Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei DI A* , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Dr. Stefan Warbek, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* C* GmbH , FN D*, E*straße F*, G* H*, vertreten durch Rechtsanwälte Grassner, Lenz, Thewanger Partner in Linz, wegen Verbesserung (Streitwert EUR 35.000,00), Leistung EUR 4.000,00 sA, Feststellung (Streitwert EUR 15.000,00) über den Rekurs der klagenden Partei gegen den am 25. Juli 2025 verkündeten Beschluss des Landesgerichtes Salzburg (ausgefertigt am 30. September 2025, Cg*-89), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird dahin Folge gegeben, dass die Parteienbezeichnung der beklagten Partei auf „erstbeklagte Partei: B* GmbH, FN D*“ und „zweitbeklagte Partei: B* C* GmbH, FN I*, beide E*straße F*, G* H*“ berichtigt wird.
Im Zwischenstreit über die Berichtigung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei tritt für das erstinstanzliche Verfahren eine Kostenaufhebung ein.
Die beklagten Parteien B* GmbH und B* C* GmbH sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.238,54 (darin EUR 373,09 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die klagende Partei begehrte mit ihrer am 17. November 2022 eingebrachten Klage, (1.) die beklagte Partei zu verpflichten, binnen drei Monaten die Almhütte auf dem Grundstück .48/2 und 515/2, EZ ** KG **, insbesondere durch eine wasserfeste Abdichtung des Fußbodenaufbaus sowie durch Entfernung des Schwammbefalls in einen voll funktionstauglichen Zustand zu sanieren; (2.) festzustellen, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche künftigen Schäden zu haften habe, insbesondere Mängelfolgeschäden und noch nicht bezifferbare Sanierungskosten, die in der mangelhaften Erbringung der Bauleistungen an der zuvor angeführten Almhütte begründet seien und sich insbesondere in einem Befall durch einen echten Hausschwamm manifestieren (zu Punkte 1. und 2. stellte sie auch ein hier nicht dargestelltes Eventualbegehren) sowie (3.) die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der klagenden Partei EUR 4.000,00 samt 4 % Zinsen seit Klagseinbringung zu zahlen. Dazu bringt der Kläger im Wesentlichen vor, er habe die Beklagte mit der kompletten Sanierung der Almhütte beauftragt (inklusive Dachaufbau, Wände, Doppeldach, Isolierung und Fußbodenaufbau samt Herstellung eines dichten Fundaments). Infolge mangelhafter Leistungen der Beklagten sei es zu einem Feuchtigkeitseintritt sowie zu Pilzbefall der Almhütte gekommen. Der Kläger stütze seine Ansprüche insbesondere auf Gewährleistung und Schadenersatz.
Mit den Eingaben (ON 49, 56, 65) beantragte die beklagte Partei die Berichtigung ihrer Parteienbezeichnung auf „B* C* GmbH, FN I*, E*straße F*, G* H*“ und brachte vor: Mit dem Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 25. Juni 2024 habe die beklagte Partei ihren Geschäftsbereich Ausübung des Zimmereigewerbes sowie des Holz- und Baustoffhandels (den operativen Betrieb) abgespalten und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter eigenem Fortbestand der übertragenden Gesellschaft an die übernehmende Gesellschaft „B* C* GmbH, FN I*“ als übernehmende Gesellschaft übertragen. Das hier gegenständliche Rechtsverhältnis betreffe ausschließlich jenen Teil, der mit dem vorangeführten Spaltungs- und Übernahmsvertrag an die B* C* GmbH, FN I*, übertragen worden sei. Demnach werde die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf diese Gesellschaft beantragt.
Der Kläger sprach sich gegen die beantragte Berichtigung der Parteienbezeichnung aus und erwiderte, die von der beklagten Partei beantragte Änderung der Parteienbezeichnung führe zu einem unzulässigen Parteiwechsel. Bei einer Abspaltung zur Neugründung – wie es hier erfolgt sei – bleibe die ursprüngliche GmbH als übertragende Gesellschaft bestehen und weiterhin Prozesspartei. Daher sei die von der beklagten Partei beantragte Berichtigung der Parteienbezeichnung abzuweisen und die Richtigstellung der Firma der beklagten Partei auf nun „B* GmbH“ vorzunehmen. Ferner beantragte der Kläger, der beklagten Partei gemäß § 15 Abs 2 Spaltgesetz eine Sicherheitsleistung von EUR 280.000,00 brutto aufzuerlegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht dem Antrag der beklagten Partei auf Berichtigung der Parteienbezeichnung statt.
Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Am 25.6.2024 wurde von J* B* als für beide Gesellschaften selbständig vertretungsbefungten Geschäftsführer zwischen der B* C* GmbH, FN D*, und der B* GmbH, FN I* ein Notariatsakt mit folgendem auszugsweisen Inhalt unterfertigt (Beilage ./27):
„SPALTUNGS- UND ÜBERNAHMSVERTRAG (VERHÄLNTNISWAHRENDE ABSPALTUNG ZUR AUFNAHME IN EINE GMBH)
Im Firmenbuch, zuständiges Gericht Landesgericht Salzburg, ist zu Firmenbuchnummer D*, die B* C* GmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde H*, Geschäftsanschrift E*straße F*, G* H*, eingetragen.
J* B*, geboren am K* (L*) ist Alleingesellschafter mit einer Stammeinlage von €36.366,42 (Euro sechsunddreißigtausenddreihundertsechsundsechzig Euro-Cent zweiundvierzig) welche zur Hälfte mit einem Betrag von € 18.168,21 (Euro achtzehntausendeinhundertachtundsechzig Euro-Cent einundzwanzig) geleistet ist.
Die B* C* GmbH ist im Zimmereigewerbe und im Holz- und Baustoffhandel tätig.
Es ist beabsichtigt, den operativen Betrieb unter Fortbestand der B* C* GmbH durch verhältniswahrende Abspaltung gemäß § 17 (Paragraph siebzehn) in Verbindung mit § 1 Abs 2 Z 2 (Paragraf eins Absatz zwei Ziffer zwei) Spaltungsgesetz auf die B* GmbH zu übertragen. Alleingesellschafter der übertragenden B* C* GmbH sowie der übernehmenden B* GmbH ist Herr J* B*, geboren am K* (L*), welcher also an beiden Gesellschaften allein beteiligt ist und auch bleibt (verhältniswahrende Abspaltung zur Aufnahme). Im Rahmen der Abspaltung zur Aufnahme wird die übernehmende Gesellschaft die Firma B* C* GmbH von der übertragenden Gesellschaft übernehmen, die übertragende Gesellschaft wird die Firma der übernehmenden Gesellschaft, B* GmbH übernehmen.
…
I.
Firma und Sitz der übertragenden / abspaltenden Gesellschaft und vorgesehener Gesellschaftsvertrag der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften (§ 2 Absatz 1 Ziffer 1 Spaltungsgesetz)
1. Übertragende Gesellschaft ist die B* C* GmbH mit dem Sitz in H* und der Geschäftsanschrift E*straße F*, G* H*, eingetragen zu Firmenbuchnummer D*, zuständiges Gericht Landesgericht Salzburg (in der Folge die „übertragende Gesellschaft"). Die übertragende Gesellschaft hat ein Stammkapital von € 36.336,42 (Euro sechsunddreißigtausenddreihundertsechsunddreißig Euro-Cent zweiundvierzig), welches zur Hälfte geleistet ist. Der aufgrund der Spaltung in den Punkten I. FIRMA (eins) und III. GEGENSTAND (drei) zu ändernde Gesellschaftsvertrag der übertragenden Gesellschaft ist diesem Spaltungs- und Übernahmsvertrag als Beilage ./1 angeschlossen. Alleingesellschafter der übertragenden Gesellschaft ist J* B*.
2. Übernehmende Gesellschaft ist die B* GmbH mit dem Sitz in H* und der Geschäftsanschrift E*straße F*, G* H*, eingetragen zu Firmenbuchnummer I* zuständiges Gericht Landesgericht Salzburg (in der Folge die „übernehmende Gesellschaft") . Das Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft beträgt € 36.336,42 (Euro sechsunddreißigtausenddreihundertsechsunddreißig Euro-Cent zweiundvierzig), und ist zur Hälfte geleistet. Die Errichtungserklärung dieser Gesellschaft wird im Rahmen der Spaltung dahingehend geändert, dass die übernehmende Gesellschaft die Firma der übertragenden Gesellschaft übernimmt. Die Errichtungserklärung der übernehmenden Gesellschaft ist in der beabsichtigten Fassung (samt Änderung der Firma) nach der Durchführung der Spaltung diesem Spaltungs- und Übernahmsvertrag als Beilage ./3 angeschlossen.
