Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Raab (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Mario Kalod (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Polizeibeamter, **-Straße **, **, vertreten durch Dr. Christof Joham und Mag. Andreas Voggenberger, Rechtsanwälte in Eugendorf, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau , **, **, **, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Juli 2025, Cgs* 20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 20.2.2025 wurde dem Kläger die mit Bescheid vom 4.12.2017 zuerkannte Dauerrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente nach dem Dienstunfall vom 6.1.2016 mit Ablauf des Monats März 2025 entzogen. Es sei zu einer deutlichen Verbesserung der Beweglichkeit des rechten Handgelenks gekommen und es lägen keine Zeichen eines CRPS-Syndroms mehr vor, weshalb die Minderung der Erwerbsfähigkeit nunmehr mit 10 % anzusetzen sei.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Weitergewährung der Versehrtenrente über den 31.3.2025 hinaus. Es sei zu keiner Zustandsbesserung gekommen; eine solche sei auch nicht mehr zu erwarten.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mit der bereits im angefochtenen Bescheid dargelegten Begründung.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 2 bis 4 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
Zum Stichtag 31.3.2025 liegt folgender Gesundheitszustand vor:
Ein in anatomischer Stellung knöchern geheilter Bruch der Elle rechts, ein Zustand nach Handgelenksarthroskopie rechts mit Débridement bei Riss des Diskus triangularis (TFCC), blande Operationsnarben. Unauffällige Weichteilverhältnisse an der rechten Hand und rechten oberen Extremität bei Zustand nach abgelaufenem CRPS (Chronic regional pain syndrome), eine anhaltende geringe Bewegungseinschränkung bei Unterarmdrehung rechts mit einem Defizit beim Auswärtsdrehen des rechten Unterarms von 15° und beim Einwärtsdrehen von 5°, eine geringe Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks mit einem Defizit bei Streckung von 15° und Beugung von 15°, eine Einschränkung der Ulnarabduktion des rechten Handgelenks von 15°, keine auffallende Muskelatrophie und subjektiv angegebene Beschwerden.
Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beträgt aktuell maximal 15 %.
Gegenüber dem Gewährungsgutachten (Dauerrentengutachten) Dris. C* vom 17.7.2017 ist es zu einer wesentlichen Besserung gekommen. Wesentlich gebessert hat sich insbesondere die Auswärtsdrehung des rechten Unterarms, welche 2017 nur bis 10 % und nunmehr bis 70 % möglich war. Der Kläger ist somit gegenüber einer unverletzten Person nunmehr geringgradig eingeschränkt. Zudem waren bei der aktuellen Untersuchung die rechte Hand und der Unterarm äußerlich unauffällig, das Hautkolorit seitengleich, die Durchblutung und Sensibilität an den Händen seitengleich unauffällig. Auch die Benützungszeichen an den Hohlhänden waren bei fehlender Beschwielung seitengleich ausgebildet. Weiters bestand bei klinischer Kraftprüfung eine annähernd seitengleiche Kraft sowohl in Bezug auf den Faustschluss, das Fingerspreizen und die Fingerstreckung gegen Widerstand betreffend. Im Gewährungsgutachten wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % festgestellt; nunmehr liegt diese bei 15 %.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands eingetreten sei, die auch Auswirkungen auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit habe. Während diese zum Zeitpunkt der Gewährung im Jahr 2017 20 % betragen habe, betrage diese seit dem Stichtag nur mehr 15 %. Die dem Kläger zuerkannte Dauerrente sei daher zu Recht entzogen worden, da die für eine Rentengewährung erforderliche 20 %-ige Schwelle seit dem Stichtag nicht mehr überschritten werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Mängelrüge:
1. Die Berufung sieht zunächst eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens darin begründet, dass das Erstgericht seine Verpflichtung, von Amts wegen auf die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens hinzuwirken, verletzt habe.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Eine neuerliche Begutachtungen durch dieselben oder durch andere Sachverständige sieht § 362 Abs 2 ZPO abgesehen vom Fall der erfolgreichen Ablehnung eines Sachverständigen [diesfalls naturgemäß bloß durch Beiziehung eines anderen Sachverständigen] nur vor, wenn das erste Gutachten ungenügend wäre oder von mehreren Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen worden wären. Diese beiden Tatbestände verweisen auf die Verpflichtung des Gerichts, (bereits) von Amts wegen auf die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit von Sachverständigengutachten hinzuwirken ( Schneider in Fasching/Konecny ³ § 362 ZPO Rz 3 f). Ungenügend ist ein Gutachten, wenn es unschlüssig oder lückenhaft oder unrichtig oder widersprüchlich ist ( Spitzer in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 362 ZPO Rz 4 [Stand 9.10.2023, rdb.at]).
