Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der Kläger 1. A* B* , geb. **, Angestellter und 2. C* B* , geb. **, Angestellte, beide **, **, vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg und der auf Klagsseite beitrittserklärten Nebenintervenientin D* E* AG , **, **, vertreten durch die Siemer – Siegl - Füreder Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei F* GmbH , **-Straße **, **, Deutschland, vertreten durch Mag. Felix Hell, BA, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 20.118,00 s.A. (hier: wegen Zulassung einer Nebenintervention), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Juli 2025, Cg*-71, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
„Die Nebenintervention der D* E* AG auf Seiten der Kläger wird über Antrag der beklagten Partei zurückgewiesen.
Die D* E* AG ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 1.604,65 (darin EUR 256,20 USt) bestimmten Kosten des Zwischenstreits zu ersetzen.“
II. Die D* E* AG ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.322,38 (darin 211,13 USt) bestimmten Kosten des Rekurses zu ersetzen.
III. Die beklagte Partei wird mit ihrem Rekurs im Kostenpunkt auf diese Entscheidung verwiesen.
IV. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit Klage vom 6. März 2024 begehren die Kläger von der Beklagten das Punktum als Schadenersatz für das Nichtzustandekommen einer bei der Beklagten gebuchten Pauschalreise nach Mexiko. Ihnen sei aufgrund der jeweiligen Annullierung der Flüge ** von ** nach ** am 22. und am 24. Dezember 2023 seitens der D* E* AG ein Schaden entstanden, für den die Beklagte als Reiseveranstalterin hafte.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Auf ihrer Seite liege keine Vertragswidrigkeit und kein Verschulden vor. Mit Schriftsatz vom 28. August 2024 verkündete die Beklagte der D* E* AG den Streit und forderte sie auf, dem Verfahren auf ihrer Seite beizutreten. Sollte das Gericht zur rechtlichen Beurteilung gelangen, dass die Beklagte für allfällige, durch die D* E* AG verursachte Schäden hafte, hätte die Beklagte gegen die D* E* AG einen Regressanspruch.
Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2025 (ON 55) trat die D* E* AG als Nebenintervenientin auf Seiten der Kläger dem Streit bei. Unabhängig vom konkreten Verfahrensausgang sehe sie sich Regressansprüchen durch die im Verfahren unterlegene Partei ausgesetzt. Das rechtliche Interesse sei nach ständiger Rechtsprechung insbesondere auch dann gegeben, wenn aufgrund der im Hauptverfahren ausgehenden Tatbestandswirkung eine tatsächliche Voraussetzung für einen Regressanspruch geschaffen werden könnte. Sie habe ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Kläger, weil aufgrund der Informationen, die der Beklagten vorgelegen seien, ein Regressanspruch gegenüber der D* E* AG nicht zu befürchten sei. Es sei zwar zur Annullierung gekommen, jedoch sei eine Alternativbeförderung angeboten worden, über die die Beklagte informiert worden und es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beklagte die Kläger über eine mögliche Stornierung der zweiten (angebotenen) Alternativbeförderung informiert habe.
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2025 (ON 56) beantragte die Beklagte die Zurückweisung des Streitbeitritts. Die D* E* AG behaupte keine Tatsachen, auf die sich ein Interventionsinteresse (gemeint: auf Seiten der Kläger) stützen ließe.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Beklagten auf Zurückweisung der Nebenintervention der D* E* AG auf Seiten der Kläger ab und verpflichtete die Beklagte zum Ersatz der mit EUR 1.184,60 bestimmten Kosten des Zwischenstreits.
Rechtlich führte es aus, dass aufgrund des vorgebrachten Sachverhalts Regressansprüche sowohl der beklagten Partei als auch der Kläger denkbar seien. Die Nebenintervenientin habe lediglich vorgebracht, dass aus ihrer Sicht Regressansprüche der Beklagten nicht zu befürchten seien. Es stehe ihr jedoch frei, auf Seiten der Kläger dem Streit beizutreten, sodass ein rechtliches Interesse iSd § 17 ZPO vorliege. Die Beklagte habe der Nebenintervenientin die Kosten des Zwischenstreits zu ersetzen, wobei ihr der doppelte Einheitssatz zustehe, zumal sie ihren Sitz nicht am Gerichtsort habe und daher nicht gehalten sei, einen Salzburger Rechtsanwalt zu beauftragen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Zurückweisung der Nebenintervention; in eventu wird begehrt, die Kostenersatzpflicht auf EUR 888,45 herabzusetzen.
Die Nebenintervenientin strebt in ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung an.
Der Rekurs ist berechtigt.
