Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekurs und Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter HR Mag. a Marion Haas und Mag. Wolfgang Raab (beide Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei DI A* , geboren am **, **, vertreten durch Saxinger Rechtsanwalts GmbH in Wels, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , Landesstelle **, **, vertreten durch ihre Angestellte Mag. a B*, wegen Feststellung über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Arbeits und Sozialgericht vom 27. Dezember 2024, Cgs1* 12 (11 Rs 64/25y), und über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits und Sozialgericht vom 26. Mai 2025, Cgs2* 24 (11 Rs 63/25a), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger führt einen land bzw forstwirtschaftlichen Betrieb. Er ist am 29. 2. 2024 bei Forst bzw Aufarbeitungsarbeiten in seinem Wald an einer Brombeerstaude hängen geblieben und gestürzt.
Mit dem Bescheid vom 13. 6. 2024 sprach die Beklagte aus, dass das Ereignis vom 29. 2. 2024 „nicht als Arbeitsunfall anerkannt“ werde, und stellte sie fest, dass Gesundheitsstörungen in Gestalt von degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule nicht Folge dieses Ereignisses seien.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Feststellung, dass die Verletzungen an der Lendenwirbelsäule ab L2/L3 bis L5/S1, insbesondere bei L2/3, Folgen des Arbeitsunfalls vom 29. 2. 2024 seien. Er habe sich bei den Aufarbeitungsarbeiten am 29. 2. 2024 massiv am Rücken verletzt, es habe in der Wirbelsäule hörbar geknackst, und der Kläger habe massive Schmerzen gehabt. Vor dem Unfall vom 29. 2. 2024 habe er keine Probleme oder Schmerzen in der Lendenwirbelsäule gehabt. Somit sei der Unfall vom 29. 2. 2024 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der festgestellte Gesundheitsschaden in Gestalt von degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sei aufgrund von vorbestehenden Abnützungsveränderungen ohne äußere Krafteinwirkung aufgetreten, und das Ereignis vom 29. 2. 2024 stelle eine Gelegenheitsursache dar.
Nachdem der vom Erstgericht bestellte unfallchirurgische Sachverständige Dr. C* - nach persönlicher Untersuchung des Klägers am 23. 8. 2024 (ON 4, 2) - sein schriftliches Gutachten vom 25. 8. 2024 am selben Tag eingereicht hatte (ON 4) und der - seit Klagseinbringung bis zu der mit Schriftsatz vom 13. 11. 2024 erfolgten Anzeige der Aufhebung des diesbezüglichen Vollmachtsverhältnisses (ON 9) durch Angestellte der Landwirtschaftskammer für ** vertretene - Kläger mit Schriftsatz vom 24. 9. 2024 (ON 7) um Verlegung der für vorerst für 25. 9. 2024 anberaumten Tagsatzung im Interesse der Einholung eines Privatgutachtens für die Zwecke der Beantragung einer Ergänzung des Gutachtens Dris. C* ersucht hatte, lehnte der Kläger in der Tagsatzung vom 25. 11. 2024 (ON 11) den Sachverständigen Dr. C* wegen Befangenheit unter Hinweis darauf ab, dass dieser Sachverständige jener Arzt gewesen sei, der den Kläger nach dem Unfall im UKH behandelt habe und das vom Kläger erbetene MR unter Verweis auf einen erst im Mai möglichen MR Termin zunächst verweigert habe. Dem Kläger sei nach der Befundung durch den Sachverständigen bekannt geworden, dass es sich beim behandelnden Arzt im UKH um den gerichtlichen Sachverständigen gehandelt habe, und er sei dann sogleich mit dem Ersuchen um dessen Ablehnung an seine vormalige Rechtsvertretung herangetreten, was diese abgelehnt habe. Die Vollmacht sei sodann für den Kläger überraschend zurückgelegt worden.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. 12. 2024 (ON 12) wies das Erstgericht diesen Ablehnungsantrag ab. Dies begründete es zusammengefasst damit, dass die erst in der Tagsatzung vom 25. 11. 2024 erklärte Ablehnung verspätet erfolgt sei und der Kläger daher von der Geltendmachung des aufgeworfenen Befangenheitsgrundes ausgeschlossen sei. Dem Kläger sei nach seinem eigenen Vorbringen sogleich nach der Befundung durch den Sachverständigen am 23. 8. 2024 dessen Identität mit dem ihn auch im UKH behandelnden Arzt bekannt geworden. Jedoch sei kein Ablehnungsantrag gestellt worden, sondern am 24. 9. 2024 die Verlegung der anberaumten Tagsatzung zur Einholung eines Privatgutachtens und anschließender Stellung eines Gutachtensergänzungsantrags beantragt worden. Jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrundes bewirke den Ausschluss von der Geltendmachung. Da das Verhalten eines bevollmächtigten Vertreters dem Kläger zuzurechnen sei, spiele es keine Rolle, dass seine Rechtsvertretung dem Ersuchen um Ablehnung nicht nachgekommen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage an. Es legte den auf Seite 2 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs zusammengefasst angeführten unstrittigen Sachverhalt hinaus - wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt werden:
Unmittelbar nach dem eingangs dargestellten Sturz hat der Kläger keine Schmerzen verspürt. Er hat seine Arbeiten im Forst beendet. Erst mit der Zeit haben sich Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule eingestellt, weswegen der Kläger am 1. 3. 2024 im Unfallkrankenhaus ** (UKH) vorstellig wurde. Dort wurde zunächst nativradiologisch eine knöcherne Verletzung ausgeschlossen und eine Prellung der Lendenwirbelsäule diagnostiziert. Die Weiterbehandlung sollte beim Hausarzt erfolgen. Wegen weiterbestehender Beschwerden wurde dann aber doch eine MR Untersuchung durchgeführt, die Bandscheibenvorwölbungen von den Höhen L2/L3 bis L5/S1 hervorbrachte.
