Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Tischler, **, **, vertreten durch Mag. Markus Kobler, LL.B. oec., Rechtsanwalt in 5020 Salzburg gegen die Beklagte B* GmbH , FN **, **straße **, **, vertreten durch die Huber Dietrich Rechtsanwalts-Partnerschaft in 4040 Linz, wegen EUR 28.010,78 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 1. April 2025 (signiert am 31.07.2025), Cg*-44, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung, an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.
Begründung:
Bei einer geplanten Leistenbruchoperation des Klägers am 3. Juni 2019 in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus wurde (auch) der Dünndarm verletzt, was zu einer Peritonitis führte und eine erneute Operation am nächsten Tag erforderte. Dabei kam es bei der Narkose zur Aspiration; der Kläger erlitt eine Wundheilungsstörung und eine Narbenhernie.
Der Kläger begehrt Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für künftige Folgen aus Behandlungs- und Aufklärungsfehlern. Dazu brachte er zusammengefasst vor, bei der ersten Operation seien der Leistenbruch nur unzureichend versorgt und sowohl Dünndarm als auch Dickdarm perforiert worden; letzteres sei bis zur Notoperation unbemerkt geblieben, sodass Darminhalt in die Bauchhöhle gelangen habe können und eine Peritonitis verursacht habe. Trotz seiner Schmerzen seien Untersuchungen und eine Ursachensuche erst verspätet eingeleitet und die Notoperation verspätet durchgeführt worden. Da er noch ein Frühstück erhalten habe, sei es zur Aspiration gekommen. Dann habe die Bauchdecke aufgeschnitten werden müssen, was zu weiteren Beschwerden geführt habe. Die Wunde sei zu früh zugenäht worden, sodass es zu erheblichen Wundheilungsstörungen gekommen sei. Es habe sich eine Narbenhernie entwickelt, die zunächst nicht diagnostiziert und abgestritten worden sei. Ein sorgfältiger Operateur hätte weder Dickdarm noch Dünndarm verletzt. Die Verletzung des Dünndarms sei grob schuldhaft durch Unterlassen einer genauen Inspektion übersehen worden. Die Bauchhöhle sei nicht besonders gereinigt worden, sodass das Austreten von Stuhl durch die Läsion am Dickdarm für die später verwirklichte Bauchfellentzündung und die weiteren Komplikationen zumindest mitursächlich gewesen sein könnte. Wegen des später auch erfolgten Risikos einer Aspiration hätte ihm kein Frühstück mehr verabreicht werden dürfen. Spätestens nach Vorliegen des CRP-Wertes hätte er sofort operiert werden müssen.
Über die Schritte und Behandlungen sei er nicht oder nur unzureichend aufgeklärt worden, insbesondere hinsichtlich der konkreten Eingriffe, von Behandlungsalternativen, der Folgen, der möglichen Komplikationen und über den gesamten geplanten Behandlungsablauf. Ihm sei zwar erklärt worden, dass es zwei Operationsmethoden gebe, aber ausdrücklich gesagt worden, dass die letztlich gewählte Operationsmethode harmlos und sicher sei. Die andere Methode mit einem Schnitt bei der Leiste sei nur für alte Männer, weil sie länger benötige, um zu verheilen. Für jüngere Patienten, wie ihn, wäre die OP durch die Bauchdecke besser geeignet, weil man damit früher wieder arbeiten gehen könne. Über alle möglichen Komplikationen, wie auch Verletzungen beispielsweise am Darm, Wundinfektionen und Wundheilungsstörungen, sei er nicht aufgeklärt worden, auch nicht über die im Aufklärungsbogen enthaltenen Komplikationen. Wäre er darüber aufgeklärt worden, hätte er sich an ein anderes Krankenhaus gewendet.
Mit Zwischenurteil des Berufungsgerichtes vom 19. März 2024 über die Verjährung wurde dieser Einwand der Beklagten rechtskräftig verworfen.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete zusammengefasst (noch) ein, der Kläger sei umfassend über die geplante Operation aufgeklärt worden, insbesondere über ein Rezidiv und eine mögliche Verletzung von Bauchorganen im Zuge der Einbringung der Operationsinstrumente. Er habe in den Eingriff eingewilligt und mit seiner Unterschrift die Aufklärung bestätigt. Der Eingriff selbst sei lege artis durchgeführt worden.
Am 4. Juni habe sich ein für das Operationstrauma atypisch schweres Krankheitsbild gezeigt, weshalb eine Revisionsoperation indiziert worden sei. Zur Aspiration sei es nach ausreichendem Abstand zur letzten Mahlzeit schicksalhaft gekommen. Beim Eingriff habe sich eine ausgedehnte Peritonitis gezeigt, sodass von einer Laparoskopie auf eine Laparotomie umgestiegen haben werden müssen. Postoperativ habe der Kläger eine Aspirationspneumonie (Lungenentzündung) entwickelt, die mit Antibiotika therapiert worden sei, außerdem sei es zu einer Wunddehiszenz im Bereich des Bauchnabels gekommen, die ordnungsgemäß versorgt worden sei. Sämtliche Behandlungsschritte seien lege artis gesetzt worden. Die schicksalhafte Perforation des Dickdarms sei intraoperativ erkannt und versorgt worden und folgenlos geblieben. Auch die Dünndarmperforation sei schicksalhaft gewesen; dabei handle es sich um ein aufgeklärtes Risiko, auf das rechtzeitig mittels Revisionsoperation reagiert worden sei. Die Narbenhernie sei Folge der schicksalhaften Wundinfektion gewesen, die wiederum Folge der notwendigen offenen Revisionsoperation gewesen sei. Auch die Rezidivhernie sei schicksalhaft gewesen; auch über dieses Risiko sei er aufgeklärt gewesen. Selbst wenn der Kläger unzureichend aufgeklärt worden wäre, hätte er bei weitergehender Aufklärung dennoch in den Eingriff am 3. Juni 2019 eingewilligt. Hätte er eine zweite Meinung eingeholt, hätte jeder Arzt, der auf Basis der medizinischen Wissenschaft arbeite, zur Operation geraten. Ein Aufklärungsdefizit wäre daher nicht kausal.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte seiner Entscheidung den auf den Urteilsseiten 4 bis 15 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, der sich, soweit wesentlich, wie folgt wiedergeben lässt, wobei die ausdrücklich bekämpften Feststellungen kursiv (und unter Anführung des jeweiligen Berufungspunktes der Beweis- und Tatsachenrüge) dargestellt sind:
Zur Aufklärung des Klägers vor der Operation am 3.6.2019:
Die Aufklärung zur Operation vom 3. Juni 2019 wurde am 16. April 2019 durchgeführt. Dabei wurden die laparoskopische Methode („TAPP“), die dann auch durchgeführt wurde, und als Alternative die offene Operation mit einem Schnitt in der Leiste (OP nach Liechtenstein) besprochen. Dem Kläger blieb davon in Erinnerung, dass eben die nicht durchgeführte Methode nach Liechtenstein dahingehend erklärt wurde, dass sie eher für ältere Personen angewendet werde, man damit länger „außer Gefecht“ sei und es länger dauere, bis der Patient wieder fit sei und wieder schwer heben dürfe. Die dritte mögliche Methode „TEP“ wurde nicht erläutert und wäre aus medizinischer Sicht auch nicht zu erörtern gewesen. Im Zuge des Aufklärungsgesprächs einigten sich der Kläger und der behandelnde Arzt auf die laparoskopische TAPP-Methode; diese wurde auch im Aufklärungsbogen angekreuzt. In beiden Fällen ist die Operation ein spannungsfreier Bruchpfortenverschluss mit Netzeinlage; es handelt sich daher nicht um zwei Operationsmethoden, sondern um unterschiedliche Zugänge zum Operationsgebiet. Bei beiden können sich Risken verwirklichen. Jene Komplikationen, die sich verwirklichten, sind genau jene, die beim operativen Zugang der Laparoskopie auftreten können. Es wurden auch mögliche Komplikationen mit dem Kläger besprochen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die im Aufklärungsbogen enthaltenen Risiken und daher auch jene, die sich verwirklicht haben, nicht mit dem Kläger besprochen worden wären.
