Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Sighartner (Kreis der Arbeitgeber) und Franz Lumetsberger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj A* B* , geboren am **, vertreten durch die Kindesmutter C* B*, beide **, **straße **, vertreten durch die Puttinger Vogl Rechtsanwälte OG in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihren Angestellten Mag. D*, Landesstelle **, wegen Entziehung des Pflegegelds , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Juni 2025, Cgs*-23, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2024 entzog die Beklagte dem Kläger das ab 1. März 2018 gewährte Pflegegeld der Stufe 3 mit Ablauf des Jänner 2025.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrte der Kläger die Weitergewährung des Pflegegelds. Bei seinem Gesundheitszustand sei keine Veränderung eingetreten, sodass eine Entziehung nicht gerechtfertigt sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und verwies auf die neuerliche ärztliche Begutachtung, die keinen den Weiterbezug von Pflegegeld rechtfertigenden Pflegeaufwand mehr ergeben habe.
Das Erstgericht gelangte zu einem Pflegebedarf von 65 Stunden monatlich und wies das Klagebegehren ab.
Im Berufungsverfahren ist ein Pflegebedarf von 25 Stunden für die Körperpflege, 10 Stunden für die Zubereitung der Mahlzeiten, 5 Stunden an Teilhilfe beim An- und Auskleiden sowie 25 Stunden für Wege außer Haus (Schulweg und sonstige Wege) nicht mehr strittig. Streitpunkt ist der Erschwerniszuschlag von 75 Stunden und dazu traf das Erstgericht folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Im Gewährungszeitpunkt lagen beim Kläger zwei voneinander unabhängige schwere Funktionseinschränkungen vor, die in ihrem Zusammenwirken die Pflegesituation erheblich erschwerten: Es bestanden gravierende Beeinträchtigungen (völliges Vermissen) im Bereich der Empathie, der sozialen Interaktion, der Kontaktfähigkeit sowie beim Erfassen gesellschaftlicher Konventionen. Die Eltern oder Erzieher waren fortlaufend gefordert, entstehende Konfliktpotentiale frühzeitig zu erkennen und abzumildern. Die zweite Funktionseinschränkung betraf die Lernfähigkeit, die sich auf ein sehr spezifisches „Kerninteresse“ – die Eisenbahn – konzentrierte. Inhalte außerhalb dieses Themenbereiches wie Lesen, Schreiben und Rechnen mussten in kleinsten Schritten unter erheblichem pädagogischem Aufwand vermittelt und vielfach wiederholt werden.
Zum Entziehungszeitpunkt zeigt der Kläger mittlerweile ein besseres soziales Verständnis: Gesellschaftliche Konventionen werden erkannt, auch wenn sie nicht immer befolgt werden. Er ist inzwischen kontaktfähig, hat zwei nähere Freundschaften in der Schule entwickelt und kommt mit Mitschülern und Lehrkräften gut zurecht. Außerhalb der Schule bestehen jedoch weiterhin keine sozialen Kontakte und er hat im Ort keine Freunde. Aggressives Verhalten zeigt er sowohl in der Schule als auch zu Hause mittlerweile nicht mehr. Der Kläger besucht derzeit die 4. Klasse einer Integrationsklasse an der Mittelschule in **, wird dort auf AHS-Niveau unterrichtet, geht gerne zur Schule und erzielt gute Noten. Es besteht ein sonderpädagogischer Förderbedarf. Die Hefte sind weitgehend ordentlich geführt und die Hausaufgaben werden – wenn auch häufig widerwillig – inzwischen selbständig erledigt. Die Eltern übernehmen nur mehr eine Kontrollfunktion. Insgesamt ist eine deutliche Verbesserung seiner Lernfähigkeit zu erkennen.
In seiner rechtlichen Beurteilung verneinte das Erstgericht die Voraussetzungen für den Erschwerniszuschlag, da nach den aktuellen Feststellungen keine zumindest zwei voneinander unabhängigen, schweren Funktionseinschränkungen mehr vorlägen. Der Gesetzgeber sehe diesen nur unter ganz bestimmten, klar definierten Voraussetzungen vor und diese seien nicht mehr erfüllt.
Gegen die Klagsabweisung richtet sich die rechtzeitige, unbeantwortet gebliebene Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung, in eventu auf Abänderung in eine Klagsstattgabe.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigende Berufung ist nicht berechtigt.
1 Die Berufungsausführungen geben Anlass zu einer Klarstellung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Erschwerniszuschlags:
1.1 Zielgruppe des zusätzlichen pauschalen Erschwerniszuschlags sind gemäß § 4 Abs 3 BPGG schwerst behinderte Kinder und Jugendliche. § 4 Abs 4 BPGG definiert die Schwerstbehinderung. Darunter versteht man, dass behinderungsbedingt mindestens zwei voneinander unabhängige schwere Funktionseinschränkungen vorliegen, die in ihrem Zusammenwirken die Pflegesituation aufgrund ihrer Auswirkungen gesamtheitlich betrachtet erheblich erschweren (RV 677 BlgNR 23.GP 7). Solche Funktionseinschränkungen sind nach der demonstrativen Aufzählung des Abs 4 insbesondere schwere Ausfälle im Sinnesbereich, schwere geistige Entwicklungsstörungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder schwere körperliche Funktionseinschränkungen.
1.2 Gefordert werden nach dem klaren Wortlaut zwei voneinander unabhängige schwere Funktionseinschränkungen, was jedenfalls dann zutrifft, wenn sie verschiedenen der in § 4 Abs 4 letzter Satz BPGG aufgezählten Gruppen von möglichen Funktionseinschränkungen zuzuordnen sind ( Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld 5 Rz 7.106).