Der Kläger hat beim Ereignis vom 29. 2. 2024 eine Prellung der Lendenwirbelsäule erlitten, die folgenlos ausgeheilt ist. Veränderungen in diesen Unfallfolgen sind nicht mehr zu erwarten. Eine daraus resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit lag und liegt nicht vor. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab dem Ereignistag beträgt somit 0 %.
Die beim Kläger diagnostizierten Verletzungen an der Lendenwirbelsäule ab L2/L3 bis L5/S1, insbesondere bei L2/3, sind Folgen von lange andauernden, schicksalhaften und degenerativen Prozessen und nicht auf das Ereignis vom 29. 2. 2024 zurückzuführen. Diese Schädigungen an der Lendenwirbelsäule haben schon vor dem Ereignis vom 29. 2. 2024 bestanden.
In der rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht der Klagsabweisung zugrunde, dass die geltend gemachten Verletzungen an der Lendenwirbelsäule mangels Rückführbarkeit auf das Ereignis vom 29. 2. 2024 nicht als Folgen des Arbeitsunfalls qualifiziert werden können, und dass in Bezug auf die bei diesem Ereignis allein erlittene Prellung der Lendenwirbelsäule kein entsprechendes Feststellungsinteresse gegeben sei, weil sie keine Minderung der Erwerbsfähigkeit bedinge bzw bedingt habe und folgenlos ausgeheilt sei und Veränderungen nicht zu mehr erwarten seien.
Gegen den genannten Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Ablehnungsantrags; hilfsweise wird ein [Aufhebungs und] Zurückverweisungsantrag gestellt.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekurs und Berufungsbeantwortung, dem jeweiligen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Rechtsmittel sind nicht berechtigt.
I. Zum Rekurs:
1. Der Kläger führt in seinem - zulässigen und rechtzeitigen (§ 366 Abs 1 iVm § 515 ZPO; zB Sloboda in Fasching/Konecny ³ § 515 ZPO Rz 24) - Rekurs aus, dass das Erstgericht die in der Tagsatzung vom 25. 11. 2024 erklärte Ablehnung des Sachverständigen zu Unrecht als verspätet erachtet habe. Ein außerhalb der Verhandlung bekannt gewordener Befangenheitsgrund sei grundsätzlich vor der Vornahme der nächsten Prozesshandlung durch die ablehnende Partei geltend zu machen, spätestens jedoch zu Beginn des nächsten Verhandlungstermins. Durch eine reine „Vertagungsbitte“ gehe das Ablehnungsrecht nicht verloren. Daher sei von einer fristgerechten Ablehnung auszugehen, weil der Kläger nach Kenntniserlangung des Befangenheitsgrundes rechtzeitig zu Beginn der nächstfolgenden Tagsatzung die Ablehnung des Sachverständigen geltend gemacht habe, die dazwischen liegende Vertagungsbitte das Ablehnungsrecht nicht erlöschen lasse und weitere Prozesshandlungen des Klägers bis zur Ablehnung in der Tagsatzung nicht erfolgt seien.
Dazu ist wie folgt zu erwägen:
2. Gemäß § 355 Abs 2 Satz 1 ZPO ist die Erklärung der Ablehnung eines Sachverständigen im Falle einer (wie gegenständlich angeordneten; ON 3) schriftlichen Gutachtenserstattung noch vor der erfolgten Einreichung des Gutachtens anzubringen. Damit will das Gesetz verhindern, dass auf das Gutachten spekuliert wird und der Sachverständige (erst) bei unliebsamem Gutachtensergebnis zwar formell wegen eines Befangenheitsgrundes, tatsächlich aber deshalb abgelehnt wird, weil das Gutachten einer Partei ungünstig erscheint (RS0040665; Schneider in Fasching/Konecny 3 §§ 355, 356 ZPO Rz 11; Spitzer in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 356 ZPO Rz 7 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Spitzer in Spitzer/Wilfinger , Beweisrecht § 356 ZPO Rz 7 [Stand 1. 9. 2020, rdb.at]). Daher ist eine spätere - zeitlich erst nach Einreichung des Gutachtens erklärte - Ablehnung eines Sachverständigen nach § 355 Abs 2 Satz 2 ZPO nur zulässig, wenn die ablehnende Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte konnte ( Schneider aaO §§ 355, 356 ZPO Rz 11; Spitzer aaO ZPO ON § 356 ZPO Rz 7; Spitzer aaO Beweisrecht § 356 ZPO Rz 7; vgl auch 10 ObS 249/88, 2 Ob 184/11i).
3. Die - für die Rechtzeitigkeit der Ablehnung eines Sachverständigen maßgebliche - Regelung des § 355 Abs 2 ZPO unterscheidet sich sohin insoweit von der - die Rechtzeitigkeit der Ablehnung eines Richters regelnden - Bestimmung des § 21 Abs 2 JN, als nach § 355 Abs 2 ZPO nicht (erst) die Antragstellung oder Einlassung in die Verhandlung das Ablehnungsrecht nimmt, sondern das Recht zur Ablehnung des Sachverständigen (im auch vorliegend gegebenen Regelfall der schriftlichen Gutachtenserstattung) grundsätzlich noch vor der Überreichung des schriftlichen Gutachtens ausgeübt werden soll und eine erst nach diesem Zeitpunkt erklärte Ablehnung des Sachverständigen nur unter den in § 355 Abs 2 Satz 2 ZPO genannten Voraussetzungen zulässig wäre (vgl in diesem Sinne wiederum
4. Nach dem dem § 21 Abs 2 JN zugrunde liegenden Gedanken muss die Partei von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch machen, sobald ihr der Grund, aus welchem die Besorgnis der Befangenheit entsteht, bekannt wird. Daher bewirkt auch jede Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrundes den Ausschluss von dessen Geltendmachung, wobei in diesem Sinne auch ein verfahrensrechtlicher Antrag das Ablehnungsrecht präkludieren kann (RS0046040 [insb T4, T5], RS0045982; Ballon in Fasching/Konecny 3 § 21 JN Rz 1; Rassi in Kodek/Oberhammer , ZPO ON § 21 JN Rz 3 f [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]).