1.2.1 Zum von der Berufung relevierten Widerspruch in Bezug auf die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Erstgutachten vom 6.5.2025 (ON 5) mit 20 % und im Ergänzungsgutachten vom 28.5.2025 (ON 12) mit 15 % hat der unfallchirurgische Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung ausdrücklich Stellung genommen und dazu zusammengefasst ausgeführt, dass er im Erstgutachten mangels Feststellung einer Veränderung zum entsprechend dem gerichtlichen Auftrag heranzuziehenden Vergleichsgutachten aus dem Jahr 2019 die Minderung der Erwerbsfähigkeit wie bisher eingeschätzt und keine eigene darauf bezogene Einschätzung durchgeführt habe, weil er aus rechtlichen Gründen wisse, dass er als Gutachter die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht ändern dürfe, wenn sich der Befund nicht ändert, während im Rahmen des Ergänzungsgutachtens als Vergleichszeitpunkt die Dauerrentengewährung im Jahr 2017 heranzuziehen gewesen sei und er explizit vom Erstgericht gefragt worden sei, wie er die Minderung der Erwerbsfähigkeit selbst einschätzen würde (vgl ON 18.3, 3). Damit hat der Sachverständige schlüssig dargelegt, wie es zu den unterschiedlichen Werten in seinen beiden schriftlichen Gutachten gekommen ist. Letztlich geht auch die Berufung selbst davon aus, dass der Sachverständige im Erstgutachten keine eigenständige Bewertung vorgenommen hat, wobei sie (zu Recht) auch auf einen insofern dem Sachverständigen unterlaufenen Fehler verweist.
1.2.2 Wenn die Berufung in weiterer Folge hingegen meint, der Sachverständige habe offenbar zu keinem Zeitpunkt eine eigenständige Bewertung der aktuellen Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen, weshalb das Gutachten keine verlässliche Grundlage für die darauf bezogene gerichtliche Entscheidung bilde, so kann dem nicht gefolgt werden. Eine neuerliche Untersuchung des Klägers, wie dies von der Berufung als erforderlich angesehen wird, konnte schon deshalb unterbleiben, weil der Sachverständige bei Erstattung des Ergänzungsgutachtens am 28.5.2025 auf seine eigene zeitnahe Untersuchung des Klägers am 22.4.2025 im Zuge der Erstellung des Erstgutachtens zurückgreifen konnte, wie dies auch aus der Beantwortung der vom Erstgericht gestellten Frage zur derzeitigen Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus rein medizinischer Sicht hervorgeht (ON 12, 3; vgl auch mündliche Gutachtenserörterung ON 18.3, 2 f). Aus der Beantwortung dieser Frage ergibt sich auch zweifellos, dass der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten eine eigenständige Bewertung der aktuellen Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers vorgenommen hat.
1.2.3 Insgesamt folgt daraus, dass durch die Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung ein ihm ursprünglich unterlaufener Fehler hervorgekommen ist, der in weiterer Folge durch gezielte Fragestellung des Erstgerichts und bezughabende Beantwortung durch den Sachverständigen beseitigt wurde. Letztlich gelang es dem Erstgericht entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit des Sachverständigengutachtens herzustellen.