II.
Erklärung über die Übertragung der Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft (§ 2 Absatz 1 Ziffer 2 und Ziffer 5 Spaltungsgesetz)
1. Die übertragende Gesellschaft ist im Geschäftsbereich Ausübung des Zimmereigewerbes sowie des Holz- und Baustoffhandels tätig, der (einzige) Betrieb der übertragenden Gesellschaft ist Gegenstand der Abspaltung und wird in der Folge kurz der „operative Betrieb“ bezeichnet.
2. Die übertragende Gesellschaft überträgt durch Abspaltung zur Aufnahme im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter eigenem Fortbestand den operativen Betrieb der übertragenden Gesellschaft mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten durch verhältniswahrende Abspaltung gemäß § 1 Absatz 2 Z 2 SpaltG (Paragraph eins Absatz zwei Ziffer zwei Spaltungsgesetz) und unter Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigungen des Art VI (Artikel sechs) Umgründungssteuergesetz unter Zurückbehaltung des übrigen Vermögens der übertragenden Gesellschaft, das in diesem Spaltungs- und Übernahmsvertrag genauer dargestellt ist. Die übertragende Gesellschaft verpflichtet sich zur Durchführung aller Rechtshandlungen und Maßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Übertragung des zu übertragenden Vermögensteiles der abspaltenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft notwendig oder zweckmäßig sind.
…
IX.
Regelungen über die Zuordnung von Vermögensteilen, die sonst aufgrund des Spaltungs- und Übernahmsvertrages keiner der an der Spaltung beteiligten Gesellschaft zugeordnet werden können
1 . Bei der übertragenden Gesellschaft (künftig: B* GmbH, FN D*) verbleibt das Vermögen laut Restvermögensbilanz Beilage ./6 beziehungsweise nachstehende Anlagegüter gemäß Beilage ./9, welche nicht Teil des abzuspaltenden Vermögens darstellen, insbesondere:
- Bauwerk (Superädifikat, „Halle", Betriebs- und Geschäftsgebäude) der Liegenschaft Einlagezahl ** Katastralgemeinde ** H*, E*straße F*, zu Grunde liegender Mietvertrag vom 30.08.2012 (dreißigsten August zweitausendzwölf), Nachtrag vom 19.12.2013 (neunzehnten Dezember zweitausenddreizehn)
Hinsichtlich dieser rein betrieblich genutzten Halle (Superädifikat), welche nicht Teil des abzuspaltenden Vermögens ist, wird in Bezug auf die weitere, fortgesetzte, betriebliche Nutzung ein gesonderter Bestandvertrag zwischen übernehmender und überragender Gesellschaft abgeschlossen.
- Maschinen laut Anlagenverzeichnis Beilage ./9
- Wertpapierdepot, M*, Depot Nummer ** , (auch in Beilage ./9)
Weiters verbleiben bei der übertragenden Gesellschaft (aus dem Umlaufvermögen):
- Konto, M*, Nummer **,
- Sparbuch Konto, M*, Nummer **,
2. Vermögensteile und Rechtsverhältnisse, die nicht in Absatz 1. genannt beziehungsweise der erwähnten Beilage bezeichnet sind, gehen auf die übernehmende Gesellschaft über und sind daher der übernehmenden Gesellschaft zugeordnet.