1.3 Ob zwei voneinander unabhängige schwere Funktionseinschränkungen vorliegen, ist eine aus der Beschreibung der bestehenden Störungen resultierende rechtliche Beurteilung und keine feststellungsfähige Tatsache ( Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld 5 Rz 7.106 unter Hinweis auf OLG Graz 7 Rs 70/13p).
2 Der Kläger rügt als Mangelhaftigkeit des Verfahrens die Nichteinholung des von ihm beantragten weiteren Sachverständigengutachtens zur Beurteilung seines Entwicklungsstands. Die allgemeinmedizinsche Sachverständige führe in ihrem Hauptgutachten (ON 6) aus, aufgrund des nur kurzzeitigen Kontakts mit dem Kläger nicht ausreichend seriös beurteilen zu können, inwiefern der Erschwerniszuschlag unter Beachtung der Pubertät noch gerechtfertigt sei. Die Sachverständige habe daher eine Nachuntersuchung mit vergleichbaren Testmethoden zur Beurteilung des Entwicklungsstands des Klägers empfohlen. In dem vom Erstgericht statt einer solchen Nachuntersuchung in Auftrag gegebenem Ergänzungsgutachten (ON 15) verneine Sachverständige die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Erschwerniszuschlags mit der Begründung, dass die beschriebenen Symptome alle Teilsymptome des Asperger-Autismus seinen. Damit seien die Ausführungen der Sachverständigen zum Erschwerniszuschlag unschlüssig bzw in sich widersprüchlich, sodass das Erstgericht ein weiteres Sachverständigengutachten zur Abklärung einholen hätte müssen, ob die Symptome des Klägers auf den Autismus oder die Pubertät zurückzuführen seien. Aus den Angaben der Eltern ergebe sich keine wesentliche Änderung.
3 Bei diesen Überlegungen des Klägers findet die unter Punkt 1 dargestellte Notwendigkeit zweier unabhängiger Funktionseinschränkungen zu wenig Berücksichtigung.
Richtig ist, dass die Sachverständige ursprünglich eine Nachuntersuchung durch zwei namentlich genannte Ärztinnen empfohlen hat, die den Kläger besser kennen würden. Allerdings bezieht sich diese Aussage ganz klar auf das Verhältnis zwischen Autismus und Pubertät, „da die Symptome der Pubertät und des Autismus verschwimmen würden“; die Sachverständige könne nicht beurteilen, inwieweit der Erschwerniszuschlag „unter Beachtung der Pubertät“ noch gerechtfertigt sei (ON 6 S 14).
Daraus folgt aber, dass selbst dann, wenn der Autismus des Klägers nicht durch seine Pubertät überlagert wird, im Unterschied zum Gewährungszeitpunkt bestenfalls eine einzige auf das in leichter Ausprägung (ON 6 S 11) vorhandene Asperger-Syndrom zurückzuführende Verhaltensstörung vorliegt.
In diesem Sinne stellt die Sachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten auch klar, dass die beschriebenen Symptome alle ein Teilsymptom einer psychischen Erkrankung, nämlich des Asperger-Autismus, sind (ON 15 S 3). Von einer Widersprüchlichkeit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens kann daher keine Rede sein.
Eine auch im Entziehungszeitpunkt noch bestehende und für die (Weiter-)Gewährung des Erschwerniszuschlags erforderliche zweite schwere Funktionseinschränkung – etwa einen schweren Ausfall im Sinnesbereich, eine schwere geistige Entwicklungsstörung oder eine schwere körperliche Funktionseinschränkung – hat das Beweisverfahren nicht ergeben und eine solche wird auch in der Berufung nicht dargelegt.
Daher stellt es keinen, umso weniger einen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel dar, wenn das Erstgericht den Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgewiesen hat.
4 Dass ihm ausgehend vom festgestellten Sachverhalt kein Erschwerniszuschlag und damit kein Pflegegeld mehr zusteht, erkennt der Kläger selbst und erhebt daher zu Recht keine Rechtsrüge.
Die Lernfähigkeit des Klägers ist im Gegensatz zum Gewährungszeitpunkt nicht mehr massiv beeinträchtigt. Der sonderpädagogische Förderbedarf und der damit zusammenhängende Besuch einer Integrationsklasse rechtfertigen nicht die Annahme einer schweren Entwicklungsstörung. Schließlich geht der Kläger in die 4. Klasse einer Mittelschule, wird auf AHS-Niveau unterrichtet, kommt mit den Lehrern gut zurecht, führt seine Hefte ordentlich und macht unter der Kontrolle der Eltern selbständig seine Hausaufgaben. Dass 14-Jährige die Hausaufgaben nicht ganz freiwillig erledigen, ist nicht außergewöhnlich.
Selbst die aus dem Asperger-Syndrom resultierenden Verhaltensauffälligkeiten haben sich gebessert. Gesellschaftliche Konventionen werden zumindest erkannt, wenn auch nicht immer befolgt, der Kontakt mit den Mitschülern und Lehrern ist zufriedenstellend und seine Aggressionen hat der Kläger ebenfalls weitgehend im Griff. Dass die verbleibenden Verhaltensmuster den Eltern zweifellos ein hohes Maß an Verständnis, Geduld und Zuwendung abverlangen, wird keinesfalls übersehen, rechtfertigt aber die Gewährung eines Erschwerniszuschlags mit einem Pauschalwert von 75 Stunden nicht mehr.
Zu Recht hat daher das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen.
5 Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die kumulativen Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit trotz Unterliegens liegen nicht vor.
6 Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, da keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen sind. Es ist eine durch die medizinische Sachverständige zu klärende, nicht revisible Tatfrage, welche Verhaltensauffälligkeiten bei dem am Asperger-Syndrom erkrankten Kläger vorliegen.
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