Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter KR Josefine Deiser (Kreis der Arbeitgeber) und Sascha Gruber (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, vertreten durch die Aigner Fischer Stranzinger Rechtsanwälte KG in Hohenzell, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch deren Angestellten Mag. B*, Landesstelle **, wegen Kinderbetreuungsgeld , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Juli 2025, Cgs*-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Anlässlich der Geburt seiner Tochter C* am ** bezog der Kläger pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto ab 19. April 2023.
Mit Bescheid vom 19. September 2024 wies die Beklagte die Anträge des Klägers vom 5. Mai 2023 auf Zuerkennung des Kinderbetreuungsgelds und der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von 1. bis 18. April 2023 ab.
Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage strebt der Kläger (erkennbar) die Gewährung von pauschalem Kinderbetreuungsgeld samt Beihilfe auch für die Zeit vom 1. bis 18. April 2023 zusammengefasst mit der Begründung an, dass eine Hauptwohnsitzmeldung rechtzeitig erfolgt sei, diese sei allerdings aufgrund eines Versäumnisses der Meldebehörde nicht fristgerecht bearbeitet worden.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass der Kläger mit seinem Kind vom 1. bis 18. April 2023 nicht im gemeinsamen Haushalt im Sinne des KBGG gelebt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Seiner Entscheidung legte es folgenden, für das Berufungsverfahren wesentlichen Sachverhalt zugrunde:
Die Tochter des Klägers kam am ** im Krankenhaus zur Welt; die Entlassung erfolgte gemeinsam mit der Mutter am 4. April 2023. Das Kind lebt seit diesem Tag im gemeinsamen Haushalt von Mutter und Vater.
Rund eine Woche später – jedoch nicht vor dem 12. April 2023 – ging der Kläger zur Bürgerservicestelle des zuständigen Stadtamts. Eine Mitarbeiterin informierte den Kläger darüber, dass er einen Termin für die Erstellung der Geburtsurkunde vereinbaren müsse. Der Kläger erwähnte auch, dass er sein Kind an der gemeinsamen Adresse anmelden möchte. Zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger trotz Information über die Webseiten der Arbeiterkammer, der Sozialversicherung und des Bundeskanzleramts über das Kinderbetreuungsgeld nicht bewusst, dass er eine Frist einzuhalten hatte. Die Standesbeamtin gab dem Kläger einen Termin für den 19. April 2023 und bat ihn, das Formular für die Namensgebung des Kindes vorab auszufüllen und die erforderlichen Unterlagen vorweg zu mailen oder persönlich vorbeizubringen, damit sie alles vorbereiten könne.
Am 17. April 2023 gab der Kläger die Heiratsurkunde sowie das ausgefüllte und unterschriebene Formular über die Namensgebung (Vornamenserklärung) am Standesamt ab. Die für den Meldezettel erforderlichen Daten waren, soweit sie aus der Anzeige der Geburt und der Vornamensbestimmung sowie der Heiratsurkunde ersichtlich waren, bereits am 17. April 2023 am Standesamt aktenkundig.
Dem Kläger wurde zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zuge des Behördenkontakts auch mitgeteilt, dass eine Meldung ohne Namen und ohne Geburtsurkunde nicht erfolgen könne und er für die Namensgebung 40 Tage Zeit habe.
Am hier zuständigen Standesamt ist es Praxis, einen möglichst zeitnahen Termin zur Ausstellung der Geburtsurkunde zu vereinbaren und im Zuge dessen auch die ZMR-Anmeldung durchzuführen.
Am 19. April 2023 füllte die Standesbeamtin den Meldezettel am Computer aus und der Kläger unterschrieb diesen. Die ZMR-Anmeldung wurde im Wege der Personenstandsbehörde an diesem Tag durchgeführt.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass eine Anmeldung des Kindes am Wohnsitz der Eltern binnen einer Frist von 13 Tagen zu erfolgen habe und eine solche gemäß § 4a MeldeG einen vollständig ausgefüllten Meldezettel voraussetze. Jedoch könne nur ein unterschriebener Meldezettel als vollständig ausgefüllt gelten. Da der Kläger erst am 19. April 2024 den Meldezettel unterfertigt habe, sei die Anmeldung der Tochter verspätet erfolgt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil für sein Kind, sofern (ua) gemäß § 2 Abs 1 Z 2 KBGG dieser mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Ein gemeinsamer Haushalt liegt gemäß § 2 Abs 6 KBGG nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauernden Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind.
1.1 Für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts müssen daher zwei Elemente kumulativ (vgl RIS-Justiz RS0132649) erfüllt sein. Zum einen muss eine auf längere Zeit gerichtete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft des Elternteils und des Kindes an derselben Wohnadresse bestehen; zum anderen müssen beide an dieser Adresse auch „hauptwohnsitzlich“ gemeldet sein. Die fehlende gemeinsame hauptwohnsitzliche Meldung iSd § 2 Abs 6 KBGG bewirkt für den betroffenen Zeitraum einen Anspruchsverlust.
