Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Raab (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Mario Kalod (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, vertreten durch Mag. Thomas Christl, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **platz **, **, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Juli 2025, Cgs* 17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 7.3.2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 20.12.2024 auf Gewährung des Pflegegeldes ab, weil der Pflegebedarf nur durchschnittlich 50 Stunden im Monat betrage.
Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Gewährung von Pflegegeld zumindest der Stufe 4 ab 1.1.2025. Unter anderem wurde ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden nicht mehr dazu in der Lage sei, selbst zu kochen. Insbesondere könne sie keine 5 Minuten ohne Rollator (Klage) bzw keine 2 Minuten (Eingabe vom 2.6.2025) stehen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Es bestehe kein ausreichender Pflegebedarf für die Gewährung von Pflegegeld.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf der Seite 2 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
Die Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist erhalten. Der Bewegungsumfang des Achsenskeletts und der großen Gelenke ist insgesamt ausreichend. Im Wohnbereich ist die Klägerin ohne Gehhilfe mobil, stützt sich jedoch zeitweise an Möbeln ab. Alle Lagewechsel (Hinsetzen, Hinlegen, Aufstehen) kann sie eigenständig und mit ausreichender Sicherheit durchführen. Kurzzeitiges freies Stehen ist möglich. Die Rumpfbeugefähigkeit ist endgradig eingeschränkt, jedoch ist die Vorfußregion beidseits erreichbar. Das Aufheben von Gegenständen vom Boden ist der Klägerin möglich. Die Greiffunktion ist beidseits gut, die Hände können vollständig in Gebrauchsstellung gebracht werden. Das Sturzrisiko ist leicht erhöht. Die kognitive Leistungsfähigkeit ist altersentsprechend unauffällig.
Die Klägerin ist mit der regelmäßigen Versorgung des Haushalts, des Gartens und der Tiere überfordert. Im Bereich der persönlichen Verrichtungen hingegen ist sie weitgehend selbstständig. Aufgrund der beschriebenen Beeinträchtigungen benötigt sie Hilfe bei der Besorgung von Lebensmitteln und Medikamenten, bei der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche, bei der Beheizung des Wohnraums sowie für alle außerhäuslichen Wege.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln/ Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn und die Beheizung des Wohnraums von einem monatlichen Pflegebedarf von insgesamt 50 Stunden aus, weshalb die Voraussetzungen für Pflegegeld der Stufe 1 (Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 65 Stunden im Monat) nicht vorlägen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Berufung wendet sich gegen die unterbliebene amtswegige mündliche Erörterung des schriftlich erstatteten Gutachtens der vom Erstgericht beigezogenen allgemeinmedizinischen Sachverständigen. In diesem Zusammenhang hätte zudem die Klägerin bzw ihr nicht qualifizierter Vertreter aufgrund der erweiterten Manuduktionspflicht bereits im Rahmen telefonischer Konversationen über die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Gutachtenserörterung aufgeklärt werden müssen bzw hätte das Erstgericht die (einzige) Verhandlung vom 17.7.2025 zur Wahrung der Parteirechte der Klägerin amtswegig bzw nach entsprechender Aufklärung über die Folgen des Nichterscheinens bzw über die Möglichkeit einer Vertagungsbitte auf Antrag vertagen müssen, nachdem das Erstgericht zuvor darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass dem Vertreter der Klägerin ein Erscheinen zur Verhandlung nicht möglich sei. Gegebenenfalls wäre unter Beweis gestellt worden, dass die Klägerin auch bei der Zubereitung von Mahlzeiten ständig auf fremde Hilfe angewiesen sei und dadurch in Summe ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden im Monat vorliege.
Dazu ist auszuführen:
1. Im sozialgerichtlichen Verfahren sind anders als nach § 357 ZPO Sachverständige grundsätzlich von Amts wegen zur Gutachtenserörterung zu laden, außer die Erörterung ist offenkundig nicht notwendig (§ 75 Abs 2 ASGG). Eine offenkundige Notwendigkeit fehlt (ausnahmsweise) etwa dann, wenn keine der Parteien einen Erörterungsantrag stellt und das schriftliche Gutachten so eindeutig und klar ist, dass aller Voraussicht nach keine Fragen an den Sachverständigen zu erwarten sind ( Neumayr in ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 6).
2. Im vorliegenden Fall war eine amtswegige Gutachtenserörterung nicht erforderlich:
2.1 Die Ausführungen der vom Erstgericht beigezogenen allgemeinmedizinischen Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten vom 30.4.2025 (ON 6) bzw in ihrer schriftlichen Gutachtensergänzung vom 12.6.2025 (ON 12) sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. In Übereinstimmung mit den Behauptungen in der Klage und in der Eingabe des Vertreters der Klägerin vom 2.6.2025 (ON 9) kam die Sachverständige zum Ergebnis, dass der Klägerin (nur) kurzzeitiges freies Stehen möglich ist; dies wurde vom Erstgericht auch festgestellt. Ob angesichts dieser Feststellungsgrundlage der Klägerin ein Pflegebedarf (zumindest teilweise) für die Zubereitung von Mahlzeiten zusteht, ist hingegen eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage (10 ObS 303/01h = RS0107433 [T5]).
