Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, dzt. ohne Beschäftigung, **-Straße **, **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in 1020 Wien, wider die beklagte Partei B* N.V. , **, **, **/Curacao, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 17.447,29 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. September 2025, Cg*-20, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist eine im Firmenbuchregister von Curacao eingetragene Gesellschaft und verfügt über eine von der Gaming Control Board von Curacao ausgestellten Lizenz für Glücksspiele. Über eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz verfügt sie nicht.
Der Kläger wurde über Werbung, die er über E-mail oder SMS in deutscher Sprache erhalten hatte, auf die Homepage der beklagten Partei aufmerksam. Er registrierte sich in der Folge auf der deutschsprachigen Homepage **, indem er Name, Adresse, Geburtsdatum und seine Bankkontodaten bekannt gab. Bezüglich seines Wohnsitzes wählte er dabei in der verfügbaren Länderliste Österreich aus.
In der Folge spielte er auf der Homepage der beklagten Partei über sein Spielerkonto ** im Zeitraum September 2024 bis Jänner 2025 Slotspiele. Dabei tätigte er Einzahlungen über insgesamt EUR 28.674,29 und erhielt Auszahlungen von EUR 11.200,00, sodass er in diesem Zeitraum durch das von ihm betriebene Glücksspiel auf der Website ** einen Verlust von EUR 17.474,29 erlitt. Auf anderen Websites betrieb der Kläger kein Glücksspiel.
Anfang Februar 2025 erkannte der Kläger aufgrund von Online-Werbung, dass es die Möglichkeit gibt, Verluste aus Online-Glücksspielen zurückzufordern, wobei empfohlen wurde, Transaktionslisten beim Glücksspielbetreiber anzufordern. Der Kläger forderte daraufhin bei der beklagten Partei die Transaktionsliste an. Nach diesem Zeitpunkt nahm der Kläger nicht mehr an Online Glücksspielen teil, erhielt aber weiterhin Werbung von der beklagten Partei.
Der Kläger, der im Spielzeitraum arbeitslos war, betrieb das Glücksspiel in der Hoffnung, einen Gewinn zu erzielen. Er spielte ausschließlich von Österreich aus.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung seines Spielverlustes. Ihm komme ein bereicherungs- und schadenersatzrechtlicher Anspruch wegen fehlender österreichischer Lizenz der beklagten Partei zu.
Die beklagte Partei erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit des Erstgerichts. Da sie als Unternehmerin keinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat habe, sei Art 18 Abs 1 EuGVVO nicht anzuwenden. Die Zuständigkeit bestimme sich nach dem innerstaatlichen Recht des angerufenen Staates, also nach der JN. Auch sei die Frage des anzuwendenden Rechts nicht nach der Rom-I-VO sondern nach dem IPR-Gesetz zu beurteilen. In der Sache selbst bestritt sie, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, das österreichische Glücksspielmonopol sei in seiner Gesamtheit inkohärent und mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, da es einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 AEUV darstelle. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung in Österreich sei mit der Judikatur des EuGH nicht vereinbar. Weil der Kläger gewerbsmäßig gehandelt habe, sei er kein Verbraucher.
Mit dem in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Einrede der internationalen Unzuständigkeit; in der Sache selbst verpflichtete es die beklagte Partei zur Zahlung des Klagsbetrags von EUR 17.474,29 samt Zinsen. Seiner Entscheidung legte es die auf den Seiten 3-4 seines Urteils ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurden und auf die im Übrigen gemäß § 500a ZPO verwiesen wird.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat es zur Unzuständigkeitseinrede die Meinung, der Sitz der beklagten Partei liege in **, Curacao. Dabei handle es sich um niederländisches Überseegebiet, wo die zivilverfahrensrechtlichen Sekundärrechtsakte der Union nicht in Geltung seien. Innerhalb der EU werde die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch die EuGVVO geregelt, bei der es sich um in Österreich unmittelbar anwendbares Recht handle, dass den Vorrang vor nationalen Rechtsvorschriften genieße. Wenn ein Beklagter seinen Wohnsitz nicht in einem EU-Mitgliedstaat habe, würden die nationalen Zuständigkeitsregeln des Gerichtsstaats gelten. In diesen Fällen könne sich daher ein Kläger, der seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat habe, grundsätzlich nur auf die dort geltenden nationalen Zuständigkeitsvorschriften stützen. Für den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 EuGVVO normiere Art 6 Abs 1 EuGVVO jedoch eine Ausnahme: Diese Bestimmung gelte auch dann, wenn der Beklagte keinen (Wohn-)Sitz in der Europäischen Union habe. Der für dessen Anwendung erforderliche Auslandsbezug sei schon dann gegeben, wenn wie im vorliegenden Fall der Kläger seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat habe, die Beklagte ihren (Wohn-)Sitz dagegen in einem Drittstaat. Voraussetzung für das Vorliegen eines Verbrauchergerichtsstands iSd §§ 17 ff EuGVVO sei, dass der Vertrag von einem privaten Endverbraucher zu einem Zweck abgeschlossen worden sei, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden könne und der Vertragspartner im Wohnsitz des Verbrauchers eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübe oder eine Tätigkeit auch auf diesen Mitgliedstaat ausrichte, sofern der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit falle. Die Verbrauchereigenschaft des Klägers sei gegeben, weil er das Glücksspiel lediglich über wenige Monate in der Hoffnung, einen Gewinn zu erzielen, betrieben habe. Dies stelle im Allgemeinen Zweck und Motivation für die Teilnahme am Glücksspiel dar und führe zu keiner Gewerbsmäßigkeit. Die Beklagte habe ihre Tätigkeit auf den Wohnsitzort des Klägers in Österreich ausgerichtet, weil das Glücksspielangebot in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt und damit eine unkomplizierte Teilnahme am Glücksspiel der beklagten Partei ermöglicht werde. Die AGB’s seien in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt worden und sei Österreich in der vorgegebenen Länderauswahl des Wohnsitzstaates wählbar. Es sei daher die internationale Zuständigkeit gegeben, ungeachtet dessen, ob ganz allgemein die europarechtlichen Bestimmungen auch für die Rechtsbeziehungen zwischen den überseeischen Ländern und Gebieten der Europäischen Union gelten würden. Aufgrund der Verbrauchereigenschaft des Klägers und des Ausrichtens der Tätigkeiten der beklagten Partei auf Österreich komme daher gemäß Art 6 Rom I-VO auch österreichisches Recht zur Anwendung, also das Recht des Staats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Bei der Rom I-VO handle es sich um in Österreich unmittelbar anwendbares Kollisionsrecht, das für vertragliche Schuldverhältnisse mit Verbindung zum Recht verschiedener Staaten unabhängig davon gelte, ob diese Mitgliedstaaten seien. Sie habe Vorrang vor allenfalls entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts. Seit ihrer Geltung enthalte das IPRG in § 35 nurmehr eine Auffangregelung für vom sachlichen Anwendungsbereich der Rom I-VO nicht erfasste vertragliche Schuldverhältnisse. Der Umstand, dass Curacao nicht Mitglied der Europäischen Union sei, stehe der Anwendung der Rom I-VO auf den vorliegenden Vertrag nicht entgegen.
In der Sache selbst gehe der Oberste Gerichtshof in ständiger Judikatur davon aus, dass das im GSpG normierte Monopol – bzw. Konzessionssystem bei gesamthafter Würdigung sämtlich damit verbundener Auswirkungen (insbesondere der Werbemaßnahmen der Konzessionäre) auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspreche; die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielrechts sei abschließend geklärt. Der beklagten Partei sei es nicht gelungen, jene konkreten Umstände darzulegen, die sich seit der letzten Beurteilung der tatsächlichen Kohärenz durch die Rechtsprechung geändert hätten. Es hätten keine weiteren Aspekte festgestellt werden können, die nicht schon höchstgerichtlich beurteilt worden wären oder ein Abgehen von der dazu ergangenen Rechtsprechung begründen könnten. Aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des OGH bedürfe es auch nicht der erneuten Befassung durch den EuGH.
Die Durchführung einer Ausspielung ohne Konzession stelle aufgrund des unionsrechtskonformen Glücksspielmonopols in Österreich verbotenes Glücksspiel dar. Was auf der Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksvertrags gezahlt worden sei, sei kondizierbar. Der Kläger könne seine im Rahmen von Glücksspielen erlittene Verluste daher gemäß § 877 ABGB von der beklagten Partei zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch sei selbst durch Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld nicht ausgeschlossen. Der Anspruch bestehe auch dann, wenn dem Spieler das Verbot und damit die Ungültigkeit seiner Verpflichtung bekannt gewesen seien. Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspreche dem Zweck der Glücksspielverbote. Bereicherungsschuldner sei derjenige, dem der Spieler die Einsätze in Erfüllung mit ihm geschlossener ungültiger Glücksspielverträge geleistet habe. Der Kläger habe daher aufgrund des nichtigen Vertrags Anspruch auf Rückzahlung der erlittenen Verluste. Zinsen würden ohnehin erst ab dem Fälligkeitstermin laut Rückforderungsschreiben begehrt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils - allenfalls nach Verfahrenserneuerung oder –ergänzung durch das Berufungsgericht - im Sinne einer Klagsabweisung, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Dazu in eventu begehrt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Klage zur Gänze.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Berufung, die gemäß §§ 471, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln war, ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei hält in ihrer Nichtigkeitsrüge gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO an ihrer bereits in erster Instanz erhobenen Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit fest. Vor allem bestreitet sie unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Linz vom 10. September 2025, 2 R 109/25z, die Verbrauchereigenschaft des Klägers. Darauf aufbauend vertritt sie die Ansicht, der Kläger habe nicht dartun können, wie er ohne Erwerbstätigkeit, weil im Zeitraum 13. September 2024 bis 26. Jänner 2025 arbeitslos, also während ca vier Monaten EUR 17.474,29 einsetzen habe können, bzw. wie dies im Verhältnis zu seinem Einkommen stehe. Es wäre zu erkunden gewesen, ob aus der objektiven Sicht der beklagten Partei damit eine zumindest zukünftige regelmäßige Erwerbsquelle neben jener als Arbeitsloser erschlossen werden hätte sollen.
Diese Ansicht wird nicht geteilt, ist doch der vorliegende Fall mit dem der Entscheidung des OLG Linz 2 R 109/25z zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Während hier der Kläger nur bei der beklagten Partei als einzige Onlinespielanbieterin, und nur in einen Zeitraum von etwas mehr als vier Monaten einen Betrag in der Höhe der Klagssumme verspielte, stach im anderen Fall die während eines zweijährigen Spielraums aufgetretenen hohen Spieleinsätze und -verluste sowie das Tätigwerden der dortigen Spielerin bei mehreren Glücksspielanbietern in auffallender Weise von bisher zu beurteilenden Fällen augenfällig hervor. Auch wurde dort die internationale Zuständigkeit nicht schon abschließend verneint, sondern der Klägerin aufgrund der doppelfunktionalen Eigenschaft der Verbraucherstellung (vgl Art 6 Rom I-VO) zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung die Möglichkeit gegeben, ihre Verbraucherstellung in Hinblick auf diese Umstände schlüssig darzulegen.
All diese besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei bedeutet eine Beschäftigungslosigkeit nicht zwingend auch eine Einkommenslosigkeit und liegt es bei der Teilnahme an Glücksspielen eben in der Natur der Sache, Gewinne erzielen zu wollen. Die festgestellten Lebensverhältnisse und Umstände reichen nicht aus, bei dem vom Kläger ausschließlich bei der beklagten Partei betriebenen Glücksspiel auf eine daraus erfließende zukünftige regelmäßige Erwerbsquelle neben jener als Arbeitsloser zu schließen. Die Verbrauchereigenschaft des Klägers ist daher zu bestätigen und damit auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 18 EuGVVO 2012.
Auch die Ansicht, die EuGVVO sei mangels Sitzes der beklagten Partei in einem Mitgliedstaat nicht anzuwenden, wird nicht geteilt; ebenso wenig erweist sich die Anwendung österreichischen Rechts nach Art 6 Rom I-VO als korrekturbedürftig:
Der Oberste Gerichtshof hat sich in jüngster Zeit neuerlich mit dem Rückforderungsanspruch eines österreichischen Verbrauchers gegen eine mit Sitz in Curacao befindliche Glücksspielanbieterin betreffend die beim Online-Glücksspiel eingetretenen Spielverluste auseinandergesetzt (OGH 16. April 2025, 3 Ob 17/25h). Angesichts dieser Entscheidung, aber auch des zur internationalen Zuständigkeit ergangenen oberstgerichtlichen Beschlusses (OGH vom 20.10.2022, 9 Ob 75/22b; Online-Glücksspielanbieterin in einem Drittstaat [Gibraltar]) erweist sich die Berufung als nicht stichhältig, sodass gemäß §§ 526 Abs 3 und 500a ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen ist.
Ergänzend ist den Berufungsausführungen entgegenzuhalten, dass die zur fehlenden internationale Zuständigkeit ins Treffen geführten Urteile des EuGH in den Rechtssachen C-412/98 und C-111/09 nicht einschlägig sind; diese Entscheidungen ergingen jedenfalls zur Rechtslage vor der Novelle EuGVVO 2012, die gerade in Verbrauchersachen entscheidende Änderungen mit sich brachte.
Da sich die Berufung insgesamt als nicht stichhältig erweist, ist auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts gemäß § 500a ZPO zu verweisen.
Im Übrigen ist auf die in 3 Ob 17/25h angestellten Überlegungen zu verweisen; schon zuvor hatte der OGH zu 3 Ob 174/24w die Revision einer in Curacao sesshaften (anderen) Glücksspielanbieterin gegen das die Klagsstattgabe bestätigende Urteil des Berufungsgerichts zurückgewiesen. In der Berufung finden sich im Vergleich zu diesen Entscheidungen keine neuen Argumente, sodass sie daher erfolglos bleibt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.
Die ordentliche Revision war aufgrund der herangezogenen OGH-Judikatur (3 Ob 174/24w; 3 Ob 17/25h; 9 Ob 75/22b) nicht zuzulassen.
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