Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Sighartner (Kreis der Arbeitgeber) und Franz Lumetsberger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei DI (FH) A* , geboren am **, Filmemacher, **, **, nunmehr vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch deren Angestellten Mag. B*, Landesstelle **, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld , über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 6.855,21) gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Mai 2025, Cgs*-37.1, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das im Umfang der Klagsabweisung sowie in seinem Rückzahlungsauftrag mit einem Teilbetrag von EUR 10.098,47 unbekämpft als Teilurteil in Rechtskraft erwachsen ist, wird im übrigen Umfang aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Anlässlich der Geburt seiner Tochter C* am ** bezog der Kläger Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 1. Jänner bis 30. November 2017 in der Höhe von EUR 19.919,60.
Mit Bescheid vom 12. November 2024 widerrief die Beklagte die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgelds in der Höhe der Überschreitung der Zuverdienstgrenze und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung von EUR 16.953,68 binnen vier Wochen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Feststellungsbegehren, dass der Rückforderungsanspruch der Beklagten nicht gerechtfertigt sei. Zusammengefasst brachte der Kläger vor, dass er im Bezugszeitraum des Kinderbetreuungsgelds aus selbständiger Erwerbstätigkeit einen Umsatzerlös von EUR 1.566,00 sowie einen Verlust von EUR 21.813,96 erzielt habe. Außerhalb des Bezugszeitraums habe er Umsatzerlöse von EUR 56.480,02 erwirtschaftet, was folglich zu Einkünften im Veranlagungsjahr 2017 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) von EUR 18.271,81 geführt habe. Der Kläger sei Filmemacher und arbeite projektbasiert über den Jahreswechsel.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass der Kläger keine nachvollziehbaren Nachweise zur Abgrenzung der Einkünfte vorgelegt habe. Für das Jahr 2017 errechne sich ein Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte iHv EUR 23.753,35. Dieser Betrag überschreite den Grenzbetrag von EUR 6.800,00.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab und verpflichtete den Kläger zum Rückersatz unberechtigt empfangener Leistungen iHv EUR 16.953,68. Der Entscheidung liegt der auf den Seiten 2 bis 5 festgestellte Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Die für das Berufungsverfahren wesentlichen Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Kläger ist als Filmemacher selbständig erwerbstätig. Im Frühsommer 2016 stand eine Staffel einer Reisedokumetation zum Vorbereiten und Drehen an und die Arbeiten sollten innerhalb von höchstens zwei Jahren erledigt und abgeschlossen werden. Das gesamte Vertragsvolumen dieser Staffel belief sich auf EUR 102.500,00 netto. Im Jahr 2016 schaffte der Kläger 40 % der Drehtage für die Staffel. Im Jahr 2017 hatte er noch sechs der insgesamt zehn Drehs zu erledigen. Im April 2017 filmte der Kläger neun Tage lang in **, im Juni 2017 vier Tage im **, im August 2017 vier Tage in ** und 10 Tage in ** und schließlich im Oktober 2017 fünf Tage im **. Zumindest die Hälfte aller Leistungen, die erforderlich waren, um dem Vertragsinhalt, also auch dem Erhalt der EUR 102.500,00 netto zu entsprechen, erbrachte der Kläger im Jahr 2017 vor dem Legen der in den ersten Dezembertagen 2017 versendeten Rechnungen iHv EUR 50.000,00.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass dem Kläger Ende 2017 ein Betrag von EUR 50.000,00 netto für im Jahr 2017 erbrachte Leistungen bezahlt worden sei. Damit sei die unschädliche Grenze von EUR 6.800,00 bei weitem überschritten worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, den Kläger lediglich zur Rückzahlung von EUR 10.098,47 zu verpflichten; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist im Umfang des Aufhebungsantrags berechtigt .
1 Als Verfahrensmangel rügt der Kläger eine Verletzung der Manuduktionspflicht durch das Erstgericht. Diesem sei bekannt gewesen, dass Einnahmen von EUR 1.566,68 aus Tantiemen für in der Vergangenheit ausgestrahlte Folgen stammen würden. Dies habe das Erstgericht jedoch unberücksichtigt gelassen und den in erster Instanz unvertretenen Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass es sich um einen relevanten Abzug vom Jahresgewinn handle bzw handeln könne, da nicht vom Zufluss- sondern vom Leistungsprinzip auszugehen sei. Wäre das Erstgericht seiner Prozessleitungspflicht nachgekommen, hätte der Kläger vorgebracht, dass die Einkünfte im Jahr 2017 nicht zu berücksichtigende Erlöse an Tantiemen iHv EUR 5.272,99 beinhalten würden, und dafür nach Rücksprache mit dem Steuerberater entsprechende Beweise vorgelegt.
Dieser Einwand ist berechtigt.
2.1 Ist eine Partei nicht Versicherungsträger und wird sie auch nicht durch eine qualifizierte Person vertreten, so trifft das Gericht gemäß § 39 Abs 2 ASGG eine gegenüber dem bezirksgerichtlichen Verfahren erweiterte Anleitungs- und Belehrungspflicht. Der Vorsitzende hat die Partei über die in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbote zu belehren, wie sie bei solchen Arbeits- und Sozialrechtssachen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung typisch sind; weiters hat er die Parteien zu den sich daraus anbietenden, für sie günstigen Prozesshandlungen anzuleiten (vgl Neumayr in ZellKomm³ § 39 ASGG Rz 4 wmN). Die Belehrung umfasst sämtliche in Betracht kommende rechtsbegründende oder rechtsaufhebende Bestimmungen ( Wolf in Köck/Sonntag , ASGG § 39 Rz 5 mwN).
2.2 Das Erstgericht forderte über Monate hinweg die Parteien lediglich zu Stellungnahmen und Schriftsatzwechsel auf, wodurch das von ihm kritisierte – teilweise völlig unerhebliche – „umfangreiche Vorbringen“ geradezu provoziert wurde, und beschränkte sich in der Tagsatzung am 12. Mai 2025 ausschließlich auf die Einvernahme des unvertretenen Klägers, ohne die doch komplexen hier maßgeblichen Bestimmungen des KBGG zu erörtern. Dies, obwohl der Kläger in seiner Stellungnahme vom 25. April 2025 (ON 28) Hinweise dafür lieferte, dass bestimmte Einkünfte (Tantiemen) im Jahr 2017 keiner Tätigkeit während des Bezugszeitraums des Kinderbetreuungsgelds zuzuordnen sind. Mit dieser Vorgehensweise ist das Erstgericht seiner Anleitungs- und Belehrungspflicht nicht nachgekommen. Dieser Verfahrensfehler ist auch von rechtlicher Relevanz.
3 Gemäß § 24 Abs 1 KBGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 2016/53 hat ein Elternteil Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ua dann, wenn er während des Bezugs des Kinderbetreuungsgelds keine Erwerbseinkünfte erzielt, wobei sich ein Gesamtbetrag an maßgeblichen Einkünften von nicht mehr als EUR 6.800,00 pro Kalenderjahr nicht schädlich auswirkt.
3.1 Maßgebliche Einkünfte sind gemäß § 8 Abs 1 KBGG die Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988. Durch den in § 8 Abs 1 erster Satz KBGG angeordneten Verweis erfolgt eine Bindung an das Einkommensteuerrecht. Diese Bindung beschränkt sich auf die Ermittlung der Einkünfte, erstreckt sich aber nicht auf deren Beachtlichkeit (vgl Konezny in Sonntag/Schober/Konezny , KBGG 5 § 8 Rz 2 mwN; Burger-Ehrnhofer , Kinderbetreuungsgeldgesetz und Familienzeitbonusgesetz 3 § 8 KBGG Rz 4 mwN).
3.2 Bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte unterscheidet § 8 Abs 1 KBGG zwischen Kinderbetreuungsgeldbeziehern, die über Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Z 1) verfügen, und solchen, die über andere Einkünfte iSd §§ 21 bis 23 EStG 1988 (Z 2) verfügen.
3.3 Abweichend von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, für die ausnahmslos das Zuflussprinzip gilt (OGH 10 ObS 31/20m), ist bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit eine Abgrenzung möglich: Für die Ermittlung der Zuverdienstgrenze sind nur jene Einkünfte maßgeblich, die aus einer während des Anspruchszeitraums ausgeübten Tätigkeit stammen (RIS-Justiz RS0132947). Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt des Zuflusses, sondern der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung, für die der Zufluss erfolgt (vgl OGH 10 ObS 152/21g und 10 ObS 93/21f zu Arzthonoraren, 10 ObS 127/21f zur Tätigkeit als Physiotherapeut, 10 ObS 122/21w zu Gewinnanteilen eines Fahrschullehrers ua).