Die Beklagte argumentiert – wie bereits in erster Instanz – auch im Rekurs, dass die Nebenintervenientin keine Tatsachen vorgebracht oder behauptet habe, auf die sich ihr Interventionsinteresse konkret stützen ließe. Im Allgemeinen sei ein rechtliches Interesse dann gegeben, wenn die Rechtslage des Dritten durch das Obsiegen der Hauptpartei verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert werde. Es sei insbesondere im Falle drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlusts der streitverkündenden Partei im Hauptprozess zu bejahen. Das rechtliche Interesse müsse konkret sein; die bloße Möglichkeit, dass die Entscheidung die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berühren könne, reiche nicht aus. Der Intervenient müsse einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen.
In der Rekursbeantwortung verweist die Nebenintervenientin darauf, dass aufgrund ihres Vorbringens ein Regress durch die beklagte Partei nicht zu befürchten sei, weshalb ein Streitbeitritt auf Seiten der Kläger erfolgt sei. Aufgrund dieses möglichen Regressanspruchs der Kläger bestehe ein rechtliches Interesse der Nebenintervenientin am Beitritt.
Die Argumente der Beklagten sind aufgrund folgender Rechtslage berechtigt:
1.1. Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Rechtsstreite beitreten (Nebenintervention) [§ 17 ZPO].
Gemäß § 18 Abs 1 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Der Nebenintervenient hat das Interesse, welches er am Obsiegen einer Prozesspartei hat, bestimmt anzugeben. Gemäß § 18 Abs 2 ZPO ist über den von einer der Prozessparteien gestellten Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten nach vorhergehender mündlicher Verhandlung zwischen dem Bestreitenden und dem Intervenienten durch Beschluss zu entscheiden.
1.2. Die Beitrittserklärung muss jene Tatsachen anführen, aus welchen sich das Interventionsinteresse ableitet ( Fucik in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 18 Rz 2) . Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den vom Intervenienten zum Beitritt vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden. Es ist nicht zulässig, der Entscheidung über seine Erklärung hinausgehende Tatsachen und Rechtsüberlegungen zugrunde zu legen (RS0035678; 8 Ob 113/20f).
1.3. Ein rechtliches Interesse iSd § 17 Abs 1 ZPO hat der Nebenintervenient nach der Rechtsprechung dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht (RS00355724). Bei der Beurteilung, ob die Intervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Intervenienten berührt. Das rechtliche Interesse muss aber konkret sein; die bloße Möglichkeit, dass die Entscheidung die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berühren könnte, reicht nicht aus. Der Intervenient muss auch einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen (8 Ob 113/20f mwN, RS0035678 [T8]). Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse dann gegeben sein, wenn die Rechtslage des Dritten durch das Obsiegen der Hauptpartei verbessert und durch deren Unterliegen verschlechtert wird (RS0035724 [T3]); es ist insbesondere im Fall drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlustes der streitverkündenden Partei im Hauptprozess zu bejahen (RS0106173; 1 Ob 45/15x). Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen. Vielmehr reicht es aus, wenn er einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Eine detaillierte Vorwegprüfung möglicher Regressansprüche im Streit um die Zulässigkeit des Beitritts als Nebenintervenient hat demgegenüber nicht zu erfolgen (6 Ob 49/21z). Das bloße Interesse an einer bestimmten Beweislage und an der Lösung von Rechtsfragen in einem Musterprozess berührt demgegenüber nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt daher keine Nebenintervention (RS0035565). Ob das erforderliche rechtliche Interesse am Streitbeitritt besteht, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (RS0035724 [T8]).
1.4. Die Nebenintervention ist zurückzuweisen, wenn schon aus den vorgebrachten Tatsachen kein rechtliches Interesse zu erkennen ist (RS0035638; 8 Ob 113/20f).
2. Richtig ist, dass sich der Nebenintervenient aussuchen kann, wo er beitritt, falls der Unterlegene denkbare Regressansprüche gegen ihn hat (RS0117330). Das Interventionsinteresse in Form der Darlegung plausibler Regressansprüche muss er jedoch nachweisen (vgl 1 Ob 287/02s). Dies ist hier der Nebenintervenientin nicht gelungen. Ihr Vorbringen enthält lediglich die pauschale Behauptung, es lägen mögliche Regressansprüche der Kläger bei Prozessverlust gegen sie vor. Worauf diese Regressansprüche der Kläger gegen sie gründeten, wird jedoch nicht ausgeführt. Vorbringen, das einen möglichen Rückgriffsanspruch konkretisiert, fehlt. Gegenteilig führt das Vorbringen der Intervenientin, für eine Ersatzbeförderung der Kläger gesorgt zu haben und dies der Beklagten auch mitgeteilt zu haben, weshalb auf ihrer Seite kein Sorgfaltsverstoß vorliege, gegenüber den Klägern zu keiner Konkretisierung einer Anspruchsgrundlage, die eine Haftung der Nebenintervenientin plausibel machen würde.
Ein Vertragsverhältnis der Kläger zur Nebenintervenientin besteht nicht. Vertragspartner des Reisenden bei Pauschalreisen ist ausschließlich der Reiseveranstalter (§ 2 Z 7 PRG). Da die Nebenintervenientin als Fluggesellschaft nicht direkter Vertragspartner der Kläger ist, scheidet die Geltendmachung bloßer Vermögensschäden gegenüber der Nebenintervenientin, wie sie hier von den Klägern gefordert werden, aus. Im Rahmen der bloßen Deliktshaftung ist zu beachten, dass das reine Vermögen keinen umfassenden, sondern nur unter besonderen Voraussetzungen Schutz genießt, etwa bei sittenwidriger Schadenszufügung (§ 1295 Abs 2 ABGB), bewusster Irreführung (§ 874 ABGB), wissentlicher Erteilung eines falschen Rats (§ 1300 ABGB) oder Übertretung eines Schutzgesetzes (§ 1311 ABGB), das auf die Vermeidung von Vermögensschäden abzielt ([§ 1311 ABGB]; OGH 1 Ob 16/01m, ÖBA 2002, 316; 3 Ob 67/05g, JBl 2006, 178 mwN; Karner in Koziol/Bydlinski/Bollenberger , Kurzkommentar zum ABGB [2005], § 1295 Rz 2). Das Vorbringen der Nebenintervenietin zur Begründung ihres Beitritts auf Seiten der Kläger enthält keine Grundlagen für derartige Umstände.
Auch ein konkretisiertes Vorbringen zu allfälligen Ansprüchen der Kläger aus der Fluggastrechteverordnung (VO [EG] Nr 261/2004) liegt nicht vor. Die Nebenintervenientin hat insoweit gegenteilig vorgebracht, eine Ersatzbeförderung angeboten zu haben, womit sie ihre Pflicht aus Art. 8 der zitierten Verordnung nachgekommen ist. Auch für schadenersatzrechtliche Rückgriffsansprüche der Kläger nach dem ABGB fehlt ein konkretes Vorbringen der Intervenientin. Insofern konnte sie das für den Streitbeitritt auf Seiten der Kläger erforderliche rechtliches Interesse am Obsiegen der Kläger nicht plausibel darstellen.
Damit war dem Rekurs der Beklagten Folge zu geben und der Beitritt auf Seiten der Kläger zurückzuweisen.
3. Die Nebenintervenientin hat daher der Beklagten die Kosten des Zwischenstreits in der neu zu treffenden Kostenentscheidung zu ersetzen (vgl Fucik in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 18 Rz 3). Als Kosten des Zwischenstreits sind nur die vom allgemeinen Verfahrensaufwand klar abgrenzbaren Kosten anzusehen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.319 mwN). Für die Mitteilung und die Streitverkündung nach TP 3A vom 28. August 2024 gebühren keine Kosten, weil einerseits keine klar abgrenzbaren Kosten vorliegen. Für den Zwischenstreit verbleiben daher Kosten für den Antrag auf Zurückweisung vom 2. Juni 2025 sowie für die über den Zwischenstreit eingeschränkte Streitverhandlung vom 7. Juli 2025, wobei jedoch die Zuerkennung des verzeichneten Streitgenossenzuschlags nicht in Betracht kommt, weil sich im Verfahren über die Zurückweisung der Nebenintervention nur die Nebenintervenientin und die Beklagte gegenüber standen. Der Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention ist nur nach TP 1 RAT zu honorieren, weil er das Gegenstück zu der unter TP 1 II Iit b (RAT) fallenden Beitrittserklärung des Nebenintervenienten ist (OLG Linz 4 R 89/08y, 4 R 86/14s). Der doppelte Einheitssatz für die Streitverhandlung steht der Beklagten zu, zumal sie ihren Sitz nicht am Gerichtsort hat und daher nicht gehalten ist, einen Salzburger Rechtsanwalt zu beauftragen ( Obermaier , Kostenhandbuch³ Rz 1260; § 41 Abs 3 ZPO). Aufgrund des Umstandes, dass hier Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für eine ausländische Unternehmerin vorliegen, die Höhe der deutschen Umsatzsteuer mit 19 % jedoch allgemein bekannt ist (RS0114955), sind der in Deutschland ansässigen Beklagten nur 19 % Umsatzsteuer zuzusprechen (RS0114955 [ T10, T12]).
Es errechnen sich damit Prozesskosten von insgesamt EUR 1.604,25 (darin EUR 256,20 USt). Mit ihrem Rekurs im Kostenpunkt wird die Beklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag ist nicht zuzuerkennen, weil sich im Verfahren über die Zurückweisung der Nebenintervention nur die Nebenintervenientin und die Beklagte gegenüber standen. Die Umsatzsteuer für den Rekurs beträgt wie schon oben ausgeführt lediglich 19 %.
Ein Kostenzuspruch der Beklagten für den Rekurs im Kostenpunkt und/oder dessen Beantwortung durch die Kläger kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Rekurs in diesem Punkt durch die Abänderung des Erstbeschlusses und die deswegen neu zu treffen gewesene Entscheidung über die Prozesskosten des Zwischenstreits obsolet geworden ist.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen.
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