Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* , ** Straße **, **, vertreten durch Mag. Andrea Moser, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **gasse **, **, vertreten durch Dr. Günther Tarabochia, Mag. Sascha Lumper, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen (zuletzt) EUR 45.000,00 sA, über den Kostenrekurs der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28. Juli 2025, Cg*-13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Kostenrekurs wird Folge gegeben.
Der im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenspruch wird dahin abgeändert, dass die klagende Partei schuldig ist, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 6.166,39 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 336,81 (darin EUR 56,13 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2025 verkündeten Teilanerkenntnisurteil wurde die beklagte Partei verpflichtet, der klagenden Partei EUR 26.541,80 zu zahlen. Mit dem nur in seiner Kostenentscheidung angefochtenen Endurteil vom 28. Juli 2025 wurde das restliche Klagebegehren von EUR 45.000,00 sA abgewiesen und die klagende Partei schuldig erkannt, der beklagten Partei die mit EUR 3.229,02 bestimmten Prozesskosten (darin EUR 490,33 USt und EUR 287,00 anteilige Barauslagen) zu ersetzen.
In seiner auf §§ 41 Abs 1, 43 Abs 1 ZPO gegründeten Kostenentscheidung gliederte das Erstgericht das Verfahren kostenrechtlich in zwei Abschnitte, und zwar einerseits in das Verfahren ab der Klage bis exklusive der Verhandlung vom 8. April 2025 (I. Abschnitt) und andererseits in das Verfahren ab der Verhandlung vom 8. April 2025 bis zum Schluss der Verhandlung (II. Abschnitt). Nach der Bemessungsgrundlage im ersten Abschnitt von EUR 71.541,80 errechnete das Erstgericht die Erfolgsquote der klagenden Partei mit 37 %, sodass die klagende Partei der beklagten Partei 26 % ihrer Rechtsanwaltskosten zu ersetzen habe und von der beklagten Partei 37 % ihrer allein getragenen Barauslagen (Pauschalgebühr EUR 3.112,00), somit EUR 1.151,44 ersetzt erhalte. Im zweiten Abschnitt (mit einer Bemessungsgrundlage von EUR 45.000,00) sei die klagende Partei zur Gänze unterlegen, sodass sie der beklagten Partei auf Basis dieser Bemessungsgrundlage vollen Kostenersatz und auch die von der Beklagten tatsächlich getragenen Dolmetschergebühren von EUR 287,00 zu ersetzen habe.
Diese Kostenentscheidung bekämpft die beklagte Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihren Kostenzuspruch um EUR 2.937,37 auf EUR 6.166,39 zu erhöhen.
Die klagende Partei hat keine Rekursbeantwortung erstattet.
Der Kostenrekurs ist berechtigt.
Die beklagte Partei akzeptiert die vom Erstgericht vorgenommene Untergliederung des Verfahrens in zwei Abschnitte, die dabei herangezogenen Bemessungsgrundlagen und die der Kostenentscheidung zugrunde gelegten Obsiegensquoten in den einzelnen Verfahrensabschnitten. Die Beklagte beanstandet aber, dass dem Erstgericht in seiner Kostenentscheidung bei der rechnerischen Ermittlung des Kostenersatzes ein Fehler unterlaufen ist.
Korrekt zeigt die beklagte Partei auf, dass sich im ersten Verfahrensabschnitt ihr Kostenersatzanspruch von 26 % ihrer Rechtsanwaltskosten mit EUR 1.108,47 (inkl USt) errechnet. Im ersten Verfahrensabschnitt steht dem gegenüber der klagenden Partei ein Ersatzanspruch von 37 % ihrer Pauschalgebühr (EUR 3.112,00) von EUR 1.151,44 zu, wie das Erstgericht korrekt ausgeführt hat.
Im zweiten Verfahrensabschnitt errechnen sich die tarifmäßigen Rechtsanwaltskosten der beklagten Partei mit EUR 5.922,60 (inkl USt) zuzüglich der in diesem Verfahrensabschnitt von ihr getragenen Gebühr des Dolmetschers von EUR 287,00. Demgemäß berechnet sich der Kostenersatz der beklagten Partei insgesamt mit EUR 6.166,63, wovon die Beklagte (nach ihrem Rekursantrag) eine Erhöhung auf EUR 6.166,39 begehrt.
Dem Kostenrekurs ist daher Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf §§ 50, 41 ZPO, 11 RATG. Der ERV-Zuschlag wurde von der beklagten Partei überhöht verzeichnet. Bei einem Kostenrekurs handelt es sich um einen weiteren Schriftsatz, für den gemäß § 23a RATG nur eine Erhöhung der Entlohnung von EUR 2,60 gebührt (vgl RS0126594).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden