Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Seyer als Vorsitzenden und die Richter Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb am **, **, **, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen die beklagte Partei B* AG , **straße **, **, **, vertreten durch die Musey Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, wegen EUR 15.729,00 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 15.729,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. April 2025, Cg*-40, in nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
„ Artikel 2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Art.6, Begriff des Unfalles).
[…]
Artikel 6 Begriff des Unfalles
1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
[…]
Artikel 7 Dauernde Invalidität
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
[…]
2. Voraussetzung für die Leistung:
Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Lebenszeit in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) beeinträchtigt, wobei die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein muss.
[…]
Artikel 18 Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht.
[…]
2. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung – insbesondere solche Verletzungen, die durch krankhaft anlagebedingte oder abnützungsbedingte Einflüsse verursacht oder mitverursacht worden sind - oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich
- im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades
[…]
entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens sofern dieser Anteil mindestens 25% beträgt. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Gesundheitsschädigung durch einen abnützungsbedingten Einfluss mit Krankheitswert wie beispielsweise Arthrose mitverursacht worden ist.“
I. Zur geltend gemachten Nichtigkeit
II. Zur Mängelrüge
III. Zu den Tatsachenrügen
„Eine beim Kläger seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vorliegende Ruptur der Supraspinatussehne links und seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vorliegende Partialläsion der Subscapularissehne links entstanden aufgrund der degenerativen Vorschädigungen des linken Schultergelenks des Klägers. Ob diese Ruptur der Supraspinatussehne links und die Teilläsion der Subscapularissehne links beim Fahrradsturz vom 14.10.2021 passiert sind, kann nicht festgestellt werden.“
und begehrt stattdessen diese Ersatzfeststellungen:
„Neben der Zerrungs-/Prellungsverletzung kam es durch diesen Vorfall zu einer Ruptur der Supraspinatussehne links und einer Partialläsion der Subscapularissehne links. Aus diesen Rupturverletzungen resultieren dauerhafte Funktionseinschränkungen im Bereich Kraft, Stabilität und Beweglichkeit, die zu einer Gebrauchsminderung des linken Arms im Ausmaß von 12 % des Armwerts dauerhaft geführt haben.“
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