Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Hemetsberger als Vorsitzende und Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Ried im Innkreis (im Ermittlungsverfahren) vom 2. September 2025, HR*-32, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis führt seit 2. April 2025 zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG.
Das Erstgericht ging in seiner angefochtenen Entscheidung vom Verdacht aus, A* habe in ** und andernorts im Zeitraum Jänner 2023 bis 9. April 2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich mindestens 1.000 g Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 72 +/- 2,4 % Kokain sowie 200 bis 250 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinhaltsgehalt von 12,63 % THCA und 0,96 % Delta-9THC (betreffend das Jahr 2023) bzw. 14,15 % THCA und 1,8 % Delta-9-THC (betreffend das Jahr 2024), an die abgesondert verfolgten B*, C* D*, E* D*, F*, G*, H*, I*, J*, K*, L*, M*, N*, O*, P* Q*, R* überlassen.
Am 7. August 2025 beantragte der Beschuldigte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen mit der Begründung, dass mit Blick auf seine Verurteilung durch das Landesgericht Ried im Innkreis vom 11. September 2020 zu Hv* unter anderem wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und die Angaben der (abgesondert verfolgten) Zeugen M* (ON 10.3) und I* (ON 10.4) eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliege und daher das nunmehrige Ermittlungsverfahren gegen den in § 17 Abs 1 StPO normierten Grundsatz des Verbots wiederholter Strafverfolgung verstoße (ON 21).
Mit der angefochtenen Entscheidung (ON 32) wies das Erstgericht den Einstellungsantrag – nach Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis vom 11. August 2025 (ON 1.36) – ab. Begründend führte es zusammengefasst aus, dass die erforderliche Gewissheit, dass der Sachverhalt nicht verfolgbar oder strafbar sei, noch nicht vorliege. Vielmehr seien weitere Ermittlungsmaßnahmen erforderlich, um die Zeiträume der Suchtgiftverkäufe näher bestimmen und den Vorsatz des Beschuldigten abschließend beurteilen zu können. Zudem stehe aufgrund der weiteren notwendigen Ermittlungen noch nicht fest, dass eine weitere Konkretisierung oder Erhärtung der Verdachtslage auszuschließen sei.
Die dagegen vom Beschuldigten fristgerecht erhobene Beschwerde (ON 33), zu welcher die Oberstaatsanwaltschaft am 26. September 2025 eine Stellungnahme abgegeben hat, ist nicht berechtigt.
Der Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 108 StPO dient grundsätzlich dazu, dem Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Einhaltung der Prinzipien der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit und des Beschleunigungsgebots sowie mit Blick auf die rechtliche Beurteilung einer gerichtlichen Prüfung unterziehen zu lassen. Es soll sichergestellt werden, dass das Ermittlungsverfahren nur solange dauert, als es zur Überführung des Beschuldigten erforderlich und angemessen ist. Wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nicht einstellt, verletzt sie den Beschuldigten in seinem subjektiven Recht, nur solange von einem Ermittlungsverfahren betroffen zu sein, als eine realistische Überführungsmöglichkeit vorhanden ist ( Pilnacek/Stricker in WK-StPO § 108 Rz 9).
Gemäß § 108 Abs 2 StPO (in der mit 1. Jänner 2025 in Kraft getretenen [BGBl I 2024/157] und in Bezug auf den Wortlaut der Einstellungsgründe gegenüber der Vorgängerbestimmung unverändert gebliebenen Fassung) hat das Gericht das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn aufgrund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen (etwa wegen Vorliegens von Strafaufhebungs-, Strafausschließungs- oder Rechtfertigungsgründen) unzulässig ist (Z 1), oder wenn der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (Z 2).
Der Einstellungsgrund nach § 108 Abs 2 Z 1 StPO fordert die Gewissheit, dass der Sachverhalt nicht strafbar oder verfolgbar sein werde. Bei der vorzunehmenden Prüfung vor allem von rechtlichen Gründen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Wahrscheinlichkeit oder gar nur die Möglichkeit, dass das Gericht im Hauptverfahren einen Freispruch aus dem Grunde des § 259 Z 3 StPO fällen würde, reicht nicht aus. Der Grundsatz in dubio pro reo gelangt erst im Hauptverfahren zur Anwendung ( Pilnacek/Stricker in WK-StPO § 108 Rz 27 f mwN; Kirchbacher , StPO 15 § 108 Rz 2).
Zu der vom Beschuldigten – unter Bezugnahme auf seine Vorverurteilung wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG durch das Landesgericht Ried im Innkreis am 11. September 2020 – für sich ins Treffen geführten tatbestandlichen Handlungseinheit ist zunächst auf die Ausführungen in der Haftentscheidung des Beschwerdegerichts vom 26. August 2025, 7 Bs 138/25f (ON 31.3, 2 f), zu verweisen. Ergänzend ist dazu vorweg auszuführen, dass im Suchtmittelstrafrecht Einzelakte insbesondere dann zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit (und demgemäß einer einzigen Tat) zusammengefasst werden, wenn sie objektiv mit einer am einheitlichen Gefahrenbegriff orientierten Kontinuität gesetzt werden und wenn dabei auf der subjektiven Tatseite der zumindest bedingte Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst (RIS-Justiz RS0112225). Gegenteilig sind bei der sukzessiven Manipulation mehrerer Suchtgiftquanten nicht eine sondern mehrere tatbestandliche Handlungseinheiten dann in Betracht zu ziehen, wenn es an einer insgesamt einheitlichen Tatsituation und gleichen Motivationslage fehlt (RIS-Justiz RS0133289; vgl auch
Bereits im Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses durch das Erstgericht war von einer Gewissheit, dass eine einzige tatbestandliche Handlungseinheit vorliege und demnach die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens gegen das Verbot wiederholter Strafverfolgung nach § 17 StPO verstoße, gerade nicht auszugehen. Denn auch in der Rechtsmittelentscheidung über die Haftbeschwerde wurde lediglich „aktuell“ ein dringender Tatverdacht verneint (ON 31.3, 4). Zwischen einem solchen qualifizierten Tatverdacht und der Gewissheit, dass eine Verurteilung ausgeschlossen ist, bleibt aber ein weiter Spielraum, innerhalb dessen weitere Ermittlungen jedenfalls zulässig oder sogar geboten sind.
Umso weniger kann von einer derartigen Gewissheit nach Vorliegen der – mangels Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren (vgl Tipold in WK-StPO § 89 Rz 8; Kirchbacher , StPO 15 § 89 Rz 3/6) zu berücksichtigenden – ergänzenden Einvernahmen der Zeugen M* und I* vor der PI S* (vgl Abschlussbericht ON 35) die Rede sein.
So schilderte der Zeuge M* (ON 35.3, 4), dass der Beschuldigte natürlich nach der erstmaligen polizeilichen Beanstandung im Juni 2020 den Handel für ein bis maximal zwei Monate eingestellt habe. Am 12. Juli 2020 habe der Beschuldigte außerdem noch einen schweren Verkehrsunfall gehabt und sich aufgrund der erlittenen Verletzungen für ca. 10 Tage im Krankenhaus befunden. Der Beschuldigte sei damals von der polizeilichen Arbeit sehr beeindruckt gewesen, zumal etwa beim Zugriff von einer Sondereinsatzgruppe die Wohnungstür mit einer Ramme eingeschlagen und es in der Folge blitzschnell zu seiner Festnahme gekommen sei. Ab Mitte August 2020 habe er wieder Marihuana und ab Mitte September 2020 Kokain verkauft. Auch der Zeuge I* gab an (ON 35.4, 4 f), dass der Beschuldigte infolge der damaligen polizeilichen Amtshandlungen sowie seiner gesundheitlichen Probleme infolge eines Verkehrsunfalls sowohl den Suchtgifthandel als auch den eigenen Suchtgiftkonsum zunächst eingestellt habe.
Abweichend vom angefochtenen Beschluss geht das Rechtsmittelgericht auf Basis der aktuellen Aktenlage, insbesondere der zum objektiven Tatbestand geständigen Verantwortung des Beschuldigten (vgl ON 4.5, 4.6, 21.2 iVm 23, 2) und den damit weitgehend im Einklang stehenden Angaben der einvernommenen Suchtgiftabnehmer (vgl C* D*, ON 10.5, 5; E* D*, ON 14.6, 5; F*, ON 14.7, 4; G*, ON 14.14, 5; J*, ON 14.6, 5; N*, ON 18.5, 4; O*, ON 14.3, 4; P* Q*, ON 14.8, 4; I* ON 10.4, 6; M*, ON 10.3, 6) sowie seines Suchtgiftlieferanten T* (ON 18.3) und den - in der Richterzeitung veröffentlichten und den (gerichtsnotorischen; vgl Veröffentlichungen in Richterzeitung) durchschnittlichen Reinsubstanzgehalten von Cannabiskraut seit dem Jahr 2020 von nachstehender zumindest einfacher Verdachtslage aus:
A* ist verdächtig, er habe im Zeitraum Mitte August 2020 bis 9. April 2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich mindestens 1.000 g Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 72 +/- 2,4 % Kokain sowie 1.850 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinhaltsgehalt von 5,39 % THCA und 0,43 % Delta-9-THC (betreffend das Jahr 2020), 11,18 % THCA und 0,85 % Delta-9-THC (betreffend das Jahr 2021), 11,41 % THCA und 0,87 % Delta-9-THC (betreffend das Jahr 2022), 12,63 % THCA und 0,96 % Delta-9-THC (betreffend das Jahr 2023) bzw 14,15 % THCA und 1,8 % Delta-9-THC (betreffend das Jahr 2024), an die abgesondert verfolgten B*, C* D*, E* D*, F*, G*, H*, I*, J*, K*, L*, M*, N*, O*, P* Q*, R* überlassen.
Insbesondere das vom Zeugen M* geschilderte Einschreiten einer Sondereinsatzgruppe der Polizei im Juni 2020 samt Festnahme und mehrstündiger Verwahrungshaft des Beschuldigten lässt naheliegend erscheinen, dass dies beim Beschuldigten massiven Eindruck hinterlassen hat, sodass nunmehr ausreichend indiziert ist, dass er zunächst den Suchtgifthandel beendete und Mitte August 2020 erneut den Entschluss fasste, Marihuana und Kokain zu verkaufen, wobei sein Vorsatz dabei auch auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum, den daran geknüpften Additionseffekt und das (jeweilige) Überschreiten der Grenzmenge umfasste.
Aber auch der Einstellungsgrund nach § 108 Abs 2 Z 2 StPO liegt nicht vor. Nach diesem ist das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn sich ergibt, dass auf Grundlage der bisherigen Verfahrensergebnisse, des Gewichts der vorgeworfenen strafbaren Handlung und der bisherigen Dauer und Intensität des Ermittlungsverfahrens eine Fortsetzung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen ist, wenn eine weitere Konkretisierung bzw Erhärtung der Verdachtslage, die eine Beendigung des Verfahrens durch Diversion oder Anklage zulassen würde, überhaupt nicht mehr erwartet werden kann ( Kirchbacher , StPO 15 § 108 Rz 1 ff; Pilnacek/Stricker in WK-StPO § 108 Rz 32 mwN). Nur wenn die auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse vom Gericht zu treffende Prognoseentscheidung ergibt, dass ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch, ist das Verfahren einzustellen, wobei die Stoffsammlung hiefür komplett sein muss (vgl Pilnacek/Stricker in WK-StPO § 108 Rz 29 ff).
Der oben dargestellte Tatverdacht rechtfertigt nach Dringlichkeit und Gewicht und in Hinblick auf die bisherige Dauer des Ermittlungsverfahrens jedenfalls die Fortsetzung des Verfahrens, wobei seit 28. September 2025 der Abschlussbericht der PI S* vorliegt (vgl ON 35) und dem Beschuldigten dazu bereits am 29. September 2025 die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurde (vgl ON 1.57). Daher ist ohnedies mit einer zeitnahen Enderledigung zu rechnen.
Ausgehend von den derzeit vorliegenden Beweisergebnissen ist im Fall einer Anklage ein Freispruch jedenfalls nicht wahrscheinlicher als ein Schuldspruch, sodass für eine Einstellung des Verfahrens nach § 108 Abs 1 Z 2 StPO ebenfalls kein Grund besteht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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