Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steiniger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter KR Josefine Deiser (Kreis der Arbeitgeber) und Sascha Gruber (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **gasse **, verteten durch die Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in Leonding, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , 1100 Wien, Wienerbergstraße 1, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, Landesstelle **, wegen Arbeitsunfall (Feststellung), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 31. Juli 2025, Cgs*-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig.
Begründung:
Der Kläger fuhr am 11. November 2024 unmittelbar nach dem Arbeitszeitende um circa 13.15 Uhr mit seinem E-Scooter, welcher eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erreichen kann, in Richtung seiner Wohnadresse. Die Fahrbahn war an diesem Tag weitestgehend trocken und es herrschten gute Sichtverhältnisse, aber auf der gesamten Fahrbahn befand sich Rollsplitt. Am Heimweg war eine Bahnunterführung zu passieren, bei der sich mittig auf der Fahrbahn ein Eisenpflock befand. Der Kläger fuhr rechts am Eisenpflock vorbei und lenkte infolge einer Fahrbahnverengung nach der Unterführung leicht nach links, wobei er seine Geschwindigkeit auf etwa 10-15 km/h verringerte. Durch dieses Lenkmanöver überfuhr der Kläger mit seinem E-Scooter einen kurz nach dem Eisenpflock ebenfalls mittig auf der Fahrbahn befindlichen Kanaldeckel. Als sich der Kläger mit dem Vorderrad des E-Scooters bereits auf dem Kanaldeckel befand, führte er eine Gegenlenkbewegung durch, um seinen Scooter wieder auf eine gerade Fahrlinie zu bringen. Dabei rutschte das Vorderrad am Kanaldeckel weg, der Kläger stürzte und zog sich eine Speichenfraktur am rechten Handgelenk zu.
Mit Bescheid vom 18. April 2025 lehnte die Beklagte die Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall ab. Der Sturz sei auf die besonderen Fahreigenschaften eines E-Scooters zurückzuführen und nicht auf eine allgemeine Weggefahr.
Diesen Bescheid bekämpfte der Kläger mit der vorliegenden Klage und machte geltend, der Unfall habe sich nicht nur im örtlichen und zeitlichen, sondern auch ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung des Klägers ereignet und sei auf die witterungsbedingte Wegbeschaffenheit zurückzuführen. Er sei aufgrund von Kieselsteinen auf einem feuchten Kanaldeckel gestürzt.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und führte ins Treffen, die Straße sei weder nass noch gefroren gewesen und nach der bisherigen Darstellung des Klägers habe sich auch kein Streugut auf der Straße befunden. Daher seien die besonderen Fahreigenschaften des E-Scooters die Unfallursache; dessen Verwendung erfordere eine besondere Geschicklichkeit.
Das Erstgericht wies ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt das Klagebegehren ab. In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte es zum Ergebnis, dass ein Versicherter für den Arbeitsweg grundsätzlich das Verkehrsmittel frei wählen könne, ihn aber bei der Wahl eines nicht allgemein üblichen Verkehrsmittels, wie einem E-Scooter, die Beweislast treffe, dass der Unfall in einer allgemein geltenden Weggefahr seine Ursache gehabt habe. Beim vorliegenden Unfall habe sich aber keine solche allgemeine Weggefahr verwirklicht, sondern die besonderen, aus den spezifischen Eigenschaften beziehungsweise der Bauart eines E-Scooters resultierenden Gefahren seinen ursächlich gewesen.
Dazu stellte das Erstgericht ergänzend (disloziert) fest, dass das Wegrutschen des Vorderrades auf dem Kanaldeckel und dem Rollsplitt in erster Linie auf die nicht so stark ausgeprägte Stabilität des E Scooters, insbesondere die kleineren Räder, in Verbindung mit einer leichten Veränderung der Fahrlinie zurückzuführen sei. Im Vergleich dazu wäre es beispielsweise mit einem Fahrrad in einer solchen Situation zu keinem Sturz gekommen, sei doch der Fahrbahnverlauf für den Kläger gut einsehbar gewesen und hätten ansonsten keine eingeschränkten Fahrverhältnisse geherrscht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung in eine Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigende Berufung ist im Umfang des Aufhebungsbegehrens berechtigt .
