Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Raab (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Mario Kalod (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, ** Straße **, **, vertreten durch die Ganzert Partner Rechtsanwälte OG in Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **platz **, **, vertreten durch ihre Angestellte Mag. a B*, wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. August 2025, Cgs* 61, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit Bescheid vom 9.1.2024 wurde das der Klägerin von der Beklagten (mit Bescheid vom 22.10.2019 seit 1.11.2019) gewährte Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung per 29.2.2024 mit der Begründung entzogen, dass aufgrund kalkülsrelevanter Besserung des Gesundheitszustandes vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege, und wurde zudem ausgesprochen, dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bestehe.
Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage primär die Weitergewährung des Rehabilitationsgeldes über den 29.2.2024 hinaus. Eine kalkülsrelevante Besserung ihres Gesundheitszustandes sei seit der Gewährung des Rehabilitationsgeldes nicht eingetreten. Im Übrigen sei die Klägerin im Oktober 2020 und September 2021 von der Beklagten untersucht und dabei jeweils festgestellt worden, dass die Klägerin weiterhin arbeitsunfähig und somit das Rehabilitationsgeld nicht zu entziehen sei; eine allfällige Gegenüberstellung des Gewährungszeitpunkts 2019 mit dem Entziehungszeitpunkt sei demnach nicht mehr berechtigt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Aufgrund einer seit Gewährung des Rehabilitationsgeldes eingetretenen Verbesserung des Leistungskalküls sei die Klägerin nunmehr wieder arbeitsfähig.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 1 bis 3 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird.
In der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht aufgrund der von ihm im Detail festgestellten Besserung im Gesundheitszustand davon aus, dass der Klägerin nunmehr leichte Arbeiten im Rahmen einer Teilzeittätigkeit möglich und zumutbar seien, während sie zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Gewährung des Rehabilitationsgeldes nur in einem geschützten Arbeitsbereich einsetzbar gewesen sei. Die Entziehung des Rehabilitationsgeldes sei daher zu Recht erfolgt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger bzw unvollständiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Urteils.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Beweisrüge:
Die Berufung strebt ergänzende Feststellungen zu den beiden Nachuntersuchungen durch die Beklagte in den Jahren 2020 und 2021 sowie zur Frage einer seitdem eingetretenen Zustandsverbesserung an. Damit macht sie der Rechtsrüge zuzuordnende rechtliche Feststellungsmängel geltend (RS0043480 [T8], RS0043304). Darauf ist im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsrüge einzugehen.
B. Zur Rechtsrüge:
Die Berufung meint, dass korrekter Weise als Vergleichszeitpunkt die letzte Untersuchung der Beklagten vom 28.9.2021, mit welcher festgestellt worden sei, dass keine Änderung eingetreten sei, heranzuziehen gewesen wäre, wobei eine Gegenüberstellung dieses Zeitpunkts zum Entziehungszeitpunkt keine wesentliche Besserung ergeben hätte.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Die Entziehung des Rehabilitationsgeldes als laufende Geldleistung aus der Krankenversicherung (§ 143a ASVG) ist nach § 99 Abs 1 ASVG zu beurteilen. Sind nach dieser Bestimmung die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 100 Abs 1 ASVG ohne weiteres Verfahren erlischt. Ein Fall des § 100 Abs 1 ASVG ist hier nicht zu beurteilen.
1.2 Die Entziehung einer laufenden Leistung wie des Rehabilitationsgeldes ist nach § 99 Abs 1 ASVG nur zulässig, wenn eine wesentliche, entscheidende Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung eingetreten ist; ansonsten steht die materielle Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen (RS0106704). Der für den Vergleich maßgebliche Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszuerkennung ist die Erlassung des Gewährungsbescheids, bei einer gerichtlichen Entscheidung der Schluss der mündlichen Verhandlung oder der Zeitpunkt des Abschlusses eines Vergleichs über die Leistungsgewährung in einem gerichtlichen Verfahren (RS0083876 [T5], RS0083884 [T21]). Es ist der Zustand in diesem Zeitpunkt dem Zustand im Zeitpunkt der Entziehung gegenüberzustellen (RS0083876).
1.3 Die Änderung kann im Fall einer Leistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit etwa in der Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Versicherten oder in der Wiederherstellung oder Besserung seiner Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an die Leiden bestehen (vgl RS0083884). Ist der Leistungsbezieher durch diese Änderung auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar, ist die Entziehung der Leistung sachlich gerechtfertigt (vgl RS0083884 [T5]). Für den anzustellenden Vergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit jenen im Zeitpunkt des Leistungsentzugs in Beziehung zu setzen (RS0083884 [T2]). Im Verfahren über die Entziehung sind daher auch (unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen) neuerlich Feststellungen über die für die Zuerkennung wesentlichen Tatsachen zu treffen (
2.1 Nach den Ausführungen in der Berufung habe die Beklagte anlässlich einer von ihr durchgeführten Untersuchung am 28.9.2021 „festgestellt“, dass keine Änderung eingetreten sei. Dass die Beklagte aufgrund dieser durchgeführten Untersuchung mit Bescheid über die Weitergewährung des Rehabilitationsgeldes entschieden hätte, wird von der Berufung hingegen nicht behauptet. Dafür gibt es auch nicht den geringsten Anhaltspunkt, ist doch der Gesetzgeber des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2012 (SRÄG 2012, BGBl I 2013/3) mit der Schaffung des Rehabilitationsgeldes vom Konzept der grundsätzlichen Befristung von Leistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wieder abgegangen, indem er das Rehabilitationsgeld als unbefristete Dauerleistung ausgestaltet hat (10 ObS 76/21f mwN). Die Untersuchung bildete demnach nur die Grundlage zur Entscheidung des beklagten Sozialversicherungsträgers über eine allfällige Entziehung des Rehabilitationsgeldes wegen Wegfall vorübergehender Invalidität gemäß § 99 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG.
2.2 Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist der für den Vergleich maßgebliche Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszuerkennung hier die Erlassung des Gewährungsbescheids im Oktober 2019 und ist der Zustand in diesem Zeitpunkt dem Zustand im Zeitpunkt der Entziehung gegenüberzustellen. Davon ist auch das Erstgericht zutreffender Weise ausgegangen.
2.3 Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner ergänzenden Feststellungen zum Zustand im Untersuchungszeitpunkt im Jahr 2021 samt darauf bezogenem Vergleich zum Zustand im Entziehungszeitpunkt. Der von der Berufung insofern geltend gemachte (rechtliche) Feststellungsmangel liegt demnach nicht vor.
3. Andere Argumente, die gegen eine Leistungsaberkennung sprechen würden, werden von der Berufung nicht aufgezeigt.
C. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
1. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch der Klägerin nach Billigkeit nicht in Betracht.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.
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