1.3 Weiters meint die Berufung, der Sachverständige hätte in seinem Ergänzungsgutachten wesentliche Aspekte des Krankheitsbildes des Klägers nicht bzw nicht ausreichend bei den Auswirkungen der Unfallfolgen auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt, so vor allem die vom Kläger glaubhaft geschilderten Beschwerden bei Druck- und Stoßbelastungen nicht ausreichend in die Bewertung einbezogen und das Gesamtbild der Erkrankung, insbesondere die Auswirkungen des posttraumatischen komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) und dessen langfristige Folgen, nicht angemessen berücksichtigt. Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar, hat doch der Sachverständige bei Erstattung des Ergänzungsgutachtens alle im Zuge der Erstellung des Erstgutachtens gewonnenen Untersuchungsergebnisse berücksichtigt (vgl ON 12, 3). Allfällige für den Kläger bestehende Unklarheiten hätten durch gezielte Fragestellungen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung geklärt werden können; eine solche Befragung des Sachverständigen fand jedoch nicht statt. Insgesamt ist daher auch dieser von der Berufung erhobene Vorwurf nicht berechtigt.
1.4.1 Zum von der Berufung zudem relevierten schwankenden Krankheitsbild hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung über Befragung durch den Kläger ausdrücklich Stellung genommen und dazu ausgeführt, dass eindeutig erkennbar sei, dass gegenüber dem Befund von 2017 eine deutliche Besserung des klinischen Befundes eingetreten sei (ON 18.3, 3). Dies folgt im Übrigen insbesondere auch aus den von der Berufung wiedergegebenen Werten zur Auswärtsdrehung des Unterarms (10° im Jahr 2017; über 70° im Jahr 2019 bzw bis zu 70° im Jahr 2025), die auf eine deutliche und nachhaltige Besserung in der Beweglichkeit hinweisen.
1.4.2 Obwohl die Einschätzung der Anstaltsgutachterin im Jahr 2019 für das Verfahren nicht relevant ist, kommt es im vorliegenden Entziehungsverfahren doch ausschließlich auf eine (wesentliche) Zustandsverbesserung zwischen dem Gewährungs- und Entziehungszeitpunkt an (vgl RS0084151), so spricht gerade die von der Berufung hervorgehobene gleichbleibende Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 % für eine dauerhafte Verbesserung gegenüber dem Gewährungszeitpunkt und damit für die Schlüssigkeit des im Entziehungsverfahren eingeholten Gutachtens.
1.5 Die Ausführungen in der Berufung zur „Grenzwertigkeit“ der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der daraus reklamierten Verpflichtung zu besonders sorgfältiger Prüfung sind nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens aufkommen zu lassen. Diese berücksichtigen insbesondere nicht die vom Sachverständigen aufgrund der herangezogenen Befundergebnisse dargestellten Verbesserungen im Gesundheitszustand des Klägers, aus denen vom Sachverständigen nachvollziehbar eine Reduktion der Minderung der Erwerbsfähigkeit seit dem Gewährungszeitpunkt abgeleitet wird. Eine von der Berufung monierte zweifelhafte Situation liegt demnach insofern auch nicht vor.
1.6 Der Berufung gelingt es daher insgesamt nicht, eine nach schriftlicher Gutachtensergänzung und mündlicher Gutachtenserörterung noch bestehende Unvollständigkeit, Unschlüssigkeit oder Widersprüchlichkeit des vom Erstgericht eingeholten unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens aufzuzeigen. Damit hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang auch keine weitere Handlungspflicht getroffen.
2. Die Berufung verweist in ihrer Mängelrüge weiters darauf, dass die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren beantragte Neubefundung durch den Sachverständigen geboten gewesen wäre, um eine fundierte und konsistente medizinische Grundlage für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu schaffen, und dem Kläger dadurch die Möglichkeit genommen worden sei, die medizinischen Widersprüche aufzuklären.
Dazu ist auszuführen:
2.1 Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Der Rechtsmittelwerber muss die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels dartun, sofern sie nicht offenkundig ist (RS0116273 [T1], RS0043027 [T10], RS0043049 [T6]). Er muss daher in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können ( Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 37; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 55; RS0043039). Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043039 [T4]).
2.2 Die Berufung legt nicht einmal ansatzweise dar, welche auf den Dienstunfall zurückzuführende Einschränkung bislang vom Sachverständigen nicht berücksichtigt worden sei bzw welche medizinischen Widersprüche (im Befundbereich) vorlägen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil im Zeitpunkt der Antragstellung in der abschließenden Verhandlung am 2.7.2025 die persönliche Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen nicht einmal 2 ½ Monate zurücklag, der Sachverständige ausführte, dass eine neuerliche Untersuchung aus diesem Grund sinnlos sei, weil so zeitnah keine Änderung eintrete (vgl ON 18.3, 5), und medizinisch widersprüchliche Befundergebnisse im Rahmen der Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen nicht ersichtlich sind.
2.3 Demnach gelingt es der Berufung nicht, in der unterbliebenen Neubefundung einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen (vgl im Übrigen auch oben A.1.2.2).
3. Die Berufung sieht schließlich eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens darin begründet, dass es den Antrag des Klägers auf Vertagung der Verhandlung zur Einholung eines Privatgutachtens abgelehnt habe. Dies verletze insbesondere den Grundsatz eines fairen Verfahrens, da dem Kläger die Möglichkeit genommen worden sei, auf die überraschende Neueinschätzung des Sachverständigen im Zuge der mündlichen Gutachtenserörterung in der abschließenden Verhandlung angemessen zu reagieren. Ein Privatgutachten hätte die medizinischen Widersprüche aufklären und eine sachgerechte Grundlage zum Nachweis der Unrichtigkeit/Widersprüchlichkeit des gerichtlichen Sachverständigengutachtens und der Notwendigkeit der Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens schaffen können.
Dazu ist auszuführen:
3.1 Zur Ausschöpfung aller angebotenen Beweismittel zählt auch ein Privatgutachten, die erschöpfende Einvernahme des Privatgutachters als sachverständiger Zeuge und die daraufhin allenfalls erforderliche ergänzende Einvernahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen (RS0040570).
3.2 Hier hat der Kläger allerdings kein Privatgutachten vorgelegt, sondern die Vertagung der Verhandlung zur Einholung eines solchen beantragt, um in weiterer Folge das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten zu entkräften. Eine solche Vorgangsweise ist in der Zivilprozessordnung grundsätzlich nicht vorgesehen. Dies war hier schon deshalb nicht geboten, weil der unfallchirurgische Sachverständige die geänderte Einschätzung der aktuellen unfallkausalen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht erst im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung, sondern bereits in seinem Ergänzungsgutachten mehr als ein Monat davor kund getan hat, sodass der Kläger davon im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung nicht überrascht werden konnte. Es wäre daher am Kläger gelegen, bei Bedarf in der Zwischenzeit ein Privatgutachten einzuholen, um den gerichtlich beigezogenen Sachverständigen damit zu konfrontieren. Auch dieser von der Berufung relevierte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
B. Zur Beweisrüge:
Die Berufung bekämpft die Feststellungen zur unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von aktuell (maximal) 15 % und strebt ersatzweise eine solche von aktuell 20 % an.
Dazu ist auszuführen, dass das Erstgericht die bekämpften Feststellungen unbedenklich auf die (zuletzt) schlüssigen Ausführungen des von ihm beigezogenen unfallchirurgischen Sachverständigen stützen konnte (vgl dazu oben A.1.). Die Berufung meint, das Erstgericht hätte von der Ersteinschätzung des Sachverständigen im Erstgutachten ausgehen müssen. Dazu wurde aber bereits im Rahmen der Ausführungen zur Mängelrüge festgehalten, dass der Sachverständige insofern im Erstgutachten keine eigene Bewertung vorgenommen hat und dass hier auch auf einen falschen Vergleichszeitpunkt abgestellt wurde. Damit bilden diese Ausführungen des Sachverständigen keine taugliche Grundlage für die begehrte Ersatzfeststellung. Die bekämpften Feststellungen sind demnach nicht korrekturbedürftig.
C. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
1. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch des Klägers nach Billigkeit nicht in Betracht.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens auch in Sozialrechtssachen ebenso wenig an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061) wie die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise (RS0043061 [T11] ua).
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