Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann Kommenda, MSc, in der Rechtssache der Kläger 1. A*, geboren am **, Angestellte, 2. B* C* , geboren am **, Frühpensionist, 3. D* C* , geboren am **, und 4. E* C* , geboren am **, sämtliche wohnhaft in **, alle vertreten durch Mag. Kevin Gerner, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, gegen den Beklagten F* , geboren am **, Arbeiter, **, vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 5.006,02 sA (Erstklägerin) und je EUR 4.033,33 sA (Zweit bis Viertkläger), über die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 13. Mai 2025, Cg* 13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruchpunkt 1. zu lauten hat:
“1. Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, der Erstklägerin EUR 5.006,02 sowie dem Zweitkläger, dem Drittkläger und der Viertklägerin jeweils EUR 4.033,33 je samt 4% Zinsen ab Klagszustellung zu bezahlen, wird abgewiesen.“
Die Kläger sind jeweils schuldig, dem Beklagten die mit jeweils EUR 587,31 (darin EUR 97,88 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist hinsichtlich der Erstklägerin nicht zulässig.
Die Revision ist hinsichtlich des Zweit , des Dritt und der Viertklägerin jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 29. Juli 2022 ereignete sich im ungeregelten Kreuzungsbereich zweier Gemeindestraßen ein Verkehrsunfall, bei dem der Sohn der Erstklägerin und des Zweitklägers sowie Bruder des Drittklägers und der Viertklägerin mit seinem Moped und eine PKW Lenkerin beteiligt waren. Der Sohn bzw Bruder der Kläger (in der Folge: Mopedlenker) verstarb noch an der Unfallstelle.
Die aus Richtung G* kommende und nach H* führende Gemeindestraße „H*“ kreuzt mit der in Richtung I* führenden Gemeindestraße „J*“. Die PKW Lenkerin war am Unfalltag von G* in Richtung H* unterwegs, der Mopedlenker befuhr die Gemeindestraße „J*“ in Richtung I*.
In Fahrtrichtung H* befindet sich links neben der Gemeindestraße H* auf dem im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücks ein Holzstoß. Dieser vom Beklagten errichtete Holzstoß reicht bis etwa 3 m an den linken Fahrbahnrand der Gemeindestraße H* heran und wies zum Zeitpunkt der Durchführung des Lokalaugenscheins (am 13. Mai 2025) eine Länge von 110 m bis 115 m (in Richtung G* gesehen) auf und beginnt etwa 120 bis 125 m vor der Kreuzungsmitte.
Zum Unfallzeitpunkt war der Holzstoß in Richtung G* etwas kürzer. Das Ende des Holzstoßes in Richtung H* war beim Lokalaugenschein ident mit der Situation zum Unfalltag. Der Beginn des Einmündungstrichters der Gemeindestraße J* befindet sich etwa 4 m nach Ende des Holzstoßes, die Kreuzungsmitte somit etwa 9 m nach Ende des Holzstoßes.
Der auf der Gemeindestraße J* in Richtung I* fahrende Mopedlenker beabsichtigte, die Gemeindestraße H* zu überqueren. Er fuhr in einem Zug in die Kreuzung ein, wo er mit der aus G* kommenden PKW Lenkerin kollidierte. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Mopeds betrug 20 bis 30 km/h, jene des PKW 80 bis 90 km/h. Der Mopedlenker setzte keine Reaktion, die PKW Lenkerin reagierte erst nach der Kollision mit einer starken Bremsung.
Für den Mopedlenker wäre bei Reduktion seiner Fahrgeschwindigkeit auf Schritt oder schnellere Schrittgeschwindigkeit in Annäherung an die Kreuzung, etwa 4 bis 5 m vor dem Fahrbahnrand der Gemeindestraße H*, das Fahrzeug der Unfallgegnerin erkennbar gewesen. Durch Anhalten hätte er den Unfall verhindern können, während für die PKW Lenkerin keine Unfallverhinderungsmöglichkeit bestand.