5. Der Rekurs legt selbst zugrunde, dass dem Kläger die Identität des bestellten Sachverständigen Dr. C* mit dem ihn zuvor im Unfallkrankenhaus behandelnden Arzt bei der - unstrittig am 23. 8. 2024 im Wege einer persönlichen Untersuchung durch denselben durchgeführten (vgl ON 4, 2 sowie S. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses) - Befundaufnahme bekannt und bewusst wurde. Angesichts der bereits nur zwei Tage danach am 25. 8. 2024 erfolgten Einreichung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen ist zwar ohne weiteres anzuerkennen, dass dem Kläger schon wegen dieses äußerst knappen zeitlichen Ablaufs ab dem 23. 8. 2024 keine reelle Möglichkeit mehr offenstand, den von ihm gesehenen Ablehnungsgrund noch vor dem Zeitpunkt der Überreichung dieses Gutachtens gegenüber dem Erstgericht geltend zu machen und er daher in einer den Kautelen des § 355 Abs 2 Satz 2 ZPO entsprechenden Weise an der Einbringung einer Ablehnungserklärung noch vor diesem Zeitpunkt gehindert war.
6. Allerdings fällt es auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ausgehend von der oben dargelegten Rechtslage sehr wohl zum Nachteil des Klägers aus, dass er seine Ablehnung des Sachverständigen erst in der Tagsatzung vom 25. 11. 2024 (ON 11) erklärt hat, nachdem er trotz seiner seit 23. 8. 2024 gegebenen Kenntnis vom behaupteten Ablehnungsgrund (vgl RS0045992) bereits mit dem Schriftsatz vom 24. 9. 2024 (ON 7) eine Prozesshandlung in Gestalt der Beantragung der Verlegung der vorerst für 25. 9. 2024 anberaumten Tagsatzung vorgenommen hatte, ohne spätestens gleichzeitig mit diesem Antrag bzw in diesem Schriftsatz die Ablehnung des Sachverständigen zu erklären. Denn der vom Rekurs eingenommene Standpunkt, dieser Verlegungsantrag habe als reine Vertagungsbitte nicht zur Präklusion des Ablehnungsrechts geführt, ist nicht zu teilen:
7. Zwar begründet der Rekurs diesen Standpunkt mit einem Zitat der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 5/95 und mit einem Hinweis auf die - auf diese Entscheidung verweisende - Literaturstelle bei Ballon in Fasching/Konecny ³ § 21 JN Rz 6. Bei inhaltlicher Auseinandersetzung mit der genannten Entscheidung ergibt sich daraus jedoch keineswegs, dass Vertagungsbitten bzw Verlegungsanträgen schlechthin und unverrückbar die Eigenschaft als - den Verlust des Ablehnungsrechts bewirkenden - Anträgen im Sinne des § 21 Abs 2 JN abzusprechen wäre.
7.1. So hat der Oberste Gerichtshof eine derartige Ansicht in der Entscheidung zu 1 Ob 5/95 zum einen keineswegs dezidiert bekundet, sondern lediglich einen zur entsprechenden deutschen Rechtslage vorhandenen Meinungsstand wiedergegeben und sich vielmehr in Ermangelung einer diesbezüglichen Relevanz für die von ihm fallbezogen zu treffende Entscheidung ausdrücklich einer Stellungnahme zur Frage enthalten, wie weit prozessuale Anträge, die bloße Vertagungsbitten darstellen, ohne Geltendmachung der einer Prozesspartei bereits bekannten Gründe für eine allfällige Befangenheit ihr darauf bezogenes Ablehnungsrecht präkludieren.
7.2. Zum anderen ist dieser Entscheidung hingegen sehr wohl die Ansicht des Obersten Gerichtshofs zu entnehmen, dass eine „bloße Vertagungsbitte“, die nach dem von ihm (inhaltlich insoweit lediglich obiter) referierten Meinungsstand zur deutschen Rechtslage allenfalls für das Ablehnungsrecht unschädlich wäre, durchaus von solchen (wenngleich ebenfalls die Verlegung einer Tagsatzung anstrebenden) Anträgen zu unterscheiden und abzugrenzen ist, mit denen bei objektiver Auslegung vielmehr das Vertrauen der Partei in die Unparteilichkeit der (erst später) abgelehnten Person zum Ausdruck gebracht wird. Der Oberste Gerichtshof sah in dem zu 1 Ob 5/95 gegenständlichen Schriftsatz nämlich deshalb keine derartige „bloße Vertagungsbitte“, weil die betreffende Partei in diesem Schriftsatz vielmehr auch deutlich gemacht hatte, dass sie ihren Prozessstandpunkt in der Sache selbst vor den (erst danach in weiterer Folge abgelehnten) Richtern durch Darlegung von Sachargumenten vertreten werde, wobei das in diesem Schriftsatz erhobene Ersuchen, den Verhandlungstermin allenfalls zu verlegen, den von der Partei für ihre diesbezüglichen Ausführungen als erforderlich erachteten Zeitbedarf zum Hintergrund hatte. Ausgehend davon erwog der Oberste Gerichtshof, dass die betreffende Partei durch die mit diesem Schriftsatz erfolgte Antragstellung das Recht, einen Ablehnungsantrag mit den ihr im Zeitpunkt dieses Schriftsatzes bereits bekannten Tatsachenbehauptungen zu begründen, verwirkt hatte, weil in den Ausführungen in ihrem Schriftsatz bei objektiver Auslegung jedenfalls auch ein Beweis für das Vertrauen in die Unparteilichkeit der später abgelehnten Richter zu erblicken gewesen sei.