Wäre der Kläger noch vermehrt oder über umfangreichere Risiken als jene auf dem Aufklärungsbogen aufgeklärt worden, hätte er sich dennoch operieren lassen, aber er hätte sich eine zweite Meinung eingeholt. Aus medizinischer Sicht ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass jeder vernünftige Patient sich bei der Abwägung zwischen laparoskopischer und offener Hernien-OP unter Berücksichtigung aller möglichen Risken und der jeweiligen Rezidivrate ex ante auf jeden Fall für die Laparoskopie entscheiden würde. Insbesondere bei einem jungen Menschen geht die Präferenz für den vernünftigen Patienten trotz Risken für die laparoskopische Methode und nicht für die offene Hernien-OP nach Liechtenstein, weil der Patient schneller wieder fit und schneller im Arbeitsprozess ist. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte ein anderer Chirurg dem Kläger im Zuge des Aufklärungsgesprächs die Tendenz zur laparoskopischen Vorgehensweise, also TAPP, mitgeteilt. Hätte in dieser Hinsicht auch bei Einholung einer zweiten Meinung ein weiterer Chirurg im Aufklärungsgespräch ebenso eine Tendenz für die TAPP-Methode geäußert, dann geht der Kläger selbst davon aus, dass er sich wiederum für die Laparoskopie, also TAPP, entschieden und operieren hätte lassen. Hernien können nicht spontan verheilen, eine operative Versorgung ist alternativlos notwendig. Hätte der Kläger die Operation nicht durchführen lassen, hätte dies zu einem eingeklemmten Leistenbruch führen können, was bei nicht rechtzeitigem Erkennen und Behandeln bis zum Tod führen hätte können.
Der Kläger las sich den Aufklärungsbogen nicht durch, aber unterfertigte ihn. Zusammengefasst wurde der Kläger vor der Operation vom 3. Juni 2019 aus medizinischer Sicht lege artis, also den medizinischen Kriterien entsprechend aufgeklärt. Insbesondere wurde er aus medizinischer Sicht lege artis über die beiden Techniken TAPP und Liechtenstein aufgeklärt, eine zusätzliche Aufklärung über TEP war nicht erforderlich. Jene Risiken, die sich verwirklicht haben, sind lege artis aufgeklärt worden und im Aufklärungsbogen entsprechend ausreichend enthalten. (2)
Zur Aufklärung vor der (Not-)Operation vom 4.6.2019:
Auch vor der Notoperation vom 4. Juni 2019 wurde ein Aufklärungsgespräch durchgeführt und der Aufklärungsbogen unterfertigt. Ursprünglich war eine Laparoskopie in Aussicht gestellt und aufgeklärt und am Aufklärungsbogen angekreuzt, nicht eine Laparotomie (Bauchschnitt). Letzterer war zu diesem Zeitpunkt noch nicht angezeigt, weil die Bauchfellentzündung noch nicht bekannt war und auch noch nicht bekannt sein musste. Aufgrund der Annahme eines Sofortrezidivs war es aus medizinischer Sicht gerechtfertigt, über die Laparoskopie aufzuklären. Interoperativ wurde es aus medizinischer Sicht alternativlos erforderlich, auf die Laparotomie umzusteigen. Der Kläger befand sich vor der Akutoperation am 4. Juni 2019 sogar in einer derart lebensbedrohlichen Situation, dass aus medizinischer Sicht eine Aufklärung und ein schriftlich dokumentiertes Aufklärungsgespräch überhaupt entbehrlich gewesen wären. Der Kläger unterfertigte den Aufklärungsbogen unter Schmerzen. Der Kläger willigte daher mit seiner Unterschriftsleistung auf den Patientenaufklärungsbögen ausreichend aufgeklärt auch jeweils in die Behandlungen ein. (10)
Zur Behandlung des Klägers durch die Beklagte:
Zur Operation vom 3.6.2019:
Bei der Operation vom 3. Juni 2019, einer laparoskopischen TAPP, kam es zu einer oberflächlichen Läsion am Dickdarm, die erkannt und mit einer Naht versorgt, also behoben wurde. Im Operationsbericht wurde nicht vermerkt, ob es sich um eine oberflächliche Verletzung oder eine Eröffnung der Darmlichtung handelte, ebenso wenig ist angeführt, ob Darminhalt (Stuhl) austrat. Da diesfalls eine besondere Reinigung der Bauchhöhle erforderlich gewesen wäre, die nicht erwähnt ist, ist aus medizinischer Sicht davon auszugehen, dass kein Stuhl austrat. Beim Austreten von Stuhl hätte nämlich die Operation nach Verschluss des Darms mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beendet werden müssen und wäre in keinem Fall an der Leiste weiter operiert und dort ein Kunststoffnetz eingesetzt worden, weil ein eklatant hohes Infektionsrisiko besteht. Die Verletzung am Sigma muss daher so geringfügig gewesen sein, dass die Operation mit Einsetzen des Kunststoffnetzes weitergeführt werden konnte. Es handelt sich um eine oberflächliche Verletzung ohne Eröffnung der Lichtung des Darms ohne Stuhlaustritt. (4)
Darmverletzungen im Rahmen eines laparoskopischen Zugangs beim Setzen eines Trokars stellen in der Laparoskopie eine schicksalhafte Komplikation dar, die auch einem erfahrenen Operateur unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt unterlaufen kann. Eine Darmverletzung durch den Trokar am Sigma wurde als solche erkannt und fachgerecht und und nachhaltig durch Naht versorgt. Mit den Darmverletzungen verwirklichte sich ein aufgeklärtes Risiko, das auch bei größter Sorgfalt passieren kann.
Aufgrund der Läsion des Dickdarms fand eine Inspektion der übrigen Abschnitte des Verdauungstrakts intraoperativ statt (insbesondere des Dünndarms), um mögliche andere Läsionen zu erkennen, auch wenn dies im OP-Bericht nicht explizit festgehalten ist. (3)
Eine kleine zusätzliche Läsion des Dünndarms wurde trotz Nachschau nicht entdeckt und musste aus medizinischer Sicht auch nicht entdeckt werden. Eine solche Darmverletzung kann sich schicksalhaft auch einer sorgfältigen Inspektion des Operationsfelds entziehen. Selbst bei genauester Inspektion aller Darmschlingen muss man diese Läsion nicht finden. Auch bei größter Umsicht und Sorgfalt ist es durchaus möglich, eine kleinste Darmverletzung intraoperativ irrtümlich so zu verursachen, dass sie sich auch einer sorgfältigen Suche entzieht und erst durch das Auftreten einer sekundären Komplikation bemerkbar macht. Während der nachfolgenden Operation vom 4. Juni 2019 wurde die kleine Läsion an der mesenterialen Seite entdeckt, wobei es sich um eine Stelle am Übergang der freien Darmwand in das Fettgewebe handelt, sodass dies besonders prädisponiert für ein Übersehen ist, weil eine Läsion hier von Fettgewebe überdeckt sein kann und sich einer optischen Kontrolle in jedem Fall entzieht.
Die Operation am 3. Juni 2019 wurde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur zeitgerecht und maßvoll, sondern aus medizinischer Sicht auch lege artis durchgeführt. (8)
Die Operation verlief für den Kläger selbst nicht wie erwartet. Er hatte nach der Operation Schmerzen, die er als heftig empfand und erachtete das als nicht normal. Auf die als medizinisch eher nicht eingriffstypisch ausgeprägten Schmerzen in den frühen Morgenstunden des 4. Juni 2019 wurde durch eine Laboruntersuchung des Blutes und eine Ultraschalluntersuchung reagiert. Basierend auf der Ultraschalluntersuchung, deren Ergebnis letztlich falsch war, bestand offenbar der Verdacht eines Sofortrezidivs des Leistenbruchs links und folgerichtig die alsbaldige Operation medizinisch begründet [sic].
Dass der Kläger in der Früh des 4. Juni 2019 noch frühstücken durfte und noch gefrühstückt hat, ist aus medizinischer Sicht nicht zu beanstanden. Ex post wäre es sinnvoller gewesen, den Kläger in der Früh nüchtern zu belassen, es war aber vertretbar, dieses Frühstück noch zu gewähren. (5) Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Frühstück um 8 Uhr verabreicht wurde oder erst im Anschluss an die Visite, die um 8.50 Uhr stattfand. Es war eine Reoperation mit dem Verdacht auf neuerliche Hernie geplant, aus medizinischer Sicht ist es folgerichtig, hier den Patienten nicht akut zu operieren, sondern die Nüchternheit aus anästhesiologischer Sicht, wie tatsächlich erfolgt, abzuwarten. (5) Der Kläger war nämlich am 4. Juni 2019 bereits um 11.34 Uhr in den OP unterwegs, wurde dann aber tatsächlich erst um 14 Uhr operiert. Dieses Vorgehen ist aus medizinischer Sicht bestätigt dadurch, dass im Aufklärungsbogen von einer Laparoskopie die Rede war und eine Eröffnung der Bauchhöhe wegen Peritonitis (wie tatsächlich verwirklicht) gar nicht zur Diskussion stand.
Zur Operation vom 4.6.2019:
Die Operation fand sodann um etwa 14.00 Uhr statt und war begründet mit einem Verdacht auf Herniensofortrezidiv, also einem Wiederauftreten des Leistenbruchs. Die Annahme wurde basierend auf dem Untersuchungsbefund des Bauchs in Kombination mit dem Schmerzbild in den Morgenstunden und am Vormittag des 4. Juni 2019 getroffen. Die ergänzende Ultraschalluntersuchung ergab die Verdachtsdiagnose des Vorliegens eines Sofortrezidivs der Hernie. Diese, wie sich herausstellte, falsche Diagnose wurde auch durch die Angaben des Klägers, dass der Bruch noch da sei, bestärkt. Tatsächlich bestand dann aber kein Hernienrezidiv. Der Befund in der Leiste war das offensichtlich belassene Samenstranglipom, was auch bei einer lege artis durchgeführten Operation sein kann, und die eigentliche Ursache für die Schmerzen des Klägers der Austritt des Dünndarminhalts in die Bauchhöhle. Da aber davon ausgegangen wurde, dass die Entwicklung eines Sofortrezidivs für das starke Schmerzbild und die klinische Symptomatik des Patienten verantwortlich war, war es in jedem Fall gerechtfertigt, auch die Nüchternheit des Patienten abzuwarten und die Operation mit einer etwas aufgeschobenen Dringlichkeit durchzuführen, so wie sie auch tatsächlich erst um 14.00 Uhr durchgeführt wurde. Zwar bestand bereits in den frühen Morgenstunden des 4. Juni 2019, gegen 3.00 Uhr, zumindest der Verdacht einer möglichen Komplikation, wenn das Schmerzbild nicht durch normale regelhafte Schmerzmedikation in den Griff zu bekommen ist, und bestand Handlungsbedarf; aus medizinischer Sicht war aber schließlich erst am Vormittag gegen 10.00 Uhr wirklich klar unter Berücksichtigung aller Parameter, nämlich des Schmerzzustands, der klinischen Symptomatik, des Ultraschallbefunds und des Labors, dass der Patient schwer krank ist und eine akute Operation braucht. Erst zu diesem Zeitpunkt bestand daher Handlungsbedarf in Richtung Indikationsstellung wie einer dringenden Revisionsoperation. Die notfallmäßige Revisionsoperation durchzuführen war in jedem Fall richtig. Es war auch medizinisch gerechtfertigt, hier zunächst mit einer Laparoskopie vorzugehen, um festzustellen, welche Komplikation nun tatsächlich vorliegt und entweder die Komplikation laparoskopisch zu beheben oder auf eine offene Operation, einen Bauchschnitt, umzusteigen, wie dies auch erfolgte. Erst intraoperativ zeigte sich dann die kleine Läsion des Dünndarms. Es wurde laparoskopisch überraschend eine Bauchfellentzündung mit „missfärbigem Aszites“ und eine unauffällige linke Leiste (also kein Rezidiv) gefunden. Intraoperativ erfolgte daher ein Umstieg auf die Laparotomie, was in dieser Situation aus medizinischer Sicht alternativlos durchzuführen war. Es war lege artis, die Operation, die laparoskopisch begonnen hat, mit einem offenen Bauchschnitt, also die Laparotomie, weiterzuführen. Dies war aus medizinischer Sicht alternativlos, maßvoll, zeitgerecht und lege artis.
