Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 26. März 2025, Hv*-99, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Dr. Obermayr als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Prankl durchgeführten Berufungsverhandlung am 24. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde A* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB (zu I.1.), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (zu I.2. und II.) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (zu I.3.) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Dem Schuldspruch zufolge hat er
I. am 23. September 2024 in **
1. B* durch Versetzen von zwei Messerstichen in dessen rechten Brustkorbbereich zu töten versucht, wodurch dieser eine an sich schwere Körperverletzung in Form zweier Stichverletzungen, nämlich im 5. und 7. Zwischenrippenraum unter Ausbildung einer Luftbrust mit Ansammlung von Blut in der Brusthöhle, erlitt;
2. durch Versetzen von 15 Messerstichen in die Badezimmertür und gewaltsames Aufreißen der Zimmertüre neben der Küchenzeile, jeweils im Eigentum der C* KG stehende, somit fremde Sachen beschädigt;
3. D* durch die unmittelbar nach den zu Punkt I.1. und 2. beschriebenen Handlungen getätigte Äußerung, er habe schon das Opfer getötet, welches sein Frühstück in der Hölle essen werde, und Betreten des Zimmers mit den zuvor verwendeten zwei Messern in den Händen, gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;
II. am 26. September 2024 in ** in der Justizanstalt ** eine fremde Sache, nämlich den im Haftraum mit der Nummer 347 befindlichen Fernseher, beschädigt, indem er mit einem Buttermesser mehrfach auf den Fernseher einstach.
Gegen dieses Urteil richtet sich nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. Juli 2025, 14 Os 65/25b-5, die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Reduktion des Strafmaßes anstrebt (ON 109).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Bei der Strafbemessung werteten die Erstrichter mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, dass der Mord beim Versuch geblieben ist und das zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis betreffend die Vorwürfe der Sachbeschädigung (jedoch relativiert durch die erdrückende Beweislage); erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die Verwendung einer Waffe (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB), die Tatbegehung gegen eine mit den Opfern zusammenlebende Person (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB), die Tatbegehung aus rassistischen Beweggründen, die Faktenmehrheit bei der Sachbeschädigung und die Tatbegehung teilweise während anhängigem Strafverfahren.
Dieser Strafzumessungskatalog ist lediglich dahin zu ergänzen, dass der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB durch den Umstand, dass das Opfer tatsächlich an sich schwere Verletzungen erlitten hat, relativiert wird.
Den Berufungsausführungen zuwider stellt die diagnostizierte Persönlichkeitsakzentuierung (SV-Gutachten AS 30 in ON 28) den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 1 StGB noch nicht her.
Angesichts der gewichtigen Erschwerungsgründe besteht – entgegen der Darstellungen der Berufungsschrift – kein Grund zur Annahme, dass vorliegend mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen zu finden wäre. Ausgehend vom Strafrahmen des § 75 StGB von 10 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe oder lebenslanger Freiheitsstrafe ist mit Blick auf die Strafzumessungsgründe die von den Erstrichter ausgemittelte Freiheitsstrafe von 13 Jahren tat- und schuldangemessen.
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