Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN B*, C*straße D*, E*, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen die beklagte Partei F* G* H* Aktiengesellschaft, FN I*, **platz **, **, vertreten durch Prof. Haslinger Partner Rechtsanwälte in 4020 Linz, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 50.000,00) und Einverleibung (Streitwert EUR 515.402,41 [zuletzt eingeschränkt auf Kosten]), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsgegenstand: EUR 50.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26. Juni 2025, Cg1*-16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.713,82 (darin EUR 618,97 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
III. Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei betreibt als finanzierende Bank und Hypothekargläubigerin gegen J* (künftig: Schuldnerin) zu deren Liegenschaft EZ K* KG L* aufgrund eines Versäumungsurteils des Landesgerichtes Linz zu Cg2* und mehreren Kostentiteln des Bezirksgerichtes Traun aus dem Exekutionsverfahren (E*) die Zwangsversteigerung. Der Versteigerungstermin war für den 10. Oktober 2023 anberaumt.
Am 4. Oktober 2023 unterfertigten die Schuldnerin und die klagende Partei eine Erklärung, in der die Schuldnerin erklärte, mit der Einlösung der seitens der beklagten Partei bestehenden und im Grundbuch zur EZ K* KG L*, zu C-LNR 1, 2, 3 und 6 gesicherten Höchstbetragshypotheken durch die klagende Partei einverstanden zu sein und forderte die beklagte Partei auf, die entsprechende Zahlung anzunehmen. Weiters erklärte sie sich damit einverstanden, „dass die Pfandrechte der beklagten Partei von der klagenden Partei eingelöst werden und das Grundbuch auf Festbetragshypotheken und in weiterer Folge die Pfandrechte in der EZ K* GB L* umgeschrieben werden, sodass in weiterer Folge die Pfandrechte zugunsten der klagenden Partei einverleibt werden.“
Mit E-Mail vom 5. Oktober 2023 teilte der Geschäftsführer der klagenden Partei dem Beklagtenvertreter die Einlösung der Forderung der beklagten Partei gegenüber der Schuldnerin (KG L* EZ K*) durch Überweisung von EUR 516.000,00 mit und ersuchte die zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs bereits anhängigen Exekutionsverfahren, insbesondere die Zwangsversteigerung der Liegenschaft, schnellstmöglich aufzuschieben, was auch geschah.
Das in der Folge eingeleitete Zusammenwirken der Streitteile zur Schaffung der nach den Bestimmungen der §§ 9 (10) EO und 136 GBG notwendigen Urkunden, um einerseits den Eintritt der klagenden Partei in die anhängigen Exekutionsverfahren (insbesondere das Zwangsversteigerungsverfahren), andererseits die Berichtigung des Grundbuchs auf die klagende Partei als neue Pfandgläubigerin der einzutragenden Festbetragshypotheken umzusetzen, scheiterte in der Folge, weshalb sie nun in Auseinandersetzung stehen.
