Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B* wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 19. September 2025, HR*-27, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* B*, geboren am **, verhängte und fortgesetzte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und lit b StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist längstens wirksam bis 25. November 2025 .
BEGRÜNDUNG:
Bei der Staatsanwaltschaft Wels behängt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen A* B* wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen.
Nachdem er von Beamten des Stadtpolizeikommandos C* am 3. September 2025 festgenommen worden war (§ 171 Abs 1 StPO), wurde über ihn auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom selben Tag (ON 1.8) mit Beschluss des Haft- und Rechtsschutzrichters des Landesgerichts Wels vom 5. September 2025 (ON 10), nach seiner Einvernahme zur Sache und zu den Voraussetzungen dazu (ON 9), die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a und lit b StPO mit Wirksamkeit bis zum 19. September 2025 verhängt. In der Haftverhandlung am 19. September 2025 (ON 26) wurde diese aus dem bisher herangezogenen Haftgrund mit Wirksamkeit bis 19. Oktober 2025 verlängert.
Dagegen richtet sich die sogleich angemeldete (AS 4 in ON 26) und auch ausgeführte Beschwerde des Beschuldigten (ON 31). Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft Linz keine Stellung genommen hat, ist nicht berechtigt.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz , WK StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304; RS0040284). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen ( Mayerhofer/Salzmann , StPO 6 § 173 E4).
Ausgehend von den bislang vorliegenden Ermittlungsergebnissen ist A* B* jedenfalls dringend verdächtig, er habe in D*
A. I.) im Zeitraum von 2017 bis zum 20. August 2020 mit seiner am *** geborenen, mithin im Tatzeitpunkt unmündigen Adoptivtochter E* B* zumindest einmal wöchentlich den Beischlaf vollzogen,
A.II.) durch die unter Punkt A.I.) beschriebenen Tathandlungen und darüber hinaus in wöchentlichen Angriffen im Zeitraum vom 20. August 2020 bis zum 20. August 2024 mit seinem im Tatzeitpunkt minderjährigen Wahlkind geschlechtliche Handlungen vorgenommen,
A. III.) im Zeitraum vom 20. August 2024 bis zuletzt am 25. Juni 2025 in zahlreichen Angriffen mit E* B* gegen deren Willen den Beischlaf vorgenommen,
B. I.) im Zeitraum April 2018 bis zum 20. März 2022 in zahlreichen Angriffen außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen indem er seine am ** geborene, mithin im Tatzeitpunkt unmündige Adoptivtochter F* B* an deren Brüsten intensiv betastete,
B. II.) durch die unter Punkt B.I. beschriebenen Tathandlungen und darüber hinaus in zahlreichen Angriffen im Zeitraum vom 20. März 2022 bis zuletzt Anfang Juni 2025 mit seinem im Tatzeitpunkt minderjährigen Wahlkind geschlechtliche Handlungen vorgenommen,
C.) im Sommer 2024 sowie im Juni 2025 G* B* durch gegen sie gerichtete Gewalt, indem er mit Krafteinsatz gegen deren Widerstand ihre Beine auseinanderdrückte, jeweils zur Duldung des Beischlafs genötigt,
D.) sowie in ** durchgehend zwischen 2017 und 2020 durch fortdauernde körperliche Misshandlungen, indem er in zahlreichen (ein bis zwei mal pro Monat) regelmäßigen Angriffen, als Erziehungsmaßnahme oder nach Verlassen von zuvor von ihm angeordneten Körperstellungen, die am ** geborene E* B* und die am ** geborene F* B* jeweils mit einem Stock oder Kochlöffel gegen deren Hände oder Unterarme sowie gegen den gesamten Körper schlug, wodurch er bei den Opfern Schmerzen verursachte, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, wobei er die Taten gegen unmündige Personen begangen habe und die Gewalt länger als ein Jahr ausgeübt worden sei, wobei er zu alldem die Verwirklichung der jeweiligen Tatbestände für möglich hielt und sich damit abfand.
A* B* ist somit dringend verdächtig, in objektiver und subjektiver Hinsicht
zu A.I.) die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB,
zu A. II.) die Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB,
zu A. III.) die Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 erster Fall StGB,
zu B.I.) die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB,
zu B.II.) die Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB,
zu C.) die Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB sowie
zu D.) die Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 2 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB begangen zu haben.
Der dringende Tatverdacht gründet sich in objektiver Hinsicht auf die Anlass- Zwischen- und Abschlussberichte des Stadtpolizeikommandos C* zu ** (ON 2, 3, 7). Der Beschuldigte verantwortete sich nicht geständig, und gab im Rahmen des Pflichtverhörs sowie im Zuge der Haftverhandlung (ON 9, ON 26) an, kein strafbares Verhalten begangen zu haben. Demgemäß habe er weder die körperliche oder sexuelle Integrität seiner Gattin, noch die seiner Adoptivtöchter beeinträchtigt. Die ihn belastenden Aussagen der Zeuginnen führte er auf das anhängige Scheidungsverfahren zwischen ihm und G* B* zurück und behauptete, dass seine Gattin „Einfluss“ bzw „Druck“ auf deren Töchter ausübe. Zudem erachtete er es als möglich, dass die Informationserlangung seiner Töchter darüber, dass er nicht deren leiblicher Vater sei, sowie deren fälschliche Interpretation von „Spielen“, im Zuge derer der Beschuldigte allenfalls flüchtig und ohne jeglichen sexuellen Hintergrund die Brüste bzw. das Gesäß seiner Töchter berührt haben könnte, zu den konkreten Falschbezichtigung geführt haben.
Ungeachtet seiner leugnenden Verantwortung wird der Beschuldigte durch die Aussagen der Zeuginnen G*, E* und F* B* im Sinne des dringenden Tatverdachts belastet. So berichtete die Zeugin G* B* bereits in ihrer ersten Einvernahme am 4. August 2025 von jahrelang andauernden körperlichen Übergriffen (beginnend mit April 2018), sowohl zu ihrem- als auch zum Nachteil ihrer Töchter. Weiters schilderte sie, dass der Beschuldigte ca Ende 2024 und im Juni 2025 in zwei Fällen Geschlechtsverkehr von ihr eingefordert- und gegen ihren Willen und trotz ihrer körperlichen Gegenwehr mit Gewalt durchgesetzt habe (AS 5f in ON 2.7). Im Zuge einer weiteren polizeilichen Niederschrift am 22. August 2025 hielt sie ihre vorherigen Aussagen zum zweifachen Vergewaltigungsgeschehen (vgl außerdem die Darlegungen der Zeugin in der kontradiktorischen Einvernahme, insb AS 29ff in ON 35) aufrecht und gab an, dass der Beschuldigte ihre Töchter nach allfälligem „Fehlverhalten“ wiederholt dazu gezwungen habe, eine spezielle Körperposition einzunehmen, sie oftmals mit einem Stock oder Kochlöffel auf die Finger geschlagen- und die damals ca. zehnjährige E* B* zu Boden gestoßen- und mit den Füßen getreten habe (AS 6f in ON 3.3.3). Nach dem Inhalt ihrer kontradiktorischen Vernehmung vom 15. September 2025 sei jedem Kind ein bis zwei mal pro Monat im oben beschriebenem Modus körperliche Gewalt angetan worden. Zudem habe der Beschuldigte oftmals ihre damals 12 bzw. 13 Jahre alten Töchter intensiv und über mehrere Sekunden im Brustbereich berührt (AS 11, 22, 24 in ON 35).
F* B* wies bereits in der Einvernahme vom 4. August 2025 darauf hin, dass die gesamte Familie wiederholten Handgreiflichkeiten des Beschuldigten ausgesetzt gewesen sei (ON 2.6.). In einer späteren Niederschrift berichtete sie davon, dass der Beschuldigte sie und ihre Schwester über Jahre (bis zum Jahr 2020) regelmäßig mit einem Kochlöffel bzw. einem Stock auf die Hände geschlagen habe. Zudem bestätigte sie die Aussage von G* B*, wonach sie der Beschuldigte oftmals gezwungen habe, eine spezielle Körperposition einzunehmen. Weiters schilderte die Zeugin, dass sowohl sie – als auch ihre Schwester – nachdem die Familie nach D* übersiedelt war (sohin ab April 2018), regelmäßig vom Beschuldigten intensiv unterhalb der Kleidung im Brustbereich berührt worden seien (AS 5 in ON 3.3.4, dazu die korrespondierenden Angaben in der kontradiktorischen Einvernahme AS 4, 14f in ON 36).
E* B* bestätigte im Zuge ihrer polizeilichen Einvernahme am 22. August 2025 die belastenden Angaben von G* und F* B* zu den körperlichen Übergriffen und beschrieb darüber hinaus regelmäßige sexuelle Missbrauchshandlungen zu ihrem Nachteil. Zwischen dem Jahr 2017 und 25. Juni 2025 soll der Beschuldigte wöchentlich mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen haben. Gleichzeitig legte die Zeugin eine Kalender-App vor und verwies darauf, dass die von ihr bei zahlreichen Tagen beigefügten Symbole jene Zeitpunkte markieren, an denen Missbrauchshandlungen stattgefunden haben (ON 3.3.5 iVm ON 3.3.6).
Vor dem Hintergrund dieser im Wesentlichen übereinstimmenden belastenden Aussagen ist die leugnende Verantwortung des A* B* nicht geeignet, die Dringlichkeit des Tatverdachts in Zweifel zu ziehen. Dass seine Berührungen im Brustbereich der Opfer „bloß spielerisch“ erfolgt seien, wurde von G*, F* und E* B* schlüssig in Abrede gestellt (etwa AS 5 in ON 2.6, AS 5f in ON 2.7, AS 5f in ON 3.3.5). Das Vorliegen der vom Beschuldigten ins Treffen geführten Motivationslage für die behaupteten Falschbezichtigungen ist in Ansehung der Angaben der Opfer, es habe insbesondere in der Vergangenheit auch sehr viele schöne Momente mit dem Beschuldigten gegeben (etwa AS 3 in ON 3.3.4, AS 3 in ON 3.3.5), nicht indiziert. Dass G* B* im Zuge ihrer ersten polizeilichen Niederschrift einen sexuellen Übergriff ca. Ende 2024 zeitlich verortete, später aber wiederholt bekräftigte, dass sich dieser im Sommer 2024 zugetragen habe (vgl außerdem die Angaben dazu in der kontradiktorischen Einvernahme AS 39 in ON 35), konstruiert – entgegen der Beschwerde – keine (ihre Glaubwürdigkeit erschütternde) Widersprüchlichkeit in ihren Angaben. Dass Opfer von familiärer Gewalt zum einen erst spät (mitunter auch nie) offiziellen Stellen darüber berichten und zum anderen trotz Gewalterfahrungen die familiäre Bande zum Gewalttäter über einen langen Zeitraum aufrecht halten, ist ein häufig beobachtbares gesellschaftliches Phänomen, aus dem – entgegen den Beschwerdeausführungen - per se nicht abgeleitet werden kann, dass die zur Darstellung gebrachten strafbaren Handlungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen (vgl außerdem die nachvollziehbaren Angaben der G* B* zu ihrem Aussageverhalten und den divergierenden Angaben zu einem Tatzeitpunkt, AS 23 in ON 35). Auch der Umstand, dass die Missbrauchshandlungen zum Nachteil der E* B* von G* B* offensichtlich nicht bemerkt wurden, ändert – entgegen der Rechtsmittelschrift - nichts am dringenden Tatverdacht, agieren Straftäter derartiger Delikte doch regelmäßig dahingehend, möglichst unentdeckt zu bleiben.
Dass der Beschuldigte es zumindest für möglich gehalten- und sich damit abgefunden hat, die jeweiligen Tatbestände zu verwirklichen, ist jeweils schon aufgrund des nach der Verdachtslage objektiv Geschehenen dringend indiziert.
Der Beschwerde zuwider ist Tatbegehungsgefahr in der Ausprägung der Z 3 lit a und lit b des § 173 Abs 2 StPO unverändert anzunehmen:
Die Haft wegen Tatbegehungsgefahr ist nur dann zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Beschuldigte ohne Haftverhängung ungeachtet des Eindrucks des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung (von je nach Anlasstat unterschiedlicher Intensität) begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Tat. Die Annahme einer solchen Gefahr muss sich stets auf bestimmte Tatsachen stützen, die die Gefahr einer Wiederholung begründen (instruktiv 15 Os 168/13i). Es genügt keineswegs, dass die Möglichkeit eines Rückfalls nicht ausgeschlossen ist; diese Möglichkeit muss vielmehr durch bestimmte Tatsachen in greifbare Nähe gerückt sein. Zu berücksichtigen ist auch, ob die Tatbegehungs- oder Tatausführungsgefahr durch eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Anlasstat(en) begangen wurde(n), gemindert ist ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 39).
Bereits die tatverdachtsmäßig angelasteten Verbrechen stellen Anlasstaten mit schweren Folgen dar ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 43a; Nimmervoll in Nimmervoll , Haftrecht 3, Seiten149, 152). Beim Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist schon die Anlasstat von entscheidender Bedeutung, womit die Prognose auf weitere strafbare Handlungen mit ebenso schweren Folgen indiziert wird. In die Prognosebeurteilung ist stets die Prüfung der charakterlichen Neigung des Täters und die Möglichkeit zu ihrer Umsetzung in die Tat einzubeziehen. Die Gefahr einer ebensolchen Prognosetat ergibt sich vorliegend aufgrund der aus dem gesamten Tatgeschehen ableitbaren Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten, wobei aufgrund der daraus ersichtlichen völligen Negierung der Rechtsgüter der körperlichen und sexuellen Integrität anderer (dies verbunden mit einer Vielzahl an Angriffen über einen Zeitraum von mehreren Jahren zum Nachteil von drei Opfern) die konkrete Gefahr besteht, der Beschuldigte werde ungeachtet des Strafverfahrens gegen die selben Rechtsgüter gerichtete strafbare Handlungen mit schweren Folgen bzw. mit auch nicht bloß leichten Folgen begehen, wobei er wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist (ON 4, ON 5) und ihm nunmehr wiederholte Handlungen (die jeweils mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind) angelastet werden.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall der verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Sanktion ist in Anbetracht der Tatschwere, des vorliegenden Strafrahmens und der erst kurzen Haftdauer weder eingetreten noch aktuell zu befürchten.
Gelindere Mittel, die die Haftzwecke wirksam substituieren könnten, sind derzeit nicht in Sicht.
Mitteilung gemäß § 174 Abs 4 iVm Abs 3 Z 5 StPO :
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfindet, sofern nicht die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist – diesfalls kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden (§ 175 Abs 3 StPO). Der Beschuldigte kann durch seinen Verteidiger auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung verzichten (§ 175 Abs 4 StPO). Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden