Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* GmbH , **-Straße **, **, vertreten durch Freshfields Rechtsanwälte PartG mbB in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. C* B* GmbH , ** Straße **, **, 2. C* GmbH , **straße **, D -**, und 3. D* GmbH , **, **, alle vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt Feststellung, hier wegen Kosten, über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen die im Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 24. Juli 2025, Cg*-91 enthaltene Kostenentscheidung (Punkt 2.), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 310,25 (darin EUR 51,71 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2025, ON 90, beantragte die beklagte Partei die mit richterlichem Akt vom 24. Juni 2024 bestätigte Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils aus dem ersten Rechtsgang (ON 49) sowie des Berufungsurteils aus dem zweiten Rechtsgang (ON 81) jeweils hinsichtlich bestimmter Punkte sowie hinsichtlich des Endurteils des OGH im zweiten Rechtsgang zur Gänze (ON 88) aufzuheben und beantragte dort näher genannte Ausfertigungen teilweise oder zur Gänze für rechtskräftig und vollstreckbar zu erklären. Die Klägerin sei zum Ersatz der in Höhe von EUR 2.131,28 verzeichneten Kosten zu verpflichten.
Mit dem nur im Kostenpunkt angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht – ohne eine Äußerung der Klägerin abgewartet zu haben - die klagende Partei zum Ersatz der mit EUR 1.081,17 bestimmten Kosten des oben genannten Antrags. Entgegen verzeichneter TP 3 seien nur solche nach TP 2 zuzuerkennen gewesen.
Eine Zustellung des Antrags der Beklagten auf Aufhebung und Ausstellung von Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigungen an die klagende Partei durch das Gericht ist nicht erfolgt; die klagende Partei hat auch nicht auf die gemäß § 112 ZPO an sie direkt zugestellte Eingabe reagiert.
Nur gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung dahingehend, dass ihr kein Prozesskostenersatz auferlegt werde.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Wie die beklagte Partei in ihrer Rekursbeantwortung zutreffend hervorhebt, stand ihrem Antrag in erster Instanz kein widerstreitendes Begehren der Klägerin entgegen und lag daher gar kein Zwischenstreit vor, der eine vom Verfahrensausgang in der Hauptsache abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen könnte. Hatte nämlich die Gegenpartei keine rechtliche Einflussmöglichkeit auf die bekämpfte Entscheidung, dann trifft sie keine vom Ausgang des Verfahrens unabhängige Kostenersatzpflicht (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze 3 II/1 § 48 Rz 13; OLG Wien 15 R 106/98p; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.322f).
Daraus folgt, dass die Kostenentscheidung im vorliegenden Fall betreffend den Antrag auf Aufhebung und neuerliche Ausstellung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung das Schicksal der Kostenentscheidung in der Hauptsache teilt, für die der Grundsatz der Erfolgshaftung gilt. Der Prozessverlust der Klägerin gegen die Drittbeklagten stand bereits mit Teilurteil des Obersten Gerichtshofs vom 22. November 2022, 4 Ob 20/22b (ON 55), fest.
In der Begründung des Obersten Gerichtshofs zu seiner im Endurteil vom 22. Mai 2025, 4 Ob 118/24t (OON 88), ergangenen Kostenentscheidung wird zwar eine Obsiegensquote der Klägerin gegen die Erst- und Zweitbeklagte von etwa 16 % für den ersten Rechtsgang genannt; im zweiten Rechtsgang sei die Klägerin teils durch Zurückweisung des Klagebegehrens, teils durch Abweisung des restlichen Feststellungsbegehrens jedoch zur Gänze unterlegen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Schriftsätze nach der Erfolgsquote des jeweiligen Verfahrensabschnittes, in dem sie eingebracht werden, zu honorieren sind. Zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Antrags auf Aufhebung und neuerlicher Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung war das Hauptverfahren bereits rechtskräftig mit einem vollständigen Unterliegen der Klägerin abgeschlossen.
Dies hat zur Folge, dass nicht nur der drittbeklagten, sondern auch der erst- und zweitbeklagten Partei auf Basis des zuletzt erzielten Erfolgs in der Hauptsache vollständig die Kosten für den genannten Antrag von der Klägerin zu ersetzen sind. Die Kostenentscheidung des Erstgerichts erweist sich daher als nicht korrekturbedürftig und muss der Kostenrekurs der Klägerin erfolglos bleiben.
Demgegenüber ist jedenfalls im Rekursverfahren durch die widerstreitenden Rechtsmittelanträge ein Zwischenstreit gegeben, wenngleich auch hier wiederum die beklagten Parteien zur Gänze obsiegt haben. Sie haben daher Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Rekursbeantwortung gemäß §§ 50 und 41 ZPO.
Der Revisionsrekurs ist daher gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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