3.4 Auch bei selbständig Erwerbstätigen sind grundsätzlich die Einkünfte des gesamten Jahres anzusetzen (vgl OGH 10 ObS 96/22y [Rz 19] mwN). Im vorliegenden Fall überschreitet der sich aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2017 ergebende maßgebliche Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von EUR 18.271,81 (Blg ./C; unstrittiger und damit im Berufungsverfahren zu berücksichtigender Urkundeninhalt [RIS-Justiz RS0121557]) eindeutig den Grenzbetrag von EUR 6.800,00 pro Kalenderjahr. Die Beklagte hat somit den Nachweis des Bestehens des von ihr angezogenen Rückforderungstatbestands erbracht.
3.5 Im Berufungsverfahren bestreitet der Kläger unter Vorlage diverser Belege den Rückforderungsanspruch der Beklagten (nur mehr) in einem Betrag von EUR 6.855,21 mit der Behauptung, dass er im Jahr 2017 Erlöse aus Tantiemen von EUR 5.272,99 erzielt habe, die Filmwerke aus den Jahren 2010 bis 2016 beträfen und daher vom Gewinn 2017 in Abzug zu bringen seien, wodurch sich die Rückforderung auf EUR 10.098,47 reduziere.
3.6 Die hier zu beurteilenden Tantiemenzahlungen stellen eine Vergütung für die öffentliche Wiedergabe von Filmwerken des Klägers im Fernsehen dar. Die eine Vergütungspflicht auslösende Wiedergabe eines Werks der Filmkunst durch einen Dritten ohne Zutun des Klägers hat ihre Grundlage ausschließlich in einer davor von ihm entfalteten künstlerischen Tätigkeit. Das Oberlandesgericht Linz vertrat bereits in seiner Entscheidung zu 11 Rs 52/22d die Rechtsansicht, dass Tantiemezahlungen abgegrenzt werden können. Dies wird von der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung auch nicht in Abrede gestellt.
3.7 Dafür, welche Einkünfte tatsächlich im Anspruchszeitraum 1. Jänner bis 30. November 2017 entstanden und sich von den übrigen Einkünften des Kalenderjahrs auch abgrenzen lassen, ist der Kläger behauptungs- und beweispflichtig (vgl OGH 10 ObS 96/22y [Rz 18 f]). Es sind entsprechende Nachweise über die zeitliche Lagerung der Einkünfte – konkreter Zuordnungsnachweis – vorzulegen, dem im Bereich der betrieblichen Einkünfte etwa durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung entsprochen wird. Entscheidend ist, dass alle im Anspruchszeitraum entstandenen Einkünfte umfassend festgestellt werden und sich gegenüber den übrigen Einkünften des Kalenderjahres abgrenzen lassen (vgl OGH 10 ObS 22/22s [Rz 17] mwN).
3.8 Dies alles wurde mit dem in erster Instanz unvertretenen Kläger nicht erörtert, was die Aufhebung des angefochtenen Urteils unumgänglich macht.
4 Im fortzusetzenden Verfahren werden mit dem Kläger daher zunächst die inhaltlichen Anforderungen des von ihm zu erbringenden Zuordnungsnachweises mündlich im Rahmen einer Tagsatzung zu erörtern sein. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, dazu allenfalls ergänzendes Vorbringen zu erstatten und sein Beweisanbot zu ergänzen. Darauf aufbauend werden sodann positive oder negative Feststellungen zu den Einkünften des Klägers zu treffen sein, die er aus seinen von 1. Jänner bis 30. November 2017 ausgeübten Tätigkeiten erzielte, wobei allfällige Verluste und Ausgaben zu berücksichtigen sind. Erst dann kann abschließend über die Klage entschieden werden. Bloße Hinweise und Bezugnahmen auf Urkunden bzw ein Urkundenkonvolut (vgl etwa Blg ./E) vermögen entsprechende Tatsachenfeststellungen nicht zu ersetzen.
5 Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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