8. Gerade im Lichte der Entscheidung zu 1 Ob 5/95 ist sohin auch das vorliegend vom Kläger mit dem Schriftsatz vom 24. 9. 2024 (ON 7) gestellte Vertagungsgesuch nicht als reine Vertagungsbitte zu sehen, der allenfalls die Eignung zur Bewirkung eines Verlusts des Ablehnungsrechts fehlen würde. Denn der Kläger hat diesen Antrag inhaltlich konkret damit begründet, dass er für die Zwecke der Beantragung einer Ergänzung des bereits erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dr. C* die - mit entsprechendem Zeitbedarf verbundene - Einholung eines Privatgutachtens beabsichtige. Damit hat der (bei dieser Antragstellung qualifiziert vertretene; vgl § 40 Abs 1 Z 2 ASGG iVm insb §§ 3, 6 Z 1 lit c Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967) Kläger eindeutig erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er den Konstatierungen des Sachverständigen Dr. C* sachliche Gesichtspunkte bzw sachbezogene Argumente entgegenzuhalten gedenkt und eine Auseinandersetzung mit diesem Sachverständigen bzw mit dessen Ausführungen auf der Ebene einer inhaltlich sachbezogenen Erörterung anstrebt, indem letztlich (bloß) eine Ergänzung des bisherigen Gutachtens durch Dr. C* im Hinblick auf ein noch einzuholendes Privatgutachten stattfinden soll. Darin ist bei objektiver Betrachtung geradezu die Bekundung des Vertrauens des Klägers in die Unparteilichkeit des Sachverständigen, nämlich in dessen Fähigkeit zur Beurteilung der an ihn herangetragenen (bzw auch noch ergänzend heranzutragenden) Fragestellungen in einer nicht durch unsachliche psychologische Motive beeinflussten Weise, zu erblicken.
9. Entsprechend den vom Obersten Gerichtshof zu 1 Ob 5/95 insoweit als ratio decidendi zugrundegelegten Erwägungen ist daher auch für die vorliegend zur Beurteilung stehende Konstellation zu konstatieren, dass der Kläger durch seine mit dem Schriftsatz vom 24. 9. 2024 (ON 7) erfolgte Antragstellung das Recht zur Ablehnung des Sachverständigen Dr. C* wegen des ihm bereits seit 23. 8. 2024 bekannten Grundes verloren hat. Diesem Ergebnis steht auch nicht die im Rekurs angeführte Literaturstelle ( Ballon aaO § 21 JN Rz 6) entgegen, weil diese Literaturstelle (ebenso wie im Übrigen Mayr in Rechberger/Klicka 5 § 21 JN Rz 2) über die bloße unreflektierte Nennung der Entscheidung zu 1 Ob 5/95 hinaus keine inhaltliche Erörterung dieser Entscheidung enthält und auch keine eigenständige Begründung für die dort zum Ausdruck gebrachte Ansicht anführt. Vielmehr ist auf die eindeutige Stellungnahme von Rassi (aaO ZPO ON § 21 JN Rz 4 FN 17) hinzuweisen, der unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen (vermeintlich aus 1 Ob 5/95 ableitbaren) Ansicht gerade auch Vertagungsbitten generell zu jenen Anträgen zählt, die nach Maßgabe des § 21 Abs 2 JN zu einem Verlust des Ablehnungsrechts führen.
10. Ohnedies nichts zugunsten des Rekursstandpunktes vermag die Argumentation beizutragen, dass die vormalige Rechtsvertretung des Klägers die Vollmacht „überraschend“ in jenem Zeitpunkt zurückgelegt habe, in dem der Kläger Kenntnis vom Befangenheitsgrund erlangt und die Absicht zu dessen Geltendmachung gehabt habe, dass der Kläger „im entscheidenden Zeitraum“ unvertreten gewesen sei, und dass ihm daher „ein erhöhter Schutz zuzugestehen“ sei.
10.1. Denn wie nicht zuletzt auch den Rekursausführungen selbst zu entnehmen ist, wurde dem Kläger der den Grund für die Besorgnis einer Befangenheit des Sachverständigen bildende Sachverhalt bereits bei der Befundaufnahme am 23. 8. 2024 bekannt und bewusst und hat sich der Kläger danach auch „umgehend“ an seine damalige Rechtsvertretung mit dem Ersuchen um Veranlassung einer Ablehnungserklärung gewandt. Die Anzeige der Aufhebung des mit den vormaligen Klagsvertretern bestehenden Vollmachtsverhältnisses erfolgte demgegenüber erst mit Schriftsatz vom 13. 11. 2024 (ON 9), sohin beinahe drei Monate später, nachdem zuvor noch am 24. 9. 2024 der soeben (oben 7. ff) erörterte verfahrensrechtliche Antrag durch den zu diesem Zeitpunkt noch qualifiziert vertretenen Kläger eingebracht worden war. Es kann also keine Rede davon sein, dass der Kläger „im entscheidenden Zeitraum“ unvertreten gewesen wäre.
10.2. Damit ist den Rekursausführungen im Übrigen entgegenzuhalten, dass der (bis Mitte November 2024 [ON 9] qualifiziert vertretene) Kläger sowohl die Handlungen seiner Prozessbevollmächtigten als auch deren prozessrechtlich erheblichen Unterlassungen gegen sich gelten lassen muss und ihm auch Säumnis und Verschulden seiner Bevollmächtigten zuzurechnen sind ( Zib in Fasching/Konecny 3 § 34 ZPO Rz 4 f, § 39 ZPO Rz 2 ff; Fucik in Rechberger/Klicka 5 § 34 ZPO Rz 1). Selbst im Falle eines auftragswidrigen Verhaltens der Bevollmächtigten oder einer pflichtwidrigen Unterlassung einer ihnen aufgetragenen Prozesshandlung würde nichts anderes gelten (RS0034920; Zib aaO § 34 ZPO Rz 7).
11. Zusammengefasst hat das Erstgericht der Verwerfung des (erst) in der Tagsatzung vom 25. 11. 2024 erhobenen Ablehnungsantrags somit zu Recht bereits dessen Verspätung zugrundegelegt.
12. Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.
13. Kosten für den Rekurs wurden ohnedies nicht gesondert verzeichnet (und wären auch nicht zusätzlich zu den Kosten der Berufung zu ersetzen; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.447).
14. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (vgl RS0086349).
II. Zur Berufung:
A. Zur Tatsachenrüge:
15. Der Behandlung der in der Berufung ausgeführten Tatsachenrügen ist insgesamt voranzustellen, dass eine Tatsachenrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn sie insbesondere die bestimmte Angabe enthält, welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen sich der Rechtsmittelwerber für beschwert erachtet, und welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt (RS0041835 [insb T2, T4, T5]; Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 15). Daher muss zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung auch ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen, das heißt, die eine Feststellung muss die andere ausschließen. Die bekämpfte und die dazu alternativ gewünschte Feststellung müssen in einem Austauschverhältnis stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem solchen Alternativverhältnis darstellen, dass sie ohne inneren Widerspruch nicht nebeneinander bestehen können (RI0100145).
16. Zudem reicht es auch im Falle einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge zum Aufzeigen einer unrichtigen oder bedenklichen Beweiswürdigung nicht aus, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Ebenso ist die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht schon deshalb bedenklich, weil ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können. Vielmehr kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn die - praktisch zwingenden - Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden. Maßgeblich ist allein, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 467 ZPO Rz 40/2; G. Kodek in Kodek/Oberhammer , ZPO ON § 467 ZPO Rz 46 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Klauser/Kodek, JN – ZPO 18 § 467 ZPO E 39/1; RS0040180). Für den Erfolg einer Beweisrüge reicht somit der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (6 Ob 177/21d mwH). Die gegen die bekämpfte Feststellung vorgetragenen Argumente sind nämlich unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen, indem auf der Grundlage einer solchen Gesamtschau zu beurteilen ist, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123).
17. Die Berufung bekämpft zunächst die Feststellung, dass der Kläger unmittelbar nach dem Sturz am 29. 2. 2024 keine Schmerzen verspürt hat, dass er seine Arbeiten im Forst beendet hat, und dass sich erst mit der Zeit Schmerzen eingestellt haben, weswegen er am 1. 3. 2024 im Unfallkrankenhaus ** (im Folgenden: UKH **) vorstellig wurde.
17.1. Ersatzweise dazu wird eine Feststellung begehrt, die neben dem Inhalt der bekämpften Feststellung auch weitere Aussagen des Inhalts enthält, dass der Kläger bei diesem Sturz ein Krachen im Bereich der Wirbelsäule gehört und verspürt habe, und dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Vorstellung im UKH ** bereits zwei Tabletten Ibuprofen zu sich genommen habe.
17.2. Damit ist diese Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Zum einen hat die bekämpfte Feststellung weder das Thema eines vom Kläger beim Sturz wahrgenommenen Krachens in der Wirbelsäule noch das Thema einer vor der Vorsprache im UKH ** erfolgten Tabletteneinnahme zum Inhalt, und zum anderen stimmt die von der Beweisrüge angestrebte (Ersatz )Feststellung in ihrem übrigen Umfang ohnedies mit dem Inhalt der bekämpften Feststellung deckungsgleich überein. Insgesamt fehlt es daher am erforderlichen Austausch bzw Alternativverhältnis zwischen bekämpfter und gewünschter Feststellung.
18. Des Weiteren wendet sich die Berufung gegen die Feststellung, dass der Kläger beim Ereignis vom 29. 2. 2024 eine folgenlos ausgeheilte Prellung der Lendenwirbelsäule erlitten hat, Veränderungen in diesen Unfallfolgen nicht mehr zu erwarten sind und die bei ihm diagnostizierten Verletzungen an der Lendenwirbelsäule Folgen von lange andauernden, schicksalhaften und degenerativen Prozessen sind und nicht auf dieses Ereignis zurückzuführen sind.
18.1. An deren Stelle wird die gegenteilige Ersatzfeststellung begehrt, dass der Kläger beim genannten Ereignis Verletzungen an der Lendenwirbelsäule erlitten habe, die nicht folgenlos ausgeheilt seien, und dass die beim Kläger diagnostizierten Verletzungen an der Lendenwirbelsäule auf dieses Ereignis zurückzuführen seien. Dies begründet die Beweisrüge zum einen unter Verweis auf die Beilage ./3 damit, dass es sich beim Sachverständigen Dr. C* um jenen Arzt handle, der den Kläger am 1. 3. 2024 im UKH ** behandelt habe und dabei ohne Anordnung einer MR Untersuchung zur weiteren Abklärung die Diagnose einer Prellung der Lendenwirbelsäule gestellt habe, weshalb es in Anbetracht dieser Vorbehandlung naheliegend sei, dass bei der Erstellung des Gutachtens nicht mit der gebotenen objektiven Sorgfalt vorgegangen worden sei, und die Besorgnis bestehe, dass der Sachverständige seine ursprüngliche Einschätzung nicht in Frage stellen habe wollen und somit bereits vorgefasste Überzeugungen in das Gutachten eingeflossen seien. Zum anderen beanstandet die Beweisrüge, dass das Erstgericht dem Gutachten des Sachverständigen Dr. C* den Vorzug vor dem Kläger vorgelegten Privatgutachten (Beilage ./G) gegeben habe, und argumentiert sie, dass auch die allgemeine Lebenserfahrung insbesondere angesichts der im Gutachten Dris. C* wiedergegebenen Darstellung des Klägers für das Bestehen einer Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den Verletzungen spreche.
18.2. Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, dass ausweislich der von der Beweisrüge angezogenen Beilage ./3 keineswegs Dr. C* jener Arzt war, der den Kläger am 1. 3. 2024 im UKH ** behandelt hat und/oder bei ihm die Diagnose einer Prellung der Lendenwirbelsäule gestellt hat. Vielmehr geht aus der Beilage ./3 hervor, dass der Kläger dort am 1. 3. 2024 von der Ärztin Dr. D* untersucht wurde (S. 3/8, S. 5/8 der Krankengeschichte in Beilage ./3; Erstbericht auf S. 11 f der Beilage ./3), und dass ebendiese Ärztin auch für die dabei gestellte Diagnose einer Prellung der Lendenwirbelsäule („Cont. columnae vertebralis lumbalis“) verantwortlich war (Erstbericht auf S. 11 der Beilage ./3). Demgegenüber hat Dr. C* den Kläger erst und nur am 27. 3. 2024 (nach )behandelt, ohne dass in der Beilage ./3 darüber hinaus etwa eine eigenständige Diagnosestellung (auch) durch Dr. C* dokumentiert wäre (S. 5/8 der Krankengeschichte in Beilage ./3). Ebenso wenig ist anhand der Beilage ./3 nachvollziehbar, dass Dr. C* die Anordnung einer MR Untersuchung unterlassen oder gar verweigert hätte, geht doch aus der Krankengeschichte vielmehr sogar im Gegenteil hervor, dass gerade Dr. C* jener Arzt war, der anlässlich der durch ihn am 27. 3. 2024 vorgenommenen Nachbehandlung die (bereits am Wiederbestellungstermin 29. 3. 2024 auch tatsächlich durchgeführte) MR Untersuchung des Klägers angefordert und angeordnet hat (S. 5/8, 7/8 der Krankengeschichte in Beilage ./3). Eine diesbezügliche Befundbesprechung mit dem Kläger erfolgte sodann am 3. 4. 2024 wiederum durch einen von Dr. C* verschiedenen Arzt (S. 8/8 der Krankengeschichte in Beilage ./3).
18.3. Schon aus diesen Gründen ist der der Beweisrüge insoweit zugrunde gelegten Prämisse, eine vom Sachverständigen Dr. C* schon ursprünglich getroffene Einschätzung bzw durch die Diagnosestellung einer (bloßen) Prellung vorgefasste Überzeugung bilde eine Grundlage für Bedenken hinsichtlich der von ihm bei der Gutachtenserstellung angewandten Sorgfalt oder hinsichtlich der Validität seines Gutachtens, der Boden entzogen. Soweit die Berufung auch in diesem Zusammenhang die vom Kläger (freilich unter nur unzulänglicher Beachtung des Inhalts der Beilage ./3) gesehene Befangenheit des Sachverständigen ins Treffen führt, ist sie im Übrigen ohnedies darauf zu verweisen, dass ein allenfalls anzunehmender Ablehnungsgrund vom Kläger nicht rechtzeitig aufgegriffen wurde (siehe oben I.) und Beweisergebnisse, die allein aufgrund des am 27. 3. 2024 stattgefundenen Kontaktes zwischen dem Kläger und Dr. C* Bedenken gegen die inhaltliche Stichhältigkeit des Gutachtens nahelegen würden, gar nicht aufgezeigt werden.
18.4. Bedenken gegen die Plausibilität und Überzeugungskraft der Ausführungen des Sachverständigen Dr. C* vermag die Beweisrüge auch nicht mit ihren Hinweisen auf die hiervon abweichenden Konstatierungen in dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten Dris. E* (Beilage ./G) zu erwecken. Mit dem Vorwurf einer „pauschale[n] Präferenz des gerichtlichen Gutachtens ohne schlüssig nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten“ übergeht die Beweisrüge den schon vom Erstgericht in seiner Beweiswürdigung (US 3) hervorgehobenen Umstand, dass nach den stimmigen Darlegungen des Sachverständigen Dr. C* die im Privatgutachten gezogene Schlussfolgerung einer Unfallkausalität deshalb nicht mit dem - vom Sachverständigen ebenso näher dargelegten, durch breiten Konsens in der Fachliteratur getragenen - Stand der Wissenschaft in Einklang zu bringen sei, weil sich beim Kläger in der relativ zeitnah durchgeführten MR Untersuchung - entgegen dem im Falle einer entsprechenden Krafteinwirkung demgegenüber sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Bild - nicht einmal ein verbliebenes Knochenmarksödem und schon gar nicht eine stattgehabte knöcherne Verletzung gezeigt habe (ON 19, 3 f).
18.5. Wie der Sachverständige Dr. C* in seinem Ergänzungsgutachten zudem betont hat, sind in dem - in diesem Sinne auch dem Privatgutachten Dris. E* zugrunde gelegten – MR Befund ausschließlich degenerative Vorschäden und definitiv keine traumaassoziierten Veränderungen bzw lediglich multisegmentale degenerative Veränderungen bei regulärem Knochenmarkssignal (vgl Beilagen ./B, ./D sowie S. 7/8 der Krankengeschichte in Beilage ./3; S. 3 f der Beilage ./G) beschrieben. Unter Berücksichtigung des von Dr. C* auch in inhaltlicher Hinsicht konkret dargelegten Meinungsstandes in der medizinischen Wissenschaft leuchtet es daher ohne weiteres ein, dass die im Privatgutachten (Beilage ./G) ohne weitere Begründung gezogene Schlussfolgerung einer Unfallkausalität der erhobenen Bandscheibenschäden nicht mit den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen in Einklang zu bringen ist (vgl ON 19, 4 f), zumal das Privatgutachten in auch für medizinische Laien erkennbarer Weise eine ebenso stringente Auseinandersetzung mit dem Stand der Wissenschaft oder Bezugnahme auf den Stand der Wissenschaft unterlässt.
