Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A* , **straße **,**, vertreten durch Dr. Volker Riepl, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Beklagten 1. Mag. Arch. Ing. B* , geboren am **, Pensionist, ** Straße **, **, vertreten durch Dr. Manfred Wiener, Mag. Wilfried Opetnik, Mag. Petra Rindler, Mag. Christoph Henseler, DDr. Madeleine Buric, Rechtsanwälte in Wien, und 2. C* GmbH in Liqu. , FN **, **straße **, **, vertreten durch Mag. Arnold Mayrhofer, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 1,863.839,97 sA und Feststellung (Streitwert EUR 2.000,00), hier wegen Verfahrenshilfe , über den Rekurs des Erstbeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 14. August 2025, Cg*-15, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:
„1. Dem Erstbeklagten wird die Verfahrenshilfe für die Begünstigung des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO durch vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt.
2. Das Mehrbegehren auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Begünstigungen nach § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c, d, e, f und Z 2 ZPO wird abgewiesen.“
Der Erstbeklagte hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Erstklägerin begehrt neben der Zahlung von EUR 1,863.839,97 für vorzunehmende Sanierungsarbeiten am in den Jahren 2010 bis 2011 durchgeführten Umbau „**“ die Feststellung der Haftung der Beklagten für Schäden, die sich aus im Zeitraum ab Klagseinbringung bis zur Auszahlung des begehrten Kapitals eintretenden Preissteigerungen der Sanierungsarbeiten ergeben. Dazu bringt sie im Wesentlichen vor, der als Architekt tätig gewesene Erstbeklagte habe gegen seine vertraglichen Pflichten, vor allem Aufsichts- und Prüfpflichten verstoßen und hafte daher für diesbezügliche Verfehlungen und Folgeschäden. Der Zweitbeklagten seien als Subunternehmerin diverse Pflichten des Erstbeklagten überbunden worden und habe der Erstbeklagte mit Zessionsvertrag vom 29. August 2024 seine Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zur Zweitbeklagten der Klägerin abgetreten. Die in der Klage näher bezeichneten Mängel bzw Schäden hätten den Beklagten im Rahmen der Bauaufsicht auffallen müssen und wäre der Klägerin bei ordnungsgemäßem Einschreiten entweder durch rechtzeitige Sanierung noch während der Bauphase oder zumindest durch Zurückbehaltung des Werklohns infolge der nicht vorzunehmenden Rechnungsfreigabe, wodurch eine Ersatzvornahme möglich gewesen wäre, kein Schaden erwachsen.
Die Zweitbeklagte beantragte Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein, keine Gewähr für die Einwandfreiheit sämtlicher Leistungen übernommen zu haben. Der Pflicht zur Überprüfung der Professionistenrechnungen auf Richtigkeit und Vertragsmäßigkeit sei sie nachgekommen. Zu einer Abweichung der Ausführung vom Vereinbarten sei es nicht gekommen. Es mangle daher sowohl an einer Vertragsverletzung als auch in ihrem Verschulden. Am Eintritt des Mangelfolgeschadens an der Holzriegelkonstruktion treffe die Klägerin ferner ein Mitverschulden, zumal dieser durch deren Untätigkeit nach Erkennbarkeit des Schadens verursacht bzw jedenfalls vergrößert worden sei. Abgesehen davon sei der geltend gemachte Anspruch bereits verjährt und das Feststellungsbegehren nicht berechtigt.
Der Erstbeklagte stellte innerhalb offener Klagebeantwortungsfrist einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f, Z 2 und Z 3 ZPO.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Erstbeklagten ab.
Dazu stellte es fest, dass der Erstbeklagte eine monatliche Pension von EUR 2.308,37 netto 14 Mal jährlich, somit monatlich im Durchschnitt EUR 2.693,09 bezieht. Von dieser Pensionszahlung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen wird dabei vierteljährlich ein Betrag von rund EUR 304,94, somit jährlich EUR 1.216,20 abgezogen. Der Erstbeklagte ist Hälfteeigentümer einer Eigentumswohnung mit 140 m² Wohnfläche, zu deren Anschaffung ein Kredit aufgenommen wurde, wobei die monatliche Zinsbelastung dafür EUR 156,25 beträgt. Der Erstbeklagte verfügt über einen Bargeldbetrag von EUR 1.900,00 und einen PKW Baujahr 2010 mit einem Wert von zirka EUR 3.000,00. Im Übrigen hat er keinerlei Schulden oder sonstige Sorgepflichten.
Der Rekurswerber verweist zusammengefasst darauf, dass das Erstgericht weder das Pensionseinkommen noch das Vermögen der Ehefrau des Erstbeklagten hätte berücksichtigen dürfen. Tatsächlich stehe dem Erstbeklagten kein Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehefrau zu, sodass weder das Einkommen noch das Vermögen der Ehegattin hätten berücksichtigt werden dürfen. Auch aus der ehelichen Beistandspflicht könne dies nicht abgeleitet werden. Ausgehend von dem dem Erstbeklagten selbst verbleibenden monatlichen Nettoeinkommen von EUR 2.435,49 und den voraussichtlich anfallenden Vertretungskosten von rund EUR 42.000,00 sei ihm die Bestreitung der Verfahrenskosten ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts nicht möglich.
Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Die materielle Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts. Als solcher ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt, worunter eine die persönlichen Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung zu verstehen ist (EFSlg 132.128ff, 169.852 ua); der notwendige Unterhalt iSd § 63 ZPO liegt daher über dem Existenzminimum (Ausgleichszulagenrichtsatz 2025 EUR 1.273,99 bzw unpfändbarer Betrag bei einer Lohnpfändung), darf aber den standesgemäßen Unterhalt nicht erreichen (EFSlg 173.526; Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 63 E 26). Die jüngere Rechtsprechung geht davon aus, dass einer alleinstehenden Person grundsätzlich zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts (inklusive Wohnkosten) monatlich rund EUR 1.300,00 bis EUR 1.600,00 zu verbleiben haben (EFSlg 166.202, 165.470; OLG Linz 6 R 52/25x; OLG Graz 4 R 178/23p; OLG Innsbruck 2 R 178/23b; LG Linz 15 R 415/24s; Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKomm² § 63 ZPO Rz 16).
Geht man von einer Nettopension des Erstbeklagten von monatlich EUR 2.308,37 (14 Mal jährlich) aus und berücksichtigt den vierteljährlichen Abzug von der Pensionszahlung von rund EUR 304,95 (jährlich EUR 1.216,20), so errechnet sich ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.591,74. Substrahiert man davon die monatliche Kreditbelastung von EUR 156,25, so verbleibt dem Erstbeklagten monatlich ein Betrag von EUR 2.435,49. Da sich dieses monatlich verbleibende Einkommen des Erstbeklagten durch eine einfache Rechenoperation aus den getroffenen Feststellungen ableiten lässt, liegt insofern auch der vom Erstbeklagten geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel nicht vor.
Die Gattin des Erstbeklagten bezieht eine Pension von EUR 2.787,06 14 Mal jährlich, somit im Durchschnitt EUR 3.251,57. Sie trifft ebenso eine Zinsbelastung von EUR 156,25 monatlich und hat sie für die Wohnung EUR 148,81 monatlich aufzuwenden, sodass ihr im Durchschnitt monatlich rund EUR 2.950,00 netto verbleiben. Sie ist ebenso Hälfteeigentümerin dieser Wohnung, verfügt über zwei Konten, eines mit einem Einlagenstand von EUR 35.021,47 und ein anderes mit einem Einlagenstand von EUR 651,92 sowie ein Sparbuch mit einer Spareinlage von EUR 14.800,00. Sie verfügt über diverse Vermögensgegenstände mit einem eher persönlichen Wert. Es behängen bezüglich der Gattin ebenso keinerlei Exekutionsverfahren oder hätte sie irgendwelche Schulden.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass der Erstbeklagte und seine Ehegattin gemeinsam über eine monatliche Pension von rund EUR 5.950,00 verfügen, wovon lediglich EUR 300,00 bis EUR 500,00 monatlich für die Wohnung bzw die Zurückzahlung des Kredites in Abzug zu bringen seien. Zudem verfüge die Gattin über Guthaben von rund EUR 50.000,00. Betrachte man dieses gemeinsame Familieneinkommen, so liege dieses jedenfalls bei weitem über jenem, das zu einer bescheidenen Lebensführung auch bei einem Zweipersonenhaushalt erforderlich sei. Die voraussichtlich anfallenden Kosten des Verfahrens seien für einen ortsansässigen Anwalt mit EUR 31.000,00 oder EUR 35.000,00 anzusetzen. Allfällige Sachverständigenkosten seien ohnedies von der beweispflichtigen Klägerin vorzustrecken. Angesichts dieser Kostenschätzung und dem zur Verfügung stehenden Gesamt-Familieneinkommen, zu dessen Beitrag auch die Gattin infolge ihrer Beistandspflicht verpflichtet sei, könne der Erstbeklagte den Prozess aus eigenem finanzieren.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Erstbeklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, verbunden mit einem auf vollständige Antragstattgabe gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise stellt er einen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 lit c und Z 3 ZPO gerichteten Abänderungsantrag sowie wiederum hilfsweise einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Es wurden keine Rekursbeantwortungen erstattet.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Bei nicht selbsterhaltungsfähigen Personen, die nur ein geringes oder überhaupt kein eigenes Einkommen bzw ausreichende Vermögenswerte besitzen, ist stets auch zu prüfen, ob unterhaltspflichtige Personenvorhanden sind und inwieweit diese zur Finanzierung des Prozesses herangezogen werden können (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO Rz 7). Zutreffend weist der Erstbeklagte in diesem Zusammenhang darauf, dass nicht schlichtweg auf das „gemeinsame Familieneinkommen“ abgestellt werden kann, sondern das Einkommen und Vermögen der Ehegattin nur dann berücksichtigt werden könnte, wenn der Erstbeklagte auch einen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehefrau hätte.
Dies ist im Hinblick auf die geringe Differenz zwischen den Einkommen des Erstbeklagten und seiner Gattin allerdings zu verneinen; dem (selbsterhaltungsfähigen) Erstbeklagten steht kein Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau zu (vgl zu den Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs: Koch in KBB 7§ 94 ABGB Rz 7 und 8; zur Berechnung der Höhe: Rz 18). Damit kommt aber auch eine Heranziehung des Sparvermögens der Ehegattin nicht in Betracht, weil auch ein Prozess- und Anwaltskostenvorschuss einen Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB voraussetzt. Zwar sind Ehegatten auch zur materiellen Beistandspflicht verpflichtet, diese manifestiert sich allerdings in allfälligen Unterhaltspflichten iSd § 94 ABGB. Mangels eines Unterhaltsanspruches scheidet aber eine Heranziehung des Einkommens der Ehegattin und ihres Vermögens aus.
Damit ist bei der Beurteilung lediglich von einem dem Erstbeklagten verbleibenden monatlichen Einkommen von EUR 2.435,49 und einem Bargeldbetrag von EUR 1.900,00 auszugehen.
Zur Prüfung der Frage, ob die Prozessaufwendungen ohne Schmälerung des notwendigen Unterhalts aufgebracht werden können, bedarf es einer Schätzung der auf Seiten des Erstbeklagten voraussichtlich auflaufenden Kosten, wobei unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt absehbaren Umstände ein durchschnittlich zu erwartender Verfahrensablauf anzunehmen ist. Für Kosten, deren Entstehen zwar in der Zukunft möglich, aber noch ganz ungewiss ist, kann die Verfahrenshilfe nicht im Vorhinein gleichsam pauschal bewilligt werden (OLG Wien 3 R 136/23a; M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO Rz 3).
Diese Verfahrenskosten hat das Erstgericht unter Berücksichtigung des Streitwerts durchaus realistisch mit EUR 31.000,00 bis EUR 35.000,00 eingeschätzt. Zwar teilt dieses Rekursgericht die Auffassung des Erstbeklagten, dass ihm neben der Klagebeantwortung auch die Einbringung eines vorbereitenden Schriftsatzes zuzubilligen ist. Soweit der Erstbeklagte allerdings abgesehen von der Klagebeantwortung und dem vorbereitenden Schriftsatz im Laufe des Verfahrens noch zwei weitere Schriftsätze als notwendig erachtet, kann dem nicht beigepflichtet werden. Weitere Schriftsätze nach der vorbereitenden Tatsatzung sind gemäß § 257 ZPO unzulässig. In Betracht kommt lediglich noch ein Gutachtenserörterungsantrag, der aber in der Regel nur nach TP 2 RATG zu honorieren ist. Zudem hat der Erstbeklagte der von ihm selbst erstellten Kostenschätzung (mit einem Verfahrensaufwand von rund EUR 42.000,00) neben der vorbereitenden Tatsatzung noch drei weitere Tagsatzungen in der Dauer von jeweils 3 Stunden zugrunde gelegt. Dies ist angesichts des Umstandes, dass bislang weder von der Klägerin noch vom Zweitbeklagten Zeugen beantragt wurden, sondern als Personenbeweis lediglich die Parteieneinvernahme angeboten wurde, nicht gerechtfertigt. Bei üblichem Verfahrensablauf wird neben der vorbereitenden Tagsatzung mit maximal zwei weiteren Verhandlungen (einschließlich einer mündlichen Gutachtenserörterung) das Auslangen gefunden werden können.
Legt man das bisherige Vorbringen und insbesondere die erforderliche Einholung der von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachten zugrunde, so ist mit dem Erstbeklagten von einer realistischen Verfahrensdauer von zwei Jahren auszugehen.