Die klagende Partei bringt vor, dass sie mangels Abgabe tauglicher urkundlicher Erklärungen durch die beklagte Partei entsprechend den Bestimmungen der §§ 9 EO und 136 GBG zur Erhebung der (Titelergänzungs-)Klage vom 15. April 2024 gezwungen gewesen sei. Darin strebt sie in Punkt 1. des Urteilsbegehrens (mangels abgegebener Erklärung der beklagten Partei zur Titelergänzung) die Feststellung an, dass die Ansprüche aus den vollstreckbaren Exekutionstiteln (Versäumungsurteil, Kostenbeschlüsse) nunmehr zugunsten der klagenden Partei vollstreckbar seien. In Punkt 2. des Klagebegehrens begehrt sie, „die beklagte Partei sei schuldig, in die Berichtigung des Grundbuchs durch Einverleibung der Übertragung des in EZ K*, GB L* unter C-LNR 1 einverleibten Pfandrechts im Höchstbetrag von EUR 500.000,00 an die klagende Partei mit einem Betrag von EUR 500.000,00 und des unter C-LNR 2 einverleibten Pfandrechts im Höchstbetrag von EUR 300.000,00 an die klagende Partei mit einem Betrag von EUR 15.402,41 je als Festbetragshypothek einzuwilligen.“
Die klagende Partei wirft der beklagten Partei vor, deren Bestätigungen Beilage./H und Beilage./T beinhalteten keine Erklärung, wonach die angeführten Titel nunmehr zugunsten der klagenden Partei vollstreckbar seien. Die beklagte Partei habe Veranlassung zur Klagsführung gegeben, weil sie sich seit dem 5. Oktober 2023 geweigert habe, eine grundbuchsfähige Urkunde zu erstellen. Die fehlende Tauglichkeit der Urkunden habe sich aus der Abweisung der Einverleibung der Übertragung der Pfandrechte durch das Bezirksgericht Traun mit Beschluss vom 2. April 2024 ergeben. Die daraufhin gesetzte Nachbesserungsfrist bis zum 12. April 2024 sei von der beklagten Partei nicht eingehalten worden, weshalb sie die Veranlassung zur Klagserhebung zu vertreten habe.
Die beklagte Partei bestritt und beantragte die Abweisung der Klage. Sie brachte zusammengefasst zu Punkt 1. des Klagebegehrens vor, dass sie kein Gericht sei und dementsprechend keine Vollstreckbarkeit bestätigen oder ausstellen könne. Nach §§ 9 und 10 EO sei der Rechtsübergang zu bestätigen, welcher auch bestätigt worden sei. Zur Frage der Veranlassung der Klagsführung hinsichtlich des (im Verfahren auf Kosten eingeschränkten) ursprünglichen Punkt 2. des Klagebegehrens führte sie aus, dass mit Mails des Beklagtenvertreters vom 9. und 11. April 2024 die ehestmögliche Nachreichung der Urkunden zur Übertragung der Pfandrechte zugesagt worden und umgehend, also noch vor Klagszustellung, erfolgt sei. Jedenfalls mit der Erklärung vom 19. April 2024 (Beil./C) sei die Verpflichtung der Beklagten erfüllt gewesen. Die Erklärungen vom 24. Oktober 2023 (Beil./H) und vom 19. April 2024 (Beil./T) seien geeignet gewesen, dass die klagende Partei in die Exekutionsverfahren eintreten und eine Einverleibung der Übertragung der Pfandrechte gemäß § 1422 ABGB erfolgen könne, was sich dadurch zeige, dass mittlerweile deren Übertragung im Grundbuch einverleibt sei.
Wegen der mittlerweile erfolgten Einverleibung der Übertragung der Pfandrechte schränkte die klagende Partei Punkt 2. des Klagebegehrens auf Kosten ein (vorb SS ON 5 S 6 Punkt P. aE).
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht Punkt 1. des Klagebegehrens ab und sprach in Punkt 2. aus, dass die klagende Partei schuldig sei, der beklagten Partei Prozesskosten von EUR 8.130,06 zu ersetzen. Es traf die auf den Urteilsseiten 3 bis 8 ersichtlichen Feststellungen, wobei es die im Anhang zum Urteil befindliche wesentliche Korrespondenz zum Bestandteil der Feststellungen erklärte. Auf diese ist gemäß § 500a ZPO zu verweisen.
