Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Insolvenzeröffnungssache der Antragsstellerin Österreichische Gesundheitskasse , **straße **, **, wider den Antragsgegner A* , geboren am **, Gastwirt, **straße **, **, über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 25. August 2025, Se*-13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Antrag der Österreichischen Gesundheitskasse auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragsgegners abgewiesen wird.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht EUR 5.000,00.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Österreichische Gesundheitskasse beantragte mit Schriftsatz vom 20. Juni 2025, über das Vermögen des Antragsgegners den Konkurs zu eröffnen. Laut beiliegendem vollstreckbaren Rückstandsausweis schulde er aus August 2024 sowie für den Zeitraum von Februar bis Mai 2025 EUR 2.761,43 an Beiträgen, Verzugszinsen, Säumniszuschlägen und Nebengebühren. Als Nachweis für die Zahlungsunfähigkeit würden die Exekutionsverfahren E1* und E2*, jeweils des Bezirksgerichtes Traun geführt.
Die amtwegigen Erhebungen ergaben insgesamt acht offene Exekutionsverfahren, betrieben von fünf Gläubigern in einer betriebenen Höhe von EUR 8.299,02; zudem hatte der Antragsgegner am 03. April 2025 ein Vermögensverzeichnis nach § 47 EO abgelegt (E3* des BG Traun).
Der zur Einvernahmetagsatzung erschienene Antragsgegner gab an, dass er bei den Schulden keinen Überblick habe. Von ihm vorgelegte Strafverfügungen will er gezahlt haben. Er möchte kein Insolvenzverfahren und werde alles zahlen.
Eine telefonische Anfrage beim Finanzamt ergab einen aktuellen Rückstand des Antragsgegners in Höhe von EUR 2.198,80; es gebe keine Ratenvereinbarung. Der Antragsgegner habe am 10. Februar 2025 EUR 60,46, am 12. März 2025 EUR 70,10 und am 22. Mai 2025 EUR 15,00 und EUR 69,00 als Saldo gezahlt.
Die SVS - Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen gab am 22.08.2025 schriftlich (ON 10) einen fälligen Zahlungsrückstand in Höhe von EUR 1.778,77 bekannt. Aktuell bestehe keine Ratenvereinbarung. Eine Vereinbarung vom 17. Februar 2025 sei am 28. Mai 2025 beendet worden. Der Antragsgegner habe am 03. Juni 2025 EUR 340,00 geleistet.
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Erstgericht den Antragsgegner für zahlungsunfähig gemäß § 66 IO, wies den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels kostendeckenden Vermögens ab (§ 71b IO) und erklärte, das Insolvenzverfahren nicht zu eröffnen.
In seiner Begründung wies es auf die oben wiedergegeben Erhebungsergebnisse sowie auf aktuell zumindest sechs Exekutionsverfahren mit gesamt betriebenen Ansprüchen in Höhe von EUR 7.611,69 hin. Der Antragsgegner habe außerdem in der Einvernahmetagsatzung ein Vermögensverzeichnis (nach § 100a IO) unterfertigt, aus dem sich ein monatliches Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit in der Gastronomie in Höhe von EUR 2.000,00 ergebe. An Vermögen besitze er Wechselgeld in Höhe von EUR 200,00 und einen kleinen Warenvorrat an Getränken und Essen sowie eine gebrauchte Lokaleinrichtung. Für einen geleasten ** Baujahr 2019, Kilometerstand 81.000 bezahle er monatlich EUR 408,00 und befinde sich bereits mit einer Monatsrate im Rückstand. Er besitze ein Firmenkonto mit einem Kontostand in Höhe von EUR 16,06 und ein Privatkonto mit einem Kontostand in Höhe von EUR 3,51. An Miete bezahle der Schuldner privat EUR 740,00 monatlich und für sein Geschäftslokal EUR 1.590,00 monatlich, wobei er sich bei der Lokalmiete bereits mit einer Monatsmiete im Rückstand befinde. Unter Abwägung aller Gesamtumstände ergeben sich keine Zweifel, dass tatsächlich Insolvenz gegeben sei und auch der Kostenvorschuss für die Insolvenzeröffnung nicht aufgebracht werden könne. Die antragstellende Gläubigerin sei zum Erlag eines Kostenvorschusses nicht bereit gewesen, damit sei der Abweisungsgrund des § 71b IO gegeben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der als Einspruch genannte Rekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, vom Konkursverfahren abzusehen sowie auf Fristverlängerung von zwei bis drei Monaten für die Begleichung der verbleibenden Schulden, die in einem angemessenen Ratenzahlungsplan geregelt würden. Auch solle die finanzielle Situation seines Unternehmens und der Fortbestand des Betriebs berücksichtigt werden. Er macht zusammengefasst geltend, dass er die offenen Schulden teilweise bezahlt und teilweise dazu Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen habe. Er beabsichtige, alle offenen Schulden vollständig zu begleichen um den Betrieb weiterhin aufrecht zu erhalten. Ein Konkursverfahren sei nicht gewünscht, der Fortbestand des Unternehmens sei vorrangiges Ziel. Mit seinen laufenden Einnahmen könne er die laufenden Zahlungen bedienen und die verbleibenden Schulden in den nächsten Monaten vollständig begleichen. Er beantrage daher, ihm die Möglichkeit zu geben seine Verbindlichkeiten selbstständig im Rahmen eines Ratenplans oder einer Fristverlängerung zu begleichen.