Bei längerer Verfahrensdauer ist aber auch auf eine Ansparmöglichkeit Bedacht zu nehmen. Der Erstbeklagte ist seit April 2025 in Kenntnis des gegen ihn anhängig gemachten Verfahrens und konnte er seit diesem Zeitpunkt monatlich durchschnittlich rund EUR 900,00 ansparen; ihm steht ein monatliches Einkommen EUR 2.435,49 zur Verfügung, wobei er nicht mit Wohnungskosten belastet ist, sodass ihm abzüglich des notwendigen Unterhalts diese Ansparmöglichkeit offen steht. Aber selbst bei realistischer Verfahrensdauer von zwei Jahren reichen allein die Einkünfte des Erstbeklagten nicht aus, um ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts die gesamten Verfahrenskosten bestreiten zu können. Hier eröffnet allerdings § 63 Abs 1 Satz 1 ZPO in Zusammenhalt mit § 64 Abs 1 ZPO die Möglichkeit der Teilverfahrenshilfe. Das Gericht darf im Rahmen der Vorschrift des § 64 ZPO einzelne Begünstigungen bewilligen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshilfeanwalts nicht als Teilverfahrenshilfe gewährt werden kann, sondern stets zur Gänze (vorläufig) unentgeltlich erfolgen muss (§ 64 Abs 2 Satz 2 ZPO). Beeinträchtigt die Last der Prozessführung nur teilweise den notwendigen Unterhalt der Partei, dann ist bei sorgfältiger Abwägung zu prüfen, welche Lasten der Partei finanziell zumutbar sind. Dementsprechend verfügt auch § 64 Abs 2 ZPO, dass der die Bewilligung der Verfahrenshilfe aussprechende Beschluss die gewährten Begünstigungen und ihr Ausmaß auszusprechen hat. Mit dieser Möglichkeit kann dem Rechtsschutzbedürfnis der Partei und ihren besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen besser entsprochen werden, weil die Partei sehr wohl zur Entrichtung der ihr zumutbaren Kosten verhalten werden kann und muss, auch wenn ihr die gesamte Kostenlast nicht zugemutet werden könnte. Die Partei soll also nur von der Tragung der unzumutbaren Teillast – und nur wenn ihr da keine Kostenlast zumutbar ist, von der Tragung der Gesamtkostenlast – befreit werden (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO Rz 17, § 64 ZPO Rz 4).
Aufgrund einer Gegenüberstellung der Vermögensverhältnisse des Erstbeklagten und der voraussichtlichen Vertretungskosten sowie des Umstandes, dass die Beigabe eines Verfahrenshilfeanwalts nicht als Teilverfahrenshilfe gewährt werden kann, ist dem Erstbeklagten die Verfahrenshilfe durch Beigabe eines Verfahrenshilfeanwalts zu gewähren. Diese Kosten könnte der Erstbeklagte nicht – auch nicht unter Berücksichtigung gegebener Ansparmöglichkeit – bestreiten.
Allerdings reicht nach Ansicht dieses Rekursgerichtes die bestehende Ansparmöglichkeit des Erstbeklagten während der Verfahrensdauer aus, um die Sachverständigengebühren zu finanzieren. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die grundsätzlich beweispflichtige Klägerin bereits die Einholung von Sachverständigengutachten beantragt hat und insofern auch die Kostenvorschüsse zu erlegen haben wird. Die Finanzierung einer vom Erstbeklagten im Laufe des Verfahrens beantragten Gutachtenserörterung, wobei - großzügig angenommen - mit maximal EUR 15.000,00 zu rechnen ist, ist ihm dann aber im Hinblick auf die Ansparmöglichkeit zumutbar, zumal die Verfahrenshilfe stets nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu bewilligen ist. Zeugengebühren sind derzeit ebenso wenig zu erwarten wie Dolmetschergebühren. Pauschalgebühren, Kosten für die Amtshandlung außerhalb des Gerichts, Verlautbarungskosten und Kuratorkosten sind ebenso wenig zu gewärtigen wie eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten. Unter die Barauslagen des Verfahrenshelfers fallende Auslagen (zB Porti, Kopien, Fahrtkosten) werden voraussichtlich EUR 100,00 nicht übersteigen und können ebenso vom Erstbeklagten finanziert werden. Ob Pauschalgebühren für ein allfälliges zweitinstanzliches Verfahren anfallen werden und allenfalls in welcher Höhe, ist noch ganz ungewiss und kann dafür die Verfahrenshilfe noch nicht gleichsam pauschal bewilligt werden.
Sollte sich ein atypischer Verfahrensablauf ergeben und höhere Sachverständigengebühren oder doch Gerichtsgebühren in beträchtlicher Höhe anfallen, werden – einen neuen Antrag vorausgesetzt – die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe, eventuell auch einer Teilverfahrenshilfe gegebenenfalls erneut zu prüfen sein.
In teilweiser Stattgebung des Rekurses des Erstbeklagten war daher der angefochtene Beschluss dahin abzuändern, dass ihm die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiungen nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO bewilligt, jedoch das Mehrbegehren im Umfang der Begünstigungen nach § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c, d, e, f und Z 2 ZPO abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO, wonach in Verfahrenshilfeverfahren ein Kostenersatz nicht stattfindet.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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