Rechtlich führte es zu Punkt 1. des Urteilsspruchs aus, es seien bereits zum Zeitpunkt der Forderungseinlösung – und nur eine solche sei zwischen den Beteiligten vereinbart gewesen – Exekutionsverfahren anhängig gewesen und sämtliche zugrunde liegenden Exekutionstitel hätten gerichtliche Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigungen aufgewiesen. Entsprechend der Bestimmungen der §§ 9, 10 EO seien durch die Bestätigungen der Beklagten (Beil./H und Beil./T) öffentlich beglaubigte Urkunden vorgelegen, aus denen ersichtlich gewesen sei, dass die Ansprüche von der beklagten Partei auf die klagende Partei übergegangen seien. Woraus die klagende Partei eine darüber hinausgehende Verpflichtung der beklagten Partei ableite, dass diese „die Vollstreckbarkeit zugunsten der klagenden Partei“ bestätigen solle, sei nicht ersichtlich. Auch aus der von der klagenden Partei dafür ausdrücklich genannten Anspruchsgrundlage der §§ 9, 10 EO ergebe sich keine solche Verpflichtung. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die beklagte Partei als juristische Person und Bankinstitut die Vollstreckbarkeit bestätigen können solle, lägen doch ohnehin unstrittige gerichtliche Vollstreckbarkeitsbestätigungen vor und zudem eine dem § 9 EO entsprechende Erklärung der beklagten Partei, die den Forderungsübergang auf die klagende Partei bestätige. Da die klagende Partei unverständlicherweise eine Fortsetzung der Exekution gar nicht versucht habe, sei die klagende Partei ohnehin keinen Schwierigkeiten bei der Fortsetzung der Exekution ausgesetzt gewesen. Entgegen den Ausführungen der klagenden Partei seien die von der beklagten Partei erstellten Urkunden (Beil./H und ./T) grundbuchsfähig, weil sie auch das Geburtsdatum von J* enthielten. Der von der klagenden Partei der beklagten Partei unterstellte Rechtsirrtum betreffend die Bestätigung der Rechtsnachfolge nach §§ 9, 10 EO sei nicht zu erblicken. Auf Basis der §§ 9, 10 EO ergebe sich der zu Spruchpunkt 1. geltend gemachte Anspruch nicht.
Zu Punkt 2. des Urteilsspruchs führte das Erstgericht rechtlich aus, dass der von der beklagten Partei am 19. April 2024 unterfertigte Nachtrag (Beil./T) im Verfahren zur Klagseinschränkung auf Kosten zu diesem Punkt geführt habe. Aus der festgestellten Historie und Korrespondenz sei ersichtlich, dass sich die Streitteile im Austausch befunden hätten und die beklagte Partei stets ihre Bemühungen signalisiert und Bereitschaft gezeigt habe, alle notwendigen Erklärungen abzugeben. Verständlicherweise habe es sich um komplexe Themen gehandelt, die rechtlich geprüft werden hätten müssen und daher eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hätten. Die Parteienvertreter seien laufend im Austausch gewesen. Mit Mail vom 9. April 2024 (richtig: 3. April 2024) habe der Klagevertreter eine kurze Frist zur Unterfertigung der Erklärung (Entwurf Beilage./T) bis 12. April 2024 gesetzt. Der Beklagtenvertreter habe mit Mail vom 11. April 2024 reagiert und Bereitschaft signalisiert, gleichzeitig aber mitgeteilt, dass eine Unterfertigung bis 12. April 2024 nicht möglich sei, wobei er die gewünschte Urkunde für die nächste Woche angekündigt habe, woran er sich auch gehalten habe. Die für die klagende Partei ausreichende Bestätigung, die auch zur Einschränkung auf Kosten geführt habe, sei am 19. April 2024 unterfertigt worden und am 23. April 2024 übermittelt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klage bereits eingebracht, aber der beklagten Partei noch nicht zugestellt gewesen und es habe sich auch kein Hinweis darauf ergeben, dass die beklagte Partei überhaupt schon Kenntnis von der Klagsführung gehabt habe. Insgesamt sei die Sachlage dahin zu beurteilen, dass die beklagte Partei keine Veranlassung zur Klagsführung gegeben habe. Es sei daher § 45 ZPO anzuwenden. Auch wenn die