Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Helmut Katzmayr fasst in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB, Hv* des Landesgerichtes Wels, den
BESCHLUSS:
Das Senatsmitglied des Senates 7 des Oberlandesgerichtes Linz Dr. B* ist von der Entscheidung im Verfahren 7 Bs 158/25x des Oberlandesgerichtes Linz über die Beschwerde der Verurteilten A* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 22. Juli 2025, Hv*-197, mit welchem der Antrag der Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen wurde,
a u s g e s c h l o s s e n.
BEGRÜNDUNG:
Die Vorsitzende des Senates 7 des Oberlandesgerichtes Linz Senatspräsidentin Mag. C* zeigte die Ausgeschlossenheit des Senatsmitglieds Dr. B* an, weil diese bereits als Rechtsmittelrichterin inhaltlich mit dieser Sache, konkret mit einer Beschwerde der nunmehr Verurteilten gegen einen Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichtes Wels (HR*-16), womit über die Verurteilte die Untersuchungshaft verhängt wurde, befasst war (ON 32; vgl 7 Bs 179/21d).
Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist eine Richterin von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn sie im Verfahren bereits als Richterin tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichterinnen uneingeschränkt (RIS-Justiz RS0125149). Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag und die Führung des erneuerten Verfahrens einem Richter zu übertragen, der die dem Wiederaufnahmeverfahren zugrunde liegende Verdachtslage bislang noch nicht geprüft und noch keine inhaltlichen Entscheidungen dazu getroffen oder an einer Sanktionierung dieses Angeklagten mitgewirkt hat (RIS-Justiz RS0125149 [T8]).
Die genannte Richterin ist daher im Sinn der zitierten Judikatur von der anstehenden Entscheidung ausgeschlossen. Im Umfang dieser Ausgeschlossenheit ist das Verfahren 7 Bs 158/25x durch die nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichtes Linz vorgesehenen Vertreter:innen zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).
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