Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 4. Juni 2025, Hv*-21, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Dr. Obermayr als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Scharzenberger, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Kofler durchgeführten Berufungsverhandlung am 24. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 120 Tagessätze zu je EUR 58,00, im Fall der Uneinbringleichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt; gemäß § 43a Abs 1 StGB wird ein Teil von 60 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen und die Privatbeteiligte B* C* gemäß § 366 Abs 2 StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthält, wurde der ** geborene A* der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 58,00, im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Im Adhäsionserkenntnis wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO verpflichtet, B* C* binnen vierzehn Tagen einen Teilschmerzengeldbetrag in der Höhe von EUR 200,00 zu bezahlen.
Nach dem Schuldspruch hat er am 29. September 2024 in ** B* C* jeweils mit Gewalt zur Duldung seiner Handlungen, nämlich dem mehrmaligen Küssen am Hals und einer Berührung im Bereich des Hosenbundes am Rücken genötigt, und zwar
1. am Parkplatz des Bauhofes**, indem er C* am Oberarm packte, festhielt und zu sich zog und
2. auf dem Heimweg, indem er sie am Arm packte und sie umklammerte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche vom Angeklagten angemeldete und auch ausgeführte Berufung (ON 22, 24), mit der er eine Reduzierung des Strafmaßes, allenfalls die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht sowie die Verweisung der B* C* auf den Zivilrechtsweg anstrebt.
Die Berufung ist berechtigt.
Bei der Strafbemessung werteten die Erstrichter als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen.
Dem Angeklagten ist - den erstgerichtlichen Strafzumessungskatalog ergänzend – mit Blick auf seine festgestellte Alkoholisierung (US 3) eine zumindest geringfügige Herabsetzung seiner Dispositions- und Diskretionsfähigkeit bei den Tatbegehungen zuzugestehen. Ihm kann im Hinblick auf seine Unbescholtenheit, den Umstand, dass er bislang wegen rechtsgutgefährdenden Verhaltens nach Alkoholkonsum nicht aufgefallen ist und auf seine unwiderlegbaren Angaben, er hätte - entgegen seinen sonstigen Gewohnheiten - gerade vor der Tat eine für ihn unüblich große Menge an Alkohol (darunter auch Mischgetränke) konsumiert (AS 2, 8 in ON 20), kein die Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit aufhebender Vorwurf an der Herbeiführung dieses Zustands gemacht werden, sodass der Anwendung des § 35 StGB kein Grund entgegensteht ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 35 Rz 2 ).
Im Rahmen der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung des § 32 Abs 2 StGB sind sonstige Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Angeklagten zu berücksichtigen, fallkonkret, dass der Angeklagte schon bei noch anhängigem Verfahren die jährliche Sicherheitsüberprüfung beim ** nicht bestanden hat, daher nicht mehr in seinem Beruf als ** tätig sein kann, was zu wirtschaftlichen Einbußen führen wird.
Bei Abwägung der korrigierten Strafzumessungsgründe erweist sich ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätzen eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen tat- und schuldangemessen. Die Höhe des Tagessatzes blieb unbekämpft.
Zum Adhäsionserkenntnis:
B* C* schloss sich als Privatbeteiligte mit einer Schmerzengeldforderung in der Höhe von Euro 200,00 wegen erlittenen „psychischen Belastungen“ an (AS 2 in ON 20), wobei der Angeklagte diesen Privatbeteiligtenanschluss nicht anerkannte (entgegen dem Vorbringen in der Berufungsschrift wird dem zwingenden Gebot des § 365 Abs 2 StPO schon dadurch Genüge getan, dass der Verteidiger zu den geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüchen Stellung nimmt und der Angeklagte dieser Prozesshandlung [wie hier: AS 28 in ON 20] nicht widerspricht [RIS-Justiz RS010625]). Als mögliche Grundlage für den Zuspruch von Schmerzengeld kommt hier bloß § 1325 ABGB in Betracht. Eine Verletzung im Sinn dieser Bestimmung ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit. Eine psychische Beeinträchtigung, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht jedoch nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden (RIS-Justiz RS0030792 inbs [T3]). Psychische Beeinträchtigungen sind nur unter der Voraussetzung ersatzfähig, dass sie krankheitswertige Gesundheitsschäden hervorrufen (RIS-Justiz RS0030778 [T17]). Derartige Umstände wurden jedoch von der Privatbeteiligten weder behauptet (vgl AS 5 in ON 2.10), noch liegen Beweisergebnisse vor, die das Erstgericht dazu veranlasst hätten können, ein solches Ausmaß einer Beeinträchtigung festzustellen. Der Berufung war daher in spruchgemäßem Ausmaß Folge zu geben.
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