klagende Partei die Bestätigung, welche sie zur Einschränkung auf Kosten bewogen habe, erst nach Klagseinbringung erhalten habe, habe die beklagte Partei keinen Anlass zur Klagsführung gegeben und es sei nicht ersichtlich, warum am 11. April 2024 nicht noch eine Woche zugewartet werden hätte können. Auch die befürchtete Insolvenz der Schuldnerin und die Involvierung eines Masseverwalters überzeugten als Argument nicht, zumal die klagende Partei bis zum Schluss der Verhandlung nicht einmal versucht habe, die Exekutionsverfahren fortzusetzen. Im Nichtunterfertigen der von der klagenden Partei vorbereiteten Erklärung (Beilage ./D) durch die Beklagte liege kein Versäumnis, zumal die Mängel der Erklärung der beklagten Partei (Beilage./H), welche das Bezirksgericht Traun zur Abweisung des Gesuches angeführt habe, auch der von der klagenden Partei formulierten Erklärung (Beilage./D) angehaftet hätten. Insbesondere sei zu keinem Zeitpunkt eine Vertragsübernahme (der Höchstbetragshypotheken) vereinbart worden und der vom Bezirksgericht Traun ins Treffen geführte fehlende Nachweis, „welche Forderung aus den gesicherten Schuldverhältnissen eingelöst worden sei, wie (in welcher Höhe) sich also der vom Antragsteller insgesamt gezahlte Betrag auf die jeweiligen Schuldverhältnisse verteile“, habe sich auch aus der von der klagenden Partei vorbereitenden Erklärung (Beilage./D) nicht ergeben. Die formellen Voraussetzungen für eine Umwandlung in eine Festbetragshypothek sei erstmals durch die Entscheidung des Bezirksgerichtes Traun thematisiert worden und habe die beklagte Partei diesen auch sofort zugestimmt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der Klage zu Punkt 1. stattzugeben und ihr in Punkt 2. die gesamten Verfahrenskosten zuzusprechen; zugleich erhebt sie eine Berufung im Kostenpunkt, mit der sie den begehrten Kostenzuspruch mit EUR 21.968,18 beziffert.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung zur Hauptsache und im Kostenpunkt die Bestätigung der Entscheidung.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Frage der Voraussetzungen für eine Urkunde nach § 9 EO nach Einlösung von einem Exekutionsverfahren zugrunde liegenden Forderungen gemäß § 1422 ABGB:
1. Gemäß § 9 EO kann zugunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person die Exekution nur soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird, dass der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch von der darin genannten Person auf diejenige Person übergegangen ist, von der die Exekution beantragt wird. Der Abtretungsvertrag (Zession) kommt als gültiger Rechtstitel für den Übergang einer – hier vollstreckbaren – Forderung allgemein in Betracht. Der die Exekution beantragende Zessionar – hier die klagende Partei – hat gemäß § 9 EO die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Forderungsübergangs etwa durch Vorlage des entsprechend beglaubigten Zessionsvertrags nachzuweisen, aus welchem sich unbedenklich sein Rechtserwerb ableiten lässt. Dies gilt analog auch nach erfolgter Exekutionsbewilligung (vgl Jakusch in Angst/Oberhammer , EO³ § 9 Rz 9ff; Schneider in Mohr/Pimmer/Schneider , EO 17 § 9; 3 Ob 324/02x, 3 Ob 14/11x, 3 Ob 111/11m, 3 Ob 240/11g). § 9 EO gilt auch für den Fall der Forderungsübergabe nach § 1422 ABGB (RS0000287 [T2]).
2. Das in Punkt 1. erhobene Klagebegehren auf Feststellung, dass die Ansprüche aus den vollstreckbaren Exekutionstiteln (Versäumungsurteil, Kostenbeschlüsse) nunmehr zugunsten der klagenden Partei vollstreckbar seien, begründet die klagende Partei damit, dass die beklagte Partei gemäß § 9 EO verpflichtet sei, außergerichtlich - vor Erhebung der Titelergänzungsklage nach § 10 EO - eine solche Erklärung einschließlich der erklärten Vollstreckbarkeit zu Gunsten der klagenden Partei beglaubigt unterfertigt abzugeben.