1.2 § 2 Abs 6 KBGG in der hier anzuwendenden Fassung vor dem BGBl I 2023/115 (vgl § 50 Abs 40 KBGG) sieht vor, dass eine höchstens bis zu zehn Tage verspätet (§ 3 Abs 1 MeldeG) erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der Wohnadresse nicht schadet. Durch das Abstellen auf eine „verspätete“ Hauptwohnsitzmeldung und durch den Verweis auf § 3 Abs 1 MeldeG ist klargestellt, dass die Nachfrist von zehn Tagen erst nach Ablauf der dort normierten dreitägigen Frist zu laufen beginnt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs 1 MeldeG beginnt diese Frist mit der tatsächlichen Unterkunftnahme des Kindes (vgl Sonntag in Sonntag/Schober/Konezny , KBGG 5 § 2 KBGG Rz 30b). Den Eltern steht daher ab dem der Unterkunftnahme folgenden Tag insgesamt eine Frist von 13 Tagen für die noch ausständige Anmeldung des Kindes am gemeinsamen Hauptwohnsitz zur Verfügung (RIS-Justiz RS0132596, RS0132533).
2 Diese Grundsätze sind im Berufungsverfahren nicht strittig. Der Kläger vertritt jedoch die Ansicht, dass bereits am 17. April 2023 – und somit noch fristgerecht – sämtliche Voraussetzungen für die hauptwohnsitzliche Meldung vorgelegen seien. Da der Kläger auch den entsprechenden Willen gehabt habe, sei eine tatsächliche Unterfertigung des Meldezettels nicht notwendig gewesen. Diese Annahme trifft nicht zu.
2.1 Für die Anmeldung bei der Meldebehörde sind neben einem entsprechend vollständig ausgefüllten Meldezettel auch öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten iSd § 1 Abs 5a MeldeG des Unterkunftnehmers mit Ausnahme der Melderegisterzahl hervorgehen (§ 3 Abs 2 und 3 MeldeG). Eine Anmeldung ist aber gemäß § 4a Abs 1 MeldeG bereits dann erfolgt, sobald der Meldebehörde der entsprechend vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt. Kann die Identität des Meldepflichtigen nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit festgestellt werden, so ergibt sich aus § 4a Abs 3a MeldeG, dass die Meldung dennoch durchzuführen ist; die Meldebehörde ist in diesem Fall jedoch ermächtigt, einen entsprechenden Vermerk zu setzen, der bei Identitätsfeststellung wieder zu löschen ist (vgl dazu OGH 10 ObS 17/25k [Rz 12]).
2.2 Dem Meldegesetz 1991 ist klar und unmissverständlich zu entnehmen, dass die Vorlage eines vollständig ausgefüllten Meldezettels Voraussetzung für die Erfüllung der Meldepflicht ist. Da gemäß den §§ 7 Abs 4 und 8 Abs 1 MeldeG sowohl der Meldepflichtige als auch der Unterkunftgeber den Meldezettel zu unterfertigen haben, ist bei Fehlen der Unterschriften der Meldezettel nicht „vollständig ausgefüllt“ (vgl Gartner/Keplinger , Meldegesetz 1991 Praxiskommentar 9 § 8 Anm 1), dient doch die Unterfertigung der Bestätigung der sachlichen Richtigkeit der Meldedaten (§ 7 Abs 4 MeldeG) bzw dem Bekenntnis des Unterkunftgebers zur Anmeldung (vgl ErläutRV 279 BlgNR 18. GP 16f).
2.3 Zutreffend mag sein, dass der Meldebehörde bereits am 17. April 2023 die notwendigen Meldedaten bekannt waren; das Ausfüllen des Meldezettels – wenn auch durch die Meldebehörde direkt am Computer – sowie dessen Unterfertigung durch den Kläger als Meldepflichtigen iSd § 7 Abs 2 MeldeG einerseits und als Unterkunftgeber andererseits erfolgten jedoch erst am 19. April 2023 und damit außerhalb der 13-tägigen Frist. Erst damit lag ein vollständig ausgefüllter Meldezettel vor und erst zu diesem Zeitpunkt war die Meldebehörde ermächtigt, die Anmeldung entgegen zu nehmen.
3 Der Kläger hatte die faktische sowie die rechtliche Möglichkeit, die Hauptwohnsitzmeldung des Kindes rechtzeitig (auch ohne Vorlage der Geburtsurkunde) vorzunehmen. Mangels gemeinsamer hauptwohnsitzlicher Meldung mit seiner Tochter von 1. bis 18. April 2023 besteht daher kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für diesen Zeitraum. Der Berufung des Klägers war keine Folge zu geben und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
4 Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte für berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Zudem bestanden im Verfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten.
5 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.
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