18.6. Die vom Kläger unmittelbar beim Sturzgeschehen empfundene Wahrnehmung eines Krachens im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie die in weiterer Folge auftretende Schmerzsymptomatik samt Einnahme von Schmerztabletten wurden vom Sachverständigen Dr. C* ohnedies schon in seinem ersten schriftlichen Gutachten (ON 4, 3) berücksichtigt und in die Beurteilungsgrundlagen eingezogen. Wie der Sachverständige jedoch unter Verwertung der objektiven Befundlage dargelegt hat, hat sich bei der verhältnismäßig zeitnah durchgeführten MR Untersuchung dennoch gerade nicht das Vorliegen eines solchen spezifischen Verletzungsbildes gezeigt, aus dem auf eine die Bandscheibenverletzung akut herbeiführende „Schwere des Unfallgeschehens“ (S. 7 der Berufung) geschlossen werden könnte (ON 19, 3). Soweit die Berufung eine allgemeine Lebenserfahrung darin sieht, dass der zeitliche Zusammenhang mit dem Auftreten von Schmerzen für eine Kausalität mit dem Unfallereignis spreche, ist sie entsprechend der in diesem Sinne schon vom Erstgericht zugrunde gelegten Erwägung auf den ebenso vom Sachverständigen bestätigten Umstand zu verweisen, dass auch eine Prellung ohne strukturelle Schädigung der Wirbelsäule schmerzhaft sein kann (ON 19, 4) und sohin ein solches Schmerzempfinden kein spezifisches Indiz gerade für die kausale Herbeiführung einer Wirbelsäulenverletzung ist.
18.7. Sohin ist auch die im Privatgutachten vorgenommene Ableitung einer Unfallkausalität aus den nach dem Vorfall akut einsetzenden klinischen Beschwerden nicht geeignet, die Plausibilität der Konstatierungen des Sachverständigen Dr. C* zu entkräften, wonach solche Beschwerden zwar durchaus die Annahme eines Kausalitätszusammenhangs mit der beim Ereignis erlittenen Prellung zulassen, aber das durch MR Untersuchung objektivierte Verletzungsbild einen Kausalitätszusammenhang mit den vorhandenen Bandscheibenschäden ausschließen lässt.
18.8. Zusammengefasst bestehen sohin keine Bedenken dagegen, dass das Erstgericht die - sich auch mit dem Privatgutachten auseinandersetzenden - Ausführungen des Sachverständigen Dr. C* als plausibel und verlässlich erachtet hat und demgegenüber im Privatgutachten keine überzeugende Grundlage für die zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen gesehen hat (vgl auch RS0040592). Vor diesem Hintergrund entzieht sich auch die in der Beweisrüge geäußerte Unterstellung, der Unfallhergang sei in den erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen „vermutlich“ zur Bewirkung des Anscheins der Plausibilität der Schlussfolgerungen des Sachverständigen „verharmlosend“ dargestellt worden, einer weiteren sachlichen Erwiderung.
19. Schließlich bekämpft die Berufung die Feststellung, dass eine aus den Unfallfolgen resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht vorlag und nicht vorliegt.
19.1. An deren Stelle wird die Ersatzfeststellung begehrt, dass eine daraus resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Zur Begründung der gegenständlichen Beweisrüge wird wiederum ausgeführt, dass Dr. C* beim Kläger bereits am 1. 3. 2024 die Diagnose einer Prellung ohne Anordnung einer Abklärung mittels MRT gestellt habe, sowie außerdem moniert, dass im Gutachten Dris. C* eine nachvollziehbare medizinische Begründung für die von ihm vorgenommene Einschätzung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 0 % nicht gegeben werde. Aus dem Privatgutachten gehe hervor, dass die Schmerzen des Klägers im Bereich der Lendenwirbelsäule immer noch anhielten und mittlerweile sogar in das rechte Bein ausstrahlten.
19.2. Hinsichtlich der abermals auf die (vermeintliche) Behandlung des Klägers am 1. 3. 2024, auf die (vermeintliche) Diagnosestellung und auf das (vermeintliche) Unterlassen der Anforderung einer MR Untersuchung jeweils durch Dr. C* gegründeten Argumentation genügt es, auf die bereits (oben 18.2. f) dargelegten Ausführungen zu verweisen, die in gleicher Weise auch im gegebenen Zusammenhang zum Tragen kommen.
19.3. Im Übrigen steht dem Erfolg der gegenständlich erhobenen Beweisrüge ohnedies schon dem Grunde nach entgegen, dass sie - insoweit auch in Verfehlung der Anforderungen an ihre gesetzmäßige Ausführung (vgl RS0041835 [T4, T5]) - gar kein bestimmtes Beweisergebnis aufzeigt, welches die Grundlage für die von ihr angestrebte Ersatzfeststellung über das positive Bestehen einer aus den Unfallfolgen resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bilden würde. Denn namentlich das von der Beweisrüge angezogene Privatgutachten (Beilage ./G) enthält keinerlei Aussage über das Bestehen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers oder über irgendeine durch die Folgen des Ereignisses vom 29. 2. 2024 herbeigeführte Beeinträchtigung seines körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens. Insbesondere ersetzen auch die in diesem Privatgutachten angeführten bloßen Beschwerden und Diagnosen samt der dort ebenfalls wiedergegebenen Schmerzsymptomatik nicht die für eine entsprechende Tatsachenfeststellung erforderliche Angabe des aus medizinischer Sicht gegebenen Umfangs der gerade durch die Folgen dieses Ereignisses bewirkten Beeinträchtigung der Leistungs bzw Erwerbsfähigkeit des Klägers (vgl RS0113678, RS0086443, RS0043525).