2.2 Relevante Abweichungen der Befundergebnisse zum Anstaltsgutachten Beilage ./1 sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht behauptet. Die Einschätzung eines teilweisen Pflegebedarfs von 10 Stunden im Monat für die Zubereitung von Mahlzeiten im Anstaltsgutachten ist
2.3 Die Ausführungen des Vertreters der Klägerin in seiner Eingabe vom 2.6.2025 (ON 9) hat das Erstgericht zum Anlass für eine schriftliche Ergänzung des Gutachtens der von ihm beigezogenen Sachverständigen genommen, dazu vorweg telefonisch Kontakt mit dem Vertreter aufgenommen und dabei dessen persönliche Wahrnehmungen im Aktenvermerk vom 3.6.2025 (ON 10), darunter auch zur Möglichkeit der Zubereitung von Mahlzeiten durch die Klägerin, festgehalten. Zu den Ausführungen in der Eingabe ON 9 und den Angaben im Aktenvermerk ON 10 hat die Sachverständige in ihrem schriftlichen Ergänzungsgutachten ON 12 Stellung genommen und ist sie dabei zum Ergebnis gekommen, dass sie ihr schriftliches Gutachten ON 6 vollinhaltlich aufrecht erhält und kein Anlass für eine neuerliche Befundaufnahme besteht (vgl ON 12, 3). Damit ist sie entgegen der Berufung im Ergebnis auch auf die von der Berufung allein relevierte Hilfestellung bei der Zubereitung von Mahlzeiten eingegangen und ist daher das Gutachten insgesamt keinesfalls unvollständig.
2.4 Des Einvernehmens der Parteien zur Verlesung eines im Verfahren schriftlich eingeholten Sachverständigengutachtens bedarf es nicht, sodass das fehlende Einverständnis der Klägerin zur Verlesung des Sachverständigengutachtens (dies schon mangels Anwesenheit bzw Vertretung in der einzigen Verhandlung) nicht maßgeblich für die Beurteilung der Frage von dessen Erörterungsbedürftigkeit ist.
2.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Erstgericht nicht amtswegig zur mündlichen Erörterung des von ihm eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens samt schriftlicher Ergänzung verpflichtet war.
3. Soweit die Berufung das Fehlen einer Antragstellung auf mündliche Gutachtenserörterung durch die Klägerin infolge Verletzung der bezughabenden Manuduktionspflicht durch das Erstgericht releviert, ist Folgendes auszuführen:
3.1 Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Der Rechtsmittelwerber muss die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels dartun, sofern sie nicht offenkundig ist (RS0116273 [T1], RS0043027 [T10], RS0043049 [T6]). Er muss daher in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können ( Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 37; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 55; RS0043039). Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043039 [T4]).
3.2 Die Berufung legt nicht einmal ansatzweise dar, welche weiteren Einschränkungen (im Tatsächlichen) sich durch die mündliche Gutachtenserörterung ergeben hätten sollen, die (rechtlich) einen Pflegebedarf bei der Zubereitung von Mahlzeiten begründen sollen. Dazu wäre die Berufung allerdings mangels Offenkundigkeit verpflichtet gewesen. Damit gelingt es der Berufung insofern nicht, einen dem Erstgericht unterlaufenen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.
4.1 Die Ausführungen in der Berufung, das Erstgericht hätte die Verhandlung vom 17.7.2025 zur Wahrung der Parteirechte in der Verhandlung vertagen müssen, beziehen sich offensichtlich auf die unterbliebene Beantragung einer mündlichen Gutachtenserörterung. Insofern kann auf die vorangegangenen Ausführungen zu 3. verwiesen werden.
4.2 Sollte in diesem Zusammenhang ganz allgemein die Verhinderung der Wahrung von Parteirechten in einer Verhandlung angesprochen werden, ist darauf zu verweisen, dass die Klägerin bzw ihr Vertreter zur Verhandlung vom 17.7.2025 ordnungsgemäß geladen wurde, sodass das Nichterscheinen jedenfalls keine Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO begründet (vgl zB RS0107383 [insb T1]). Eine Verpflichtung, bei Kenntnis des Gerichts von der Verhinderung des Vertreters eine Verhandlung zu verlegen, besteht zudem nicht, sodass die unterbliebene Verlegung auch keine Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens begründet. In diesem Fall obliegt es vielmehr der Partei, sich (wenn noch möglich) eines anderen Vertreters zu bedienen oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verhandlung zu beantragen.
5. Zusammenfassend folgt daraus, dass es der Berufung nicht gelingt, einen dem Erstgericht unterlaufenen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, weshalb der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch der Klägerin nach Billigkeit nicht in Betracht.
7. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens auch in Sozialrechtssachen nicht an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061).
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