Mit den zutreffenden Ausführungen in der Berufungsbeantwortung ist der klagenden Partei entgegenzuhalten, dass § 9 EO das Verlangen nach einer solchen Erklärung nicht deckt. § 9 EO verlangt für den Eintritt in das Exekutionsverfahren nur den Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigten Urkunden, dass der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch oder die darin festgestellte Verpflichtung auf den Neugläubiger (materiell) übergegangen ist (3 Ob 299/05z). Übergegangen iSd § 9 EO ist ein Anspruch oder eine Verpflichtung nur, wenn der frühere Gläubiger oder Schuldner aus dem Rechtsverhältnis ausgeschieden ist. Ein bloßer Beitritt als Gläubiger oder Schuldner berechtigt daher noch nicht zu einer Exekutionsführung zu Gunsten oder zu Lasten des beitretenden Gläubigers oder Schuldners. Das Bewilligungsgericht hat daher zu prüfen, ob der in der vorgelegten Urkunde oder Erklärung bezeugte Vorgang nach materiellem Recht geeignet ist, den behaupteten Rechtsübergang zu bewirken (3 Ob 281/98i; 3 Ob 299/25z; Jakusch in Angst EO 2 Rz 2 und 17 mwN).
Der die Exekution beantragende Zessionar hat gemäß 9 EO die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Forderungsübergangs (etwa) durch Vorlage des entsprechenden beglaubigten Zessionsvertrags nachzuweisen, aus welchem sich unbedenklich sein Rechtserwerb ableiten lässt. Dies setzt dann aber voraus, dass im Abtretungsvertrag auch der Rechtsgrund für die Abtretung genannt wird, weil eine titellose Abtretung unwirksam wäre (vgl 3 Ob 2216/96w).
Die von der beklagten Partei angebotene beglaubigt unterfertigte „Bestätigung gemäß § 9 EO“ (Beilage ./H) erfüllt mit Punkt 2. die angeführten Grundlagen und Voraussetzungen zur Gänze. Dem Wortlaut:
„Die oben genannten Forderungen wurden mit Zahlung der A* GmbH, FN B*, C*straße D*, E*, bei der F* G* H* AG zur Gänze (inklusive Zinsen) bezahlt. Gleichzeitig mit der Zahlung wurde von der A* GmbH, FN B*, ein Einlösungsbegehren gemäß § 1422 ABGB gestellt.
Die F* G* H* AG, FN I*, bestätigt hiemit gemäß § 9 EO, dass die A* GmbH, FN B*, die in Punkt 1. angeführten Forderungen zur Gänze (inklusive Zinsen) bei der F* G* H* AG bezahlt hat und gleichzeitig mit Zahlung die Abtretung der Rechte verlangt hat (§ 1422 ABGB). Demgemäß sind die Forderungen der F* G* H* AG im Wege der Legalzession auf die A* GmbH, FN B*, übergegangen.“ … ,
ist der Rechtsgrund des behaupteten Forderungsübergangs – Zahlung gemäß § 1422 ABGB samt Verlangen der Abtretung der Rechte – und der Übergang der Forderung von der Altgläubigerin auf die Neugläubigerin ausdrücklich zu entnehmen. Der klagenden Partei als Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin standen mit der Bestätigung Beilage ./H Punkt 2. die nach § 9 EO erforderlichen urkundlichen Nachweise ihres – objektiv gegebenen – Vollstreckungsanspruchs in der vom Gesetz geforderten Form zur Verfügung und sie hätte im laufenden Exekutionsverfahren den Parteiwechsel durch ihre Eintrittserklärung herbeiführen können (3 Ob 324/02x).
Soweit die klagende Partei auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz zu 4 R 39/21v wegen der dort erfolgten Stattgabe einer Titelergänzungsklage Bezug nimmt, ist dies verfehlt, weil dort die beklagte Partei die Abgabe einer Bestätigung nach § 9 EO gänzlich verweigert hatte. Hier gab jedoch die beklagte Partei eine dem § 9 EO entsprechende Bestätigung ab. Dem Feststellungsbegehren fehlt es daher am Feststellungsinteresse, es ist nicht von § 10 EO gedeckt und gehen die Berufungsausführungen dazu ins Leere.