Dem CRP-Wert kommt an sich als sicheres Kriterium für eine Detektion oder den Beweis einer Komplikation keine Bedeutung zu, weil dieser Wert immer „nachhängt“. Am 4. Juni 2019 um 9.56 Uhr hätte aber aus medizinischer Sicht bei Kenntnis des CRP von 177 mg/l klar sein müssen, dass ein anderes schwerwiegendes Problem, welches auch die Schmerzen verursachte, als ein Sofortrezidiv vorliegt. Zu diesem Zeitpunkt war bei der Beklagten ohnehin bereits klar, dass eine Revisionsoperation stattfinden wird. Eine Beachtung dieses Befundes hätte aber entweder sofort zur Operation oder zumindest zu einer weiterführenden Untersuchung führen müssen. Es hätte der Ultraschallbefund insgesamt in Frage gestellt werden müssen. Unter Beachtung des CRP wäre es aus medizinischer Sicht begründet gewesen, die OP statt um 14.00 Uhr schon gegen 10.00 Uhr oder zumindest 12.00 Uhr, also bis zu vier Stunden früher durchzuführen, weil bei akuter Indikation die Nüchternheit irrelevant ist. Der erhöhte CRP-Wert zu diesem Zeitpunkt war schon ein sehr deutlicher Hinweis darauf, dass kein Sofortrezidiv besteht, sondern ein akut entzündlicher Zustand wie eine Perforation. Ob es bei der Beklagten organisatorisch möglich gewesen wäre, den Kläger früher als um 14.00 Uhr und ohne Abwarten der Nüchternheit zu operieren, kann nicht festgestellt werden.
Auch wenn der CRP-Wert beim „Timing“ der Reoperation nicht ausreichend gewürdigt wurde, kam es aus medizinischer Sicht unter Beachtung des für eine solche Komplikation sehr günstigen Gesamtverlaufs insgesamt aufgrund dieser Verzögerung von maximal vier Stunden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keinem zusätzlichen Schaden und wurde ein solcher auch nicht kausal mitverursacht . (7) Der Krankheitsverlauf wäre ebenso günstig gewesen wie er sich dann in weiterer Folge gestaltete. Aus medizinischer Sicht ist aber nachvollziehbar, dass der Kläger in diesen vier Stunden an starken Schmerzen gelitten haben wird.
Aus medizinischer Sicht in der Komplexität dieses Falls ist festzustellen, dass eine schwerwiegende [gemeint:] Komplikation im Endeffekt rechtzeitig erkannt wurde, maßvoll, zeitgerecht und lege artis behandelt wurde und die Revisionsoperation noch zeitgerecht erfolgte; (6, 9) der hohe CRP-Wert als Hinweis auf die Peritonitis ist zwar nicht ausreichend in der Begründung für die Revisions-OP gewürdigt worden, führte aber aus medizinischer Sicht zu keinem zusätzlichen Schaden. (7) Es wurde letztlich eine schicksalhafte Komplikation, die sich durch an sich eingriffsuntypische Schmerzen angezeigt hat, rechtzeitig erkannt und maßvoll und lege artis behoben. In einer Gesamtschau ist unter Berücksichtigung der gerechtfertigten Gabe des Frühstücks des Vorliegens der verschiedenen Werte, des typischen Krankheitsalltags etc die Uhrzeit der Revisionsoperation aus medizinischer Sicht hier noch vertretbar und das Vorgehen lege artis. Die Operation war daher insgesamt maßvoll, zeitgerecht und lege artis, auch weil sie geeignet war, die schicksalhafte Komplikation nachhaltig zu beheben. (9)
Im Rahmen der Narkoseeinleitung, der Notfallintubation zur Operation vom 4. Juni 2019 kam es beim Kläger zur Aspiration. Das ist eine typische Komplikation, die auch einem erfahrenen Arzt unter Wahrung der erforderlichen Sorgfalt unterlaufen kann. Bei der Operation um 14.00 Uhr war der Kläger aus medizinischer Sicht ohnehin bereits nüchtern. Unter Berücksichtigung des hohen CRP-Werts hätte er früher operiert werden können, was das Aspirationsrisiko sogar noch deutlich erhöht hätte. Da die OP vom 4. Juni 2019 in der Beurteilung ex ante als OP mit aufgeschobener Dringlichkeit wegen des Verdachts auf Hernienrezidiv in Angriff genommen wurde, war es aus medizinischer Sicht auch nicht geboten, besonders über das Ausmaß der normalen Narkoseeinleitung hinausgehende Maßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Aspiration, das schicksalhaft auftreten kann, entgegenzuwirken. Es kann aus medizinischer Sicht nicht festgestellt werden, warum es zur Aspiration kam. Die Konsumation eines Frühstücks hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit nichts mehr zu tun. Ebenso wenig war eine Darmlähmung aufgrund der Peritonitis die Ursache. Es wären keine Maßnahmen zu ergreifen gewesen, um einer Aspiration entgegenzuwirken. Die Aspiration hat sich aus medizinischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als schicksalhafte Komplikation verwirklicht. Jedenfalls wurde bei der beklagten Partei unverzüglich maßvoll, zeitgerecht und lege artis auf diese Komplikation so reagiert und diese behandelt, dass eine vollständige Heilung diesbezüglich erreicht werden konnte. Tatsächlich ist die Aspirationspneumonie beim Kläger störungsfrei ohne weitere Folgen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohne erwartbare Spätfolgen oder einen bleibenden Schaden folgenlos ausgeheilt.
Im weiteren Verlauf kam es beim Kläger auch zu einer Wundheilungsstörung und später zur Ausbildung einer Narbenhernie, also eines Narbenbruchs zum Vorliegen eines subkutanen Platzbauchs. Es handelt sich um typische Komplikationen im Rahmen der Nachbehandlung einer Bauchfellentzündung und wegen Darmperforation und konsekutiver medianer Laparotomie. Das Auftreten einer Wundinfektion war schicksalhaft und nach einer Eröffnung des Bauchraums wegen Bauchfellentzündung eine typische häufige unvermeidbare Komplikation. Die Behandlung der Infektion, insbesondere die Versorgung mit einem VAC-System waren aus medizinischer Sicht maßvoll, zeitgerecht und lege artis. Wenn sich im weiteren Verlauf ein Narbenbruch entwickelt hat, dann war dies eine typische und häufige unvermeidbare Komplikation nach Infektion einer medianen Laparotomiewunde. Die Narbenhernie wurde bei der beklagten Partei erkannt und diagnostiziert, medizinisch war die Vorgehensweise vollkommen richtig, aufgrund der Narbenhernie ein Mieder zu verordnen und es bestand kein Handlungsbedarf in Richtung einer Operation. Dem Kläger sind Schmerzen entstanden, aus medizinischer Sicht aber nicht aufgrund eines Fehlers der beklagten Partei. (7)
Zusammengefasst kam es durch die Darmperforation zu Peritonitis, durch diese zur Wundheilungsstörung und durch diese wiederum zum Verlust der optischen Struktur des Bauchnabels. Dieser ist nicht Folge eines Schnitts durch den Bauchnabel, sondern Folge der Wundheilungsstörung. Die Narbenhernie ist Folge des subkutanen Platzbauchs, der wiederum Folge der Wundheilungsstörung war. Das sind alles schicksalhafte Folgen, die auch bei sorgfältigem Vorgehen nicht vermieden hätten werden können. Es liegt insgesamt eine lege artis-Behandlung vor. (9) Die Aspiration war mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Folge des Frühstücks, das verabreicht werden durfte und auch keine Folge einer Darmlähmung. Es handelt sich insgesamt um schicksalhafte Komplikationen, die auch bei sorgfältigem Vorgehen nicht vermieden werden konnten. Die Risiken waren aufgeklärt.
Auch die Dokumentation der Behandlungen, insbesondere der Operationsbericht vom 3. Juni 2019 ist zwar teilweise knapp gehalten, aber medizinisch nachvollziehbar, ausreichend und lege artis. (1) Zusammenfassend erfolgten daher die Behandlungen aus medizinischer Sicht zeitgerecht, maßvoll und lege artis. Alle Komplikationen wurden erkannt und maßvoll, zeitgerecht und lege artis behoben. Auch die Dokumentationen und die Aufklärungen waren aus medizinischer Sicht lege artis. (9)
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, Verletzungen der Dokumentationspflicht führten zu einer Beweiserleichterung für den Patienten: Die unterlassene Dokumentation einer Maßnahme begründe die Vermutung, dass diese vom Arzt auch nicht getroffen worden sei. Die Aufklärung vom 16. April 2019 für die Operation am 3. Juni 2019 sei jedenfalls ausreichend und lege artis gewesen, weil einerseits über die tatsächlich durchgeführte laparoskopische Operationstechnik aufgeklärt und auch ausreichende Alternativen (Liechtenstein-Methode) angeboten und darüber aufgeklärt worden sei. Andererseits sei bei den angebotenen Methoden über die Risken und Komplikationen ausreichend aufgeklärt worden, weshalb keine mangelnde Aufklärung in Bezug auf die Aufklärung für die Operation am 3. Juni vorliege. Der Kläger habe vorgebracht, dass er nicht über die im Aufklärungsbogen enthaltenen Komplikationen aufgeklärt worden sei. Ein diesbezügliches Beweisergebnis habe es aber nicht gegeben bzw habe er das selbst auch nicht ausgesagt. Abgesehen davon sei eine Operation alternativlos gewesen und der Kläger hätte sich bei weiterer Aufklärung über Risken eine zweite Meinung eingeholt. Dazu habe der Sachverständige eindrücklich ausgeführt, dass praktisch jeder Chirurg in Österreich zur durchgeführten Technik geraten hätte, woraufhin der Kläger selbst mitgeteilt habe, dass er sich dann auch wieder dafür entschieden hätte. Eine etwaige mangelhafte Aufklärung wäre daher auch gar nicht kausal geworden. Die Aufklärung für die Revisionsoperation sei ebenso inhaltlich lege artis gewesen, weil sich erst intraoperativ gezeigt habe, dass ein Umstieg auf einen Bauchschnitt alternativlos sei. Es wäre überdies in keiner Weise medizinisch gerechtfertigt gewesen, die Laparoskopie zu beenden, um den Patienten nach der Aufwachphase zu konfrontieren und dann darüber aufzuklären, dass ein Bauchschnitt notwendig wäre. Außerdem habe es sich um eine lebensbedrohliche Situation gehandelt, in der auch ein schriftlich dokumentiertes Aufklärungsgespräch aus medizinischer Sicht absolut entbehrlich und nicht notwendig sei. Der Kläger habe mit seiner Unterschriftsleistung auf dem Patientenaufklärungsbogen auch jeweils aufgeklärt in die Behandlungen eingewilligt.
Die Operation am 3. Juni 2019 sei lege artis durchgeführt worden, wodurch es zu keinem Behandlungsfehler gekommen sei. Es seien durchgehend schicksalhafte Folgen und aufgeklärte Risken eingetreten, die allesamt auch bei sorgfältigem Vorgehen nicht vermieden hätten werden können. Auch die Akutoperation am 4. Juni 2019 sei lege artis durchgeführt worden und es habe kein Behandlungsfehler festgestellt werden können. Dass zunächst von einer Rezidivhernie als Verdacht ausgegangen worden sei und daher eine Revisionsoperation geplant wurde mit Laparoskopie, sei aus medizinischer Sicht nicht zu beanstanden und das richtige Vorgehen, auch wenn der Verdacht letztlich falsch gewesen sei. Bei besserer Würdigung der Höhe des CRP-Wertes hätte die Operation um bis zu vier Stunden früher stattfinden können, in denen der Kläger starke Schmerzen gehabt habe. Abgesehen davon, dass nicht festgestellt habe werden können, ob eine frühere Operation organisatorisch überhaupt möglich gewesen wäre, habe der Sachverständige am Ende der Tagsatzung noch eine sehr klare Aussage darüber getroffen, dass die Uhrzeit der Operation dennoch in einer Gesamtschau der Umstände und der Komplexität des Falls aber dennoch noch vertretbar gewesen sei. Insgesamt sei auch diese Behandlung zeitgerecht, maßvoll und lege artis gewesen. Die vorliegende Dokumentation der Aufklärung sei aus medizinischer Sicht vollständig und lege artis durchgeführt worden. Die Dokumentation der Behandlung, insbesondere der Operationsbericht vom 3. Juni 2019 sei zwar knapp gewesen, habe aber durch die Zeugenaussage des behandelnden Arztes ergänzt und vom Sachverständigen als nachvollziehbar und lege artis beurteilt werden können. Es habe daher weder eine lückenhafte Dokumentation, noch ein Aufklärungs- oder Behandlungsfehler der Beklagten gegenüber dem Kläger vorgelegen. Es sei zur Verwirklichung aufgeklärter schicksalhafter Risken und Komplikationen gekommen, die auch bei größtmöglicher Sorgfalt eingetreten wären. Sowohl die Behandlungen, die Aufklärungen als auch die Dokumentationen seien alle lege artis erfolgt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung (Sachverhaltsfeststellung) aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagestattgabe gerichteten Abänderungs- und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte strebt mit der Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Mit der Beweis- und Tatsachenrüge bekämpft der Berufungswerber mehrere, oben weitgehend kursiv dargestellte Feststellungen. Diese Kritik erweist sich teilweise als berechtigt, teilweise als nicht berechtigt und teilweise werden davon auch Feststellungen berührt, denen für die Beurteilung keine Relevanz zukommt. Die Abgrenzung zwischen relevanten und irrelevanten Feststellungen wird dadurch erschwert, dass der Sachverhaltsteil des Urteils zahlreiche Aussagen des Sachverständigen als Feststellungen wiedergibt, die einander auch teilweise – mit leichten Abänderungen – wiederholen, teilweise offenbar zur Begründung der (relevanten) Fragenbeantwortung durch den Sachverständigen dienten, nur Grundlagen für den relevanten Sachverhalt darstellen und damit (nur) in die beweiswürdigenden Überlegungen einzubeziehen gewesen wären. Die eigentlichen knappen beweiswürdigenden Ausführungen im Urteil beschränken sich hingegen – trotz der Fülle an Feststellungen – in weiten Bereichen darauf, den Ausführungen des Sachverständigen ohne inhaltliche Auseinandersetzung zu folgen. Sie offenbaren dabei eine zumindest unscharfe Trennung der Aufgaben des Sachverständigen einerseits und des Gerichts andererseits. Festzuhalten ist allerdings, dass sich die Berufung inhaltlich nicht gegen die Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Überzeugungskraft des Gutachtens wendet, sodass darauf im Berufungsverfahren nicht weiter einzugehen ist. Soweit sich relevante Feststellungen als widersprüchlich erweisen, liegen überdies sekundäre Feststellungsmängel vor (vgl. RIS Justiz RS0042744).
Im Einzelnen:
Der (nach der nicht chronologischen Ordnung der Berufung) ersten bekämpften Feststellung, die Dokumentation der Behandlungen sei zwar knapp, aber medizinisch nachvollziehbar, ausreichend und lege artis, kommt insoweit keine Relevanz zu, als eine Verletzung der Dokumentationspflicht zwar – wie das Erstgericht im Rahmen der Rechtsausführungen grundsätzlich zutreffend ausführt, beweisrechtliche Konsequenzen zeitigt, nicht aber als Anknüpfungspunkt für Schadenersatzansprüche taugt, weil sie die geltend gemachten Schäden nicht verursacht haben kann. Die Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht hat im Prozess (bloß) beweisrechtliche Konsequenzen, die dazu führen, dass dem Patienten zum Ausgleich der durch die Verletzung der Dokumentationspflicht eingetretenen größeren Schwierigkeiten, einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, eine der Schwere der Dokumentationspflichtverletzung entsprechende Beweiserleichterung zugute kommt. Die Beweiserleichterung bei fehlender Dokumentation hilft dem Patienten lediglich insoweit, als sie die Vermutung begründet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde, sie begründet aber nicht die Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße (RIS-Justiz RS0026236 [T3, T6]). Die Frage nach der Verteilung der Beweislast bei Unterlassung einer Dokumentation kann erst dann bedeutsam werden, wenn die für den Verfahrensausgang als wesentlich erachteten Tatsachen nicht festgestellt werden können (RIS Justiz RS0026236 [T8]; RS0038270 [T6]). Dass Verschiedenes im Operationsbericht nicht festgehalten ist, wurde überdies auch noch im Tatsachenteil angeführt. Ob die
Das betrifft zunächst die in der Berufung als dritte bekämpfte Feststellung, wonach intraoperativ eine Inspektion der übrigen Abschnitte des Verdauungstrakts, insbesondere des Dünndarms, stattgefunden habe, um mögliche weitere Läsionen zu erkennen, wenn dies auch im OP-Bericht nicht festgehalten worden sei. Mit der Begründung des Erstgerichts, das die Feststellung, die Inspektion habe dennoch stattgefunden, auf die als glaubhaft beurteilte Aussage des Operateurs stützt, setzt sich die Berufung, die dessen Gegenteil festgestellt wissen will, nicht auseinander; ihr gelingt es daher auch nicht, die begehrte Ersatzfeststellung, die sie allein auf die Verletzung der Dokumentationspflicht gründet, als mit höherer Wahrscheinlichkeit richtig darzustellen als die getroffene.
Das Gleiche gilt für die als vierte bekämpfte Feststellung, wonach es sich bei der Läsion am Dickdarm um eine oberflächliche, geringfügige Verletzung gehandelt habe. Die überzeugende Begründung des Sachverständigen – auf dessen Gutachten die Urteilsfeststellung gründet - für diese Beurteilung ist, dass das bei der Operation am 3.6.2019 eingesetzte Kunststoffnetz noch immer an Ort und Stelle liege und dort weder ein Hernienrezdiv, noch eine Netzinfektion entstanden sei, was für ihn mit einem Stuhlaustritt aus dem Dickdarm nicht vereinbar wäre (ON 23, S.115). Weder auf die Begründung im Gutachten, noch auf die Aussage des Operateurs geht die Berufung ein.
Auch die Unrichtigkeit der als achter bekämpften Feststellung, wonach die Erstoperation nicht nur zeitgerecht und maßvoll, sondern aus medizinischer Sicht auch lege artis durchgeführt worden sei, argumentiert der Berufungswerber wesentlich mit einer unzureichenden Dokumentation und unterstellt – ohne auf die bereits erwähnten weiteren Beweisergebnisse einzugehen – das Unterbleiben einer Inspektion des Darms, den Austritt von Darminhalt schon aus der Dickdarmläsion, die Notwendigkeit der Darmreinigung und deren Unterlassung. Die Argumentation, eingriffsuntypische Schmerzen, mangelhafte Dokumentation und eine Revisionsoperation indizierten eine nicht lege artis Behandlung, übergeht die auch in die Feststellungen eingegangenen Ausführungen des Sachverständigen, wonach es sich dabei um eine nicht gänzlich vermeidbare Komplikation – eine nicht erkennbare Darmperforation - handelte, die zu den außergewöhnlichen Schmerzen führte und die Revisionsoperation notwendig machte. Auch insoweit führt die Rüge nicht zum Erfolg.
Die als zweite und als zehnte bekämpften Feststellungen dazu, dass die Operationsaufklärungen lege artis erfolgt seien, über die Methoden und die Risken lege artis aufgeklärt worden sei und der Kläger mit seiner Unterschriftleistung auf dem Aufklärungsbogen ausreichend aufgeklärt in die Revisionsoperation eingewilligt habe, stellen hingegen keine (bloßen) Tatsachenfeststellungen dar. In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten aufklären muss, damit dieser die Tragweite seiner Erklärung, in die Operation einzuwilligen, überschauen kann, also weiß, worin er einwilligt, ist eine Rechtsfrage (RIS Justiz RS0026763 [T2, T3]).
Die Klammerzitate und der Hinweis in den beweiswürdigenden Erwägungen dazu, der Sachverständige habe im Rahmen der Gutachtenserörterung die Ansicht einer unvollständigen Dokumentation der Aufklärung revidiert, sodass sowohl die Dokumentation vollständig als auch die Aufklärung den medizinischen Kriterien entsprechend gewesen seien, zeigen überdies, dass das Erstgericht diese Feststellungen nicht aufgrund eigener rechtlicher Beurteilung traf, sondern die Beurteilung der Aufklärung dem medizinischen Sachverständigen überließ. Das betrifft hier nicht nur die Rechtsfragen - ob und worüber in concreto aufzuklären war und inwieweit dem die stattgefundene Aufklärung entsprach - die nicht an den Sachverständigen ausgelagert werden können, sondern auch die Beweiswürdigung, denn ob und inwieweit die Aufklärung, wie in einem Aufklärungsbogen angeführt, tatsächlich stattfand, bildet eine Tatsachenfrage. Dazu kann allerdings der Sachverständige, der nicht dabei war, nicht mit seiner besonderen Fachkunde beitragen. Diese „Feststellungen“ können daher nicht übernommen werden.
Für die als fünfte bekämpfte Feststellung, es sei gerechtfertigt gewesen, die Nüchternheit des Patienten abzuwarten und die Operation mit einer etwas aufgeschobenen Dringlichkeit durchzuführen, so wie sie auch tatsächlich erst um 14 h durchgeführt worden sei, finden sich im Urteil, abgesehen vom Klammerhinweis auf das Sachverständigengutachten, eigene beweiswürdigende Erwägungen nicht, aber als Feststellung die Argumentation des Sachverständigen, es sei eine Reoperation mit dem Verdacht auf neuerliche Hernie geplant gewesen, sodass es folgerichtig sei, die Nüchternheit des Patienten abzuwarten. Damit lässt sich die tatsächlich gegebene Widersprüchlichkeit, auf die die Berufung hinweist, nicht auflösen.
Dass – auch für die anhand falscher Einschätzung geplante Revisionsoperation - überhaupt Nüchternheit abzuwarten war, lag offenbar darin begründet, dass der Kläger am 4.6. noch frühstücken durfte. Schon die Feststellung zur Vertretbarkeit der Frühstücksgabe lässt sich nicht mit den Feststellungen zu den den Verdacht einer möglichen Komplikation begründenden eingriffsuntypischen Schmerzen und dem – unrichtigen - Ergebnis der Ultraschalluntersuchung in Einklang bringen; umso weniger lässt sich aber der Widerspruch mit der Feststellung auflösen, dass bereits gegen 10 h klar war, dass der Patient schwer krank ist und eine akute Operation braucht. Brauchte er eine akute Operation, konnte das Abwarten von Nüchternheit nicht richtig sein. Verwirrend erscheint dazu auch die Feststellung, für die Vertretbarkeit der Frühstücksgabe mache es keinen Unterschied, ob sie schon um 8h oder erst im Anschluss an die Visite, die um 8.50h stattgefunden habe, erfolgt sei. Anzunehmen ist doch, dass die Entscheidung zu (Rezidiv-)Operation im Zusammenhang mit der Visite getroffen wurde oder zumindest damit zu rechnen war. Weshalb dann auch danach noch ein Frühstück serviert werden durfte, das dann selbst für die falsche Operationsindikation kontraproduktiv erscheinen musste und erschien, lässt sich so nicht nachvollziehen.
Diesen Widerspruch verstärkt auch die als sechste bekämpfte Feststellung, wonach die Revisionsoperation zeitgerecht erfolgt sei, auf die das Urteil ebenso – mit Ausnahme des Klammerhinweises auf das Sachverständigengutachten - nicht beweiswürdigend eingeht. Mit ihr – und untereinander - setzen sich auch die als siebente angefochtenen Feststellungen in Widerspruch, wonach es in den vier Stunden, um die die Operation unter Beachtung des CRP-Werts früher durchzuführen gewesen wäre, zu keinem zusätzlichen Schaden gekommen sei; medizinisch sei es aber nachvollziehbar, dass der Kläger in diesen vier Stunden an starken Schmerzen gelitten habe, und schließlich die als neunte bekämpften Feststellungen, eine schwerwiegende Komplikation sei rechtzeitig erkannt, maßvoll, zeitgerecht und lege artis behandelt worden und die Revisionsoperation sei noch zeitgerecht erfolgt. Diese Widersprüchlichkeit zeigen die Berufungsausführungen zutreffend auf.
Über die Ausführungen der Beweis- und Tatsachenrüge erscheinen daher zwar die Feststellungen zur – ersten – Operation vom 3.6. unbedenklich; jene zur Aufklärung und dem rechtmäßigen Alternativverhalten aber unzureichend und jene zur Behandlung am 4.6. widersprüchlich.
Zur Aufklärung ist festzuhalten, dass eine rechtliche Beurteilung, wonach der Kläger ausreichend aufgeklärt worden sei, vom festgestellten Tatsachensubstrat nicht gedeckt wird. Dass ihm zwei Methoden – Zugänge – geschildert wurden, bedeutet noch keine ausreichende Aufklärung, vielmehr wären auch die mit den verschiedenen Zugängen verbundenen Vorteile, aber auch deren Risken darzustellen, um ihm eine informierte Entscheidung zu ermöglichen. Nach den in der Judikatur gebildeten Grundsätzen soll die ärztliche Aufklärung den Einwilligenden instandsetzen, die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen (RIS Justiz RS0026413). Der Arzt muss den Patienten, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren sowie, das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risiken entstehen können und der Patient eine Wahlmöglichkeit hat (RIS Justiz RS0026426 [T1]). Die Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten setzt eine umfassende Aufklärung voraus, dabei ist Diagnose-, Behandlungs- und Risikoaufklärung erforderlich (vgl RIS Justiz RS0118355). Aufzuklären ist also nicht nur über allfällige alternative Behandlungsmethoden, sondern vor allem auch über die Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren und die schädlichen Folgen einer Behandlung (RIS Justiz RS0038176 [T1]; RS0026499). Hinweise auf Komplikationen im Aufklärungsbogen können nach der Rechtsprechung ein unmittelbares persönliches ärztliches Aufklärungsgespräch nicht ersetzen (RIS Justiz RS0102906; RS0026499 [T3]). Die Aufklärungspflicht gilt vor allem bei Vorliegen einer typischen Gefahr. Diese Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher vermeidbar ist (RIS Justiz RS0026340). Auf typische Risiken einer Operation ist daher unabhängig von prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeiten, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintritts, hinzuweisen (RIS Justiz RS0026581). Die Beweislast für die erfolgte Aufklärung trifft den Arzt (RIS Justiz RS0026777).
Das Urteil enthält die Feststellung, wonach jene Komplikationen, die sich beim Kläger verwirklichten, genau jene seien, die beim operativen Zugang der Laparoskopie auftreten können. Zur Aufklärung darüber finden sich im Urteil Feststellungen, die eine unrichtige Beurteilung der Beweislast andeuten: Aus dem Umstand, dass überhaupt über Komplikationen gesprochen wurde und kein Hinweis gesehen wurde, dass gerade die sich verwirklicht habenden Risken nicht erwähnt worden wären, wurde offenbar der Schluss gezogen, die Aufklärung sei vollständig gewesen. Für den dem Arzt obliegenden Beweis der Aufklärung reicht es aber nicht, dass kein Hinweis gefunden wird, dass die Aufklärung nicht erfolgt wäre oder nicht den geforderten Inhalt umfasst hätte. Im Hinblick auf den Schadenersatzansprüche begründenden Kausalitätszusammenhang ist überdies als relevant darauf abzustellen, ob die Aufklärung die dann schlagend gewordenen Umstände umfasste, sowie darauf, ob, wie der Kläger vorbrachte, die Operationsmethode (unrichtig) als „harmlos“ dargestellt wurde. Offenbar, weil das Erstgericht die Frage der Aufklärungspflichtverletzung als Tatfrage und nicht als Rechtsfrage ansah, blieben die Feststellungen dazu unzureichend.
Im Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht – wovon aufgrund der genannten Feststellungen auszugehen wäre – trifft den Arzt auch die Beweislast für die Behauptung, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte (RIS Justiz RS0038485). Die Urteilsfeststellungen dazu blieben undeutlich, weil sie nicht klar erkennen lassen, ob der Kläger der Operation zugestimmt hätte, wenn er auch über das Bestehen der konkreten Risiken, die sich bei ihm schließlich verwirklichten, informiert worden wäre. Nicht der durchschnittliche Patient ist zu betrachten, sondern – über den entsprechenden Einwand der Beklagten – festzustellen, was der konkrete Kläger getan hätte.
Die Tatsachengrundlage erweist sich daher als in weiten Bereichen unzureichend zur Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche, was die Aufhebung des Urteils erfordert (RIS Justiz RS0042744 [T 1]).
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher zur behaupteten Aufklärungspflichtverletzung Feststellungen über den Inhalt der konkret stattgefundenen Aufklärung, soweit diese die letztlich eingetretenen Komplikationen berührt, und darüber treffen müssen, ob ihm die Operation als harmlos dargestellt wurde; gegebenenfalls darüber, ob der Kläger, wäre er konkret über deren Risiko aufgeklärt worden, darin eingewilligt hätte . Darauf, was der Arzt üblicherweise sagt oder was dem Patienten davon in Erinnerung blieb , kommt es nicht an. Diese Feststellungen werden anhand der Beweisergebnisse zu begründen sein, wobei beweiswürdigende Erwägungen des medizinischen Sachverständigen nicht übernommen werden können. Sachverständige sind Personen, die dem Richter in einem Gutachten aufgrund ihrer besonderen Fachkunde die ihm fehlende Kenntnis von Erfahrungs(grund)sätzen vermitteln, mit Hilfe solcher Erfahrungssätze aus feststehenden Tatsachen Schlussfolgerungen ziehen oder für ihn überhaupt streiterhebliche Tatsachen feststellen – letzteres dann, wenn dies ohne besondere Fachkunde gar nicht möglich ist (vgl. Schneider in Fasching/Konecny 3 III/1 Vor §§ 351 ff ZPO Rz 2, 5). Beweiswürdigung und damit Tatsachenfeststellung bleiben aber grundsätzlich Sache des Richters. Hinsichtlich der Aufklärung kann die Fachkunde des Sachverständigen etwa hilfreich sein bei der Einschätzung, inwieweit der Aufklärungsinhalt das verwirklichte Risiko betrifft und ob es sich beim verwirklichten Risiko um eine seltene, häufige, typische oder auch (nahezu) unvorhersehbare Komplikation handelt. Ob und mit welchem Inhalt eine Aufklärung stattfand und wie sich der Patient verhalten hätte, wäre er richtig aufgeklärt, berührt die Fachkunde des Sachverständigen in aller Regel nicht.
Zur Behandlung am 4.6.2019 werden Feststellungen zu treffen sein, die das Parteienvorbringen berücksichtigen und auch miteinander in Einklang stehen. Auch sie werden zu begründen sein, was im Hinblick auf § 362 ZPO auch erfordern kann, sich mit den Ausführungen des Sachverständigen inhaltlich auseinanderzusetzen und Widersprüche aufzuzeigen oder vermeintliche Widersprüche aufzulösen. Dazu zählte etwa auch die Differenzierung zwischen dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers und eines dadurch verursachten Schadens. Hinzuweisen ist darauf, dass die beklagte Partei nicht vorbrachte, dass der Schaden auch bei einer früheren Operation genauso eingetreten wäre (der Schriftsatz ON 34 wurde zurückgewiesen).
Für den Beweis der Kausalität eines ärztlichen Behandlungsfehlers genügt nach ständiger Rechtsprechung der Anscheinsbeweis einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit (RIS Justiz RS0038222 [T6]; vgl auch RS0106890), es reicht allerdings nicht, wenn eine Verursachung lediglich nicht ausgeschlossen werden kann (RIS Justiz RS0038222 [T5]). Steht ein Behandlungsfehler fest und wurde die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch diesen Fehler nicht unwesentlich erhöht, dann obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass die ihm unterlaufene Sorgfaltswidrigkeit mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden des Patienten war (RIS Justiz RS0038222 [T7, T9]; RS0026209 [T6]).
Erfolgte demnach die zweite Operation verspätet, wäre danach zu fragen, inwieweit dadurch die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts – hier der Verschlechterung des Zustands des Klägers samt aller behaupteter Folgen der verspäteten Operation – erhöht wurde. Stünde auch eine nicht unwesentliche Erhöhung und damit ein Kausalzusammenhang fest, wären Feststellungen zum Schaden zu treffen.
Ob zur Verbreiterung und Konkretisierung der Tatsachengrundlage weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind, wird das Erstgericht zu beurteilen haben. Eine Ergänzung des Verfahrens durch das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 3 ZPO kommt nicht in Betracht, schon weil Widersprüche zwischen den Feststellungen nicht vom Berufungsgericht aufgeklärt werden können.
Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 ZPO.
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