Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft je wegen Strafe und der Privatbeteiligten B* C* gegen die Verweisung auf den Zivirechtsweg gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 23. Jänner 2025, Hv1*-77, und die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe nach § 494 Abs 1 StPO, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Dr. Obermayr als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Rösslhuber, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Kammerlander durchgeführten Berufungsverhandlung am 24.Oktober 2025
I) zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 erster Satz StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens – eingeschränkt um jene, die auf die ganz erfolglos gebliebene Berufung der Privatbeteiligten B* C* entfallen – zur Last.
Gemäß § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO wird der Privatbeteiligten B* C* der Ersatz der auf ihre ganz erfolglos gebliebene Berufung entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt.
II) beschlossen:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Der am ** in ** (Afghanistan) geborene A*, afghanischer Staatsangehöriger, wurde in einem ersten Rechtsgang (vgl dazu 12 Os 60/24a) der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und in einem zweiten Rechtsgang mit dem angefochtenen Urteil der Vergehen der Datenverarbeitung in Schädigungsabsicht nach § 63 DSG, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, sowie weiterer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 202 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er weiters schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten Insp. D* E* binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils EUR 500,00 an Schmerzengeld zu bezahlen. Die Privatbeteiligte B* C* wurde dagegen mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Hinsichtlich des Vorwurfes des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB erfolgte ein Freispruch. Abschließend ordnete das Erstgericht darüber hinaus für die Dauer der Probezeit gemäß §§ 50, 52 StGB Bewährungshilfe an.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat A* zu nachstehenden Zeiten in ** und andernorts
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das teilweise – sich auf die Anfertigung und Veröffentlichung bzw Versendung derartiger Screenshots und auf die Körperverletzung des Polizeibeamten D* E* und sich daher aber nicht auf das für den Strafrahmen maßgebliche Delikt beziehende – Geständnis, sowie den bisherigen ordentlichen Lebenswandel als mildernd; als erschwerend wurde das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum und während eines anhängigen Strafverfahrens, sowie teilweise gegenüber einer Angehörigen angenommen.
Gegen den Strafausspruch richten sich zunächst – nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten (ON 86) und der Staatsanwaltschaft Salzburg (ON 85) durch Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 5. August 2025, 12 Os 71/25w-4 (ON 92.3) – die Berufung des Angeklagten, der eine Reduktion des Strafmaßes anstrebt, sowie jene der Staatsanwaltschaft, die die Verhängung einer strengeren und gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe begehrt.
Diese Berufungen sind nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, dass nach § 32 Abs 1 StGB die Strafbemessungsschuld tat- und täterbezogen zu beurteilen ist, wobei durch Präventionserwägungen bei der Strafbemessung im engen Sinne das Maß des Schuldangemessenen weder über- noch unterschritten werden darf (vgl Tipold in Leukauf/Steininger , StGB 4 § 32 Rz 9; RIS-Justiz RS0090600). Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat das Gericht bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen.
Die Strafzumessungsgründe sind um den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB zu ergänzen, da das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß § 269 Abs 1 StGB (III. A) beim Versuch geblieben ist. Zusätzlich erschwerend ist beim Vergehen der gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (Punkt C.C.1.) die Opfermehrheit zu berücksichtigen, da der Verurteilte die oben beschriebene Äußerung gegenüber vier Personen tätigte (RIS-Justiz RS0091114).
Ein raschen Rückfall ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Angeklagte innerhalb von sechs Monaten nach seiner letzten Verurteilung oder Haftentlassung neuerlich straffällig wird. Ein rascher Rückfall ist dem Täter zwar nicht nur dann anzulasten, wenn der Rückfall im Verhältnis auf das Ende eines vorangegangenen Strafvollzuges rasch erfolgte, sondern auch schon dann, wenn das in Bezug auf den Zeitpunkt des letzten Strafausspruchs gegen ihn der Fall war (RIS-Justiz RS0090981). Fallkonkret fehlt es an einem Strafausspruch, da der Oberste Gerichtshof das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 28. Februar 2024, Hv2*-47, mit Beschluss vom 5. September 2024 zu 12 Os 60/24a-6 unter anderem im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen hatte (ON 58.3). Die Delinquenz während anhängigem Verfahren wurde vom Erstgericht zutreffend erschwerend gewertet (dazu RIS-Justiz RS0091048).
Das Zusammentreffen von drei Verbrechen und neun Vergehen, sowie die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum wurden bereits vom Erstgericht berücksichtigt.
Im Ergebnis erweist sich – ausgehend von dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen des § 202 Abs 1 StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und den etwas korrigierten Strafzumessungsgründen – das vom Erstgericht ausgemittelte Strafmaß von 24 Monaten als schuld- und tatangemessen sowie dem sozialen Störwert der Taten entsprechend und ist in keine Richtung korrekturbedürftig.
Die vom Angeklagten angestrebte Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht scheitert bereits an dem Umstand, dass er noch während anhängigem Verfahren (nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs) sein delinquentes Verhalten fortsetzte.
Da der bislang unbescholtene Angeklagte nunmehr erstmals ein mehrmonatiges Haftübel zu verspüren hat, kann prognostisch davon ausgegangen werden, dass der Vollzug eines Drittels der Freiheitsstrafe ausreichen wird, um ihn in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Der Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494 Abs 1 StPO war nicht Folge zu geben, da der Angeklagte in der Berufungsverhandlung versicherte, weiterhin an Bewährungshilfe interessiert zu sein und die Anordnung notwendig ist, um ihn während der Probezeit unterstützend zu begleiten.
Die Privatbeteiligte B* C* wurde mit dem angefochtenen Urteil mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Gegen diesen Ausspruch richtet sich die Berufung der Privatbeteiligten (ON 87) mit der sie einen Zuspruch von EUR 1.000,00 Schmerzengeld binnen 14 Tagen begehrt.
Voranzustellen ist, dass sich B* C* im ersten Rechtsgang nicht als Privatbeteiligte angeschlossen hat (S 2 in ON 46). Das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB war im zweiten Rechtsgang nur mehr beim Strafausspruch zu berücksichtigen. Der Anschluss als Privatbeteiligte erfolgte daher wegen der Vergehen der Datenverarbeitung in Schädigungsabsicht nach § 63 DSG. Die den Schadenersatz regelnde Bestimmung des § 29 Abs 1 DSG verweist auf die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Eine Verletzung nach § 1325 ABGB ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit. Eine psychische Beeinträchtigung, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht jedoch nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden (RIS-Justiz RS0030792 inbs [T3]). Psychische Beeinträchtigungen sind nur unter der Voraussetzung ersatzfähig, dass sie krankheitswertige Gesundheitsschäden hervorrufen (RIS-Justiz RS0030778 [T17]). Wenngleich Unlustgefühle und Unbehagen des Opfers infolge der Veröffentlichung bzw Weitergabe der Screenshots evident und nachvollziehbar sind, kann weder den Feststellungen des Erstgerichts noch dem Akteninhalt mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden, dass die Privatbeteiligte an Gesundheitsschäden mit Krankheitswert leidet und diese auf die Vergehen der Datenverarbeitung in Schädigungsabsicht nach § 63 DSG zurückzuführen sind. Die vorgelegte psychotherapeutische Bestätigung ist nicht geeignet, medizinische Diagnosen zu ersetzen und Kausalzusammenhänge nachzuweisen. Die vorhandenen Verfahrensergebnisse reichen ohne zusätzliche Erhebungen nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Privatbeteiligte vorfallskausal eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert erlitt. Die Verweisung mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg ist daher nicht zu korrigieren.
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