...“
Rechtlich führte das Erstgericht aus: Eine Spaltung bewirke gemäß § 14 Abs 2 Z 1 Spaltgesetz eine partielle Gesamtrechtsnachfolge, was nach § 17 Spaltgesetz auch für die Spaltung zur Aufnahme gelte. Auch die Verfahrensstellung in einem anhängigen Gerichtsverfahren unterliege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge. Die (partielle) Gesamtrechtsnachfolge wirke ipso iure; die Parteienbezeichnung sei richtigzustellen. Die Richtigstellung habe in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu erfolgen. In der Entscheidung 6 Ob 508/95 habe das Höchstgericht gerade für den Fall der partiellen Gesamtrechtsnachfolge die Notwendigkeit einer Berichtigung der Parteienbezeichnung nach § 235 ZPO betont, die sich aus der Natur der Gesamtrechtsnachfolge ergebe und kein Problem der bloßen Sachlegitimation sei. Nach der im vorliegenden Spaltungsvertrag enthaltenen Zuordnung der Vermögensteile, die an die neue Gesellschaft übertragen wurden, ergebe sich, dass der gesamte operative Betrieb mit allen Rechten und Pflichten jedenfalls übertragen worden sei. Die übertragende Gesellschaft habe insbesondere das Liegenschaftsvermögen und weitere Teile des Anlage- und Umlaufvermögens sowie einzelne Wirtschaftsgüter zurückbehalten. Alle anderen mit dem übertragenen Vermögen (der gesamte Betrieb der übertragenden Gesellschaft) verbundenen Rechtsverhältnisse und Verträge seien aber übertragen worden. Dem Antrag der beklagten Partei sei daher Folge zu geben gewesen.
Dagegen erhebt der Kläger Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss dahin abzuändern, dass die Berichtigung der beklagten Partei so erfolge, dass die „erstbeklagte Partei: B* GmbH, FN D*“ und die „zweitbeklagte Partei: B* C* GmbH, FN I*, beide E*straße F*, G* H*“ seien; in eventu beantragt der Rekurswerber den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die ursprünglich beklagte Gesellschaft „B* GmbH (FN D*)“ aufzutragen.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
Der Kläger argumentiert, bei der Abspaltung zur Aufnahme sei die im Spaltgesetz vorgesehene Nachhaftung (§§ 17 Abs 1 iVm 15 SpaltG) und die damit verbundene Wahlmöglichkeit, die aus der Spaltung hervorgehenden Gesellschaften gleichrangig nebeneinander auf der Passivseite bei einem Begehren auf Schadenersatz in Anspruch nehmen zu können, zu beachten. Darauf habe er im erstinstanzlichen Verfahren bereits mehrfach hingewiesen. Er habe seine Wahl dahin getroffen, beide Gesellschaften als Gesamtschuldnerinnen gemäß § 15 SpaltG in Anspruch nehmen zu wollen und dies dem Erstgericht Kund getan. Diese getroffene Wahl müsse auf die Frage der Fortsetzung des Prozesses „durchschlagen“. Er könne daher, wie in 6 Ob 17/25f (Rz 38) festgehalten, den Prozess nach dem Umgründungsvorgang gegen beide auf Seite der beklagten Partei geschaffenen Gesellschaften fortsetzen.
Dazu ist auszuführen:
1. Zutreffend beruft sich der Kläger auf die Entscheidung 6 Ob 17/25f.
§ 235 Abs 5 ZPO über die Berichtigung der Parteienbezeichnung stellt im Kern darauf ab, dass irrtümlich von zwei (nach wie vor existenten) Rechtsobjekten ein bloß falsch bezeichnetes, das nach dem Inhalt der Klage nicht gemeint war, geklagt wurde. Es soll mit dieser Bestimmung ihrem Zweck nach vermieden werden, dass ein Prozessaufwand aus der irrtümlichen Inanspruchnahme eines bestimmten Rechtsobjekts verloren geht, wie wohl das andere – ebenso nach wie vor existente – Rechtsobjekt bloß (erkennbar) falsch bezeichnet wurde (6 Ob 17/25f; vgl RS0039337; RS0039297 [T4, T5]).
Ein solcher Irrtum im Sinn einer „Personenverwechslung“ zweier nach wie vor existenter Personen liegt hier nicht vor. Vielmehr geht es darum, gegen welche der in die Umgründung der beklagten Partei involvierten Gesellschaften der Prozess fortgesetzt werden soll. Mit dem vorliegenden „Spaltungs- und Übernahmsvertrag“ wurde der operative Betrieb der beklagten Partei unter Fortbestand der beklagten Partei abgespalten und zur Aufnahme an die übernehmende Gesellschaft (B* GmbH, FN I*) übertragen. Die daran beteiligten Gesellschaften bestehen – wenn auch in Bezug auf ihren „vermögensmäßigen“ Gehalt – verändert weiter. Demnach ist keine der hier an den Umgründungsvorgängen beteiligten Gesellschaften mit der ehemaligen beklagten Partei völlig „ident“ (6 Ob 17/25f).