1 Der Kläger beantragte in erster Instanz die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Verkehrsunfall/Straßenverkehr/Unfallanalyse sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheins zum Beweis dafür, dass nicht die Bauart bzw die typischen technischen Eigenschaften des E-Scooters die Unfallursache gewesen seien, sondern die allgemeine Weggefahr, insbesondere die witterungsbedingte Wegbeschaffenheit.
Diesen Beweisantrag wies das Erstgericht ohne nähere Begründung ab.
2 Der Kläger erblickt nunmehr in der Nichteinholung dieses Gutachtens und im Unterbleiben des Lokalaugenscheins einen Verfahrensmangel. Das Erstgericht treffe ohne die erforderliche Sachkunde dislozierte Feststellungen zur Ursache für das Wegrutschen des Vorderrads und dazu, dass es mit einem Fahrrad in einer solchen Situation zu keinem Sturz gekommen wäre. Nur ein technischer Sachverständiger könne diese Umstände verlässlich beurteilen. Gerichtsnotorisch sei auch ein Lokalaugenschein erforderlich, um die Unfallörtlichkeit beurteilen zu können. Hätte das Erstgericht die beantragte Beweisaufnahme durchgeführt, wäre es auf Basis der Gutachtensergebnisse (Beurteilung des E Scooters, der Unfallörtlichkeit sowie des Unfallhergangs) zum Ergebnis gekommen, dass der gegenständliche Unfall auf die allgemeine Weggefahr infolge des Rollsplitts und des Kanaldeckels zurückzuführen gewesen sei und nicht auf eine besondere Beschaffenheit des E-Scooters.
3 Arbeitsunfälle sind gemäß § 175 Abs 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Ebenfalls Arbeitsunfälle sind gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach § 175 Abs 1 ASVG zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen.
4.1 Dem Versicherten steht zwar die Wahl des Verkehrsmittels bzw die Art der Fortbewegung auf Arbeitswegen grundsätzlich frei (vgl RIS-Justiz RS0084159). Allerdings sind nur die typischen (allgemeinen) Weggefahren und Risiken versichert, nicht aber jegliche mit dem Weg in irgendeinem Zusammenhang stehende andere Ereignisse und Gefahren, sind doch diese dem Einfluss des Arbeitgebers weitgehend entzogen. Bei der Beantwortung der Frage, ob und welche Sport- oder Spielgeräte (noch) von der Freiheit der Wahl des Fortbewegungsmittels erfasst sind, geht es daher darum, die Grenze des Versicherungsschutzes zu bestimmen, dh, den von der Unfallversicherung geschützten Lebensbereich von der Privatsphäre des Versicherten abzugrenzen (OGH 10 ObS 55/24x [Rz 13, 14]).
4.2 Entscheidend ist nicht, ob ein E-Scooter ein Fahrzeug im Sinn der StVO ist, sondern ob es sich um ein allgemein übliches Verkehrsmittel handelt, bei dem ein sicheres Fahren gewährleistet ist. Es mag zwar sein, dass E-Scooter gerade im innerstädtischen (Nah-)Verkehr inzwischen öfters anzutreffen sind. Das ändert aber nichts daran, dass sie der Gesetzgeber weder als allgemein übliches noch als sicher handhabbares Verkehrsmittel ansieht. Bei der Verwendung eines E-Scooters ist wegen seiner spezifischen Eigenschaften bzw Bauart ein sicheres Fahren nicht garantiert (OGH 10 ObS 55/24x [Rz 18, 21]).
4.3 Dennoch ist beim Zurücklegen des Arbeitswegs mit einem E-Scooter nicht von vornherein ein Versicherungsschutz ausgeschlossen. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich beim Unfall die aus den besonderen Eigenschaften eines E-Scooters – etwa eine geringere Stabilität bei der Fahrlinienveränderung oder beim Bremsvorgang durch geringe Lenkerbreite oder kleine Räder oder das Erfordernis einer erhöhten Aufmerksamkeit zum aktiven Ausbalancieren des Gleichgewichts – resultierende Gefahr verwirklicht hat. Trifft dies nicht zu, sind also die Unfallfolgen nicht kausal auf die Verwendung eines E-Scooters zurückzuführen, sondern hat eine typische allgemeine Weggefahr zu den Unfallfolgen geführt, dann besteht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl OGH 10 ObS 127/23h [Rz 6], 10 ObS 150/20m [Rz 25, 26] jeweils zum Monowheel; R. Müller in SV-Komm § 175 ASVG [325.Lfg] Rz 170).
5 Entscheidend ist folglich, ob beim Überfahren des Kanaldeckels im Zuge einer Gegenlenkbewegung das Vorderrad bei den gegebenen Fahrbahnverhältnissen (Rollsplitt) auch weggerutscht wäre, wenn der Kläger keinen E-Scooter, sondern etwa ein Fahrrad benutzt hätte. Ist der Sturz des Klägers und dessen Folge (Bruch der Speiche) auf die besonderen, instabilen Eigenschaften seines E-Scooters zurückzuführen, besteht kein Unfallversicherungsschutz, haben sich die typischen allgemeinen Weggefahren verwirklicht, liegt ein Arbeitsunfall vor.
6.1 Die Unfallursache ist eine Tatfrage. Die objektive Beweislast dafür, dass der Unfall nicht durch die Verwirklichung der von diesem Gerät ausgehenden spezifischen Gefahren ausgelöst wurde, sondern seine Ursache in den üblichen Gefahren des Arbeitswegs hatte, trifft den Kläger. Er hat den kausalen Zusammenhang zwischen einer allgemeinen Weggefahr und dem Sturz nachzuweisen (OGH 10 ObS 150/20m [Rz 29]).
6.2 Der Kläger hat zum Beweis dieses Kausalzusammenhangs insbesondere die Einholung eines technischen Sachverständigengutachten beantragt. Das Erstgericht hat dazu zwar disloziert in der rechtlichen Beurteilung Feststellungen getroffen, allerdings bleibt offen, aufgrund welcher Beweisergebnisse dies erfolgte.
Es spricht zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die besondere Beschaffenheit des E-Scooters, insbesondere kleine Räder und die geringe Lenkerbreite, ausschlaggebend für den Sturz auf dem Kanaldeckel und dem Rollsplitt waren. Offenkundig und damit gemäß § 269 ZPO beweisbefreit ist dies aber nicht.
6.3 Im fortgesetzten Verfahren wird daher jedenfalls ein Sachverständigengutachten zur Unfallursache einzuholen sein. Ob auch ein Lokalaugenschein erforderlich ist, bleibt der Entscheidung des Erstgerichts vorbehalten.
7 Der Berufung ist mit ihrem auf Verfahrensergänzung gerichteten Antrag berechtigt. Die Rechtssache ist noch nicht entscheidungsreif, sodass sich ein Eingehen auf die Rechtsrüge erübrigt.
8 Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
9 Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO im Hinblick auf die zumindest in einzelnen Punkten kritischen Stellungnahmen der Lehre zur Entscheidung 10 ObS 55/24x zulässig (vgl Brodil/Matz, Kein Unfallversicherungsschutz bei Wegunfall mit E-Scooter , ZAS 2025/36 [210]; Pfalz, Unfall mit E-Scooter auf dem Arbeitsweg , EvBl 2025/175 ; Pürstl, ZVR 2025/43 [96]; Wolf, Besteht der Wegunfall-Versicherungsschutz auch für einen E-Scooter Lenker? ÖAMTC-FI 2025/1).
Die genannte Entscheidung basiert wesentlich auf den beiden zu Monowheels ergangenen Vorentscheidungen (10 ObS 150/20m 10 ObS 127/23h), obwohl ein E-Scooter – noch dazu einer mit einem Raddurchmesser von 21,6 cm wie im höchstgerichtlich entschiedenen Fall – in der Handhabung eher mit einem Fahrrad denn mit einem Monowheel zu vergleichen ist. Außerdem sind E-Scooter im Unterschied zu Monowheels nicht nur öfter innerstädtisch anzutreffen, sondern haben sich mittlerweile zu allgemein üblichen Fortbewegungsmitteln von A nach B entwickelt (vgl R. Müller in SV-Komm § 175 ASVG Rz 170). Da es auch bei Fahrrädern markante Unterschiede hinsichtlich Beherrschbarkeit oder Steuerbarkeit gibt, stellt sich zudem die Frage, welches „Vergleichsfahrrad“ zur Beurteilung heranzuziehen ist, ob sich beim Sturz die allgemeine Weggefahr verwirklicht hat oder ob die typischen Eigenschaften des E-Scooters kausal waren.
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