B. Zum auf Kosten eingeschränkten Klagebegehren Punkt 2. betreffend die Abgabe einer grundbuchsfähigen Erklärung zur Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG nach Übergang der Pfandrechte gemäß § 1422 ABGB und zur Berufung im Kostenpunkt:
Die aus § 235 Abs 4 ZPO abgeleitete Möglichkeit der Einschränkung der Kosten wird von der Rsp zugelassen, um den Parteien auch bei zwischenzeitiger Erledigung des Hauptbegehrens eine gerichtliche Entscheidung über die als strittig verbleibende Kostentragung zu ermöglichen. Danach verbleibt allein das Kostenbegehren als Streitgegenstand ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.150). Die zu Punkt 2. des Klagebegehrens erhobene Berufung kann daher nur als solche im Kostenpunkt, - wenngleich mit weiteren - Argumenten verstanden werden.
Mit ihren Argumenten gegen den Kostenzuspruch an die beklagte Partei in Punkt 2. des Urteilsspruchs wendet sich die klagende Partei gegen die Anwendung von § 45 ZPO. Dadurch, dass die Bestätigung Beilage ./H vom 24.10.2023 nicht grundbuchstauglich gewesen sei, habe sich die beklagte Partei im Leistungsverzug befunden und die Klagsführung veranlasst. Der Leistungsverzug ergebe sich auch daraus, dass die beklagte Partei die von der klagenden Partei zuletzt gesetzte Frist vom 12.4.2024 nicht eingehalten habe.
Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt, so fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last. Er hat auch die dem Beklagten durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen (§ 45 ZPO).
Dass die Bestätigung Beilage ./H der beklagten Partei vom 24.10.2023 im Hinblick auf die Übertragung der Pfandrechte zur Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 ZPO inhaltlich noch ergänzungsbedürftig war, ändert nichts daran, dass sich die beklagte Partei noch vor Erhebung der Klage nach Hinweis der klagenden Partei auf die Abweisung der Einverleibung der Übertragung der Pfandrechte durch das Grundbuchsgericht sofort bereit erklärte, die sich aus dieser Entscheidung ergebenden notwendigen Ergänzungen zur Beilage ./H vorzunehmen.
Die beklagte Partei hat dann durch die Beilage ./T jene Urkunde geschaffen, die zur erfolgreichen Übertragung der Pfandrechte im Grundbuch führte. Sie hat auch vor Erhebung der Klage erklärt, dass sie die ihr gesetzte kurze Frist für die zu erstellende ergänzende Urkunde rein praktisch nicht einhalten werde können, sagte aber die ehestmögliche Nachreichung der Urkunde zu (Beil./R). Zugleich verwies die beklagte Partei, darauf dass ihr von der klagenden Partei die Erhebung eines Rekurses (Rekursfrist 30 Tage) freigestellt wurde (Beil./O), was der kurzen Frist, binnen derer die Klagserhebung in Aussicht gestellt wurde, widerspreche und weshalb die in der gesetzten Frist angedrohte Klagsführung verfrüht wäre (Beil./R, S 3).
Unbekämpft steht fest, dass es der beklagten Partei zeitlich nicht möglich war, die Forderung der klagenden Partei vom 3.4.2024 bis in der gesetzten Frist bis 12.4.2024 zu erfüllen und die dann erstellte Urkunde auszuarbeiten, weil die Abstimmung mit dem Beklagtenvertreter als ihrem Rechtsanwalt erforderlich war und intern bei der beklagten Partei firmenbuchmäßig die Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder erforderlich war sowie die Terminvereinbarung bei einem Notar zur Beglaubigung. Die beklagte Partei unterfertigte noch vor Zustellung der Klage den Nachtrag Beilage ./T am 19.4.2024 und hielt damit ihre Zusage ein. Für die dennoch von der klagenden Partei ohne entsprechendem Zuwarten erhobene Klage vom 15.4.2024 betreffend Punkt 2. hat die beklagte Partei durch ihr Verhalten keine Veranlassung gegeben. Damit beruft sie sich in diesem Umfang zu Recht auf § 45 ZPO, die Einschränkung einer ohnehin nicht veranlassten Klage auf Kosten ändert daran nichts.
Die klagende Partei führt aus, dass der Nachtrag zur Bestätigung gemäß § 9 EO neben der fehlenden Zustimmung der Liegenschaftseigentümerin auch in Folge der fehlenden Zustimmung der klagenden Partei zur Umwandlung in eine Festbetragshypothek nicht grundbuchsfähig gewesen sei, was Anlass zur Klagsführung gegeben habe. Dabei übergeht sie, dass die Zustimmung der Schuldnerin in der Erklärung Beilage ./2 vorliegt und vom Erstgericht auf Seite 2 des Urteils unbekämpft festgestellt ist. Das Grundbuchsgericht nahm die Eintragung auf Basis der Beilage ./T vor, ohne dass in dieser Beilage die Zustimmung der Schuldnerin ausdrücklich erwähnt war. Auch lagen die in der Berufung im Kostenpunkt erwähnten sonstigen behaupteten formellen Mängel der Beilage ./H entweder nicht vor - das Geburtsdatum der Schuldnerin war enthalten - oder sie waren für eine Eintragung nicht hinderlich, was sich aus der Begründung der Abweisung durch das Grundbuchsgericht ergibt, welches vor dem Hintergrund des § 95 Abs 3 GBG auf die von der klagenden Partei behaupteten und relevierten Mängel für die Abweisung nicht Bezug nahm (Beil./P). Dass die klagende Partei vor Erhebung der Klage der Eintragung von Festbetragshypotheken letztlich (selbst) zustimmte, ergibt sich schon aus ihrem Email vom 4.3.2024 (Beil./O).
Vor diesem Hintergrund sind die von der klagenden Partei gegen eine Anwendung des § 45 ZPO angeführten Argumente insgesamt nicht stichhältig. Das Erstgericht hat seine Entscheidung zu Recht auf § 45 ZPO gestützt und die dafür angeführten Gründe werden vom Berufungsgericht geteilt.
Die Berufung bleibt daher insgesamt erfolglos.
C. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO. Die Bemessungsgrundlage für die Berufungsbeantwortung beträgt nur EUR 50.000,00 (§ 54 Abs 2 ZPO; Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.440). Die gesondert verzeichneten Kosten für die Beantwortung der Berufung im Kostenpunkt stehen der beklagten Partei nicht zu. Diese werden nämlich bereits durch die Kosten für die Berufungsbeantwortung vollständig abgegolten (RS0087844 [T3]).
D. Dem Klagebegehren zu Punkt 1. liegt ein geldgleicher Anspruch zugrunde ( Gitschthaler in Fasching/Konecny ³ § 56 JN [Stand 30. November 2013, rdb.at] Rz 9f, 23f; Pimmer in Fasching/Konecny ³ § 500 ZPO [Stand 1. September 2019, rdb.at] Rz 14; Jakusch in Angst/Oberhammer , EO³ Rz 18 zu § 10). In einem solchen Fall ist der Entscheidungsgegenstand nicht vom Berufungsgericht zu bewerten, sondern von dem allein maßgeblichen, sich nach der zugrunde liegenden Forderung richtenden Entscheidungsgegenstand auszugehen, weshalb eine Bewertung durch das Berufungsgericht zu unterbleiben hat ( Pimmer aaO Rz 14 zu § 500 ZPO; A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 500 Rz 6).
E. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil die Frage des notwendigen Inhalts einer Erklärung im Rahmen von § 9 EO zur Übertragung von Exekutionstiteln, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden