Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Hemetsberger als Vorsitzende und Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 27. Oktober 2025, HR*-28, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A*, geboren am **, Österreicher, verhängte und fortgesetzte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist längstens wirksam bis 7. Jänner 2026.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Linz führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, in dem der Beschuldigte am 10. Oktober 2025 (ON 6.2) aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung (ON 4) festgenommen worden ist.
Über Antrag der Staatsanwaltschaft wurde nach seiner Vernehmung zur Sache und zu den Voraussetzungen dazu (ON 8) mit Beschluss vom 12. Oktober 2025 (ON 9) über ihn die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b und c StPO verhängt und nach Durchführung der Haftverhandlung am 27. Oktober 2025 (ON 19) wurde sie mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 28) aus dem bisher herangezogenen Haftgrund mit längster Wirksamkeit bis zum 27. November 2025 fortgesetzt.
Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde (ON 26) bestreitet der Beschuldigte den dringenden Tatverdacht und das Vorliegen eines Haftgrundes und beantragt zusammengefasst seine Enthaftung, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mitteln.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht geäußert hat, ist nicht berechtigt.
Dringender Tatverdacht ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat. Maßgebend ist die Verdachtslage nach Einvernahme des Beschuldigten durch den Richter (Kirchbacher, StPO 15 § 173 Rz 3). Zur Annahme eines dringenden Tatverdachts genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht jeweils für sich alleine, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logische und empirisch einwandfreie tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (Mayerhofer/Salzmann, StPO 6 § 173 E 4).
Nach den bislang vorliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist der Beschuldigte dringend verdächtig, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG begangen zu haben.
Konkret liegt ihm zur Last, er habe in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich eine insgesamt noch festzustellende Menge Suchtgift, jedenfalls aber 140 g Speed (enthaltend 10,5 % Amphetamin [Rz 2025, 8]) und eine geringe Menge Cannabiskraut (enthaltend 14,15 % THCA und 1,08 % Delta-9-THC [Rz 2025, 8]), anderen gewinnbringend (teils öffentlich unter den Voraussetzungen des § 27 Abs 2a SMG) überlassen, und zwar
1./ im Zeitraum von Februar 2025 bis Mitte August 2025 B* in wöchentlichen Teilmengen von durchschnittlich 5 Gramm insgesamt 140 Gramm Speed zum Grammpreis von EUR 15,00,
2./ Anfang Oktober 2025 C* eine geringe Menge Cannabiskraut in Form eines Joints,
3./ ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zu seiner Festnahme am 10. Oktober 2025 eine noch festzustellende Menge Suchtgift;
II./ ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw zur Sicherstellung besessen, indem er im Zeitraum von April 2022 (bis dahin von zuletzt GZ U* des Bezirksgerichts Rohrbach umfasst) bis zur Festnahme am 10. Oktober 2025 regelmäßig Cannabiskraut (enthaltend THCA und Delta-9-THC) und Amphetamin konsumierte und bei der Hausdurchsuchung am selben Tag noch rund 41 Gramm Cannabiskraut/-blüten (enthaltend THCA und Delta-9-THC) bei sich aufbewahrte.
Der dringende Tatverdacht gründet auf die bisherigen Erhebungsergebnisse der Polizei (ON 2, ON 6, ON 18), haftrelevant insbesondere auf die den Beschuldigten im Sinne der zu 1./ dargestellten Verdachtslage belastenden Angaben von B* in ihrer zweiten Vernehmung vor der Polizei (ON 2.6). Die bisherige – in Bezug auf den Verdacht des Suchtgiftverkaufs – pauschal leugnende Verantwortung des Beschuldigten, der seiner Aussage zufolge B* nicht einmal kenne, kann die dringliche Verdachtslage nicht entscheidend relativieren. Es ist nämlich kein triftiger Grund erkennbar, warum die Genannte gerade den Beschuldigten bewusst wahrheitswidrig belaste sollte, hat sie ihn doch bereits in ihrer ersten Einvernahme (ON 2.5) mit ihrem eigenen Suchtgiftkonsum in Verbindung gebracht. Unter weiterer Berücksichtigung ihrer konkreten Angaben zur Person des Beschuldigten und zu ihrem „sozusagen geschäftlichen Verhältnis“ (ON 2.5, 4; ON 2.6, 4) in ihrer zweiten Vernehmung sowie der Ergebnisse der Durchsuchung (vgl nur ON 6.2, 2) ist entgegen der Einlassung des Beschuldigten dringend anzunehmen, dass es sich beim ihm nicht lediglich um einen Suchtgiftkonsumenten handelt. Die Verdachtslage in Richtung Suchtgifthandel hat sich inzwischen insofern verhärtet, als sich selbst aus den Angaben von D* (ON 18.4) und von C* (ON 18.3) in Verbindung mit einem Protokoll über einen Chat zwischen dem Beschuldigten und C* (ON 18.6) nicht nur eine ohnehin bereits durch die Vorstrafen dokumentierte Affinität zu Suchtgift sondern darüber hinausgehend auch Verdachtsmomente für Suchtgifthandel (finanzielle Verhältnisse; Weitergabe eines Joints) ableiten lassen. Alles in allem ist daher bei der hier anzustellenden Bewertung auch dringend indiziert, dass es sich bei B* nicht um die einzige Abnehmerin des Beschuldigten handelt. Die jeweilige subjektive Tatseite ist durch das mutmaßliche äußere Tatgeschehen höhergradig qualifiziert anzunehmen.
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Ausgehend von der iSd § 173 Abs 1 StPO qualifizierten Verdachtslage ist auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO in Übereinstimmung mit dem Erstgericht gegeben. Angesichts der nach dem Akt anzunehmenden angespannten finanziellen Lage des Beschuldigten (Einkommen EUR 1.200,00, Alimente EUR 300,00), des nach der Verdachtslage zu bewertenden 28-wöchigen (teilweise offenbar sogar an öffentlichen Plätzen iSd § 27 Abs 2a SMG) Suchtgiftverkaufs an B*, der nach dem Akt und den Vorstrafen vorhandenen Neigung des Beschuldigten zu Suchtgift, der dadurch indizierten guten Einbindung in die Suchtgiftszene und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsdefizit wird hier die konkrete Gefahr begründet, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens weitere gleichgelagerte Taten auch mit nicht bloß leichten Folgen begehen wie das ihm nun zur Last gelegte Verbrechen.
Die bisherige Dauer der Haft seit 10. Oktober 2025 steht mit Blick auf die im Falle eines Schuldspruchs zu erwartende Freiheitsstrafe bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren (§ 28a Abs 1 SMG) und der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis. Im Übrigen wäre für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung, ob ua eine bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist (vgl Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 14 mwN). Eine (wirksame) Substituierung des angenommenen Haftgrundes durch Anwendung gelinderer Mittel bietet sich derzeit aufgrund der Intensität des angenommenen Haftgrundes und des Umstands, dass der Beschuldigte auch im inkriminierten Tatzeitraum bei E* gearbeitet hat, nicht an.
Mitteilung gemäß § 174 Abs 4 iVm Abs 3 Z 5 StPO:
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist – diesfalls kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden (§ 175 Abs 3 StPO). Durch seinen Verteidiger kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung verzichten (§ 175 Abs 4 StPO). Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit dieses Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).