Bei der Abspaltung zur Aufnahme gilt es – wie der Kläger zu Recht betont -, die im Spaltgesetz vorgesehene Nachhaftung (§§ 17 Abs 1 iVm 15 SpaltG) und die damit verbundene Wahlmöglichkeit, die aus der Spaltung hervorgehenden Gesellschaften beide gleichrangig und nebeneinander auf der Passivseite bei einem Begehren auf Schadenersatz in Anspruch nehmen zu können, zu beachten (6 Ob 17/25f [Rz 30]).
Diese Nachhaftung dient vor allem dem Gläubigerschutz. Gläubiger haben nämlich keine Möglichkeit, die Spaltung zu verhindern. Es können aber anlässlich der Spaltung Rechtsverhältnisse (Verträge, Verbindlichkeiten, Forderungen) der übertragenden Gesellschaft im Spaltungsplan privatautonom einer anderen Gesellschaft zugeordnet werden (6 Ob 17/25f [Rz 31 mwN]). Einer Zustimmung des Vertragspartners bedarf es nicht (6 Ob 140/20m [Rz 72]; 6 Ob 17/25f [Rz 31]).
Die Haftung jener Gesellschaften für bereits begründete Verbindlichkeiten, die ihnen nach dem Spaltungsplan nicht zugeordnet wurde, wird als eine primäre, unmittelbare, solidarische, akzessorische, zeitlich und betraglich beschränkte Haftung umschrieben (6 Ob 17/25f [Rz 32 mwN]).
Die Haftung für bereits bestehende Verbindlichkeiten „spaltet“ sich damit anlässlich des Spaltungsvorgangs von einer zuvor nur gegen einen Rechtsträger bestandenen Verantwortlichkeit in eine direkt unbeschränkte Haftung der übernehmenden Gesellschaft und eine ebenso direkte und unmittelbar bestehende Nachhaftung (hier) der übertragenden Gesellschaft als an der Spaltung beteiligte Gesellschaft auf (ausgenommen es wäre eine Sicherheit geleistet worden [§ 15 Abs 1 letzter Satz SpaltG], was hier nicht der Fall ist [siehe 6 Ob 17/25f [Rz 34]).
Die Abspaltung wirkt sich zusammengefasst hinsichtlich der Verbindlichkeit so aus, dass es verknüpft mit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge der aufnehmenden Gesellschaft gleichzeitig zur (gleichrangigen) Nachhaftung der abspaltenden Gesellschaft kommt (vgl 6 Ob 160/13t [ErwGr 3.4.]) und es dem Gläubiger, der nicht auf eine subsidiäre Haftung der übertragenden Gesellschaft beschränkt ist, durch § 15 SpaltG ermöglicht werden soll, entweder auf beide Gesamtschuldner, aber auch nur auf einen von ihnen nach seiner Wahl zu greifen (6 Ob 17/25f [Rz 36]).
Diese im Gesetz eingeräumte Wahlmöglichkeit muss konsequenterweise auf die Frage der Fortsetzung des Prozesses (mit der oder den von ihm gewählten Partei[en]) „durchschlagen“; dies gerade auch deshalb, weil der Haftungsfond von den beteiligten Gesellschaften unterschiedlich bestückt werden kann. Darüber hinaus kommt auch den zu 6 Ob 627/93 angestellten Überlegungen zur möglichen Verjährung von Forderungen bei (als notwendig unterstellter) „Neueinklagung“ Gewicht zu. Es könnte sonst der Gläubiger, dem die Umgründung nicht bekannt ist, dem aber das Gesetz den Zugriff auf beide Gesellschaften erlaubt, dieser Gefahr ausgesetzt sein, wenn partielle Gesamtrechtsnachfolge trotz der Nachhaftung zwingend zur Umstellung des bereits geführten Schadenersatzprozesses immer nur auf die übernehmende Gesellschaft führte. Haften dem Gläubiger nach einer Spaltung zwei Gesellschaften direkt, dann ist es ihm freizustellen, welche der Gesellschaften er als Partei in Anspruch nehmen will (6 Ob 17/25f [Rz 37]).
Geht es also nach den Verfahrensvorschriften darum, bisherigen Prozessaufwand eines Gläubigers einer an der Spaltung beteiligten Gesellschaft nicht zu vernichten, und hat der Gläubiger nach der materiellen Gesetzeslage die Wahl, welche Gesellschaft(en) er wegen Schadenersatz in Anspruch nehmen will, zieht dies auch verfahrensrechtlich seine Wahlmöglichkeit nach sich. Er kann nach der Information über die Umgründungsvorgänge den Prozess gegen die weiterhin bestehende „alte“ Gesellschaft oder gegen diejenige, auf die Vermögen abgespalten wurde, oder gegen beide Parteien fortsetzen (6 Ob 17/25f [Rz 39]).
Die Anwendung des § 234 ZPO ist hingegen bei partieller Gesamtrechtsnachfolge in deren Umfang ausgeschlossen (vgl Klicka in Fasching/Konecny 3 § 234 ZPO Rz 21).
Zutreffend releviert der Kläger, dass er im erstinstanzlichen Verfahren im vorliegenden Zwischenstreit sich auf die Solidarhaftung sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft berufen hat (ON 54 und 57). Er hat in diesem Zwischenstreit zwar die Abweisung des von der Beklagten im Schriftsatz ON 49 gestellten Antrags auf Berichtigung der Parteienbezeichnung der Beklagten auf „B* C* GmbH, FN I*, E*straße F*, G* H*“ beantragt und seinerseits die Richtigstellung der Firma der beklagten Partei auf „B* GmbH“ begehrt (ON 54). Nun in seinem Rekurs aber will der Kläger – laut seinem Hauptbegehren im Rekursantrag – den Prozess gegen beide an der Umgründung beteiligten Gesellschaften fortgesetzt haben. Damit bringt der Kläger klar zum Ausdruck, dass er sich nur insoweit durch den bekämpften Beschluss als beschwert erachtet, als das Erstgericht die Parteienbezeichnung der beklagten Partei nur auf die übernehmende Gesellschaft berichtigt hat und die ursprüngliche beklagte Partei, die nunmehrige „B* GmbH, FN D*“ als übertragende Gesellschaft aus dem Verfahren ausgeschieden hat. Bezüglich der Ausscheidung der „B* GmbH, FN D*“ ist der Kläger aber beschwert, weil dies von seinem erstinstanzlichen Antrag abweicht.
Da der Kläger nun im Rechtsmittel die erstinstanzliche Berichtigung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei auf die übernehmende Gesellschaft akzeptiert, aber gleichzeitig den Prozess auch gegen die übertragende Gesellschaft fortgesetzt haben will, ist angesichts des dem Kläger eingeräumten Wahlrechts – wie oben dargestellt – dem Rekurs Folge zu geben.
Im vorliegenden Zwischenstreit (vgl dazu RS0035955 [T16]), der im Rekursverfahren dazu geführt hat, dass das Verfahren gegen beide an der Umgründung der beklagten Partei beteiligten Gesellschaften fortgesetzt wird, ist angesichts der von den Parteien gestellten Anträge auf Berichtigung der Parteienbezeichnung für das erstinstanzliche Verfahren kostenrechtlich davon auszugehen, dass die beklagte Partei lediglich mit der Hälfte ihres angestrebten Antrags durchgedrungen ist, zumal sie sichtlich bestrebt war, die übertragende Gesellschaft aus dem Verfahren ausscheiden zu lassen. Andererseits hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren förmlich lediglich eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die übertragende Gesellschaft beantragt, wenngleich er auf die Solidarhaftung beider an der Umgründung beteiligten Gesellschaften hingewiesen hat. Demnach tritt für das erstinstanzliche Verfahren Kostenaufhebung ein, die jenen Verfahrensaufwand der Parteien betrifft, der sich nur auf die Berichtigung der Parteienbezeichnung und nicht auch auf die Hauptsache bezog.
Im Rekursverfahren beanstandet der Kläger hingegen lediglich das Ausscheiden der übertragenden Gesellschaft aus dem Prozess. Mit diesem Beschwerdevortrag dringt der Kläger im Ergebnis zur Gänze durch, sodass er für das Rekursverfahren gemäß §§ 41, 50 ZPO vollen Kostenersatz erhält.
Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 ZPO resultiert aus der wirtschaftlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache für die Parteien und orientiert sich überdies an der Bemessung in der Klage.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO unzulässig, weil sich das Rekursgericht an der Entscheidung 6 Ob 17/25f orientieren konnte, womit eine hinreichend geklärte Rechtslage vorliegt.
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