Die Antragstellerin erstattete keine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist wegen der in § 260 Abs 2 IO normierten Neuerungserlaubnis im Sinne des erkennbaren Abänderungsantrags auf Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags berechtigt, hat doch der Antragsgegner seinem Rekurs umfangreiche Belege zur Bescheinigung seiner Zahlungsfähigkeit angeschlossen.
Insofern sind folgende Zahlungen und Regulierungen bescheinigt:
11.08.2025 EUR 450,00
18.08.2025 EUR 450,00
19.08.2025 EUR 800,00
09.09.2025 EUR 370,04
15.09.2025 EUR 1.000,00
Der aus dem Rückstandsausweis hervorgehende Betrag von EUR 2.761,43 und später mit Schriftsatz vom 19. August 2025 mit EUR 2.704,57 bekanntgegebene Rückstand wurde also durch diese laufenden Zahlungen erheblich reduziert.
Dazu legte der Antragsgegner ein Schreiben der SVS vom 01. September 2025 vor, worin ihm die Ratenzahlung seines Beitragsrückstands von EUR 1.858,25 in sechs monatlichen Raten bewilligt wurde. Dazu sei eine Anzahlung von EUR 535,00 bis 05. September 2025 notwendig. Nach den vorgelegten Unterlagen erfolgte eine Überweisung eines Betrags in eben dieser Höhe am 01. September 2025 an die SVS als Empfängerin. Dies findet in den Exekutionsakten insofern Niederschlag, als zur Exekution E4* (auch in E5*) diese Zahlungsvereinbarung erwähnt wird.
Aus dem Auszug des Steuerkontos des Antragsgegners ergibt sich ein Rückstand in Höhe von EUR 2.728,72 zum 04. September 2025. Der Antragsgegner bescheinigt eine Zahlung in eben dieser Höhe am 10. September 2025.
legte der Antragsgegner eine „Vereinbarung über Ratenzahlung“ vom 17.09.2025 vor, die eine monatliche Rate von EUR 100,00 vorsieht und unter Terminsverlust am 13. Oktober 2025 beginnen soll.
betriebenen Forderung (E7* BG Linz) legte der Antragsgegner ein Antwortschreiben dieser Rechtsanwaltskanzlei vor, wonach zur Bearbeitung seines Ratenansuchens eine Sofortzahlung von mindestens EUR 500,00 erforderlich sei. Die Einzahlung dieses Betrags bescheinigt der Antragsgegner durch einen Kontoauszug.
Darüber hinaus ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Exekutionsregister, dass der
mit einer betriebenen Forderung von EUR 100,00 zurückgezogen wurde.
Gemäß § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Im Gesetz findet sich keine Definition der Zahlungsunfähigkeit. § 66 Abs 2 und 3 IO hält lediglich fest, dass Zahlungsunfähigkeit insbesondere anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt, aber nicht voraussetzt, dass Gläubiger andrängen. Der Umstand, dass der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, begründet für sich allein nicht die Annahme, dass er zahlungsfähig ist. Nach der Rechtsprechung liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Mittel nicht bloß vorübergehend außer Stande ist, fällige Geldforderungen regelmäßig zu begleichen. Symptome einer Zahlungsunfähigkeit sind beispielsweise Nichtleistung nach Verurteilung in mehreren Verfahren, nach fruchtlosen Mahnungen und ergebnislosen Exekutionen sowie die Tilgung immer nur der tunlichsten Verbindlichkeiten (RS0084528). Anhängige Exekutionen zur Befriedigung stellen ein deutliches Indiz für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit dar, zumal sich gewöhnlich niemand ohne finanzielle Not der Zwangsvollstreckung und den damit verbundenen Kosten aussetzt, ebenso Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen und Abgaben sowie die Nichtbegleichung von Löhnen und Gehältern (Dellinger in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen [1999], § 66 KO Rz 65; Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 II/2 [2004], § 66 KO Rz 67 und 69 mwN). Zahlungsunfähigkeit liegt also vor, wenn der Schuldner bei redlicher Gebarung nicht alle seine Verbindlichkeiten zum Fälligkeitszeitpunkt erfüllen kann, weil auf Dauer Zahlungsmittel fehlen. Eine bloße Zahlungsstockung setzt demgegenüber voraus, dass die erforderlichen Zahlungsmittel alsbald und mit großer Wahrscheinlichkeit beschafft werden können. Das Insolvenzgericht kann immer nur anhand darauf hinweisender Indizien beurteilen, ob Zahlungsunfähigkeit im dargelegten Sinn vorliegt. Als solche kommen in erster Linie anhängige Prozesse und Exekutionen oder sich auf andere Weise manifestierende Zahlungs- und Beitragsrückstände in Betracht. Ist aufgrund derartiger Umstände die Zahlungsunfähigkeit indiziert, liegt es am Schuldner, das Gegenteil bzw das Vorliegen einer bloß vorübergehenden Zahlungsstockung zu bescheinigen. Dazu ist es notwendig, das gesamte bestehende Obligo offenzulegen und – etwa durch Vorlage eines entsprechenden Finanz- bzw Tilgungsplans – das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Begleichung aller fälliger Verbindlichkeiten bzw die Möglichkeit der raschen Rückkehr zu einer pünktlichen Zahlungsweise gegenüber allen Gläubigern zu dokumentieren (Mohr IO11 [2012], § 70 E 235ff).
Nach § 260 Abs 2 IO können in Rekursen neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden. Maßgeblich ist daher die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel. Demnach ist es der Instanz zwar verwehrt, erst nach Beschlussfassung erster Instanz entstandene neue Tatsachen (nova producta) zu berücksichtigen; von ihr verwertet werden können hingegen bisher nicht bekannte, aber zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung bereits eingetreten gewesene Tatumstände (nova reperta) sowie neue Beweise für zu berücksichtigende Tatsachen (RIS-Justiz RS0065013 [T1] und [T2]).
Gegenüber der Beurteilung durch das Erstgericht ergibt sich insofern eine neue Bescheinigungslage, als sämtliche der sich aus den Exekutionsverfahren ergebenden betriebenen Forderungen entweder bezahlt oder zumindest reguliert wurden. Wenngleich die vorgelegten Bescheinigungen allesamt aus einer Zeit nach Beschlussfassung erster Instanz stammen, erlauben sie aufgrund der Höhe und Anzahl der gezahlten Beträge den Schluss, dass schon zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz keine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen ist, obwohl die vom Antragsgegner unterfertigten Vermögensverzeichnisse zunächst in die andere Richtung wiesen. Insofern ist es gerechtfertigt, die Ursache für die unterbliebenen Zahlungen des Antragsgegners wohl mehr im verlorenen Überblick als weniger in einer Zahlungsunfähigkeit zu suchen.
Indem es dem Antragsgegner im Wege erlaubter Neuerungen gelungen ist, aufgrund eines jetzt offenbar gewonnen Überblicks über die offenen Forderungen sowohl sein Obligo offenzulegen als auch Möglichkeiten zur raschen Rückkehr zu einer pünktlichen Zahlungsweise gegenüber allen Gläubigern zu bescheinigen, ist die maßgebliche Voraussetzung für einen erfolgreichen Insolvenzeröffnungsantrag, nämlich die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners, schon zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz als weggefallen zu betrachten.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss im Sinne einer Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung abzuändern.
Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes orientiert sich an der Höhe der Insolvenzforderung der Antragstellerin.
Gemäß §§ 252 IO iVm 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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