025 erfahren habe. Die beklagte Partei sei durch ein unvorhergesehenes/unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erheben eines fristgerechten Einspruches gegen den bedingten Zahlungsbefehl gehindert gewesen, wobei sie daran kein Verschulden bzw. wenn überhaupt ein Versehen minderen Grades treffe. Der Zahlungsbefehl sei der beklagten Partei zwar am 12. Juni 2025 zugestellt worden. Die sehr zuverlässige und langjährige Mitarbeiterin C*, habe die Post entgegengenommen, auf einen Stapel gelegt und im Zuge eines Missgeschickes Kaffee über den Zahlungsbefehl geschüttet. Die rechtsunkundige C* habe den Zahlungsbefehl trocknen wollen und ihn dabei verlegt, wodurch die Geschäftsführung von diesem keine Kenntnis erlangt habe. Im Büro der beklagten Partei sei grundsätzlich ein Kontrollsystem eingerichtet. Termine und Fristen würden von C* geprüft. Dies sei ein einmaliges Versehen gewesen.
Die klagende Partei sprach sich gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung aus und führte zusammengefasst aus, dass der beklagten Partei bereits am 4. April 2025 ein eingeschriebenes anwaltliches Aufforderungsschreiben samt Klagsandrohung zugestellt worden sei. Die beklagte Partei sei vorgewarnt gewesen und hätte daher in regelmäßigen Abständen prüfen müssen, ob eine Klage eingelangt sei. Durch eine entsprechende Nachfrage bei C* wäre ihr der Zahlungsbefehl wieder in Erinnerung gerufen worden. Das Unterlassen einer Nachfrage durch den Geschäftsführer der beklagten Partei sei kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, sondern eine grobe Säumnis. Ein durchschnittlicher Geschäftsführer hätte sich in regelmäßigen Abständen (zumindest in dreiwöchigen Rhythmus) nach der Klage erkundigt. Der exekutionsrechtliche Beschluss sei bereits am 13. August 2025 durch Hinterlegung zugestellt worden. Der Beschluss hätte daher bereits am 14. August 2025 abgeholt werden können, weshalb bei Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages am 29. August 2025 die 14-tägige Frist abgelaufen gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag ab und stellte Folgendes fest:
„Die klagende Partei hat der beklagten Partei am 4. April 2025 ein eingeschriebenes Mahnschreiben mit Klagsdrohung hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche zugestellt (Beilage ./A und ./B). Die beklagte Partei, insbesondere deren Geschäftsführung hatte daher Kenntnis, dass die klagende Partei die Zahlung des Klagsbetrages fordert und bei Nichtbezahlung beabsichtigt, Klage gegen die beklagte Partei zu erheben. (Schlussfolgerung)
Der beklagten Partei wurde der Zahlungsbefehl am 12. Juni 2025 zugestellt, wobei diesen die Mitarbeiterin C* entgegennahm (unstrittig).
C* schüttete nicht über den Zahlungsbefehl einen Kaffee, sie leitete der Geschäftsführung der beklagten Partei diesen (unversehrt) weiter und diese erhielt auch den Zahlungsbefehl.
Die klagende Partei hat als betreibende Partei auf Basis des vollstreckbaren Zahlungsbefehls vom 10.06.2025 am 08.08.2025 beim Bezirksgericht Wels zu E* die beantragte Fahrnisexekution bewilligt erhalten (unstrittig). Dieser Beschluss konnte der beklagten Partei nicht zugestellt werden und wurde am 13. August 2025 hinterlegt. Er stand ab 14. August 2025 zur Abholung bereit und die beklagte Partei behob am 18. August 2025 dieses Schriftstück (ON 6.3).“
Begründend führte es aus, dass kein von der beklagten Partei behaupteter Wiedereinsetzungsgrund vorliege und daher der Antrag abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Abänderungsantrag, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stattzugeben; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die klagende Partei strebt mit ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses an.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Voranzustellen ist zunächst, dass der Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung entgegen der Anfechtungserklärung nicht, jedenfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde, weil es die Rekurswerberin unterlässt darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (vgl RIS-Justiz RS0043605). Deshalb ist im Folgenden nur auf die Tatsachenrüge einzugehen, die allerdings den Umstand der unmittelbaren Beweisaufnahme durch das Erstgericht außer Betracht lässt.
