Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Liftwart, **straße **, **, vertreten durch die Ortner Rechtsanwalts KG in 4810 Gmunden, gegen den Beklagten Ing. B* , geboren am **, **, **, vertreten durch Mag. Stefan Ebner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wegen EUR 30.765,70 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 10.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. August 2025, Cg*-59, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung, an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Am 5. Februar 2021 kollidierten im Skigebiet ** kurz nach dem Kreuzungsbereich der C*-Piste mit den dort etwa im rechten Winkel zu ihr verlaufenden C*-D*-Piste und Einmündungspiste aus dem „E*-Park“ (einem Snow-Park), kurz vor der Talstation des Sessellifts „C*-F*“, der snowboard-fahrende Kläger, der vom Snowpark kam, und der beklagte Skifahrer, der von der C*-Piste kam.
Der Kläger wurde beim Unfall verletzt und begehrt mit seiner Klage Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Dauer- und Folgeschäden aus dem Unfall. Er brachte zusammengefasst vor, er sei äußerst links auf der Piste Richtung Talstation gefahren, als ihm plötzlich, von rechts hinten kommend, der Beklagte mit den Skiern über das Snowboard gefahren sei und ihn zu Sturz gebracht habe. Der Beklagte habe eine Fahrspur gewählt, den man wegen des Zusammentreffens der Pisten hier nicht wählen dürfe; er sei an einer gefährlichen Stelle, an der drei Pisten zusammenkämen, diagonal nach links gefahren und habe ihn von rechts hinten geschnitten. Er hätte den Unfall jedenfalls durch einen Rechtsschwung verhindern können, weshalb ihn das Alleinverschulden, zumindest aber das überwiegende Mitverschulden treffe.
Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete im Wesentlichen ein, das Alleinverschulden am Unfall treffe den Kläger selbst, weil dieser als von oben kommender und schneller fahrender Pistenbenützer mit ihm als weiter unten und langsamer Fahrendem kollidiert sei und zumindest gegen die FIS-Regeln 1 bis 4 verstoßen habe. Er sei Richtung Talstation gefahren und habe nach vorne geschaut, als er plötzlich einen Schlag rechts am Rücken verspürt habe. Der Kläger sei im spitzen Winkel von links hinten gekommen, habe seine Skier überfahren und ihn mit solcher Wucht im rechten Rückenbereich getroffen, dass er wie ein „Kippstangerl“ nach links weggedrückt worden sei. Den von hinten kommenden Kläger habe er vorher nicht wahrnehmen können. Der Kläger hätte sich bei der Einfahrt in die normale Publikumspiste vergewissern müssen, dass er Pistenbenützer auf der Publikumspiste durch sein Einfahren nicht gefährde. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte er die Kollision durch Veränderung der Fahrlinie oder Fahrgeschwindigkeit vermeiden können.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage (auch) im zweiten Rechtsgang ab. Es legte seiner Entscheidung die auf den Urteilsseiten 1 und 2 sowie 4 bis 6 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die auch die Folgenden enthalten, wobei die bekämpften kursiv dargestellt sind:
Im E*-Park fuhr der Kläger über die letzte Geländewelle und das letzte Hindernis weiter in gerader Fahrlinie von etwa 70 Grad magnetisch Nordpol (in weiterer Folge kurz: mNp) aus dem E*-Park kommend in der Hangfalllinie in den Pistenkreuzungsbereich ein, um weiter zur Talstation des C*-F*-Sesselliftes zu gelangen. Er setzte seine Fahrt in diese Richtung fort, wobei er 20 Meter vor der Kollision mit dem Beklagten mit einer Geschwindigkeit von 51 km/h fuhr . Die Geschwindigkeit des Klägers steigerte sich in weiterer Folge bis wenige Sekunden vor der Kollision auf eine Geschwindigkeit von zumindest 60 km/h.
Bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h legte der Kläger bei einer Fahrlinie von 70 Grad mNp 16,66 Meter/Sekunde zurück. Der Beklagte legte bei einer Fahrlinie von 60 Grad mNp bei einer Geschwindigkeit von 53 km/h 14,72 Meter/Sekunde zurück. In den letzten vier Sekunden vor der Kollision befand sich der Beklagte jeweils, wenn auch immer knapper werdend, vor dem Kläger.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht einen Sorgfaltsverstoß des Beklagten als langsamerem, kurz vor der Kollision vor dem Kläger fahrendem Pistenbenützer.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Berufung des Klägers, mit der er die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Abänderung des Urteils durch Stattgabe dem Grunde nach, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung beantragt.
Der Beklagte tritt dem mit seiner Berufungsbeantwortung entgegen.
Eine mündliche Berufungsverhandlung erschien dem Berufungssenat nicht erforderlich, weshalb davon abzusehen war (§ 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Sowohl mit der Beweis- und Tatsachenrüge, als auch mit der Rechtsrüge werden die oben kursiv dargestellten Feststellungen kritisiert. Sie erweisen sich als widersprüchlich: Fuhr der Kläger 20 m vor der Kollision 51 km/h, also 14,16 m/s, so hätte er diese 20 m - schon ohne Beschleunigung - in nicht einmal eineinhalb Sekunden durchfahren. Eine Beschleunigung bis auf „zumindest 60 km/h“ (oder 16,66 m/s), die dann bereits „wenige Sekunden vor der Kollision“ erreicht wären, ist in dieser Zeitspanne nicht unterzubringen.
Dazu erweisen sich auch weitere Urteilsfeststellungen als widersprüchlich oder auch undeutlich: So ist schon nicht klar, wo sich die Unfallstelle im Bezug auf die Pistenkreuzung befindet: Es stellt sich die offen gebliebene Frage, ob diese im Kreuzungsbereich der C*-Piste mit der C*-D*-Piste und der Einmündungspiste aus dem E*-Park situiert ist, wie die dem Urteil auf S. 2 vorangestellte Feststellung lautet, oder doch erst deutlich nach der Kreuzung, wie dies die Feststellung auf S. 4, die Unfallstelle befinde sich „ca. 60 m nach der [zudem nicht näher definierten] Einmündungs stelle des E*-Parks in die C*-D*-Piste“, nahelegt.
Nicht auflösbar bleibt auch ein Widerspruch der Feststellungen zu den Fahrlinien: Wenn die C*-Piste in einem 90°-Winkel zur Einmündungspiste des E*-Parks verläuft (US. 2), kann der Kläger nach Überwinden des letzten Hindernisses im Park nicht gerade, in gleichbleibender Richtung von etwa 70°mNp (US. 4), aber in der Hangfalllinie (US. 5) in den Pistenkreuzungsbereich und (auf der C*-Piste) weiter in dieser Richtung (US. 5) mit dem Ziel Talstation gefahren sein, dass er dann im spitzen Winkel von offenbar rund 10° mit dem Beklagten kollidieren konnte, der bereits seit vor der „Einmündungsstelle“ in die D*-C*-Piste auf der C*-Piste seinerseits gerade , der Pistenhauptrichtung in 60°mNp folgend, Richtung Talstation unterwegs war. Offen lassen die Feststellungen die wechselseitige Sicht, dh. die Sicht auf den jeweiligen Bereich, in dem sich der spätere Unfallgegner der Kollisionsstelle näherte – was insbesondere dann, wenn, wie hier, die Annäherungsrichtungen zumindest kurz vor dem Unfall nahezu in einem rechten Winkel zueinander zu verlaufen scheinen, nicht mit der Sicht auf die Unfallstelle gleichzusetzen ist.
Widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht zulassen, begründen einen sekundären Feststellungsmangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muss (vgl. RIS Justiz RS0042744).
Worüber eindeutige und miteinander in Einklang stehende Feststellungen zu treffen sein werden, um über die Berechtigung des Klagebegehrens entscheiden zu können, wurde bereits im ersten Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 14. März 2025 dargestellt. Ob dies anhand des bisherigen Beweisverfahrens zu erreichen ist oder aber die weitere Beweisaufnahme erfordert, wird das Erstgericht abzuwägen haben.
Im Hinblick darauf wäre ein Eingehen auf die übrigen Berufungsausführungen zu diesen beiden Rechtsmittelgründen verfrüht.
2. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern. Der Rechtsmittelwerber muss die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels dartun, sofern sie nicht offenkundig ist. Er muss daher in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (Pimmer in Fasching/Konecny 3 , § 496 ZPO Rz 37; Lovrek aaO § 503 ZPO Rz 55; RIS Justiz RS0116273 [T1]; RS0043027 [T10]; RS0043049 [T6]; RS0043039 [T4]). Zwar lassen die Berufungsausführungen erkennen, dass sie sich gegen die Zulassung der vom Sachverständigen mit schriftlich vorbereiteter Gutachtensergänzung (als ON 56.4 und ON 57 einjournalisierten) vorgelegten Berechnungsdiagramme richten und das in der Verhandlung über Aufforderung des Klagevertreters zusätzlich angefertigte Berechnungsdiagramm vermissen. Sie sehen auch einen Verfahrensfehler darin, dass der Sachverständige keine weiteren Messungen zur Fahrweise des Klägers vorgenommen habe. Sie stellen aber schon nicht dar, welche für den Kläger günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn die behaupteten Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre, weshalb der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Dass mit der Berufung auch der Beschluss über die Verwerfung des Ablehnungsantrags bekämpft werden solle, kann den Ausführungen, die ein Messen mit zweierlei Maß oder vorgreifendes Würdigen bekritteln, nicht mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden.
Zur Behauptung des „Nichtigkeitsgrundes der Aktenwidrigkeit“ trägt die Berufung nichts weiter vor, weshalb darauf nicht eingegangen werden kann.
3. Der Kostenvorbehalt für das Berufungsverfahren gründet auf § 52 ZPO.
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