19.4. Demgegenüber erweist sich die im Gutachten des Sachverständigen Dr. C* vorgenommene und in diesem Sinne in die angefochtene Feststellung übernommene Einschätzung, wonach eine durch das Ereignis vom 29. 2. 2024 bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auszuschließen sei und sohin mit einem Grad von 0 % zum Ausdruck zu bringen sei, schon deshalb eindeutig als nachvollziehbar, weil nach den (auch durch das Privatgutachten nicht widerlegten; siehe oben 18.4. ff) Ergebnissen dieses Gutachtens als einzige kausale Folge des Unfalls am 29. 2. 2024 - lediglich - eine Prellung der Lendenwirbelsäule zu konstatieren ist, die insoweit aus diesem Unfallgeschehen herrührenden Folgen gar nicht mehr vorliegen und diesbezügliche Veränderungen auch für die Zukunft nicht zu erwarten sind (ON 4, 8 f). Inwiefern in diesem Lichte eine darüber hinausgehende medizinische Begründung im Gutachten erforderlich wäre, um den von der Beweisrüge ohnedies bloß floskelhaft vorgetragenen, aber nicht inhaltlich begründeten Vorwurf eines nach dem Standpunkt des Klägers gegebenen Mangels an Nachvollziehbarkeit auszuräumen, wird in der Berufung nicht dargetan. Dass der Kläger subjektiv auch aktuell laufend Schmerzen verspüre, wurde vom Sachverständigen Dr. C* ohnedies erhoben (ON 4, 4), hat jedoch vor dem Hintergrund der objektiv vorhandenen Befundlage unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen dargelegten einschlägigen Erfahrungssätze der medizinischen Wissenschaft (vgl wiederum oben 18.4. ff) dennoch nicht zu jenem Bild von den unfallkausalen Folgen des Ereignisses vom 29. 2. 2024 geführt, welches die Beweisrüge (auch) mit der von ihr begehrten Ersatzfeststellung betreffend die Frage einer aus diesem Ereignis resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit anstrebt.
19.5. Die bekämpfte Feststellung über das Fehlen einer aus dem Ereignis vom 29. 2. 2024 resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ist somit insgesamt nicht zu beanstanden.
20. Das Berufungsgericht übernimmt sohin sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO),
B. Zur Rechtsrüge:
21. Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt - und nicht von einem feststellungsfremden Sachverhalt - ausgeht, sohin aufbauend auf dem konkret festgestellten Sachverhalt darlegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanz unrichtig erscheint (vgl RS0043312 [insb T1, T12, T14], RS0043603 [insb T2, T8], RS0043480 [T21]; Kodek aaO § 471 ZPO Rz 16; G. Kodek aaO § 467 ZPO Rz 53; Lovrek in Fasching/Konecny ³ § 503 ZPO Rz 134).
22. Die Rechtsrüge meint, dass das Erstgericht zu Unrecht das Vorliegen eines Anlageschadens beim Kläger als hinreichenden Grund für den Ausschluss eines Kausalzusammenhanges mit dem Unfallereignis angesehen habe, zumal Verletzungen wegen einer altersbedingten, natürlichen Abnützung nicht allein aufgrund des Alters als Anlageschaden angesehen würden. Die Möglichkeit des Vorliegens von degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule sei bei Personen im Alter des Klägers medizinisch nicht ungewöhnlich. Bei einer Körperschädigung, die teilweise durch einen Arbeitsunfall und zum anderen Teil durch eine Schadensanlage verursacht worden sei, würden derartige Anlageschäden (Krankheitsanlagen) den Kausalzusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit nicht von vornherein ausschließen.
23. Damit bringt die Berufung jedoch den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig zur Ausführung, da sie am festgestellten Sachverhalt vorbei argumentiert. Eine auch nur teilweise kausale Mitwirkung des Unfallgeschehens vom 29. 2. 2024 an der Herbeiführung der zum Gegenstand des Klagebegehrens gemachten Verletzungen an der Lendenwirbelsäule ist den vorliegend getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen gerade nicht zu entnehmen. Im Gegenteil sind diese Verletzungen nach den diesbezüglich getroffenen Feststellungen nicht auf das Ereignis vom 29. 2. 2024 zurückzuführen und steht zudem (unbekämpft) fest, dass diese Schädigungen sogar schon vor dem Ereignis vom 29. 2. 2024 bestanden haben. Dass dieses Ereignis zumindest zu einer Verfrühung oder Verschlimmerung einer bereits vorbestehenden Schadens oder Krankheitsanlage geführt habe, geht aus den Sachverhaltsfeststellungen ebenso nicht hervor. Gleiches gilt für die Annahme, dass es sich bei den beim Kläger vorbestehenden Verletzungen bzw Schädigungen an der Lendenwirbelsäule um altersbedingte Abnützungen bzw altersentsprechende Abbauerscheinungen gehandelt hätte. Vielmehr steht fest, dass der Kläger beim Ereignis vom 29. 2. 2024 einzig eine - folgenlos ausgeheilte - Prellung der Lendenwirbelsäule erlitten hat. Dementsprechend hat auch das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung die Abweisung des Klagebegehrens keineswegs mit dem Vorliegen eines Anlageschadens begründet, sondern mit dem schlechthin festgestellten Fehlen eines kausalen Wirkungszusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 29. 2. 2024 und den zum Gegenstand des Klagebegehrens gemachten Verletzungen an der Lendenwirbelsäule (US 3).
24. Da diese Verletzungen an der Lendenwirbelsäule nach dem festgestellten Sachverhalt gerade nicht durch eine kausale Einwirkung aus dem Ereignis vom 29. 2. 2024 entstanden sind, liegt sohin schon von vornherein auch nicht jene sekundäre Mangelhaftigkeit vor, die die Berufung (auf S. 7 f und S. 10) im Fehlen von Sachverhaltsfeststellungen zu jenen Umständen sieht, die für die allfällige Beurteilung von Bedeutung wären, ob dieses Ereignis als wesentlich mitwirkende Ursache oder als bloße „Gelegenheitsursache“ zu qualifizieren wäre (vgl RS0084318, RS0084308, RS0084345).
C. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
25. Zusammengefasst ist daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.
26. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RS0085829).
27. Die ordentliche Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise nicht an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061 [T11] ua), eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge auch im Verfahren in Sozialrechtssachen nicht in der Revision nachgetragen werden kann (RS0043480 [T16], RS0043573 [insb T3, T25, T26, T30]), die Beurteilung, ob eine Beweisrüge dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, von den Umständen des Einzelfalls abhängt und regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (RS0041835 [T10]) und im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der genannten Bestimmung zu lösen war.
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