Ohne Holzstoß hätte eine durchgehende Sichtmöglichkeit sowohl für den Mopedlenker als auch die PKW Lenkerin bestanden. Der Beklagte errichtete den Holzstoß auf seinem Grundstück ohne behördliche Genehmigung. Nach dem Verkehrsunfall suchte er um eine Zustimmung der Straßenverwaltung für die Errichtung des Holzstoßes an, die er mit Bescheid vom 25. Juli 2023 erhielt.
Beiden Unfalllenkern waren die örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Unfallstelle bekannt.
Die Kläger begehren jeweils Trauerschmerzengeld sowie „Schockschadenersatz“ und Spesenersatz, die Erstklägerin auch den Ersatz der Begräbniskosten. Die Kläger erachten jeweils ein Schmerzengeld von EUR 12.000,00 angemessen, wobei sie „ohne Anerkenntnis und lediglich aus prozessualer Vorsicht“ unter Anrechnung eines Mitverschuldens ihres Angehörigen jeweils EUR 4.000,00 zuzüglich EUR 33,33 für unfallkausale Spesen begehren. Die Erstklägerin begehrt zudem einen Ersatz von EUR 972,69 für Begräbniskosten. Zum Grund des Anspruches brachten sie vor, der Unfall sei auf die Sichtbehinderung durch den vom Beklagten verbotswidrig errichteten Holzstoß zurückzuführen. Aufgrund der Sichtbehinderung habe für die beiden Unfallbeteiligten keine ausreichende Möglichkeit bestanden, die jeweiligen Fahrzeuge rechtzeitig zu erkennen und darauf entsprechend zu reagieren. Der Beklagte habe eine für ihn erkennbare Gefahrenquelle in Form einer Sichtbehinderung für den öffentlichen Verkehr geschaffen. Er hätte den Holzstoß weder errichten noch an dieser Stelle belassen dürfen. Neben der dem Beklagten vorzuwerfenden Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht habe dieser auch gegen die Schutzgesetze nach § 18 Oö StraßenG und § 82 StVO verstoßen, indem er entgegen dieser Bestimmungen die für die Errichtung des Holzstoßes erforderlichen behördlichen Bewilligungen nicht eingeholt habe. Der Verkehrsunfall sei ua auf die vom Beklagten widerrechtlich und bewilligungslos errichtete und gefährliche Sichtbehinderung in Form des errichteten Holzstoßes zurückzuführen. Dem Beklagten sei diese Gefahr erkennbar gewesen und habe er dennoch den Holzstoß belassen. Es sei von einem grob fahrlässigen bzw schuldhaften Verhalten des Beklagten auszugehen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er brachte zusammengefasst vor, das Alleinverschulden am Unfall treffe den Mopedlenker. Dieser habe den Vorrang der PKW Lenkerin missachtet und gegen seine Wartepflicht verstoßen. Eine unfallkausale Sichtbeeinträchtigung durch den Holzstoß habe nicht vorgelegen. Unfallkausal sei vielmehr die Nichtbeachtung der bevorrangten PKW Lenkerin, ein Beobachtungsfehler, eine zumindest relativ überhöhte Geschwindigkeit und ein Reaktionsverzug des Mopedlenkers. Der Beklagte habe nach dem Vorfall um eine Zustimmung iSd § 18 Oö StraßenG angesucht und sei diese bescheidmäßig erteilt worden. Auch bei einem früheren Ansuchen hätte er die Zustimmung im Sinne eines rechtmäßigen Alternativverhaltens erhalten und liege daher keine haftungsbegründende Rechtswidrigkeit vor. Die Bestimmung des § 82 StVO sei auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Leistungsbegehren (ohne Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Ansprüche der Kläger) insgesamt ab. Es stellte auf den Urteilsseiten 3 bis 6 den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt fest, auf den im Übrigen gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht unter Hinweis auf § 19 StVO davon aus, dass sich die PKW Lenkerin im Vorrang gegenüber dem Mopedlenker befand. Dieser wäre bei Sichtbehinderung verpflichtet gewesen, sich äußerst vorsichtig zur Kreuzung vorzutasten, bis er die notwendige Sicht erhalte. Obwohl der Holzstoß für den Mopedlenker eine Sichtbehinderung gewesen sei, sei er als benachrangter Fahrzeuglenker in einem Zuge in die Kreuzung eingefahren. Bei entsprechend angepasster Fahrweise hätte er trotz der Sichtbehinderung durch den Holzstoß eine Unfallverhinderungsmöglichkeit gehabt. Da der Mopedlenker die Möglichkeit gehabt habe, die Unfallgegnerin als bevorrangt wahrzunehmen, sei eine unfallkausale Sichtbehinderung durch den Holzstoß nicht vorgelegen, unfallkausal sei vielmehr das eigene Fahrverhalten des Mopedlenkers gewesen. Da dem Beklagten im Sinne eines rechtmäßigen Alternativverhaltens auch bei einem früheren Ansuchen eine Bewilligung für die Errichtung des Holzstoßes nach § 18 Oö StraßenG erteilt worden wäre, liege keine haftungsbegründende Rechtswidrigkeit vor. Auch eine Verletzung des § 82 StVO scheide aus, da sich diese Norm nicht auf die Holzablagerung auf einem Privatgrundstück neben der Straße beziehe. Da die Holzanhäufung insgesamt keine vom Beklagten geschaffene Gefahrenquelle darstelle, sei diesem kein haftungsbegründender Sorgfaltsverstoß anzulasten, das Alleinverschulden treffe vielmehr den Mopedlenker.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung sämtlicher Kläger wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, verbunden mit dem Abänderungsantrag auf gänzliche Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge:
Die Kläger bekämpfen folgende vom Erstgericht disloziert getroffene Feststellung:
„Folgerichtig ist festzuhalten, dass, wenn der Beklagte vor dem Vorfall um eine Zustimmung gemäß § 18 Oö StraßenG angesucht hätte, er diese ebenso erhalten hätte, da die Gemeinde selbst nach dem Unfall die bescheidmäßige Zustimmung erteilte.“
Die Kläger erachten die Feststellung als aktenwidrig und rein spekulativ und begehren ihrerseits eine non liquet Feststellung zur Frage, ob dem Beklagten vor dem Unfall im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden konkreten Verhältnisse die Zustimmung bzw Bewilligung gemäß § 18 Oö StraßenG erteilt worden wäre. Die Feststellung sei eine reine Mutmaßung des Erstgerichts, die nicht auf konkreten Beweisergebnissen bzw der Aktenlage beruhe. Das Beweisverfahren habe keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass zum Unfallzeitpunkt eine Genehmigung unter den damals vorliegenden örtlichen Gegebenheiten des sich stetig verändernden Holzstoßes erteilt worden wäre.
Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043347). In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen liegt indes keine Aktenwidrigkeit (RS0043421; RS0043289 [T3, T7]; Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 14 mwN).
Der bekämpften Feststellung liegt nun die Überlegung des Erstgerichtes zugrunde, dass die nach dem Unfall erteilte Zustimmung für eine behördliche Bewilligung bei Ansuchen vor dem Unfall spricht. Diese Schlussfolgerung des Erstgerichtes begründet keine Aktenwidrigkeit und ist im Übrigen auch das Ergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung.
Betrachtet man die Feststellungen zum Holzstoß, so zeigt sich, dass sich zwar die Verhältnisse hinsichtlich der Dichte des gelagerten Holzes ständig ändern, während der Holzstoß im Bereich der Unfallkreuzung im Zeitpunkt des Lokalaugenscheins und am Unfalltag im Wesentlichen ident war; lediglich in Richtung G* wurde der Holzstoß nach dem Unfall erweitert, während das Ende des Holzstoßes in Richtung H* ident mit der Situation zum Unfalltag war. Fest steht weiters, dass der Beklagte nach dem Verkehrsunfall um eine Zustimmung der Straßenverwaltung für die Errichtung des Holzstoßes ansuchte, die ihm auch erteilt wurde. Nach § 18 Oö StraßenG darf eine solche Zustimmung aber nur erteilt werden, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Berücksichtigt man diese nach dem Unfall erteilte Bewilligung, dann ist die erstgerichtliche Schlussfolgerung, eine solche Zustimmung wäre bei einem Ansuchen des Beklagten vor dem Unfall ebenso erteilt worden wäre, durchaus plausibel. Die Gemeinde hat in Kenntnis des Unfalls im Juli 2023 die Zustimmung erteilt und trotz des Unfalls die gefahrlose Benützbarkeit der Straße durch den Holzstoß nicht für beeinträchtigt erachtet. Warum also eine Zustimmung vor dem Unfall nicht erteilt worden wäre bzw worin eine Beeinträchtigung der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße als Grund für die Verweigerung der Zustimmung gelegen wäre, ist nicht ersichtlich. Dass sich hinsichtlich der Dichte des gelagerten Holzes die Verhältnisse ständig ändern, spricht nicht dagegen, wird auch in der nachträglich erteilten Zustimmung der Gemeinde weder auf eine bestimmte Größe, geschweige denn eine bestimmte Dichte des Holzstoßes als Voraussetzung für eine Zustimmung Bezug genommen.
Damit erweist sich die bekämpfte Feststellung als das Ergebnis einer plausiblen Beweiswürdigung.
Die Kläger bekämpfen die vom Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getätigte „Feststellung“, wonach eine unfallkausale Sichtbehinderung durch den an der Unfallstelle errichteten Holzstoß nicht vorlag. Begehrt wird eine gegenteilige Feststellung.
Selbst wenn man in diesem Zusammenhang vom Vorliegen einer dislozierten Feststellung und nicht bloß von Ausführungen zur „juristischen“ Kausalität ausgeht, bei der es sich um die von der „natürlichen“ Kausalität im eigentlichen Sinne zu trennende (Rechts )Frage der Adäquanz handelt (vgl 2 Ob 115/18b), ist diese „Feststellung“ in rechtlicher Hinsicht schon deshalb nicht relevant, weil eine Haftung des Beklagten ohnedies aus anderen Gründen zu verneinen ist. Dazu kann auf die Ausführungen zur Rechtsrüge verwiesen werden.
Die Kläger wenden sich weiters gegen nachstehende Feststellung:
„ Bei einer langsamen Annäherung des Mopedlenkers unmittelbar vor Erreichen des Fahrbahnrandes hat er ab einer Position etwa 4 bis 5 m vor dem Fahrbahnrand der Gemeindestraße H* wiederum eine durchgehende Sicht bis zum Bahnübergang, also über mehrere 100 m“.
Begehrt werden die Feststellungen, dass sich diese Sicht nur auf die tatsächlichen Verhältnisse am Tag des Lokalaugenscheins beziehen, während im Unfallzeitpunkt der Mopedlenker aufgrund des Holzstoßes keine ausreichende Sicht nach rechts in Richtung Bahnübergang hatte.
Unbekämpft ließen die Kläger aber die Feststellung, dass der Mopedlenker bei Reduktion seiner Fahrgeschwindigkeit auf Schritt oder eine schnellere Schrittgeschwindigkeit in Annäherung auf die Kreuzung etwa 4 bis 5 m vor dem Fahrbahnrand der Gemeindestraße H* das Fahrzeug der Unfallgegnerin erkennen hätte können, sodass mit dieser Beweisrüge für die Kläger im Wesentlichen nichts gewonnen wäre. Abgesehen davon erweist sich allerdings die getroffene Feststellung als unbedenklich.
Die Kläger meinen, dass sich diese auf die Ausführungen des Sachverständigen gestützte Feststellung nur auf den Tag des Lokalaugenscheins bezogen hat und nicht auf die Situation am Unfalltag. Dabei übersehen sie die bereits zitierte Feststellung, dass die Situation am Tag des Lokalaugenscheins und am Unfalltag bis auf die Länge des Holzstoßes in Richtung G* im Kreuzungsbereich ident war. Der Sachverständigen wiederum nimmt bei seinen Ausführungen Bezug auf den Behördenakt (vgl ON 10, S 10), der Lichtbilder vom Unfalltag enthielt. Berücksichtigt man die unbekämpfte Feststellung, dass das Ende des Holzstoßes in Richtung H* ident ist mit dem Unfalltag (US 4), trifft die insoweit bekämpfte Feststellung auf den Unfalltag zu. Nicht zuletzt steht auch unbekämpft fest, dass der Mopedlenker etwa 4 bis 5 m vor dem Fahrbahnrand der Gemeindestraße H* das Fahrzeug der PKW Lenkerin hätte erkennen können. Dass allenfalls einzelne Äste aus dem Holzstoß „etwas weiter herausgestanden“ sein mögen, ändert an der Gesamtsituation nichts, abgesehen davon, dass „herausstehende Äste“ weder festgestellt noch eine Sichtbeeinträchtigung durch solche behauptet wurde.
2. Zur Rechtsrüge:
In dieser kommen die Kläger zunächst auf die Bestimmung des § 18 Abs 1 Oö StraßenG zurück und sehen einen Verstoß des Beklagten verwirklicht, weil eine erst ein Jahr nach dem Unfall erteilte Zustimmung zur Ablagerung des Holzes die im Unfallzeitpunkt gegebene Rechtswidrigkeit nicht zu beseitigen vermöge.
Das Erstgericht verneint allerdings ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten nicht wegen der nach dem Unfall erteilten Zustimmung der Gemeinde, sondern weil diese Zustimmung dem Beklagten bei entsprechendem Ansuchen auch vor dem Unfall erteilt worden wäre. Die diesbezüglich von den Klägern ohnedies bekämpfte, aber unbedenkliche Feststellung (siehe zur Tatsachenrüge) bedeutet aber, dass dem Beklagten der ihm obliegende Beweis gelungen ist, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre; der Holzstoß samt damit verbundener Sichtbehinderung wäre mit Zustimmung der Gemeinde auch im Unfallzeitpunkt vorhanden gewesen (vgl RS0112234 [T5 und T14]; RS0027364). § 18 Oö StraßenG bietet somit keine Haftungsgrundlage.
Zu Recht hat das Erstgericht auch eine Verletzung des § 82 StVO verneint. Die Bewilligungspflicht nach § 82 Abs 1 StVO betrifft die Benutzung von Straßen, worunter nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 1 StVO eine für den Fußgänger oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen zu verstehen ist. Für die Qualifikation einer Landfläche als Straße ist nicht das Eigentumsverhältnis am Straßengrund, sondern ausschließlich das Merkmal des Fußgängerverkehrs oder Fahrzeugverkehrs entscheidend (RS0073172). Die Vorschrift des § 82 Abs 1 StVO regelt nicht nur die Benützung der Fahrbahn, sondern auch daran anschließender Teile der Straße, wie der Straßenbankette (RS0027655). Nach der Rechtsprechung ist ein mit einer Grasnarbe bedeckter Streifen neben der Fahrbahn kein Bankett (RS0073316), ebenso wenig gehört ein neben der Fahrbahn befindlicher Wassergraben oder eine durch eine Leitschiene von der Fahrbahn getrennte Böschung zur Straße (RS0073134; RS0073091 [T2]). Der Holzstoß befand sich somit nicht auf der Straße, sodass schon deshalb keine Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO erforderlich war (vgl auch 2 Ob 199/24i). Für die von den Klägern angestrebte „nach Verkehrssicherheitsbelangen situationsbezogene Beurteilung des Anwendungsbereiches des § 82 StVO“ bleibt damit kein Raum.
Zuletzt argumentieren die Kläger mit einer Verletzung der den Beklagten treffenden Verkehrssicherungspflicht. Dieser habe durch die Errichtung des Holzstoßes und der damit verbundenen wechselseitigen Sichtbehinderung der Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenquelle geschaffen und habe keine ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um der Gefahr von Unfällen entgegenzuwirken.
Den Klägern ist zu entgegnen, dass eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht (= ohne nähere Betrachtung) erkennbar ist (RS0114360). Für den Mopedlenker, dem die örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Unfallstelle bekannt waren, war der Holzstoß und die damit verbundene Sichtbeeinträchtigung leicht erkennbar („in die Augen fallende Gefahrenquelle“). Er hätte sich, um den Vorrang der PKW Lenkerin wahren zu können, äußerst vorsichtig zur Kreuzung vortasten müssen, bis er die notwendige Sicht erhält (RS0074932). Vom Mopedlenker war zu fordern, dass er die bei objektiver Betrachtung einer durchschnittlich aufmerksamen Person sofort in die Augen fallende Gefahrenquelle (Sichtbehinderung durch Holzstoß) nicht krass sorglos nicht beachtet (vgl etwa 6 Ob 71/01m), sodass im konkreten Fall eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten entfällt. Auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten – ohnedies nicht näher konkretisierten – Feststellungsmängel kommt es daher nicht an. Dass der Holzstoß sichtbehindernd war, wurde vom Erstgericht festgestellt, weitere Feststellungen bedurfte es im Hinblick auf den Entfall der Verkehrssicherungspflicht im konkreten Fall nicht.
Feststellungen, wie weit die auf dem Holzstoß gelagerten Holzstämme zum Unfallzeitpunkt in Richtung der von der PKW Lenkerin gefahrenen Gemeindestraße hinausragten und wie sich dies auf die wechselseitige Sicht ausgewirkt hat, musste das Erstgericht schon deshalb nicht treffen, weil dazu kein konkretes Vorbringen der Kläger erstattet wurde.
Aber selbst wenn man eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beklagten vertreten wollte, wäre seine Haftung zu verneinen. Nach ständiger Rechtsprechung hebt das weitaus überwiegende Verschulden des Beschädigten die Haftung des anderen Teiles gänzlich auf. Je schwerwiegender das Verschulden des einen am Unfall Beteiligten ist, umso eher kann das des anderen vernachlässigt werden (RS0027202). Nach diesen Grundsätzen bietet auch der vorliegende Fall im Hinblick auf das gravierende Fehlverhalten des getöteten Mopedlenkers Anlass, von einer Bejahung der Haftung des Beklagten Abstand zu nehmen. Der Mopedlenker hat sich trotz Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Unfallstelle und bestehender Sichtbeeinträchtigung als benachrangter Lenker nicht äußerst vorsichtig zur Kreuzung vorgetastet, sondern ist in einem Zug mit einer Geschwindigkeit von 20 – 30 km/h in die Kreuzung eingefahren.
Da schon aus diesen Gründen eine Haftung des Beklagten zu verneinen ist, kommt es auf die Frage der Kausalität nicht mehr an.
Damit erweist sich insgesamt die Berufung als nicht berechtigt und war die angefochtene abweisende Entscheidung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass – wie auch von den Klägern richtigerweise begehrt – hinsichtlich jedes Klägers der von ihm jeweils geltend gemachte Anspruch abzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Im gegenständlichen Fall sind die als formelle Streitgenossen auftretenden mehrere Kläger im Berufungsverfahren unterlegen, sodass jedem von ihnen nur von den ermittelten Gesamtkosten (addierte Gesamtsumme aller Begehren) die anteiligen Kosten ihrer Beteiligung am Prozess zuzuordnen sind (Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.347). Da vom Gesamtstreitwert rund 29,2% auf die Erstklägerin und rund 23,6% auf Zweit und Drittkläger sowie Viertklägerin entfallen, sind die Kosten der Berufungsbeantwortung im Hinblick auf die ungefähr gleichteilige Beteiligung zu je einem Viertel aufzuerlegen (vgl auch 3 Ob 55/20i).
Nach ständiger Rechtsprechung sind mehrere aus einem Unfall Geschädigte – wie bereits ausgeführt – nur formelle Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO, sodass die von den Geschädigten in einer Klage geltend gemachten Ansprüche bei Beurteilung der Revisionszulässigkeit nicht zusammenzurechnen sind (RS0110982). Davon ausgehend ist die Revision hinsichtlich des Zweit und Drittklägers sowie der Viertklägerin gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, jeweils EUR 5.000,00 nicht übersteigt.
Bezüglich der Erstklägerin ist die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls abhing und keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft.
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