Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , geboren am **, Pensionist, ** **, **, und 2. C* B* , geboren am **, Pensionistin, ebendort, beide vertreten durch die Linsinger Partner Rechtsanwälte GmbH in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei D* , geboren am **, Landwirt, ** **, **, vertreten durch die Stolz Rechtsanwalts-GmbH in Radstadt, wegen Feststellung, Leistung und Unterlassung, über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14. August 2025, Cg* 57, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.604,23 (darin enthalten EUR 267,37 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt nicht EUR 5.000,00.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind jeweils Hälfteeigentümer der EZ **, KG E*, und den dort unter anderen vorgetragenen Grundstücken Nr 1765 und 1777. Der Beklagte ist Alleineigentümer der angrenzenden EZ **, KG E*, und den dort unter anderen vorgetragenen Grundstücken Nr 1173 und 1778.
Die Kläger begehrten vom Beklagten unter anderem die Unterlassung der Beweidung ihrer oben angeführten Grundstücke. Das Weidevieh des Beklagten auf den Parzellen 1173 und 1778 werde derart schlecht gefüttert, dass dieses auf den Parzellen 1765 und 1777 der Kläger jeweils einen bis zu 1 m breiten Streifen beweide. Der Beklagte sei mehrfach vom Erstkläger mündlich aufgefordert worden, seine Weidetiere besser einzuzäunen (stromführender Weidezaun) oder besser zu füttern (eine Überweidung zu unterlassen), da die weiteren Grundstückeingriffe nicht geduldet würden.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Er habe weder wissentlich noch willentlich die Grundstücke der Kläger durch seine Rinder beweiden lassen; eine solche Beweidung werde auch bestritten. Zur Einzäunung seiner Weide verwende der Beklagte seit Jahrzehnten einen 4-drahtigen Stacheldrahtzaun. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass diese Art der Weideeinzäunung von den Klägern nicht mehr für ausreichend angesehen werde. Eine Verständigung vor Klagsführung habe es nicht gegeben. Der Beklagte sei bereit, innerhalb seines Zaunes einen weiteren stromführenden Weidezaun zu errichten, und habe einen solchen auch vor der zweiten Verhandlung errichtet. Demnach bestehe jedenfalls keine Wiederholungsgefahr mehr.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab. Es legte den auf den Seiten 5 bis 11 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
Der Beklagte hält auf seinen Grundstücken [richtig] 1173 und 1778 Weidevieh. Die Fläche war bereits seit vielen Jahren zu den Grundstücken der Kläger hin durch einen 4-drahtigen Stacheldrahtzaun abgegrenzt. Die Kühe brachen dabei nie aus. Es kam ein paar Mal vor, dass die Kühe des Beklagten maximal 40 cm vom Zaun entfernt auf den Grundstücken 1765 und 1777 der Kläger Gras fraßen. Wie oft genau, kann nicht festgestellt werden. Die Kläger wiesen den Beklagten vor Einbringung der Klage nicht darauf hin, dass eine Beweidung der klägerischen Grundstücke durch sein Vieh stattfindet, und forderten ihn auch nicht auf, dagegen Abhilfe zu schaffen.
Nach Klagszustellung brachte der Beklagte im Frühjahr 2024 auf seinen Grundstücken an der Grenze zu den klägerischen Grundstücken einen zusätzlichen Weidezaun, einen stromführenden Draht, ca 30 cm vor dem 4-drahtigen Stacheldrahtzaun an; der Weidezaun ist sohin weiter nach innen im Grundstück des Beklagten versetzt als der Stacheldrahtzaun. Dieser ist ausreichend fest gezogen und hält die Rinder davon ab, auf das Grundstück der Kläger zu gelangen. Durch diesen Weidezaun fressen die Kühe nicht mehr bis zur Grundstücksgrenze des Beklagten, weshalb er nunmehr den Bereich, der nicht abgefressen wird, händisch mit der Motorsense ausmähen muss. Es ist theoretisch auch nach Anbringung des zweiten stromführenden Zaunes möglich, dass eine Kuh eine geringe Menge Gras am Grundstück der Kläger abfressen kann, wenn sie sich dafür extra hinkniet und den Kopf durch den Zaun streckt. Ob aber nach Errichtung des zusätzlichen Zauns Kühe noch Gras vom Grundstück der Kläger gefressen haben, kann nicht festgestellt werden.
In der rechtlichen Beurteilung verneinte das Erstgericht im Zusammenhang mit der inkriminierten Beweidung die Wiederholungsgefahr. Der Beklagte habe den Eigentumseingriff nicht bestritten und bereits in der Klagebeantwortung mitgeteilt, dass er keine Kenntnis vom Weiden auf den Grundstücken der Kläger gehabt habe, er jedoch bereit sei, Abhilfe zu schaffen. Dem sei der Beklagte auch vor Schluss der Verhandlung durch Errichtung eines zweiten stromführenden Zaunes etwa 30 cm vor dem 4-drahtigen Stacheldrahtzaun nachgekommen. Die vom Beklagten errichtete Zaunanlage stelle einen ausreichenden Schutz nicht nur vor einem Eindringen, sondern auch vor dem Weiden seiner Kühe auf den Grundstücken der Kläger dar. Aus dem Verhalten des Beklagten und den nach Klagszustellung unverzüglich ergriffenen Maßnahmen sei zu schließen, dass er ernstlich gewillt sei, künftige Eingriffe zu verhindern.
Gegen die Abweisung der Unterlassungsbegehren betreffend Beweidung richtet sich die Berufung der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung in diesem Umfang; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Berufung bestreitet den Wegfall der Wiederholungsgefahr, weil kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass der Beklagte ernstlich gewillt sei, sein Verhalten gegenüber dem klägerischen Eigentum (dauerhaft) zu ändern. Der Beklagte habe sich bloß aufgrund des Prozessdrucks zur „Zaunversetzung“ herabgelassen und im Verfahren sogar die Beweidung durch sein Weidevieh ausdrücklich bestritten.
Dazu ist auszuführen:
1. Allgemein setzt der Unterlassungsanspruch (bloß) die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann (RS0012064 [T24], RS0009357). Entscheidend ist nicht, ob bei Klagseinbringung ein widerrechtlicher Eingriff noch andauerte, sondern ob zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Gefahr bestand, dass sich ein bereits erfolgter Eingriff wiederholt (vgl RS0010497 [T6]). Es hängt also die Beantwortung der Frage, ob ein Unterlassungsbegehren berechtigt ist, nicht davon ab, ob sich der Beklagte im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz rechtswidrig verhält, sondern es kommt allein darauf an, ob die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen besteht (vgl RS0114254 [T3]). Bei der Prüfung, ob Wiederholungsgefahr vorliegt, darf nicht engherzig vorgegangen werden, sodass bereits die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe in die vom Kläger behaupteten Rechte genügt (RS0037673, RS0012064 [T3]). Eine bereits erfolgte Rechtsverletzung ist ein Indiz für Wiederholungsgefahr (RS0037673 [T4]). Bei deren Beurteilung kommt es nicht nur auf die Art des bereits erfolgten Eingriffs, sondern auch auf die Willensrichtung des Täters an, für die insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung oder während des Rechtsstreits wichtige Anhaltspunkte bieten kann (RS0079692). Wer im Prozess die Auffassung vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt zu sein, gibt im Allgemeinen dadurch zu erkennen, dass er von weiteren Eingriffen dieser Art nicht gänzlich Abstand nimmt (RS0031772). Die bloße Behauptung des Beklagten im Prozess, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, genügt nicht; vielmehr ist erforderlich, dass eine Wiederholung, wenn schon nicht geradezu ausgeschlossen, so doch nach menschlichem Ermessen höchst unwahrscheinlich ist (vgl RS0012056). Bestreitet der Beklagte die Wiederholungsgefahr, so hat er daher besondere Gründe darzutun, die eine solche Wiederholung in Zukunft als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (RS0005402 [T5], RS0037673 [T3]), bzw dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (RS0012087).
2. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Weidegrundstücke des Beklagten bereits seit vielen Jahren durch einen 4-drahtigen Stacheldrahtzaun zu den Grundstücken der Kläger abgegrenzt und die Kühe des Beklagten nie ausgebrochen sind. Damit konnte eine „Beweidung“ der klägerischen Grundstücke durch die Kühe des Beklagten
3.1 Der vorherigen Einschätzung widerspricht auch nicht die Aussage des Beklagten, dass er das [gemeint: Anbringung des weiteren stromführenden Weidezauns] als völlig lächerlich empfinde, da es ortsüblich sei, dass Kühe angrenzend an den Zaun fressen, und es sonst nirgends so eine Diskussion gebe. Damit bringt er nämlich nur den Unmut über das nach allgemeiner Erfahrung im gegebenen Zusammenhang tatsächlich unübliche Vorgehen der Kläger zum Ausdruck, ohne jedoch in irgend einer Weise erkennen zu geben, sich dem Anliegen der Kläger nicht dauerhaft fügen zu wollen. Für die dauerhafte Beachtung des Eigentums der Kläger spricht vielmehr auch die von der Berufung zitierte Aussage des Beklagten, dass er den Weidezaun angebracht habe, weil er einfach seine Ruhe haben wolle. Dies ist im gegebenen Zusammenhang aber nur möglich, wenn der Beklagte eine Beweidung der Nachbargrundstücke durch seine Kühe dauerhaft verhindert.
3.2 Soweit die Berufung noch darauf verweist, dass der Beklagte den Eigentumseingriff bestritten hätte, so hat sich das bezughabende Bestreitungsvorbringen nur auf die tatsächlich erfolgte Beweidung der Nachbargrundstücke bezogen; dass diese gegebenenfalls zulässig wäre, wurde hingegen vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht.
4. Insgesamt hat demnach das Erstgericht zu Recht das Vorliegen der Wiederholungsgefahr verneint und die Unterlassungsklage demzufolge abgewiesen.
5. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
7. Der von den Klägern relevierte Verstoß (Beweidung der an einen Stacheldrahtzaun angrenzenden Grundstücksflächen) rechtfertigt insgesamt keine EUR 5.000,-- übersteigende Bewertung des berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes.
8. Die Unzulässigkeit der Revision folgt aus § 502 Abs 2 ZPO.
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