Das Rekursgericht darf nämlich von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts grundsätzlich nicht abgehen. Es ist dazu nur berechtigt, wenn das Erstgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und seine tatsächlichen Feststellungen nur auf Grund von Urkunden oder nur mittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat (RIS-Justiz RS0044018 [T1]). Hat das Erstgericht durch Zeugen- und/oder Parteieneinvernahmen Beweise unmittelbar selbst aufgenommen, kann die darauf gegründete Beweiswürdigung in Rekursverfahren, in denen eine mündliche Rekursverhandlung nicht vorgesehen ist, nicht angefochten und vom Rekursgericht nicht überprüft werden (SZ 66/164 verstärkter Senat; RIS-Justiz RS0012391, RS0044018; Kodek in Rechberger/Klicka 5 , § 526 ZPO Rz 5 ff; für das Wiedereinsetzungsverfahren Klauser/Kodek , ZPO 18 § 153 E 10; OLG Linz 12 R 33/15g, 4 R 166/19p; 4 R 110/21f; 1 R 50/23p).
Da das Erstgericht die bekämpfte Feststellung auf die unmittelbar erfolgte Einvernahme der Zeugin C* gestützt hat, ist dem Rekursgericht ein Abweichen von den Feststellungen des Erstgerichtes verwehrt und hat es den als bescheinigt angenommenen Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen (OLG Linz 4 R 110/21f; 4 R 41/20g; RIS-Justiz RS0044018 [T6]; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 274 ZPO Rz 6).
Die Rekurswerberin führt in ihrem Rechtsmittel weiters an, dass das Erstgericht, obwohl die Parteieneinvernahme beantragt worden sei, den Geschäftsführer der beklagten Partei, der an der Verhandlung am 29. September 2025 teilgenommen habe, nicht einvernommen habe. Es fehle daher ein Beweisergebnis dazu, dass der Zahlungsbefehl unversehrt von C* an die Geschäftsführung der beklagten Partei weitergeleitet worden sei. Damit rügt die beklagte Partei in Wahrheit einen Verfahrensmangel, der jedoch aufgrund folgender Erwägungen zu verneinen ist:
Im Wiedereinsetzungsverfahren gilt nach herrschender Meinung die Eventualmaxime, sodass schon der Wiedereinsetzungsantrag alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände und die Mittel zu ihrer Bescheinigung zu enthalten hat (OGH 1 Ob 157/14s [Pkt 6] mit umfassender Darstellung von Lehre und Rechtsprechung; OLG Linz 12 Ra 39/25d; 11 Rs 97/24z, 4 R 110/21f, 12 Ra 60/24s; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO 5 §§ 148-149 ZPO Rz 2).
Die beklagte Partei beantragte in ihrem Schriftsatz vom 29. August 2025 unter Punkt II. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 146 ZPO und holte sodann unter Punkt III. den Einspruch gegen den bedingten Zahlungsbefehl nach. Als Bescheinigungsmittel führt die beklagte Partei unter Punkt II., also zum Wiedereinsetzungsantrag, nur die Einvernahme der Zeugin C* sowie deren eidesstattliche Erklärung an. Lediglich im nachfolgenden Einspruch gegen den bedingten Zahlungsbefehl (Punkt III.) wurde als Beweismittel die Parteieneinvernahme, allerdings nicht zum behaupteten Wiedereinsetzungsgrund, sondern zur die Hauptsache betreffende Frage des Vertragszweckes des der Mahnklage zugrundeliegenden Baurechtsvertrages beantragt.
Im Wiedereinsetzungsantrag (Punkt II.) selbst wurde die Parteieneinvernahme als Bescheinigungsmittel nicht angeboten. Selbst im Protokoll vom 29. September 2025 findet sich kein Hinweis, dass im Zuge der mündlichen Verhandlung die Einvernahme der beklagten Partei beantragt worden sei, dies trotz der Anwesenheit des Geschäftsführers der beklagten Partei und obwohl den Parteien die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt wurde. Da im Wiedereinsetzungsverfahren die Einvernahme des Geschäftsführers der beklagten Partei nicht als Bescheinigungsmittel für das behauptete „unvorhergesehene/unabwendbare“ Ereignisses angeboten wurde, kann die unterbliebene Parteieneinvernahme keinen Verfahrensmangel begründen.
Der Rekurs bleibt daher erfolglos.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 154 ZPO ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Kapitel 1 Rz 1.303; OLG Innsbruck 4 R 122/22f).
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (vgl. RIS-Justiz RS0105605 [T1]).
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